Urteil des LG Bielefeld vom 25.09.2007

LG Bielefeld: treu und glauben, streitverkündung, vernehmung von zeugen, verjährungsfrist, unnötige kosten, einvernehmliche regelung, auszahlung, firma, meinung, erstreckung

Landgericht Bielefeld, 15 O 127/07
Datum:
25.09.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VI. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 127/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten tragen die
Streithelfer der Klägerin selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Beklagte war 1998 bis 2000 damit beauftragt, für die Fa. N. GmbH & Co.KG in T.
eine Produktionshalle und ein Bürogebäude zu errichten. Zur Durchführung eines Teils
der Arbeiten bediente sich die Beklagte der Klägerin als Nachunternehmerin, so
insbesondere wegen der Beton- und Stahlbetonarbeiten für die Produktionshalle
(schriftliche Bestellung der Beklagten vom 13.05.1998, Anlage K 1) und für das
Bürogebäude (schriftliche Bestellung der Beklagten vom 15.06.1998, Anlage K 2).
2
Die Klägerin legte zu ihren Arbeiten eine Reihe von Schlussrechnungen vor, im
einzelnen wie folgt:
3
- Rechnung-Nr. 121 vom 24.07.2000 (Anlage K 3) betreffend Hallengründung in Höhe
4
von noch 29.623,16 DM (442.583,16 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in
5
Höhe von 412.960,00 DM);
6
- Rechnung-Nr. 122 vom 24.07.2000 (Bl. 51/52 d. Beiakte 7 II O 78/03 LG Saar-
7
brücken) betreffend Versorgungskanäle im Sozialtrakt in Höhe von noch 219,28 DM
8
(19.127,28 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 18.908,00 DM);
9
- Rechnung-Nr. 166 vom 12.09.2000 (Bl. 60/61 d. genannten Beiakte) betreffend
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Maschinenfundamente und Fahrzeuggrube in Höhe von noch 32.723,04 DM
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(105.803,04 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 73.080,00 DM);
12
- Rechnung-Nr. 219 vom 04.12.2000 (Bl. 81/82 d. genannten Beiakte) betreffend Tage-
13
lohnarbeiten Produktionshalle in Höhe von 30.364,21 DM;
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- Rechnung-Nr. 218 vom 04.12.2000 (Anlage K 9) betreffend Bürogebäude in Höhe
15
von noch 63.479,81 DM (187.246,39 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in
16
Höhe von insgesamt 123.766,58 DM);
17
- Rechnung-Nr. 226 vom 11.12.2000 (Anlage K 12) betreffend Einbau von Kabel-
18
kanälen in Höhe von 109.469,86 DM;
19
- Rechnung-Nr. 227 vom 11.12.2000 betreffend Arbeiten an Schleifengraben und
20
Rotunde in Höhe von 26.710,03 DM.
21
Die Klägerin wiederum hatte die Firma U. GmbH als Nachunternehmerin eingeschaltet,
die mit korrespondierenden Rechnungen Werklohnforderungen gegenüber der Klägerin
erhob. Nachdem die Klägerin den Forderungen der U. nur teilweise nachgekommen
war, erhob diese Firma im Sommer 2003 Klage vor dem LG Saarbrücken (7 II O 78/03)
und nahm dort die (jetzige) Klägerin auf Zahlung von weiteren 137.396,53 € in
Anspruch, gestützt auf die von ihr erstellten sieben korrespondierenden
Schlussrechnungen. Die in jenem Rechtsstreit durch ihre Streithelfer vertretene (jetzige)
Klägerin verkündete der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.09.2003, der Beklagten
zugestellt am 25.09.2003, den Streit mit der Begründung, sie habe die ihr übertragenen
Arbeiten mit deckungsgleichen Vertragskonditionen an die Fa. U. weitergegeben, so
dass ihr für den Fall des Unterliegens (gegenüber der Fa. U.) Vergütungsansprüche
gegen die Beklagte zustünden.
22
Die Beklagte trat dem Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken nicht bei. Außergerichtlich
korrespondierte die Beklagte mit den Streithelfern, den (damaligen) Anwälten der
Klägerin, so mit Schreiben vom 17.03.2004 (Anlage MMV 1, Bl. 81/82 d.A.) wegen
Sicherheitseinbehalten. In Bezug auf den Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken führte
die Beklagte in dem genannten Schreiben aus:
23
Bei diesem Verfahren stehen wir auf dem Standpunkt, unnötige Kosten zu
vermeiden. Da es in dem Rechtsstreit zwischen Ihnen und der Firma U. GmbH
ausschließlich um das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreites
geht, sahen –und sehen wir auch weiterhin – keinen Anlass, durch einen Beitritt
24
zum Rechtsstreit vermeidbare Kosten zu produzieren.
[Die Beklagte] ist aber bei streitigen Fällen stets um eine konstruktive und
partnerschaftliche Lösung bemüht. Aus diesem Grund baten wir Sie um die
Übersendung der jeweiligen Schriftsätze im Verfahren U. GmbH ./. H. GmbH (Az. 7 II
O 78/03). Zur Zeit sind wir leider nicht über den aktuellen Verfahrensstand informiert.
25
Um die gewünschte 3-seitige einvernehmliche Regelung erzielen zu können, bitten
wir Sie nochmals, uns die Schriftsätze des Verfahrens zu übersenden. Wir sind uns
sicher, dass wir nach Sichtung der Unterlagen gemeinsam eine Möglichkeit finden
werden, welche die Angelegenheit einvernehmlich und für alle Seiten vertretbar
abschließt.
26
Wegen der Sicherheitseinbehalte hatten die Streithelfer in einem vorangegangenen
Schreiben vom 25.02.2004 die Auszahlung von insgesamt 33.647,05 DM = 17.203,46 €
gefordert; die Einbehalte bezogen sich auf die Rechungen Nr. 121, 122, 166 und 218.
Die Beklagte fand sich schließlich zur Auszahlung der Einbehalte bereit und leistete
insoweit – nach Ankündigung gemäß Schreiben vom 29.06.2004 (Anlage K 6) – am
09.07.2004 eine Zahlung von 17.203,46 € an die Klägerin. Abgesehen davon zahlte die
Beklagte am 05.08.2004 13.759,61 € = 26.911,48 DM an die Klägerin, und zwar auf die
Rechnung Nr. 219. Ferner hatte die Beklagte bereits am 04.04.2002 auf die Rechnung
Nr. 218 einen weiteren Abschlag von 2.431,49 € = 4.755,58 DM gezahlt.
27
Der Rechtsstreit zwischen der U. und der Klägerin vor dem LG Saarbrücken endete –
nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines
Sachverständigengutachtens- im Herbst 2005. Mit einem am 11.10.2005 verkündeten
Urteil wurde die Klägerin verurteilt, weitere 88.079,04 € nebst Zinsen an die U. zu
zahlen. Das Urteil wurde der Klägerin, zu Händen der Streithelfer, am 14.10.2005
zugestellt; Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Saarbrücken legte die Klägerin nicht
ein.
28
Im Anschluss daran trat die Klägerin im Dezember 2005 wieder an die Beklagte heran,
um ihre Forderungen aus den eingangs aufgeführten Schlussrechnungen weiter zu
verfolgen. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 13.01.2006 (Anlage K 11). Sie
nahm dabei den Standpunkt ein, die Forderungen der Klägerin seien verjährt, zumal die
Streitverkündung im Vorprozess (7 II O 78/03 LG Saarbrücken) unwirksam gewesen sei;
Zahlung werde jedenfalls wegen Verjährung nicht erfolgen. "Hilfsweise" nahm die
Beklagte zu den erhobenen Forderungen auch sonst wie Stellung. Die Klägerin
bezifferte ihre Forderung schließlich auf insgesamt noch 85.013,02 € und erhob im
Sommer 2006 deswegen Klage gegen die Beklagte (Klageschrift vom 11.08.2006,
eingegangen bei Gericht am 21.08.2006, der Beklagten zugestellt am 12.09.2006,
Aktenzeichen 15 O 147/06 LG Bielefeld). Mit Schriftsatz ihrer damaligen Anwälte vom
18.09.2006 nahm die Klägerin diese Klage jedoch wieder zurück.
29
Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin diejenigen Forderungen weiter, die bereits
Gegenstand der zurückgenommenen Klage im Verfahren 15 O 147/06 LG Bielefeld
waren. Die Klage ist am 04.06.2007 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am
27.06.2007 zugestellt worden. Zur Forderungshöhe legt die Klägerin dabei folgendes
zugrunde:
30
- Aus der Rechnung Nr. 121 verlangt sie noch 6.098,37 DM, wobei sie gegenüber der
31
Schlussrechnung weitere 20.648,00 DM abzieht (das ist der auf diese Rechnung ent-
32
fallende Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004), ferner vereinbarte Umlagen
33
von insgesamt 0,65 % der Schlussrechnungssumme.
34
- Wegen der Rechnung Nr. 122 konzediert der Klägerin der Beklagten eine Über-
35
zahlung von 732,56 DM. Gegenüber der Schlussrechnung sind zusätzlich 827,52 DM
36
(als Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004) sowie gleichfalls Umlagen von
37
0,65 % in Abzug gebracht.
38
- Zur Rechnung Nr. 166 gesteht die Klägerin der Beklagten eine Überzahlung von
39
10.989,36 DM zu. Das beruht auf folgendem: Sie beziffert die Forderung im Aus-
40
gangspunkt nur mehr auf 66.597,17 DM und folgt dabei dem im Vorprozess
41
7 II O 78/03 LG Saarbrücken eingeholten Sachverständigengutachten. Darüber
42
hinaus sind –neben Umlagen von 0,65 %- 4.073,65 DM zugunsten der Beklagten
43
berücksichtigt als auf diese Rechnung entfallender Teilbetrag aus der Zahlung vom
44
09.07.2004).
45
Aus der Rechnung Nr. 219 erhebt die Klägerin keine Ansprüche mehr, indem sie
46
die Forderung im Ausgangspunkt auf 26.911,48 DM reduziert, was der Zahlung der
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Beklagten vom 05.08.2004 entspricht.
48
- Wegen der Rechnung Nr. 218 macht die Klägerin noch 40.485,22 DM geltend:
49
Reduzierung der Forderung im Ausgangspunkt auf 178.263,97 DM in Anlehnung an
50
den Ausgang des Vorprozesses 7 II O 78/03 LG Saarbrücken; Abzug von
51
4.755,58 DM (weitere Abschlagszahlung vom 04.04.2002) und von 8.097,88 DM
52
(auf diese Rechnung entfallender Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004);
53
Abzug von 0,65 % an Umlagen.
54
- Aus der Rechnung Nr. 226 verlangt die Klägerin 107.057,54 DM, indem sie die
55
zunächst erhobene Forderung, wiederum in Anlehnung an das Ergebnis des
56
Vorprozesses, im Ausgangspunkt auf 107.757,96 DM reduziert und davon noch
57
0,65 % an Umlagen abzieht.
58
- Wegen der Rechnung Nr. 227 schließlich macht die Klägerin noch 24.351,84 DM
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geltend, ermittelt wie folgt: 24.511,16 DM im Ausgangspunkt (darin folgend dem
60
Vorprozess), abzüglich 0,65 % an Umlagen.
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Nach Verrechnung der noch erhobenen Forderungen mit den zugestandenen
Überzahlungen bleiben nach der Darstellung der Klägerin 166.271,05 DM zu ihren
Gunsten; das sind 85.013,02 €. Demgemäss beantragt die Klägerin, die Beklagte zu
verurteilen, an sie 85.013,02 € nebst Zinsen in Höhe von
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8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
63
Die Beklagte beantragt,
64
die Klage abzuweisen.
65
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und führt dazu aus: Nach "altem Recht" habe der
Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 198; 201 BGB
a.F. ab 01.01.2001 bzw. (wegen der Rechnungen aus Dezember 2000 im Hinblick auf
die Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B) ab 01.01.2002 begonnen, so dass
Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 bzw. des 31.12.2005 eingetreten wäre. Nach
Maßgabe von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB sei jedoch auf die dreijährige
Verjährungsfrist des "neuen Rechts" nach § 195 BGB abzustellen, die –jeweils nach
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist am 01.01.2002- einheitlich zum Ablauf der
Verjährungsfrist zum 31.12.2004 geführt habe. Die Verjährungsfrist sei vor ihrem Ablauf
nicht gehemmt oder unterbrochen worden; insbesondere habe auch die
Streitverkündung im Vorprozess 7 II O 78/03 LG Saarbrücken eine Hemmung nicht
bewirkt. Denn diese Streitverkündung sei unzulässig gewesen; eine unzulässige
Streitverkündung sei nicht zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB
geeignet. Die Unzulässigkeit der Streitverkündung beruhe auf folgendem: Eine
Streitverkündung zur Abwehr drohender Drittansprüche (vgl. § 72 Abs. 1, 2. Alt. ZPO)
habe ersichtlich nicht vorgelegen. Aber auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1, 1.
Alt. ZPO seien nicht gegeben. Die Streitverkündung habe weder
Gewährleistungsansprüche noch Regressansprüche der Klägerin (Ansprüche auf
Schadloshaltung) sichern sollen. Daran ändere auch eine erweiternde Auslegung der
Voraussetzungen des § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO nichts. Abgestellt werde insoweit auf ein
Verhältnis wechselseitiger Ausschließung (Alternativverhältnis) in dem Sinne, dass der
Drittanspruch, dessentwegen die Streitverkündung erfolge, mit dem im Erstprozess
geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließung stehe.
Ein solches Alternativverhältnis bestehe bei Werklohnforderungen aus nacheinander
geschalteten Vertragsverhältnissen nicht. Die Werklohnklage der Klägerin aus ihrem
Vertragsverhältnis zur Beklagten hätte unabhängig von der Inanspruchnahme der
Klägerin durch die U. im Vorprozess erfolgen können.
66
Andere Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände (als die Streitverkündung) kämen
gleichfalls nicht zum Tragen; insbesondere beinhalte die Auszahlung von
67
Sicherheitseinbehalten im Juli 2004 kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis.
Vorsorglich tritt die Beklagte, mit näherer Begründung im einzelnen, auch der
Forderungshöhe (teilweise) entgegen; insoweit wird auf Seiten 7 bis 14 der
Klageerwiderung (Bl. 35 bis 42 d.A.) verwiesen.
68
Die Klägerin meint demgegenüber, dass Verjährung nicht eingetreten sei, zumal den
Zahlungen der Beklagten aus Juli und August 2004 verjährungsunterbrechende
Wirkung zukomme. Darüber hinaus steht sie auf dem Standpunkt, dass die
Streitverkündung im Vorprozess zulässig gewesen sei und demgemäss die Verjährung
gehemmt habe: Bei der Auslegung von § 72 ZPO sei nicht am Wortlaut zu haften. Auch
die Vergütungsansprüche aus hintereinander geschalteten Werkverträgen stünden in
dem von § 72 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhältnis. Die Streitgegenstände des
Verfahrens vor dem LG Saarbrücken seien auch für die Vertragsverhältnisse zwischen
den Parteien des jetzigen Rechtsstreits von Bedeutung. Deshalb sprächen auch
prozessökonomische Gründe dafür, bei der vorliegenden Konstellation eine
Streitverkündung für zulässig zu halten.
69
Darüber hinaus macht die Klägerin auch ergänzende Ausführungen zur
Forderungshöhe; insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 59 bis 64 d.A.)
Bezug genommen.
70
Die Streithelfer der Klägerin
71
schließen sich dem Antrag der Klägerin an
72
und vertiefen deren Ausführungen zur Zulässigkeit der Streitverkündung: Bei der
gebotenen erweiternden Auslegung von § 72 ZPO werde auch die vorliegende
Fallgestaltung erfasst. Die Forderungen aus den nacheinander geschalteten
Werkverträgen seien über die in Rede stehenden Kürzungen verknüpft. Die Klägerin
habe besorgen müssen, zwei Prozesse zu verlieren, von denen sie einen habe
gewinnen müssen. Das sei der "klassische Fall" einer zulässigen Streitverkündung. Im
übrigen stehen die Streithelfer auf dem Standpunkt, dass auch eine unzulässige
Streitverkündung verjährungshemmende Wirkungen habe: Entgegen der bisher
herrschenden Meinung sei das schon deshalb geboten, weil die Zulässigkeit der
Streitverkündung im Ausgangsverfahren nicht materiell geprüft werde. Die Prüfung der
Zulässigkeit erst im Folgeprozess komme für die Verjährungsfrage zu spät; anderweitige
"Reparaturmöglichkeiten" für den Streitverkünder bestünden dann nicht mehr.
Abgesehen davon sei die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf das
Schreiben der Beklagten vom 17.03.2004 treuwidrig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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Die Akten 7 II O 78/03 LG Saarbrücken und 15 O 147/06 LG Bielefeld sind zur
Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
75
Entscheidungsgründe
76
Die Klage ist unbegründet.
77
Es bedarf dabei keiner Klärung, ob und in welchem Umfang noch Werklohnforderungen
der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Denn etwaige Werklohnforderungen der
Klägerin sind verjährt und aufgrund der von der Beklagten erhobenen
Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar. Im einzelnen:
78
1. Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, dass ohne Hemmungs- oder
Unterbrechungstatbestände Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten ist;
auch die Klägerin und ihre Streithelfer haben anderes nicht geltend gemacht: Da
die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse bereits 1998 entstanden waren, war
zwar grundsätzlich das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
anwendbar, vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Für die Verjährung ist dies jedoch durch
Art. 229 § 6 EGBGB modifiziert: Geltung des "neuen" Verjährungsrechts,
allerdings mit verschiedenen Differenzierungen. Für die vorliegende
Fallgestaltung ist insbesondere Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von Bedeutung. Da die
Verjährungsfrist nach "altem" Recht mit vier Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
BGB a.F.) länger war als die Verjährungsfrist des "neuen" Rechts (drei Jahre gem.
§ 195 BGB n.F.), ist auf eine Frist von drei Jahren ab 01.01.2002 abzustellen (vgl.
Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) mit der Folge eines Ablaufs der Frist zum
31.12.2004. Dafür, dass die Verjährungsfrist nach "altem" Recht noch früher
abgelaufen wäre (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB), ist nichts ersichtlich; auch
die Beklagte beruft sich darauf nicht.
2. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess 7 II O 78/03 LG
Saarbrücken im September 2003 ausgebrachte Streitverkündung ist zwar vor
Ablauf der Verjährung erfolgt, hat den Lauf der Verjährungsfrist jedoch nicht gem.
Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Denn diese
Streitverkündung hat nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO
genügt (a); das aber wäre Voraussetzung für eine Hemmung gewesen (b). a) Eine
Streitverkündung ist zulässig, wenn sie entweder der Sicherung von Ansprüchen
(des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger) dient (§ 72 Abs. 1,
1. Alt. ZPO) oder aber die Abwehr von Ansprüchen (des
Streitverkündungsempfängers gegen den Streitverkünder) bezweckt (§ 72 Abs. 1,
2. Alt. ZPO). Der zweite Fall scheidet hier von vornherein aus. Der Absicherung
gegen befürchtete Ansprüche der Beklagten diente die Streitverkündung
ersichtlich nicht; auch die Klägerin macht das nicht geltend. Aber auch die
Voraussetzungen des ersten Falls sind nicht gegeben: Konkret angesprochen sind
in § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO Gewährleistungsansprüche, die für den Fall
ungünstigen Ausgangs des Erstprozesses drohen; dieser Fall liegt nicht vor.
Angesprochen sind weiter Ansprüche auf Schadloshaltung, Regressansprüche
also; auch darum ging es der Klägerin nicht, als sie der Beklagten damals den
Streit verkündete. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass §
72 Abs. 1 ZPO weit und großzügig auszulegen ist und nicht nur Gewährleistungs-
und Regressansprüche in engerem Sinne gemeint sind. Vielmehr genügen auch
Ansprüche aus Alternativverhältnissen, in der Rechtsprechung des BGH
beispielsweise so umschrieben, dass es Sinn und Zweck einer Streitverkündung
sei, die streitverkündende Partei davor zu bewahren, dass sie die wegen der
materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten
Ansprüche notwendigen Prozesse alle verliert, obgleich sie zumindest einen
gewinnen müsste (vgl. etwa BGH NJW 89, 521, 522). Maßgebendes Kriterium ist
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es dabei, dass der Drittanspruch des Streitverkünders zu seiner Rechtsposition im
Erstprozess in einem Alternativverhältnis im Sinne wechselseitiger Ausschließung
steht, also nur bei ungünstigem Ausgang des Erstprozesses geltend gemacht
werden kann (vgl. MüKo-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 72 RN 9; siehe auch
Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 72 RN 6). An dieser Alternativität (im Sinne
wechselseitiger Ausschließung) fehlt es vorliegend. Die möglichen Ansprüche der
Klägerin gegen die Beklagte beruhten auf den zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits zustande gekommenen Vereinbarungen, losgelöst von den
Vereinbarungen der Klägerin zur Fa. U., mögen auch die Vertragsbedingungen
jeweils weitgehend identisch gewesen sein. Die mögliche Übereinstimmung der
Vertragsbedingungen schafft nach Ansicht des Gerichts nicht die erforderliche
Alternativität in dem dargestellten Sinne; sie hätte auf den jeweils getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen beruht, nicht aber auf vorgegebener wechselseitiger
Ausschließung. Die prozessökonomisch sinnvolle Parallelität der einheitlichen
Beurteilung gleichgelagerter Streitpunkte ist statt über Streitverkündung
gegebenenfalls über Absprachen der beteiligten Parteien herbeizuführen. Eine
Erstreckung der Zulässigkeit der Streitverkündung auch auf die vorliegende
Fallgestaltung, die sich noch weiter vom Wortlaut des § 72 ZPO lösen würde, wird
nicht für geboten erachtet. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf
Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, wo im 18.
Teil unter RN 7 und 8 eine Reihe denkbarer Fallgestaltungen für eine zulässige
Streitverkündung aufgezählt sind; soweit ersichtlich, wird die vorliegende
Fallgestaltung dort nicht erfasst. Nach hiesiger Auffassung kann die Klägerin auch
die herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.11.2004 (21 U
229/03, zitiert nach Juris) nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Dort lag
eine besondere Fallgestaltung zugrunde des Inhalts, dass eine möglicher
Vergütungsanspruch für Sanierungsarbeiten davon abhing, ob die ursprüngliche
Werkleistung mangelhaft erbracht worden war oder nicht. Insofern bestand ein
enger Zusammenhang mit Gewährleistungs- und/oder Regressansprüchen;
Vergütungsansprüche im eigentlichen Sinne aus zwei nacheinander geschalteten
Werkverträgen standen nicht in Rede. b) War die Streitverkündung unzulässig,
konnte sie die Verjährung nicht hemmen. Insoweit folgt das Gericht der
Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 02, 3234, 3236 und 04,
3772, 3773) und der wohl herrschenden Meinung, von der abzurücken trotz der
beachtlichen Argumente der Streithelfer im Ergebnis kein Anlass besteht (vgl.
auch Staudinger/Peters, Neubearbeitung 2004, § 204 RN 76 ff.).
3. Die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf eine Reihe der mit den
verschiedenen Schlussrechnungen der Klägerin erhobenen Forderungen haben
zu keinem Neubeginn der Verjährung geführt, deren Ablauf durch die vorliegende
Klage rechtzeitig gehemmt worden wäre. Die bereits in den Schlussrechnungen
berücksichtigten Zahlungen sind, soweit ersichtlich, schon 1998 erfolgt. Vier Jahre
ab dem Zeitpunkt der Zahlungen führen ins Jahr 2002; da (wie ausgeführt) die
Verjährung ohnehin nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform neu (für drei Jahre)
ab 01.01.2002 lief, kann diesen vorprozessualen Zahlungen ersichtlich keine
Bedeutung für den Eintritt der Verjährung zukommen. Soweit auf die Rechnung Nr.
218 im April 2002 eine weitere Zahlung erfolgt ist (4.755,58 DM), kann
dahinstehen, ob das zum Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB geführt hat. Die neue Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem –
unterstellten- Anerkenntnis wäre im April 2005 abgelaufen gewesen, damit
deutlich vor Erhebung vorliegender Klage (und auch vor Erhebung der Klage im
Verfahren 15 O 147/06 im Sommer 2006). Die auf verschiedene Rechnungen zu
"verteilende" Zahlung aus Juli 2004 hat von vornherein nicht zu einem
Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Die Beklagte hatte
damit Sicherheitseinbehalte freigegeben, wie insbesondere das begleitende
Schreiben der Beklagten vom 29.06.2004 deutlich macht. Das ist kein Verhalten,
durch das ein Schuldner unzweifelhaft sein Bewusstsein vom Bestehen der
Schuld (erneut) zum Ausdruck bringt. Es besteht lediglich der Erklärungsgehalt,
dass die Voraussetzungen für einen Einbehalt im Rahmen einer früher getätigten
Zahlung nicht mehr bestehen; eine zusätzliche Bekräftigung der Schuld ist darin
nicht zu sehen. Wenn die Beklagte schließlich im August 2004 die Rechnung Nr.
219 bezahlt hat, bleibt das für die noch erhobenen weitergehenden Forderungen
ohne Bedeutung. Zweifelsohne dürfte die Beklagte damit die Forderung gemäß
der genannten Rechnung anerkannt haben. Weitere Forderungen aus dieser
Rechnung erhebt die Klägerin aber nicht mehr; eine Anerkenntniswirkung
bezogen auch auf die anderen in gesonderten Schlussrechnungen abgerechneten
Leistungen ist darin nicht zu sehen.
4. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Trotz des
vorprozessualen Schreibens vom 17.03.2004 verstößt die Erhebung der
Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Denn die
Erhebung einer Verjährungseinrede verstößt nur dann (als unzulässige
Rechtsausübung) gegen § 242 BGB, wenn der Gläubiger aus dem gesamten
Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und
auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend
machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken (vgl. BGH NJW
91, 974, 975). Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; nur bei wirklich groben
Verstößen gegen Treu und Glauben greift der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung durch (vgl. BGH NJW 88, 265, 266; 88, 2245, 2247). Diese
Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen: Mit dem Schreiben vom 17.03.2004
hat die Beklagte zwar zu erkennen gegeben, grundsätzlich losgelöst von
"formalen" Fragen zu konstruktiven Lösungen bereit zu sein. Diese Bereitschaft
ging jedoch nicht so weit, dass sie etwa einer Erklärung des Verzichts auf die
Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. BGH NJW 91 a.a.O.) gleich zu achten
gewesen wäre. Das Thema Verjährung wurde nicht angesprochen; der
Verjährungsablauf stand auch noch nicht unmittelbar bevor. Demgemäss hätte die
damals durch ihre Streithelfer vertretene Klägerin durchaus die Möglichkeit
gehabt, ohne Zeitdruck wegen drohender Verjährung gegenüber der Beklagten
auf eine Klarstellung zu drängen, ob ihre Bereitschaft entgegenzukommen auch
den Verjährungsverzicht beinhaltete. Nachdem die Klägerin das versäumt hat,
kann sie der Beklagten unzulässige Rechtsausübung nicht entgegenhalten; ein
grober Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben liegt unter solchen
Umständen nicht vor.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
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