Urteil des LG Bielefeld vom 27.11.2009

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Landgericht Bielefeld, 7 O 300/09
Datum:
27.11.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 O 300/09
Tenor:
wird das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 09.07.2009
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
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Die beabsichtigte Prozessführung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 S. 1
ZPO).
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Die Antragstellerin hat nach dem bisherigen Vorbringen keinen Anspruch auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
aus §§ 823 I, 839 BGB gegen die Beklagte.
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Zwar ist die Beklagte für den ordnungsgemäßen Zustand und die Instandsetzung der
Schützenbrücke im Rahmen der ihr übertragenen Verkehrssicherungspflicht
verantwortlich. Die Verpflichtung einer Gemeinde für den verkehrssicheren Zustand
ihrer Straßen und Wege zu sorgen, bedeutet aber nicht, dass diese schlechthin
gefahrlos sein müssen. Eine völlige Gefahrlosigkeit und ihrer Benutzung kann mit
zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden (BGH VersR 1957, 371).
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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in der Form, dass bei Errichtung der
Brücke ein Holzbelag verwandt worden ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert
dargetan. Eine "Verkehrsunsicherheit" des Belages liegt fern. Es ist gerichtsbekannt,
dass dieser Belag vielfach für öffentliche Wege und auch im privaten
(Außen)Wohnbereich eingesetzt und verwandt wird.
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Aber selbst wenn der Antragsgegnerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
vorzuwerfen wäre, würde gleichwohl eine Haftung ausscheiden.
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Denn die Antragstellerin würde ein weit überwiegendes Mitverschulden treffen, § 254
BGB, so dass eine Haftung der Antragsgegnerin dahinter zurücktreten würde.
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Wie die Antragstellerin vorgetragen hat, ereignete sich der Unfall am 10.02.2009 gegen
15:00 Uhr bei Regen. Der Antragstellerin und ihr Ehemann war die Brücke bekannt, da
sie zuvor mehrfach wie von ihnen vorgetragen, über die Schützenbrücke, wenn auch bei
trockenem Wetter, durch den Kurpark gegangen waren. Es ist allgemein bekannt, dass
feuchtes oder nasses Holz eine erhöhte Rutschgefahr aufweist. Der sorgfältige Benutzer
muss sich darauf einstellen.
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Zudem befand sich unstreitig auf dem Fußweg vor der Brücke ein Warnschild mit dem
Hinweis " Achtung Rutschgefahr bei Nässe, Eis und Schnee". Selbst wenn die
Antragsgegnerin mittlerweile neue Schilder direkt an der Brücke angebracht hätte, war
durch das zum Unfallzeitpunkt vorhandene Schild, insoweit wird auf das von der
Antragstellerin eingereichte Lichtbild GA 7 der Akten verwiesen, ersichtlich, dass vor
Rutschgefahr bei Nässe gewarnt wird. Denn wenn dieser Warnhinweis, wie die
Antragstellerin geltend macht, sich auf den Fußweg bezog, sollte er sich damit
ersichtlich auf den gesamten Fußweg und die damit einhergehende
Brückenüberquerung, die sich bei Beschreiten des Fußweges anschließt, gelten.
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Im Übrigen war der Warnhinweis, selbst wenn die Bilder wie auf den eingereichten
Lichtbildern verschmiert waren, wie sich aus den von der Antragstellerin eingereichten
Lichtbildern GA 7 ergibt, durchaus erkennbar.
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Das Prozesskostenhilfegesuch war daher zurückzuweisen.
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Vorsitzende Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin
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