Urteil des LG Berlin vom 02.04.2017

LG Berlin: auflösung der gesellschaft, mehrheit, gesellschaftsvertrag, liquidation, minderheit, nachschusspflicht, publikumsgesellschaft, handbuch, abstimmung, bilanzwahrheit

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Gericht:
KG Berlin 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 25/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 709 BGB, § 735 BGB
Nachschusspflicht der Gesellschafter einer
Publikumsgesellschaft: Feststellung einer
Liquidationsschlussrechnung in einem Mehrheitsbeschluss;
Auslegung einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag
hinsichtlich eines Mehrheitsbeschlusses bei Grundlagengeschäft
Leitsatz
1. Eine Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB setzt die Feststellung der Schlussrechnung
durch die Gesellschafter voraus.
2. Eine Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft muss
eindeutig erkennen lassen, dass der maßgebliche Beschlussgegenstand einer
Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.
3. Zur Auslegung einer solchen Mehrheitsklausel.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters beim Landgericht Berlin
vom 12. März 2009 - 19 O 344/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge, der tatbestandlichen Feststellungen sowie des
Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom
12. März 2009 Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Das
Landgericht habe daraus, dass der Feststellungsbeschluss zur Schlussrechnung ein
Grundlagengeschäft sei, zu Unrecht geschlossen, dass es zur Beschlussfassung eines
einstimmigen Beschlusses bedurft hätte. Der Grundsatz der Einstimmigkeit sei im
Gesellschaftsvertrag (GV) abdingbar, was hier durch die Regelung in § 16 h GV
geschehen sei. Auch die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung könne nach § 16 c GV
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Mit Recht sei in der Bilanz die Ausfallhaftung
für insolvente Mitgesellschafter berücksichtigt. Wie erstinstanzlich ausgeführt, habe sie
eine Wertberichtigung in Höhe von rund 4 Millionen € bilden müssen, da die
Kaufpreisforderung von ca. 13 Millionen € als Sicherheit an die B. H. verpfändet sei. Die
Verpfändung habe zur Folge, dass die Bank einer vollständigen Freigabe des Kaufpreises
und Verrechnung mit dem Darlehenssaldo erst dann zustimmen werde, wenn der
Differenzbetrag zwischen Darlehensaldo und Kaufpreis durch sonstige Zahlungen der
Klägerin geschlossen werde. Mangels anderweitigen Vermögens könnten diese
Zahlungen nur durch Nachschüsse der Gesellschafter aufgebracht werden. Da ihr zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits Anhaltspunkte bekannt gewesen seien, dass rund
20 Prozent der Gesellschafter den auf sie entfallenden Fehlbetragsausgleich nicht mehr
leisten könnten, habe sie dem Gebot der Bilanzwahrheit folgend eine Wertberichtigung in
Höhe von 20 % gebildet, was bilanztechnisch bei den aktivierten Sozialansprüchen
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Höhe von 20 % gebildet, was bilanztechnisch bei den aktivierten Sozialansprüchen
vorzunehmen gewesen sei.
Die Beklagten begehren Klageabweisung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und
wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Entgegen der Ansicht
der Klägerin müsse der Beschluss über das Liquidationsergebnis einstimmig gefasst
werden. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine abweichende Bestimmung, er regele
den Fall der Liquidation überhaupt nicht. Es sei nicht Aufgabe des Liquidators,
Forderungen für die finanzierende Bank einzuziehen. Ebenso wenig gehöre die
Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern gemäß § 735 BGB zur
Liquidation. Außerdem stehe die Ausfallquote zahlungsunfähiger Gesellschafter nicht
fest.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann die von ihr gemäß § 735 BGB verlangten
Nachschüsse nicht geltend machen.
Eine Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB setzt die Feststellung der Schlussrechnung
durch die Gesellschafter voraus (Staudinger/Habermeier Neubearbeitung 2003 § 730
BGB Rn 26, § 735 BGB Rn 3; MüKo-Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 735 BGB Rn 5; Palandt-
Sprau, 65. Auflage, § 735 BGB Rn 2; Gummert, Münchner Handbuch des
Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 1 § 21 Rn 116). Der Hinweis der Klägerin auf die
Entscheidung BGH NJW-RR 1991, 549 trifft die vorliegende Gestaltung nicht. Danach ist
auch für den unmittelbaren Zahlungsantrag in einer Zweipersonengesellschaft eine
zumindest vorläufige Auseinandersetzungsrechnung erforderlich. Hier geht es aber um
die Auseinandersetzung einer Publikumsgesellschaft, deren Grundlage nur eine alle
Ansprüche umfassende Auseinandersetzungsrechnung sein kann.
Diese Schlussrechnung, die als Schlusspunkt der Auseinandersetzung zwischen den
Gesellschaftern das Ende der Abwicklung bildet (MüKo-Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 730 BGB
Rn 57; Gummert aaO), ist hier Grundlage der Klageforderung. Zwar wurde zunächst eine
Liquidationseröffnungsbilanz erstellt, die also – entsprechend der Vorgehensweise bei
der Liquidation einer Handelsgesellschaft – die weitere Liquidation erst vorbereiten soll.
Mit Umlaufbeschluss vom September 2008 haben die Gesellschafter aber mit einer
Mehrheit von 68 % der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der
Enthaltungen (zu dieser Ermittlung BGH WM 1998, 1028; Staudinger/Habermeier Bearb.
2003 § 709 BGB Rn 47) beschlossen, dieser Bilanz als Schlussbilanz zuzustimmen und
auf ihrer Grundlage die Nachschüsse durch den Liquidator anfordern zu lassen.
Dieser Beschluss ist nicht wirksam zustande gekommen. Er ist, wie vom Landgericht
zutreffend festgestellt und von der Klägerin nicht in Frage gestellt, ein
Grundlagengeschäft, da er nicht nur die laufende Geschäftsführung betrifft. Für ein
solches gilt das Einstimmigkeitsprinzip, es sei denn, die Gesellschafter haben im
Gesellschaftsvertrag einen Mehrheitsbeschluss für zulässig erklärt. An Letzterem fehlt es
hier.
Das für Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Regel vorgesehene
Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB) kann gemäß § 709 Abs. 2 BGB durch den
Gesellschaftsvertrag abbedungen und durch das Prinzip der einfachen Mehrheit ersetzt
werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Grundlagengeschäft handelt (BGH NJW
2007, 259; 2009, 669). Die Mehrheit braucht in diesem Fall nicht nach Köpfen bestimmt
zu werden, sondern kann auch nach der Höhe ihrer Beteiligung – wie hier gem. § 17 Nr. 1
GV – ermittelt werden (BGH NJW 2009, 669). Zwar muss eine Mehrheitsklausel die
betroffenen Beschlussgegenstände nicht minutiös auflisten (BGH NJW 2007,1685). Es
genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag, und sei es durch dessen
Auslegung, eindeutig ergibt, dass der maßgebliche Beschlussgegenstand einer
Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. Eine derartige Auslegung ist hier aber nicht
möglich.
Zwar heißt es in § 17 Nr. 3 Satz 1 GV, dass sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
gefasst werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt oder gesetzlich
bestimmt ist. In dem Gesellschaftsvertrag ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen nur gefordert, wenn es um die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die
Auflösung der Gesellschaft (§ 16 e und g GV) geht. Eine Subsumtion unter § 16 g GV –
Auflösung der Gesellschaft – ist nicht möglich. Davon erfasst ist die
Auflösungsentscheidung als solche, nicht aber deren Ausfüllung durch Festlegung des
Liquidationsergebnisses. Dem Wortlaut nach würde daher die Auffangklausel von § 17
Nr. 3 Satz 1 GV eingreifen. Dies entspricht aber nicht einer interessengerechten –
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Nr. 3 Satz 1 GV eingreifen. Dies entspricht aber nicht einer interessengerechten –
objektiven (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW-RR 2005, 1347) – Auslegung des
Gesellschaftsvertrags.
Ein beitretender Gesellschafter musste nicht damit rechnen, dass er sich hinsichtlich der
Ermittlung eines Liquidationsergebnisses sowie der Anforderung von Nachschüssen der
Entscheidung einer einfachen Mehrheit der (an der Abstimmung teilnehmenden)
Gesellschafter unterwirft. Der Gesellschaftsvertrag bietet dafür keinen Anhaltspunkt.
Weder § 16 noch § 17 des Gesellschaftsvertrages lassen erkennen, dass die Feststellung
des Liquidationsergebnisses und die daraus zu ziehenden Konsequenzen von diesen
Regelungen erfasst sind. Der Gesellschaftsvertrag enthält an keiner Stelle
Bestimmungen über die Liquidation, sondern nur zum Ausscheiden einzelner
Gesellschafter und der Ermittlung des dann fällig werdenden
Auseinandersetzungsbetrages. Auch die Bedeutung der insoweit zu treffenden
Entscheidung rechtfertigt es aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters nicht, dass
sie von dem Auffangtatbestand des § 17 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 16 h GV erfasst wird.
Sofern es um die Mehrheitsentscheidung über nachträgliche Beitragserhöhungen geht,
ist anerkannt, dass sie einer eindeutigen entsprechenden Legitimationsgrundlage bedarf
(BGH NJW 2007, 1685 m. w. N.). Hinsichtlich der Feststellung des
Liquidationsergebnisses ist v.a. dann, wenn danach - wie hier - erhebliche Nachschüsse
erforderlich werden, eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Insbesondere die
Frage, ob die Gesellschaft Nachschüsse gemäß § 735 BGB gegenüber den
Gesellschaftern geltend macht oder ob sie es auf eine Inanspruchnahme Einzelner durch
nicht befriedigte Gläubiger ankommen lässt und die Gesellschafter auf einen
Innenausgleich verweist, ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Es besteht keine
Verpflichtung, Nachschüsse tatsächlich einzufordern (vgl. Gummert, Münchner
Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 1 § 21 Rn 105). Es kann durchaus
Konstellationen geben – wie sie hier auch durch die Beklagten mit ihren möglichen
Einwendungen gegen die Forderung der Bank geltend gemacht wird -, in denen die
Einforderung von sich aus der Liquidationsrechnung ergebenden Nachschüssen zu einer
schwerwiegenden zusätzlichen Belastung der Gesellschafter führt. Offen bleiben kann,
ob entsprechend der Regelung in § 17 Nr. 3 Satz 2 GV eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen ausreichen würde, da auch diese nicht erreicht wurde.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, die Mehrheitsentscheidung also
grundsätzlich ausreichen lassen würde, wäre die Klageforderung nicht begründet.
Ob die jeweilige Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist auf einer zweiten Stufe unter
dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit
gegenüber der Minderheit zu prüfen (BGH NJW 2007, 259; 2009, 669). Es liegt keine
Maßnahme vor, die in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder
relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreift und daher grundsätzlich unwirksam
wäre (BGH NJW 2009, 669). Daher hat die Minderheit den Nachweis zu führen, dass die
Mehrheit sich treupflichtwidrige über beachtenswerte Belange der Minderheit
hinweggesetzt hat (BGH aaO; NJW 2007, 259).
Dies ist hier der Fall, soweit die Schlussrechnung Rückstellungen für den Ausfall von
Nachschussforderungen enthält. Es mag zutreffen, dass die Klägerin in einer
Handelsbilanz Vorsorge dafür zu treffen hätte, dass nach ihrer Einschätzung 20 % der zu
leistenden Nachschussforderungen nicht durchsetzbar sein werden. Bei der Berechnung
der von den Beklagten begehrten Nachschüsse kann diese Ausfallquote zumindest zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 735 Satz 1 BGB
sind die Beklagten zur Zahlung eines Nachschusses nur entsprechend dem Verhältnis
verpflichtet, nach dem sie den Verlust zu tragen haben. Die Ausfallhaftung nach § 735
Satz 2 BGB greift erst dann ein, wenn von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Betrag nicht erlangt werden kann. Diese Feststellung kann gegenwärtig nicht getroffen
werden, da die Klägerin nicht darlegt, dass und ggf. in welcher Höhe sie mit
Nachschussforderungen konkret ausgefallen ist.
Es mag durchaus zutreffend gewesen sein, in der Liquidationseröffnungsbilanz
entsprechende Rückstellungen auszuweisen. Durch den Umlaufbeschluss vom
September 2008 ist diese Bilanz aber zur Schlussbilanz bestimmt worden. Damit hat sie
nicht mehr ihre ursprüngliche Funktion, für die Liquidation einen Überblick über die
Vermögenssituation der Klägerin zu geben, sondern sie soll die Höhe der konkreten
Nachschussforderungen belegen. Als Schlussbilanz steht sie am Ende der Liquidation
und lässt daher für Prognosen keinen Raum, in welchem Umfang bestehende
Forderungen durchgesetzt werden können. Zweck der Liquidation ist es gerade, das
Vermögen der Gesellschaft, zu dem auch Forderungen gehören, (zunächst) zur
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Vermögen der Gesellschaft, zu dem auch Forderungen gehören, (zunächst) zur
Schuldentilgung zu verwerten. Auch der Hinweis der Klägerin auf den Grundsatz der
Bilanzwahrheit rechtfertigt die Klageforderung nicht. Es geht nicht um die Erfüllung der
handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze, denen die Klägerin als BGB-Gesellschaft
nicht unterliegt, sondern um die rechnerische Darstellung der nach den
Vermögensverhältnissen der Klägerin derzeit von den Beklagten geschuldeten
Nachschüsse. Sofern sich die Klägerin insoweit auf eine von ihr erstellte Bilanz stützt,
darf diese den der Nachschusspflicht zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen,
insbesondere § 735 BGB, nicht widersprechen.
Mit dem Beschluss vom September 2008 hat sich die Mehrheit auch über die Interessen
der Minderheit hinweggesetzt, soweit es um die bereits oben angeführte Frage der
Einwendungen gegen die finanzierende Bank geht. Die Beklagten machen konkret
geltend, dass sie der Bank deren Kenntnis von dem seitens des Initiators begangenen
Kapitalanlagebetrug entgegen halten könnten. Der entsprechende Sachvortrag im
Schriftsatz vom 21.10.2009 ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, da er nur den
erstinstanzlichen Sachvortrag (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2009) konkretisiert. Hier kann
die Berechtigung dieses Einwandes nicht abschließend geprüft werden. Die
Gesellschafter haben aber ein berechtigtes Interesse daran, diese Einwendungen gegen
den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend machen zu können. Dieses Interesse hat
die Mehrheit nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidungsbildung leidet insoweit
auch unter einem Defizit im Verfahren. Die Gesellschafter konnten diesen Gesichtspunkt
in ihre Willensbildung nicht in der gebotenen Weise einfließen lassen, da der Beschluss
nicht auf einer Gesellschafterversammlung – nach Austausch der Argumente -, sondern
im Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt wurde.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist es nicht Aufgabe des über die
konkrete Nachschussforderung entscheidenden Gerichts, eine möglicherweise
gerechtfertigte Forderung zu ermitteln. Die Aufstellung der Schlussrechnung und die
Ermittlung der entsprechenden Forderungen ist vielmehr Aufgabe der Gesellschaft,
deren Gesellschafter über die sodann erstellte Rechnung zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gem. § 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, um - insbesondere vor dem Hintergrund ihrer teilweisen
Rechtsfähigkeit - eine Klärung der im Rahmen der Liquidation einer BGB-Gesellschaft
auftretenden Fragen zu ermöglichen.
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