Urteil des LG Berlin vom 24.04.2007

LG Berlin: neue anlage, einigungsversuch, auflage, nichterfüllung, verfügung, zustellung, quelle, sammlung, link, quote

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Gericht:
LG Berlin 86.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
86 T 367/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 InsO, § 305 Abs 1 InsO, § 305
Abs 3 S 1 InsO, § 305 Abs 3 S 2
InsO
Verbraucherinsolvenz: Anfechtbarkeit einer fehlerhaften
Beanstandung des Insolvenzgerichts; zulässige Beanstandung
einer fehlenden Individualisierung der Gläubigerforderungen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit am 24. April 2007 eingegangenen Anträgen vom 5. April 2007 hat der Antragsteller
unter Verwendung der amtlichen Vordrucke beantragt, das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten
des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Wegen
der genauen Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen, Bl. 1-31 d.A. Bezug
genommen. Mit einem dem Antragsteller am 2. Mai 2007 zugestellten Schreiben vom
26. April 2007 hat das Amtsgericht unter Setzung einer Frist von einem Monat, die
Vorlage einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Ziff. 1), das
vollständige Ausfüllen des Vordrucks zum Vermögensverzeichnis (Ziff. 2), ein
Verzeichnis der gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen mit
individualisierbaren Angaben (Ziff. 3) sowie die Erklärung verlangt, dass die ergänzten
Angaben im Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis richtig und vollständig
sind (Ziff. 4). Unter Ziff. 5 wurde zur Klarstellung der Art und Weise des Bezugs des
Arbeitseinkommens und zur Einreichung der letzten drei Gehaltsbescheinigungen
aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 26. April 2007 Bezug
genommen, Bl. 33 d.A. Die Beanstandung zu Ziff. 1 wurde damit begründet, dass der
außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan unzureichend gewesen sei, weil 100,01%
der Quoten bedient würden, so dass es an der Planbarkeit fehle, und auch nicht alle
Gläubiger an dem Einigungsversuch beteiligt worden seien. Auf diese ihm am 2. Mai
2007 hin zugestellte Verfügung, hat der Antragsteller am 6. Juni 2007 weitere Unterlagen
eingereicht. Gleichwohl hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007
festgestellt, das der Insolvenzantrag als zurückgenommen gilt. Der Beschluss wurde am
20. Juni 2007 zugestellt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 4. Juli
2007, mit der der Antragsteller zugleich die Bewilligung von PKH und die Beiordnung
seines Verfahrensbevollmächtigen für das Beschwerdeverfahren verlangt hat. Das
Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in
den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde
vorsieht. Der Beschluss, der die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausspricht, ist
grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGH ZInsO 2003, 1040; ZinsO 2005, 484; Beschluss
der Kammer NZI 2000, 546). Er unterliegt nur ausnahmsweise in entsprechender
Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO der sofortigen Beschwerde, wenn das Gericht
unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt und nicht nur
formale Mängel gerügt hat (so BGH NZI 2005, 414; OLG Celle ZInsO 2002, 285 m.w.N.;
OLG Celle ZInsO 2000, 601; wohl auch LG Kleve ZInsO 2002, 841, 842; Beschlüsse der
Kammer vom 3. Mai 2006 - 86 T 247/06 -, vom 11. Mai 2006 - 86 T 283/06 - und vom 29.
Mai 2006 - 86 T 291/06 -; Frankfurter Kommentar/Grote, InsO, 4. Aufl., 2006, § 305 Rn.
50a) und b); Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 34 Rdn. 13c;Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., §
304 Rd. 9; Pape, ZInsO 2002, 806, 808; a.A. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; Münchener
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304 Rd. 9; Pape, ZInsO 2002, 806, 808; a.A. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; Münchener
Kommentar/Schmahl, InsO, Band 3, 2003, § 34 Rdn. 31; unklar insoweit
Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., 2003, § 305 Rdn. 158 und 159). Eine analoge
Anwendung von § 34 Abs.1 InsO kommt dabei nur in Betracht, wenn die gerichtliche
Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht
erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit den vom
Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs.1 InsO nicht in
Einklang stehen (BGH a.a.O., OLG Celle ZIP 2001, 340; InsO 2002, 285). Nach § 305 Abs.
1 InsO hat der Schuldner in erster Linie die dort verlangten Unterlagen unter
Verwendung der ausgefüllten amtlichen Vordrucke (§ 305 Abs. 5 InsO) einzureichen und
die danach notwendigen Erklärungen abzugeben. Aus den Unterlagen und Vordrucken
muss sich ergeben, dass die Angaben vollständig sind. Ob die Angaben vollständig sind,
ist im Rahmen einer Gesamtschau der abgegebenen Erklärungen unter
Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Angabe zu beurteilen. Fehler beim Ausfüllen
sind nur dann von Bedeutung, wenn ihnen eine Bedeutung zukommt, was bei einfachen
Schreib- und Rechenfehlern nicht der Fall ist. Widersprüche in den Angaben können zwar
vom Insolvenzgericht aufgezeigt werden, ihre Beanstandung ist aber inhaltlicher Natur
und steht damit einer Beanstandung über § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO entgegen. Von einer
Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nur auszugehen, wenn das Insolvenzgericht seine
Entscheidung allein auf die Nichterfüllung unzulässiger Anforderungen gestellt hat (vgl.
dazu OLG Celle NZI 2002, 270).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt,
dass der Insolvenzeröffnungsantrag als zurückgenommen gilt, so dass das eingelegte
Rechtsmittel nicht zulässig ist, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf einem
etwaigen Verstoß gegen § 305 Abs. 1, Abs. 3 InsO beruht (vgl. dazu OLG Celle NZI 2002,
270).
aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts waren die eingereichten Unterlagen zwar
nicht deshalb unvollständig, weil die Bescheinigung über das Scheitern eines
außergerichtlichen Einigungsversuchs gefehlt hätte. Von dem Fehlen einer derartigen
Bescheinigung muss zwar auch dann ausgegangen werden, wenn der erteilten
Bescheinigung ein erkennbar nicht ernsthafter Einigungsversuch zugrunde liegt (vgl.
BayObLG ZIP 1999, 1926, 1928). Ein solcher nicht anzuerkennender Einigungsversuch
lag hier nicht vor. Die in dem außergerichtlichen Plan vom 28. Februar 2007
aufgeführten Gläubiger sind unter Vorlage des Plans angeschrieben worden. Der Plan
selbst ist nicht zu beanstanden. Soweit das Amtsgericht meint, der Plan sei
unzureichend, weil die Summe der Quote der Gesamtverschuldung 100,01% ergebe, so
ist dies für die Gläubiger ohne Bedeutung, weil dieser Fehler auf die weiteren
Berechnungen, insbesondere wegen der Verteilung der angebotenen Rate ohne Folgen
ist. Eine fehlende Ernsthaftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass mit lediglich sechs
der insgesamt fünfzehn Gläubigern die außergerichtliche Einigung versucht worden ist.
Denn diese Gläubiger verfügten über die Summenmehrheit, so dass sich aus ihren
Stellungnahmen erschließen ließ, ob auch die weiteren Gläubiger hätten einbezogen
werden müssen.
Auch die Nichterfüllung der Auflage zu Ziff. 2 hätte den Beschluss des Amtsgerichts
nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat zwar auch zu überprüfen, ob die amtlichen
Vordrucke vollständig ausgefüllt sind. Zu beanstanden sind unvollständige Angaben aber
nur dann, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Angaben nicht
entbehrlich sind. So liegt der Fall hier nicht. Zwar sind im Ergänzungsblatt 5 G in den
Rubriken II. bis VI. keine Angaben gemacht, obwohl das Formblatt hier vorsieht, dass
nicht nur das Vorhandensein von entsprechendem Einkommen, sondern auch das
Fehlen durch Ankreuzen zu dokumentieren ist. Die als Anlage 4 eingereichte
Vermögensübersicht weist jedoch jeweils aus, dass außer Arbeitskommen keine
Einnahmen erzielt werden. Denn dort sind etwaige weitere Einkommensquellen jeweils
verneint worden. Dass im Ergänzungsblatt 5 G lediglich die Rubrik I ausgefüllt ist, legt
damit den Schluss auf das Fehlen weiteren Einkommens nahe, wie der Antragsteller zu
Recht geltend macht.
Auch die Nichterfüllung der Auflage zu Ziff. 5 hätte die Entscheidung des Amtsgerichts
nicht gerechtfertigt. Die Einreichung von Gehaltsbescheinigungen kann nach dem
Vorblatt 5 G zwar erfolgen, sie ist aber nicht zwingend. Auf die Angabe der Art und Weise
der Zahlung kommt es nicht an.
bb) Die Feststellung, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, war aber mit der Folge
der Unzulässigkeit des Rechtsmittels deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller die
Auflage aus Ziff. 3 nicht fristgerecht erledigt hat. Es fehlen die individualisierenden
Angaben zu den einzelnen Forderungen, die nach dem Inhalt des Formblattes Anlage 6,
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Angaben zu den einzelnen Forderungen, die nach dem Inhalt des Formblattes Anlage 6,
das nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO vom Antragsteller zu verwenden und vollständig
auszufüllen war, anzugeben waren. Die jeweilige Bezeichnung "Vertrag" reicht nicht aus,
weil sie u.a. dem jeweils anderen Gläubiger keinen Aufschluss über die Bedeutung der
jeweiligen Forderung gibt. Dass der Antragsteller seine Angaben mit den am 6. Juni 2007
eingereichten Unterlagen ergänzt und auch eine neue Anlage 6 eingereicht hat, ändert
nichts. Denn die Vorlage erfolgte außerhalb der gesetzten Monatsfrist, die mit der
Zustellung am 2. Mai 2007 zu laufen begann. Dem Faxschreiben vom 4. Juni 2007 waren
die genannten Unterlagen nicht beigefügt. Die Frist nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO ist
eine Ausschlussfrist, so dass eine Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen nicht
mehr in Betracht kam (vgl. dazu Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 305 Rn. 145; Heidelberger
Kommentar/Landfermann, aaO, § 305 Rn. 50).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung des Antragstellers, die
Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz.
3. Aufgrund des Vorstehenden kommt nach §§ 4 InsO, 114 ZPO auch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
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