Urteil des LG Berlin vom 02.04.2017

LG Berlin: positive feststellungsklage, gesetzlicher erbe, persönliche anhörung, negative feststellungsklage, erblasser, eltern, eizelle, vaterschaftsanfechtungsklage, tod, einfluss

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Gericht:
LG Berlin 37.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
37 O 224/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1592 Nr 1 BGB, § 1599 Abs 1
BGB, § 1600 BGB
Leitsatz
Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB im Fall der rechtsmissbräuchlichen Vereitelung einer
rechtskräftigen Entscheidung über eine Vaterschaftsanfechungsklage
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihr Enkel nicht erbberechtigt sei, weil er nicht
von ihrem Sohn abstamme.
Die Kläger sind die Eltern des am 27. August 2009 im Alter von 43 Jahren verstorbenen
… . Herr … war seit dem 20. Oktober 2000 mit der Mutter des Beklagten verheiratet. Der
Beklagte wurde am 14. Juni 2006 geboren.
Die Eheleute hatten sich zunächst vergeblich ein Kind gewünscht. Am 8. März 2002
unterzeichneten sie deshalb eine notarielle Erklärung, mit der sie ihren Willen
bekundeten, den Versuch einer künstlichen Befruchtung zu unternehmen, und zwar mit
fremden Spendersamen. Der im Jahr 2003 in Stuttgart unternommene Versuch, eine
Eizelle der Ehefrau mit Spermien des Ehemannes zu befruchten scheiterte jedoch
ebenso wie die im Jahr 2004 in Tschechien unternommenen Versuche der künstlichen
Befruchtung einer fremden Eizelle mit fremden Spermien.
Daraufhin wandten sich die Eheleute im Jahr 2005 an eine Klinik in Kiew. Unter dem 17.
Oktober 2005 unterschrieben sei eine als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Erklärung,
dass sie die Befruchtung der Eizelle mit dem Sperma des Ehemannes wünschten. Mit
einer vom selben Tag datierenden Erklärung willigte die Ehefrau des Erblassers allerdings
auch darin ein, dass ihr eine mit fremden Spermien besamte fremde Eizelle eingepflanzt
werde. Die letztgenannte Methode war erfolgreich. Die Ehefrau des Erblassers brachte
am 14. Juni 2006 Zwillinge zur Welt, von denen der Bruder des Beklagten kurz darauf
verstarb.
Unmittelbar zuvor, am 2. Juni 2006, hatte der Erblasser eine schwere Gehirnblutung
erlitten, von der er sich in der Folge nicht wieder erholte.
Am 27. Oktober 2006 verließ die Ehefrau des Erblassers diesen mit dem Beklagten. Am
15. Januar 2007 focht der Erblasser seine Vaterschaft in Bezug auf den Beklagten vor
dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg an, am 20. November 2007 beantragte er vor
dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Ehescheidung. Beide Verfahren haben sich
durch den Tod des Erblassers am 27. August 2009 erledigt. Das Amtsgericht hat
angekündigt, analog § 91 ZPO eine Kostenentscheidung auf der Grundlage zu treffen,
dass die Vaterschaftsanfechtungsklage zum Todeszeitpunkt des Klägers Erfolg gehabt
hätte .
Die Kläger behaupten, dass ihr Sohn im Jahr 2005 mit einer künstlichen Befruchtung im
Wege der Fremdinsemination nicht mehr einverstanden gewesen sei. Dass das
daraufhin angestrengte Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor seinem Tod nicht mehr
habe beendet werden können, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Mutter des
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habe beendet werden können, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Mutter des
Beklagten dieses Verfahren in Erwartung des baldigen Todes ihres Ehemannes bewusst
verzögert habe.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der am 14. Juni 2006 geborene J. R. A. nicht Erbe des am 27.
August 2009 verstorbenen R. A. ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet - vertreten durch seine Mutter - ein, dass die Klage unzulässig sei, weil er
selbst vor dem Landgericht Passau zum Geschäftszeichen 1 O 39/10 eine positive
Feststellungsklage gegen die Kläger erhoben habe, die auf die Feststellung gerichtet sei,
dass er Alleinerbe des Erblassers sei.
Die begehrte Feststellung sei aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Sein Erbrecht
ergebe sich gemäß § 1592 BGB daraus, dass der Erblasser seine Vaterschaft nicht mit
Erfolg angefochten habe. Die Anfechtung habe auch von Anfang an keine Aussicht auf
Erfolg gehabt, weil der Erblasser einer heterologen Insemination schon im Jahr 2002
ausdrücklich zugestimmt und diese Erklärung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich
widerrufen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO für eine negative Feststellungsklage
erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Kläger ist nicht dadurch entfallen,
dass der Beklagte seinerseits eine positive Feststellungsklage zum selben
Streitgegenstand erhoben hat, weil über diese Klage noch nicht mündlich verhandelt
worden ist und der Beklagte seine Klage deshalb gemäß § 269 Abs. 1 ZPO noch einseitig
zurücknehmen könnte.
II.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Feststellung, dass der Beklagte nicht Erbe des
verstorbenen Sohnes der Kläger ist, ist nicht gerechtfertigt, weil sich das Gegenteil aus
der statusrechtlichen Stellung des Beklagten gemäß § 1592 Nr. 1 BGB in Verbindung mit
§ 1924 Abs. 1 BGB ergibt.
Der Beklagte ist gemäß § 1924 Abs. 1 BGB gesetzlicher Erbe des verstorbenen Sohnes
der Kläger, weil er zu dessen Abkömmlingen zählt. Das ergibt sich gemäß § 1592 Nr. 1
BGB daraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten mit dessen
Mutter verheiratet war.
Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr Sohn seine Vaterschaft in
Bezug auf den Beklagten gemäß § 1600 BGB berechtigterweise angefochten habe, weil
er nie seine Einwilligung zur Zeugung des Beklagten im Wege der künstlichen
Befruchtung mittels einer Samenspende eines Dritten erteilt habe und dass der
Beklagte deshalb kein Abkömmling des Erblassers sei. Gemäß § 1599 Abs. 1 ZPO gilt die
Rechtsfolge des § 1592 Nr. 1 BGB nur dann nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung
rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zu einem
rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens ist es aber nicht gekommen, weil
der Sohn der Kläger vorher verstorben ist. § 1599 Abs. 1 BGB entfaltet damit eine so
genannte Sperrwirkung: Die Vaterschaft im Rechtssinne gilt gegenüber jedermann,
solange sie nicht rechtskräftig angefochten wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Sperrwirkung zwar nicht starr
und ausnahmslos. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in bestimmten Einzelfällen
aufgrund einer Interessenabwägung eng begrenzte Ausnahmen anerkannt. Eine solche
Ausnahme ist hier aber nicht gerechtfertigt.
Die Rechtsprechung geht von der Vorstellung aus, dass der Bestand einer Vaterschaft
als rechtlich und tatsächlich vorteilhaft einzustufen ist und dass dieser Status einem
Kind deshalb nach Möglichkeit bewahrt werden soll. Treten dem Interesse des Kindes an
der Unantastbarkeit seines Familienstandes rechtliche Interessen Dritter gegenüber,
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der Unantastbarkeit seines Familienstandes rechtliche Interessen Dritter gegenüber,
nimmt die Rechtsprechung eine wertende Abwägung vor. (OLG Koblenz, Urteil vom 11.
Juli 2008, 10 U 1271/07). Wenn und soweit es danach geboten erscheint, in besonders
gelagerten Fällen, deren Auswirkung der Gesetzgeber offensichtlich nicht in vollem
Umfang bedacht hat, schlechthin untragbare Ergebnisse zu vermeiden, schränkt die
Rechtsprechung den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regel der Sperrwirkung im
Wege der teleologischen Reduktion ein (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008, XII ZR
144/06, juris Rn. 18 und BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008, XII ZB 163/06, juris Rn. 16 m.
w. N.). Der Bundesgerichtshof ist danach in Einzelfällen zu dem Schluss gekommen,
dass eine inzidente Überprüfung der Abstammung des Kindes in einem zwischen Dritten
anhängigen Rechtsstreit gerechtfertigt sei. Dies betraf beispielsweise die vorzitierten
Entscheidungen des BGH in einem Regressprozess des Scheinvaters gegen den
vermuteten biologischen Vater oder die Geltendmachung der Nichtabstammung des
Kindes von dem rechtlichen Vater in einem Versorgungsausgleichsverfahren getrennter
Eheleute. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Interessen des
Beklagten sind nicht weniger schutzwürdig als die der Kläger und eine gesetzliche
Regelungslücke besteht nicht.
a)
Eine teleologische Reduktion des § 1599 Abs. 1 BGB lässt sich im Fall des Beklagten
nicht darauf stützen, dass dessen Statusinteresse hinter den Interessen der Kläger am
Erbe ihres Sohnes zurücktreten müsste.
Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren richteten sich stets gegen Dritte
und nicht gegen das Kind und ließen dessen Status und die daraus für das Kind
unmittelbar abzuleitenden Rechtsfolgen unberührt. Demgegenüber zielt die von den
Klägern begehrte Feststellung darauf ab, die rechtlich unmittelbar aus dem Status des
Beklagten folgenden erbrechtlichen Ansprüche zu negieren. In diesem Fall kann kaum
noch von einer Inzidentprüfung des Status des Kindes gesprochen werden, weil der
Status zu einer leeren Hülle verkäme, wollte man seinen Schutz nicht auf die daran
unmittelbar anknüpfenden Rechtsfolgen wie etwa das Unterhaltsrecht des Kindes, sein
Namensrecht oder eben seine erbrechtliche Stellung erstrecken. Jedenfalls steht das
Interesse des Beklagten, das Erbe seines rechtlichen Vaters anzutreten, hier zur
Disposition und ist in die Abwägung mit dem gleichgerichteten Interesse der Kläger
einzubeziehen. Dass dabei dem Interesse der Kläger nicht von vornherein mehr Gewicht
beigemessen werden kann als dem Interesse des Beklagten, liegt auf der Hand.
b)
Auch der Gesichtspunkt, dass die Anfechtungsklage in der Sache aus Sicht des
Familiengerichts begründet war und Vater und Kind ohnehin keine persönliche Beziehung
zueinander aufgebaut hatten, die durch eine entsprechende Feststellung hätte Schaden
nehmen können, rechtfertigt eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1
BGB nicht.
Eine einschränkende Auslegung des klaren Wortlauts des § 1599 Abs. 1 BGB kommt nur
dann in Betracht, wenn es schlechthin untragbare Ergebnisse zu vermeiden gilt, die der
Gesetzgeber offensichtlich nicht im Blick gehabt hat. Ein solches schlechthin
untragbares Ergebnis liegt nicht schon dann vor, wenn der nach dem Gesetz
feststehende Status des Kindes mit der Wahrheit offensichtlich nicht in Einklang steht,
wenn also außer Frage steht, dass das Kind in Wahrheit biologisch nicht von dem Mann
abstammt, mit dem seine Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet war und der Mann auch
nicht im Vorhinein einer heterologen Befruchtung zugestimmt hatte. Dass der
Gesetzgeber es bewusst in Kauf genommen hat, dass die rechtliche
Vaterschaftsstellung und die tatsächlichen Verhältnisse auseinander fallen können,
erschließt sich schon aus dem bloßen Umstand, dass er die Anfechtung der Vaterschaft
an die Einhaltung einer Frist geknüpft hat. Nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist genießt
der Kindschaftsstatus unabhängig von den wahren familienrechtlichen Verhältnissen
Bestandskraft, und zwar ganz unabhängig davon, ob für das Kind mit einer verfristeten
Anfechtung irgendwelche Nachteile verbunden wären. Im Übrigen beschränken sich die
in die Abwägung einzubeziehenden Interessen des Kindes nicht auf den Schutz der
persönlichen Beziehung zu seinem Vater sondern schließend selbstverständlich auch
finanzielle Interessen mit ein, wie etwa das hier in Frage gestellte Erbrecht des Kindes.
Diese Interessen des Kindes sind nicht weniger schutzwürdig als das hinter der Klage
stehende Interesse der Kläger, selbst das Erbe des Verstorbenen anzutreten.
c)
Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB ist auch nicht damit zu
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Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB ist auch nicht damit zu
rechtfertigen, dass der Beklagte seinen Status in rechtsmissbräuchlicher Weise bewahrt
habe, weil nämlich seine Mutter das rechtshängige Vaterschaftsanfechtungsverfahren
bewusst und in der Hoffnung verzögert habe, dass der lebensbedrohlich erkrankte Vater
vor einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sterben werde und so mit Erfolg
eine rechtskräftige positive Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtungsklage
vereitelt habe.
Zwar hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. März 2010 darauf hingewiesen,
dass die Vaterschaftsanfechtungsklage Erfolg gehabt hätte, wenn zum Todeszeitpunkt
des Vaters darüber entschieden worden wäre. Auch hatte das Familiengericht mit
Beschluss vom 20. August 2008 ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter verhängt,
weil diese zum Termin unentschuldigt nicht erschienen war und damit ihre persönliche
Anhörung bzw. eine Parteivernehmung vereitelt und eine Entscheidung der Sache
vereitelt hatte. Selbst wenn man aber gedanklich unterstellt, dass die Kindesmutter die
rechtskräftige Feststellung, dass der Sohn der Kläger nicht der Vater des Beklagten sei,
in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt habe, so kann dieses rechtsmissbräuchliche
Verhalten doch nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Der Beklagte wurde in dem
Anfechtungsverfahren durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger vertreten und nicht
durch seine Mutter.
d)
Das der Klage zugrunde liegende Geschehen führt nicht zu Konsequenzen, die der
Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht hat. Es besteht keine gesetzliche
Regelungslücke, die es erlauben könnte, eine von § 1599 Abs. 1 BGB abweichende
Lösung zu suchen.
Für den Fall, dass der anfechtungsberechtigte Vater vor einer rechtskräftigen
Entscheidung über seine Klage stirbt, hat der Gesetzgeber mit § 640 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 i.
V. m. § 619 ZPO a.F., bzw. nachfolgend in §§ 169 Nr. 4, 181 FamFG geregelt, dass der
Rechtsstreit – vorausgesetzt, dass nach der Neufassung des Gesetzes auch kein
überlebender Beteiligter die Fortsetzung des Verfahrens beantragt - in der Hauptsache
erledigt ist. Den Eltern des anfechtungsberechtigten Vaters hat der Gesetzgeber keine
Möglichkeit eröffnet, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Vielmehr wurde die nach
früherem Recht mögliche Aufnahme des Verfahrens durch die Eltern des verstorbenen
Mannes (§ 640g a.F.) aufgehoben und der Kreis der Anfechtungsberechtigten
eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat also die rechtlichen Konsequenzen, die der Tod des
anfechtungsberechtigten Vaters während des Anfechtungsverfahrens für dessen Eltern
hat, die fortan als Großeltern des Kindes gelten und erbrechtliche wie
unterhaltsrechtliche Konsequenzen zu tragen haben, bedacht und eine Regelung
getroffen, an die die Gerichte gebunden sind. Eine dem § 1933 BGB entsprechende
Vorschrift, die für den Ehegatten Rechtsfolgen daran knüpft, dass zum Zeitpunkt des
Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen schon vorlagen, hat der
Gesetzgeber für das Kind, dessen Status berechtigterweise angefochten wurde, nicht
geschaffen. Für den Fall, dass das Kind oder Dritte in rechtsmissbräuchlicher Weise den
Ausgang des Anfechtungsverfahrens beeinflussen, hat die Rechtsprechung in
Einzelfällen eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB zugelassen,
die hier aber – wie ausgeführt - nicht gerechtfertigt ist. Nimmt ein Dritter auf das vom
rechtlichen Vater gegen das Kind eingeleitete Anfechtungsverfahren in
rechtsmissbräuchlicher Weise Einfluss, so kommen gegebenenfalls
Schadenersatzansprüche gegen diesen Dritten aus § 826 BGB in Betracht. Eine
gesetzliche Regelungslücke liegt mithin nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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