Urteil des LG Berlin vom 02.04.2017

LG Berlin: wichtiger grund, rechtskräftiges urteil, lebensgemeinschaft, tsg, eheverbot, ehehindernis, gesetzeslücke, dienstanweisung, auflösung, geschlechtsumwandlung

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Gericht:
LG Berlin 84.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
84 T 380/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 S 1 PStG, § 45 Abs 1
PStG, § 45 Abs 2 PStG, § 22
FGG, § 49 Abs 1 S 1 FGG
Personenstand: Eheschließung durch die Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft nach der
Geschlechtsumwandlung eines Partners
Leitsatz
Eine eingetagene Lebenspartnerschaft zwischen denselben eheschließungswilligen Personen
berechtigt den Standesbeamten nicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 PStG zur Feststellung eines
Ehehindernisses, §§ 45 Abs. 1,2, § 5 Abs. 2 S. 1 PStG, §§ 49 Abs. 1 S. 1, 22 FGG, § 1306 BGB,
§ 158 Abs. 1 Ziff. 3 Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert in Höhe von 3.000,00 EUR
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1.) meldete am ... 2006 beim Standesamt ... von Berlin gemäß §§ 1303
ff. BGB, §§ 4 ff. PStG die Eheschließung mit der Beteiligten zu 2.) an. Als Standesamt der
Eheschließung gab er das Standesamt ... von Berlin an.
Am ... 2005 hatten er und die Beteiligte zu 2.) vor dem Standesbeamten des
Standesamtes ... von Berlin durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 1 Abs. 1
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die Lebenspartnerschaft begründet. Zu diesem
Zeitpunkt gehörte auch der Beteiligte zu 1.) als ... dem weiblichen Geschlecht an.
Während des Bestehens der Lebensgemeinschaft wurden die Vornamen des Beteiligten
zu 1.) mit Wirkung vom ... 2006 von “...” in die im Rubrum dieses Beschlusses
genannten Vornamen geändert und mit Wirkung vom ... 2006 festgestellt, dass der
Beteiligte zu 1.) als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.
Der Standesbeamte beim Standesamt ... von Berlin stellte unter dem ... 2006 fest, dass
die Voraussetzungen für eine Eheschließung gemäß § 1306 BGB nicht erfüllt seien, weil
Zweifel bestünden, ob bei bestehender Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen
werden könne. Er richtete gemäß § 45 Abs. 2 PStG über die Beteiligte zu 3.) eine
Zweifelsvorlage an das Amtsgericht ….
Die Beteiligte zu 3.) hielt die Zweifelsvorlage für begründet, da der Wortlaut des § 1306
BGB keine eindeutige Regelung treffe. Da es sich bei der Lebenspartnerschaft und der
Ehe um zwei Rechtsinstitute mit ähnlicher Ausrichtung handele, die in entsprechender
Auslegung des § 1306 BGB nicht nebeneinander bestehen dürften, dürfe die Ehe
zwischen den Beteiligten zu 1.) und 2.) nicht geschlossen werden. In Ermangelung einer
gesetzlichen Regelung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Lebenspartnerschaft mit der Eingehung einer Ehe als aufgehoben gelte. Die Auffassung
des Fachausschusses (StAZ 2004, Nr. 5) teile sie nicht. Auch habe die
Geschlechtsumwandlung des Beteiligten zu 1.) die Lebenspartnerschaft nicht aufgelöst,
da das Lebenspartnerschaftsgesetz keine dahingehende Regelung enthalte.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind der Beteiligten zu 3.) entgegengetreten. Zwar gingen
sie wie die Beteiligte zu 3.) ebenfalls nicht davon aus, dass die Lebenspartnerschaft
durch die Personenstandsänderung des Beteiligten zu 1.) aufgelöst worden sei. Doch
stünde sie der Eheschließung nicht entgegen, da § 1306 BGB nicht auf eine zwischen
den eheschließungswilligen Personen bestehende Lebenspartnerschaft anzuwenden sei.
Eine Auflösung der Lebenspartnerschaft, um anschließend die Ehe zu schließen, sei für
sie kein gangbarer Weg. Es sei kein Auflösungsgrund nach § 15 Abs. 2 LPartG gegeben,
weil bei keinem der Partner ein Trennungswillen bestehe und es auch nicht zumutbar sei,
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weil bei keinem der Partner ein Trennungswillen bestehe und es auch nicht zumutbar sei,
einen solchen zu fingieren. Auch liege in der Person des Beteiligten zu 1.) kein wichtiger
Grund zur Auflösung der Lebensgemeinschaft gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 3 LPartG.
Die Beteiligte zu 1.) hat angeregt, das Verfahren im Hinblick auf das beim
Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 10/05 auszusetzen, in welchem
das Gericht darüber entscheiden werde, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz (TSG),
wonach die personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nur
möglich ist, wenn der Betroffene nicht verheiratet ist, mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art.
3 Abs. 1 und Art. 6 GG vereinbar ist, wenn bei einem verheirateten Transsexuellen die
Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vorliegen. Die Beteiligten zu 1.) und 2.)
sind dem mit der Begründung entgegengetreten, dass sich Fragen des
Transsexuellenrechts vorliegend nicht stellten.
Das Amtsgericht ... hat durch Beschluss vom ... 2007 den Standesbeamten des
Standesamts ... von Berlin angewiesen, die Bescheinigung, dass bei Prüfung nach § 5
PStG kein Ehehindernis festgestellt worden ist, nicht wegen der zwischen den Beteiligten
zu 1.) und 2.) bestehenden Lebenspartnerschaft zu verweigern. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die von den Beteiligten zu 1.) und 2.) beabsichtigte Eheschließung nicht
gegen das Eheverbot der Doppelehe des § 1306 BGB verstoße. Eine Eheschließung
zwischen Personen, zwischen denen bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehe,
sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen, so dass eine Eheschließung mit
demselben Partner auch wiederholt werden dürfe. Auch der auf § 1306 BGB verweisende
§ 158 Abs. 1 Ziff. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden (DA) sei nicht einschlägig. Aus dem Verbot einer Eheschließung mit
einem Dritten bei bestehender Lebenspartnerschaft sei nicht auf das Verbot der
Eheschließung mit derselben Person zu schließen. Eine andere rechtliche Beurteilung sei
auch nicht aus dem Grund geboten, dass eine Feststellung des Gerichts, nach der die
Personen als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2
TSG nur ausgesprochen werden dürfe, wenn diese nicht verheiratet sei, weil die Norm
eine Eheschließung bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft nicht ausschließe. Eine
Aussetzung des Verfahrens wegen des vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfahrens 1 BvL 10/05 sei nicht angezeigt, da diesem Verfahren ein anderer
Sachverhalt zu Grunde liege. Die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1.) als dem
männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, sei bereits erfolgt.
Gegen den ihr am 17. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat die
Beteiligte zu 3.) unter dem 17. Oktober 2007 sofortige Beschwerde eingelegt, die am 25.
Oktober 2007 beim Landgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, dass
auch dann, wenn sich der Wortlaut des § 1306 BGB darauf beschränke, die
Eheschließung mit einem Dritten bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft zu
verbieten, eine Eheschließung mit derselben Person bei bestehender
Lebenspartnerschaft rechtlich unzulässig sei. Sowohl bei der Ehe als auch bei der
Lebenspartnerschaft handele es sich um zwei Rechtsinstitute, die nicht nebeneinander
bestehen dürften. Für eine gerichtliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor
Eingehung der Ehe gebe es keine rechtliche Grundlage, da kein Aufhebungsgrund nach §
15 LPartG vorliege.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten, da die
von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Lebenspartnerschaft nach
Eingehung der Ehe fortbestehe, die Zulässigkeit der Eheschließung nicht betreffe und
deswegen nicht entscheidungserheblich sei.
Die standesamtlichen Sammelakten haben vorgelegen.
II.
Die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, §§ 19, 22 FGG zulässige, insbesondere fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PStG hat der
Standesbeamte zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. Zu
Recht hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, in der zwischen den
Beteiligten zu 1.) und 2.) bestehenden Lebenspartnerschaft kein solches Ehehindernis
zu sehen.
Eheverbote sind in den §§ 1306, 1307 und 1308 BGB abschließend geregelt. Nach §
1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen,
die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine
Lebenspartnerschaft besteht. Weder der Beteiligte zu 1.) noch die Beteiligte zu 2.) ist
mit einer dritten Person verheiratet. Die von ihnen am ... 2005 begründete eingetragene
Lebensgemeinschaft wird vom Anwendungsbereich des § 1306 BGB nicht erfasst, da sie
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Lebensgemeinschaft wird vom Anwendungsbereich des § 1306 BGB nicht erfasst, da sie
zwischen den Beteiligten zu 1.) und 2.) und nicht mit einer dritten Person besteht.
Für eine analoge Anwendung des § 1306 BGB besteht mangels einer unbeabsichtigten
Gesetzeslücke kein Raum. Der Gesetzgeber hat das Eheverbot der bestehenden Ehe
mit einem Dritten in § 1306 BGB mit Wirkung zum 01. Januar 2005 durch Art. 2 Ziff. 2
des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember
2004 um die Lebenspartnerschaft mit einem Dritten ergänzt (BGBl. 2004 Teil I Nr. 69, S.
3396-3407). Nach der Änderung des § 1306 BGB ist daher kein Raum mehr für die
Annahme einer Gesetzeslücke. Das Problem der beabsichtigten Eheschließung bei einer
bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft war zum Zeitpunkt der
Gesetzesänderung bereits Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Diskussion (vgl.
dazu Schwab, FamRZ 2001, 385, 389; Stüber NJW 2003, 2721; Stüber FamRZ 2005, S.
574, 575; BverfG in NJW 2002, S. 2543, 2547; Fachausschuss Nr. 3643 vom 16. und 17.
Mai 2002 in StAZ 2003, S. 244/245; Fachausschuss Nr. 3701 vom 13. und 14. November
2003 in StAZ 2004, S. 139). Schwab lehnte im Jahr 2001 ab, dass bei Inkrafttreten des
LPartG in der Fassung vom 16. Februar 2001 im Gegenzug zu § 1 Abs. 2 Ziff. 1 LPartG
kein Ehehindernis bei bestehender Lebenspartnerschaft vorgesehen war (Schwab a.a.O.;
vgl. dazu auch Fachausschuss Nr. 3643 vom 16. und 17. Mai 2002 in StAZ 2003, S.
244/245). Das betrifft auch die Frage nach dem Bestehen eines Verbots für eine
Eheschließung bei eingetragener Lebenspartnerschaft zwischen denselben
eheschließungswilligen Personen (vgl. dazu Fachausschuss Nr. 3701 vom 13. und 14.
November 2003 in StAZ 2004, S. 139). Tatsächlich hatte der Gesetzgeber wegen der
nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Eheschließungsfreiheit ein Eheverbot bei
bestehender Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen (so Stüber NJW 2003, 2721; Stüber
FamRZ 2005, S. 574, 575) und kann die Änderung des § 1306 BGB durch Art. 2 Ziff. 2
des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember
2004 auf die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 –
1 Bv 1/01 und 1 Bv 2/01 – im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG als möglich erachtete
Alternative zurückgeführt werden, zur Ausfüllung der gesetzlichen Lücke in Bezug auf
den Fortbestand einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach einer Eheschließung
gesetzlich festzulegen, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft das Eingehen einer
Ehe verhindert (vgl. dazu BVerfG in NJW 2002, S. 2543, 2547).
Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin steht aus diesen Gründen auch §
158 Abs. 1 Ziff. 3 DA, wonach eine Ehe nur eingehen kann, wessen Lebenspartnerschaft
durch Tod aufgelöst oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist, der Erteilung der
Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 PStG nicht entgegen. Zwar unterscheidet § 158 Abs. 1
Ziff. 3 DA seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Lebenspartnerschaft der
eheschließungswilligen Personen mit einem Dritten und zwischen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft der Eheschließungswilligen selbst. Doch ist der zu § 1306 BGB
ergangene § 158 Abs. 1 Ziff. 3 DA aus den obigen Gründen dahingehend auszulegen,
dass die Ehe nur derjenige eingehen darf, wessen mit einem Dritten bestehende
Lebenspartnerschaft aufgelöst oder aufgehoben ist. Aus denselben Gründen ist der
Standesbeamte auch nicht berechtigt, die Mitwirkung an der Eheschließung der
Beteiligten zu 1.) und 2.) nach §§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, 1314 Abs. 1 Ziff. 5
BGB zu verweigern. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Fachausschusses
Nr. 3701 vom 13. und 14. November 2003 (StAZ 2004, S. 139).
Zutreffend hat das Amtsgericht das Verfahren auch nicht im Hinblick auf das beim
Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 10/05 ausgesetzt. Die dort
verfahrensgegenständliche Frage, ob § 8 Abs. 1 TSG mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art.
3 Abs. 1 und Art. 6 GG vereinbar ist, stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil für
den Beteiligten zu 1.) eine nach § 8 TSG bindende Entscheidung vorliegt (so auch
Fachausschuss Nr. 3701 vom 13. und 14. November 2003 in StAZ 2004, S. 139).
Zudem folgt schon dem Wortlaut des Gesetzes nach aus § 8 Abs. 1 Ziff. 2 TSG kein
Eheverbot im Sinn der §§ 1306 ff. BGB.
Schließlich führt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
nicht zur Begründetheit des Rechtsmittels. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin
zuzustimmen, dass es sich bei der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft um
zwei Rechtsinstitute handelt, welche wegen der die Ehe auszeichnenden personellen
Exklusivität nicht nebeneinander bestehen dürfen (so BVerfG a.a.O.). Dennoch stellt sich
die Frage nach dem rechtlichen Schicksal der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach
der Eheschließung vorliegend nicht. Der Gesetzgeber hat die streitige Frage, ob die
eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Eheschließung ipso iure aufgelöst ist, durch
Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.
Dezember 2004 zu Gunsten eines Eheverbots bei bestehender Lebenspartnerschaft mit
einem Dritten gelöst, so dass sie sich nur noch wie vorliegend bei einer Eheschließung
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einem Dritten gelöst, so dass sie sich nur noch wie vorliegend bei einer Eheschließung
der bereits durch eine eingetragene Lebensgemeinschaft miteinander verbundenen
Personen stellt. Insoweit kann weiterhin als streitig angesehen werden, ob die
eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Eheschließung ipso iure aufgelöst ist (so
Schwab S. 389; BVerfG a.a.O.). Die dahingehend unklare Rechtslage berechtigt den
Standesbeamten jedoch nicht, den Beteiligten zu 1.) und 2.) ohne gesetzliche Grundlage
die Eheschließung gleich einem gesetzlichen Verbot zu verweigern, zumal – worauf alle
Beteiligten übereinstimmend hinweisen – für die zwischen den Beteiligten zu 1.) und 2.)
bestehende Lebenspartnerschaft kein Aufhebungsgrund nach § 15 Abs. 2 LPartG
gegeben ist.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Eine
Entscheidung über eine Kostenerstattung nach der an sich zwingenden Vorschrift des §
13 a FGG ist ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin nicht Beteiligte im Sinne dieser
Vorschrift ist. Als Aufsichtsbehörde des Standesamts ... von Berlin nimmt sie öffentliche
Interessen wahr.
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