Urteil des LG Berlin vom 24.07.2006

LG Berlin: trennung der verfahren, vertreter, post, anmerkung, quelle, sammlung, link, einfluss, einzelrichter, vergütung

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ws 170/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4112 RVG,
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4114 RVG,
§ 15 Abs 2 S 1 RVG, § 4 StPO
Gebühr des Strafverteidigers: Gebührenanfall bei Abtrennung
des Verfahrens
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem ursprünglich gegen den Angeklagten K. und weitere fünf Angeklagte geführten
Strafverfahren (530 – 35/05) hat das Landgericht der Nebenklägerin M. L. durch
Beschluss vom 19. September 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwaltes U. G. gemäß § 397 a Abs. 2 StPO bewilligt. Im Termin zur
Hauptverhandlung am 22. November 2005 (7. Verhandlungstag) hat es das Verfahren
gegen den Angeklagten K. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt
(530 - 95/05). Am 29. November 2005 hat es, nachdem es die Hauptverhandlung gegen
die übrigen Angeklagten durch Urteil beendet hatte, in einem gesonderten Termin die
Hauptverhandlung gegen den Angeklagten K. fortgeführt. Gegen ihn ist am 6. Dezember
2005 das Urteil ergangen. Durch Beschluss vom 15. März 2006 ist die Vergütung des
Vertreters der Nebenklägerin auf seine unter dem 12. September 2005 zu beiden
Verfahren gestellten Anträge unter Absetzung der im Verfahren 530 - 95/05 geltend
gemachten Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr für den 29. November 2005 und der
Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer auf insgesamt 3.017,62
€ festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Rechtsanwaltes hat das Landgericht
(Strafkammer) mit dem angefochtenen Beschluss diese Entscheidung aufgehoben und
die dem Vertreter der Nebenklägerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen
einschließlich Umsatzsteuer auf insgesamt 3.435,22 € festgesetzt. Die dagegen
gerichtete, nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde
der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern, da
die angefochtene Entscheidung nicht - wie in § 33 Abs. 8 Satz 1 erster Halbsatz RVG
grundsätzlich vorgesehen - durch den Einzelrichter ergangen und das Verfahren auch
nicht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen worden ist (§ 33 Abs. 8
Satz 1 zweiter Halbsatz RVG).
2. Dem Vertreter der Nebenklägerin stehen in dem Verfahren 530 - 95/05 die
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG, die Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG
für die Mitwirkung an der Hauptverhandlung vom 29. November 2005 gegen den
Angeklagten K. sowie die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zu.
Bei dem gegen den Angeklagten K. nach dem Abtrennungsbeschluss vom 22.
November 2005 geführten Verfahren handelt es sich, anders als die Beschwerdeführerin
vorträgt, nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG,
d.h. um die bloße Fortführung des Ursprungsverfahrens, sondern um eine andere
Angelegenheit. Der Senat hält nach dem Inkrafttreten des RVG an seiner für eine
vergleichbare Sachverhaltsgestaltung zu § 83 BRAGO ergangenen Rechtsprechung (vgl.
Beschluss vom 24. Juli 2002 - 4 Ws 208/01 - m.w.Nachw.) fest. Danach werden mit der
Abtrennung die abgetrennten Verfahren selbständige Verfahren. Dies hat
gebührenrechtlich zur Folge, dass mehrere Verfahrensgebühren (nach der Zahl der
getrennten Verfahren) entstehen und mehrere Terminsgebühren anfallen können (vgl.
auch Burhoff in Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 Rdnrn. 46, 67; Madert in
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., Nrn. 4100-4103 VV Rdnr. 6;
Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 2. Aufl., „Strafsachen“ Anm. 1.2.1 (S.908);
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Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 2. Aufl., „Strafsachen“ Anm. 1.2.1 (S.908);
Hartung in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl., Nrn. 4108-4111 VV Rdnr. 12;
Schneider in Schneider/Wolf, RVG 3. Aufl., vor VV 4104 f Rdnr. 4, VV 4104-4105 Rdnr. 24,
VV 4106-4107 Rdnr. 8). Wird - wie hier - die Hauptverhandlung in den getrennten
Verfahren am selben Kalendertag fortgesetzt, hat dies auf die Entstehung der
Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG keinen Einfluss. Denn es wird nicht, wie die
Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dieselbe Hauptverhandlung in zwei getrennt
aufgerufenen Terminen an einem Hauptverhandlungstag durchgeführt, sondern es
findet jeweils ein Hauptverhandlungstag in jedem der selbständigen Verfahren statt.
Die Trennung der Verfahren hat ferner zur Folge, dass auch für jedes der selbständigen
Verfahren die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(Nr. 7002 VV RVG) antragsgemäß festzusetzen ist (vgl. Senat aaO [zu § 26 BRAGO]).
Denn sie kann nach der gesetzlichen Anmerkung zu dieser Vorschrift „in jeder
Angelegenheit“ gefordert werden (vgl. auch Schmidt in Burhoff aaO Nr. 7002 VV Rdnr. 9;
Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe aaO VV 7001, 7002 Rdnr.
28; Hartung in Hartung/Römermann/Schons aaO Nrn. 7001, 7002 VV Rdnr. 10; Kroiß in
Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl., Nrn. 7000-7002 VV Rdnr. 15; Schneider in Schneider/Wolf aaO
VV 7001-7002 Rdnr. 41).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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