Urteil des LG Berlin vom 05.07.2006
LG Berlin: zugang, fahrzeug, verfügung, reparaturkosten, vorsteuerabzug, link, sammlung, quelle, rückzahlung, vollstreckbarkeit
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Gericht:
LG Berlin 58.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
58 S 142/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 287 Abs 1 ZPO
Schadensersatz bei Verkehrsunfall:
Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das
Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 5.7.2006 - 6 C 3077/06 - teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.891,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit
Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 Satz 1 analog ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist weitgehend begründet.
Unstreitig haftet die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach wegen des Verkehrsunfalls
vom 17.4.2004 für die dem Kläger entstandenen Schäden. Ihm steht für seinen am
25.5.1961 erstmals zugelassenen P... ... B Roadster 1600 Super eine
Nutzungsausfallentschädigung zu.
1. Die Erfahrung spricht für einen Benutzungswillen, wäre der Unfall nicht eingetreten
(vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 269; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVG, §
12 Rdnr. 45). Bei dem Oldtimer handelt es sich für den Kläger um ein normales
Verkehrs- und Beförderungsmittel (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 911). Die Beklagte
ist jedenfalls beweisfällig dafür geblieben, dass dem Kläger ein Nutzungswille fehlte, weil
ihm der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar gewesen ist.
2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reichen die Anhaltspunkte für eine Schätzung
aus, denn der Tatrichter darf im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung
typischer Fälle mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das
Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. BGH NJW 2005, 277 – 2. Leitsatz; siehe
auch BGH NJW 2005, 1044). Dabei kann den Veränderungen des Nutzungswerts im
Vergleich zwischen Vorgängermodellen und Neufahr-zeugen durch die Entwicklung der
Fahrzeugtechnik in Bereichen Sicherheit, Kraftstoffverbrauch, Fahrleistung und
Fahrkomfort durch Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen Rechnung getragen
werden. Auf diese Weise wird eine grundlose Bereicherung des Geschädigten oder zu ein
verkappter Ausgleich immateriellen Schadens ausgeschlossen (BGH a.a.O. 278, 279).
Nach diesen Grundsätzen macht der Kläger zu Recht auf Grundlage der mit der
Klageschrift eingereichten Schwacke-Liste Januar 2003 in Orientierung an einem P... B...
mit dem niedrigsten Tabellenwert in der Gruppe J von 79,00 Euro eine
Nutzungsausfallentschädigung der zwei Gruppen niedrigeren Gruppe G in Höhe von
täglich 59,00 Euro geltend für seinen zum Unfallzeitpunkt 42 Jahre alten P.... Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 67.200 km nach
dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, gestützt durch die Expertise des W... S... vom
23.4.2004 mit den Bildern in der Fotoanlage in einem sehr gepflegten Allgemeinzustand
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23.4.2004 mit den Bildern in der Fotoanlage in einem sehr gepflegten Allgemeinzustand
war und keine Vorschäden aufwies.
3. Die Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger beanspruchen für die
erforderlichen 49 Tage bis zur Reparatur seines Fahrzeugs. Dieser Zeitraum setzt sich
zusammen aus der tatsächlichen Reparaturdauer von 28 Tagen und den 21 Tagen vom
Unfalltag bis zum Zugang des Gutachtens. Eine Verzögerung durch ein etwaiges
Werkstattverschulden geht zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Stuttgart NZV 2004, 96,
97; Hentschel, a.a.O., Rdnr. 37). Soweit der Kläger die Zeit vom Unfall am 17.4.2005 bis
zum Zugang des Gutachtens am 10.5.2004 mit 24 Tagen bemisst, so sind davon nur 21
Tage erforderlich, da drei Tage nicht angefallen wären, wenn er bereits am Montag, dem
19.4.2004, den Auftrag an den Sachverständigen erteilt und damit nicht ohne
besonderen Grund bis zum Donnerstag, dem 22.4.2004, zugewartet hätte. Hingegen
war der Kläger nicht verpflichtet, sich bereits am Tage der Besichtigung des Fahrzeugs
bei dem Gutachter telefonisch nach der Reparaturwürdigkeit zu erkundigen, weil mit der
Reparatur eines Oldtimers ein Risiko verbunden, was die Tauglichkeit des Fahrzeugs in
Frage hätte stellen können (vgl. BGH NJW 1986, 2945, 2946). Der Kläger durfte den
Eingang des Gutachtens abwarten, um vor Erteilung seines Reparaturauftrages
nachzuvollziehen, welchen Reparaturweg der Sachverständige bei dem Oldtimer vorgibt.
Dass das Gutachten erst am Montag, dem 10.5.2004, den Prozessbevollmächtigen des
Klägers zugegangen ist, haben die Beklagten nicht ausreichend bestritten. Dieser
Zugang lässt sich damit vereinen, dass der Sachverständige verbunden mit seiner
Rechnung vom 7.5.2004, die unstreitig erst den Prozessbevollmächtigten des Klägers
am 10.5.2004 zugegangen ist, das unter dem 23.4.2004 datierende, ggf. wegen der
gerichtsbekannt zeitaufwändigen Kalkulation bei Oldtimern später fertig gestellte
Gutachten zeitgleich abgeschickt hat. Dass das - wie üblich - so geschehen ist,
erschließt sich aus der Rechnung selbst, nach der die Verwendung des Gutachtens nur
unter Anerkennung des Honoraranspruchs möglich ist, was dafür spricht, dass das
Gutachten jedenfalls nicht vorab ohne Berechnung des Honorars zur Verwendung
übersandt worden ist.
Der Höhe nach ergibt sich für die Nutzungsausfallentschädigung der tenorierte Betrag
von 49 x 59,00 Euro = 2.891,00 Euro.
4. Diese Forderung ist nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihrem
Anspruch auf Rückzahlung von 916,76 Euro nach § 389 BGB erloschen. Ein Anspruch der
Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB wegen Zahlung der Umsatzsteuer auf
die Reparaturkosten in Höhe von 812,49 Euro und auf die Sachverständigenrechnung in
Höhe von 104,27 Euro scheidet aus. Die Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass
sie insoweit ohne Rechtsgrund geleistet hat, worauf sie mit Verfügung vom 14.12.2006
hingewiesen worden ist. Trotz des Bestreitens des Klägers hat die Beklagte keinen
Beweis dafür angetreten, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
deshalb zu Unrecht von ihr auch die Umsatzsteuer erhalten hat.
5. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger
mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2005 eine Zahlungsfrist bis
zum 30.11.2005 gesetzt hat.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe,
die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, lagen nicht vor.
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