Urteil des LG Berlin vom 08.11.2006

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Gericht:
LG Berlin 63.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
63 T 130/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 558b Abs 2 S 1 BGB, § 91a
Abs 1 ZPO
Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Vermieteranspruch auf
schriftliche Zustimmung trotz vorbehaltloser Zahlung der
erhöhten Miete
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Hohenschönhausen vom 8. November 2006 - 18 C 21/06 - auf ihre Kosten zurückweisen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das Gericht nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Dezember 2006
Bezug. Die Klägerin hat bereits im Mieterhöhungsverlangen und auch durch weitere
mehrfache Aufforderungen ihr Begehren auf Erteilung einer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung eindeutig zu erkennen gegeben. Aufgrund der unsicheren Beurteilung,
wann eine wirksame konkludente Zustimmung vorliegt, und auch aus Beweisgründen
hatte sie hierauf einen Anspruch. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte nach Ablauf der
Zustimmungsfrist Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, dass ein Klageanlass nicht
vorliegen sollte, kommt im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO die
Heranziehung der Grundsätze aus § 93 ZPO jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es
an einem sofortigen Anerkenntnis fehlt. Im schriftlichen Vorverfahren ist dies in der
ersten Erwiderung zu erklären. Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und
Ankündigung eines Klageabweisungsantrags im Schriftsatz der Beklagten vom 17.
Oktober 2006 steht dem entgegen (Zöller-Herget § 93 ZPO, Rn 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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