Urteil des LG Berlin vom 11.04.2006

LG Berlin: quelle, sammlung, link, vollstreckbarkeit, korrespondenz, berechtigung, wiederaufnahme

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Gericht:
LG Berlin 65.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
65 S 87/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2
InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 91
ZPO, § 93 ZPO
Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis:
Klageveranlassung des Insolvenzverwalters bei Anerkenntnis
einer angemeldeten Forderung im wiederaufgenommenen
Feststellungsverfahren nach "vorläufigem Bestreiten"
Tenor
Auf die Berufung vom 11. April 2006 gegen das am 15. März 2006 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 7 C 283/05 - wird der Beklagte, das
amtsgerichtliche Urteil insoweit ändernd, verurteilt, die Forderung der Klägerin in Höhe
von 5.884,93 Euro aus dem Mietverhältnis … in … Berlin wegen Mietrückstand im
Zeitraum vom Januar 2005 bis Juli 2005, den Betriebskostenabrechnungen der Jahre
2003 und 2004 sowie Gutachterkosten gemäß § 242 BGB gemäß Ziff. 1 des Urteils des
AG Pankow/Weißensee vom 15. März 2006 - 7 C 283/05 -; Zinsen hieraus in Höhe von
215,95 Euro für den Zeitraum bis zum 15. März 2006 gemäß Ziff. 1 des Urteils des AG
Pankow/Weißensee vom 15. März 2006 (Az 7 C 283/05), sowie die Kosten des
Gerichtsverfahrens Az 7 C 283/05 in Höhe von 1.992,90 Euro gemäß Ziff. 2 des Urteils
des AG Pankow/Weißensee vom 15. März 2006, die Summe der angemeldeten Beträge
beträgt 8.093,78 Euro, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau … , … in …
Berlin als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festzustellen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu
tragen, da er durch sein Verhalten Anlass zur Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens
durch die Klägerin gegeben hat, so dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine
Kostentragungspflicht der Klägerin nicht gegeben sind.
Der Beklagte hat die Eintragung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle
außergerichtlich ausdrücklich abgelehnt, so dass er Anlass zur Klageerhebung gegeben
hat.
Auch ein mit dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2006, 773 ff.)
vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Klägerin war hier nämlich nicht ausdrücklich um
schriftliche Mitteilung gebeten worden, wenn sie eine weitere Prüfung der geltend
gemachten Forderung wünsche. Das "vorläufige" Bestreiten des Beklagten stellt damit
ein Bestreiten im Sinne von § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung dar, wie der BGH in der
zitierten Entscheidung ausgeführt hat.
Aus der vorangegangenen Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben vom
17.08.2006 war dem Beklagten auch deutlich, dass die Klägerin von dem Bestreiten der
Forderung ausging und deshalb zur Aufnahme des Verfahrens aufforderte. Spätestens
auf dieses Schreiben hin hätte der Beklagte mitteilen müssen, dass er gegebenenfalls
die Berechtigung der Forderung noch prüfe.
Überdies lag hier angesichts dessen, dass das Bestreiten der Forderung bereits im Juli
2006 erfolgte und der Wiederaufnahmeantrag der Klägerin vom November 2006
stammte, auch kein mit der zitierten Entscheidung vergleichbares übereiltes Handeln
der Klägerin vor.
Schließlich bringt auch das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2006, Anlage "K31", Blatt
86 d.A. entgegen dessen Auffassung nicht zum Ausdruck, dass nur eine vorläufige
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86 d.A. entgegen dessen Auffassung nicht zum Ausdruck, dass nur eine vorläufige
Zurückweisung erfolgt sei und er den Anspruch noch prüfe. Vielmehr wird darin zum
Ausdruck gebracht, dass nur bei Einreichung neuer Unterlagen eine weitere Prüfung
erfolgen werde. Hier ist das Anerkenntnis des Beklagten jedoch nun ohne Einreichung
neuer Unterlagen durch die Klägerin erfolgt, also nach dem damaligen Kenntnisstand
des Beklagten.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beklagte den Klageantrag nun zwar vorprozessual
anerkannt hat, die Eintragung zur Tabelle aber weiterhin nicht erfolgt ist, obwohl seit der
erstmaligen Aufforderung durch die Klägerin nunmehr mehr als ein ¾ Jahr vergangen ist,
so dass schon wegen dieses Verhaltens des Beklagten Veranlassung zur Klage für die
Klägerin besteht.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung hier hinsichtlich der Kostenentscheidung in
analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglich sein dürfte, ist nicht
auszusprechen, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 93 ZPO hier offensichtlich
nicht erfüllt sind, so dass die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung
nicht gegeben sind.
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