Urteil des LG Berlin vom 15.03.2017

LG Berlin: quelle, sammlung, link, mahnung, geschäftsbetrieb, bad, rechtshängigkeit

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Gericht:
LG Berlin 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 O 468/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 2 Nr
2 BGB
Schadensersatz: Ersatz von Inkassokosten als Verzugsschaden
Leitsatz
Ein Ersatz von Kosten eines Inkassobüros gem. §§ 280, 286 BGB setzt die Erforderlichkeit der
Einschaltung eines solchen Büros voraus, dass sich dies als zweckmäßige Maßnahme
darstellt. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn es zweckmäßig ist, gleich Maßnahmen der
Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt einzuleiten.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.163,08 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 3.777,06 Euro seit dem 22.12.2007 und
aus weiteren 6.386,02 Euro seit dem 11.04.2008
sowie weitere 15,33 Euro seit dem 10.02.2009
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte gemäß Bestellungen/Lieferungen vom 12.11./20.11.2007 und
22.02./11.03.2008 an die Beklagte zu 1, vertreten durch die Beklagte zu 2, L-Winkel und
U-Profile aus Tränenblech gemäß Rechnungen vom 21.11.2007 über 3.777,06 Euro und
vom 11.03.2008 über 6.386,02 Euro, mithin insgesamt über 10.163,08 Euro. Dieser
Betrag wird neben den Kosten für drei Mahnungen (einschließlich einer Erstmahnung)
von 5,11 Euro und von Inkassokosten für die beauftragte “ … GmbH & Co. KG” in Höhe
von 703,80 Euro geltend gemacht. Die Klägerin macht die Inkassokosten nach ihrem
Vortrag aus der Klageschrift, Seite 5, “zusätzlich zu den Rechtsanwaltsgebühren”
geltend, während sie im Schriftsatz vom 10.02.2009 ausführt, insofern würden “nur
Inkassokosten” verlangt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 10.163,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2007 aus 3.777,06 Euro und seit dem 11.
April 2008 aus weiteren 6.386,02 Euro sowie
2. an sie weitere 719,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ab
Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 10. Februar 2009, zu zahlen.
Seitens der Beklagten ist kein Antrag gestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten sind durch Versäumnisurteil hinsichtlich der Kaufpreisforderung gemäß §
433 BGB und der Kosten für drei Mahnungen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. BGB durch
Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 2 ZPO) zu verurteilen, da sie im Termin zur mündlichen
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Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 2 ZPO) zu verurteilen, da sie im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen sind. Hinsichtlich der Mahnungen genügt insofern die
Berechenbarkeit nach dem Kalender für die in Verzugsetzung. In den zugrunde
liegenden Vertragsbedingungen der Klägerin wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum bestimmt. Dies ermöglicht eine Berechnung nach dem Kalender.
Die - soweit erkennbar - zusätzlich zu Rechtsanwaltsgebühren geltend gemachten
Inkassokosten sind allerdings nicht zu erstatten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass
solche Kosten grundsätzlich gemäß §§ 280, 286 BGB einen erstattungsfähigen Schaden
herausstellen können, wenn sich die Einschaltung eines Inkassobüros als
zweckentsprechende Maßnahme bzw. als erforderlich darstellt. Gemäß den Grundsätzen
des § 254 Abs. 2 BGB ist dabei zu beachten, dass der Schaden grundsätzlich so gering
wie möglich zu halten ist. Regelmäßig scheidet ein Schadensersatz für eigenen
Zeitaufwand bei der Abwicklung eines Schadensfalles aus, wenn der übliche Rahmen
nicht überschritten wird (BGH NJW 1976, 1256 f.). So darf eine Bank ihre Forderung nicht
dadurch in die Höhe treiben, dass sie sich für deren Durchsetzung der Kosten eines
Inkassobüros bedient (LG Berlin WM 1990, 62). Grundsätzlich werden die Kosten für
einen zumutbaren eigenen Zeitaufwand des Gläubigers bzw. Geschädigten
insbesondere bei einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb (AG Bad Homburg MDR
1983, 840) nicht dadurch zu erstattungsfähigen Kosten im Sinne des
Schadensersatzrechts dass sie anstelle einer Geltendmachung durch eine eigene
Kundenbetreuungs- bzw. Mahnabteilung nunmehr auf ein Inkassobüro verlagert werden.
Es ist auch im vorliegenden Fall nicht zu sehen, weshalb die Einschaltung des
Inkassobüros erforderlich (BGH NJW 1995, 446 f.) gewesen sein soll. Eine solche
Erforderlichkeit ergibt sich noch nicht daraus, dass der Schuldner nicht zahlt (LG Berlin
NJW-RR 1987, 802). Vielmehr deutet dies eher daraufhin, dass der Schuldner erkennbar
zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist (dazu: OLG Oldenburg, Urteil vom 24.04.2006,
11 U 8/06). Hier kommt hinzu, dass seitens der Schuldnerin auf zunächst erfolgte
Mahnungen der Klägerin nicht reagiert worden ist. Dies musste der Klägerin deutlich
machen, dass nunmehr der Rechtsweg eingeschritten werden muss. Jedenfalls war es
keine zweckentsprechende Maßnahme, erst ein Inkassobüro zu beauftragen, das weitere
Mahnungen versende und die Kosten in die Höhe treibt. Im Fall eines erkennbar
zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldners ist nach erfolgter Mahnung durch
den Gläubiger selbst ein Rechtsanwalt mit dem weiteren Verfahren zu beauftragen (OLG
Oldenburg, Urteil vom 24.04.2006, 11 U 8/06, Rn. 20; ähnlich: OLG München NJW 1975,
832, sowie OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15).
Etwas anderes ergibt sich auch noch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der
Klägerin in einem anderen Fall nach der Ankündigung der Einschaltung eines
Inkassobüros bezahlt worden ist. Dies hätte dann wohl auch mit der Ankündigung der
Einschaltung eines Rechtsanwalts erreicht werden können.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 2 ZPO.
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