Urteil des LG Berlin vom 15.03.2017
LG Berlin: jugendstrafrecht, vollstreckung, vorzeitige entlassung, straftat, auflage, strafvollzug, beschwerdeschrift, reform, gesetzesänderung, donau
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Gericht:
LG Berlin 9. Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
509 Qs 36/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 61 Nr 4 StGB, § 68f Abs 1 S 1
StGB, § 7 JGG
Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei
vollständiger Verbüßung einer Jugendstrafe
Leitsatz
Die Entscheidung befaßt sich mit dem Eintritt gesetzlicher Fuehrungsaufsicht im Falle der
vollstaendigen Verbueßung einer Jugendstrafe, insbesondere im Hinblick auf die im Fruehjahr
2007 in Kraft getretenen Aenderungen des Rechtes zur Führungsaufsicht.
Tenor
In der Strafvollstreckungssache … wird die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. Juni 2007 auf dessen
Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom
28. Februar 2006 wegen neunfachen Diebstahls in einem besonders schweren Fall,
Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
Entscheidungen des Amtsgerichts Dachau vom 30. Januar 2002 - 1 Ls 27 Js 27959/01.Jug
- und vom 18. November 2002 - 1 Ls 22 Js 2852/02 - sowie des Amtsgerichts Neuburg
an der Donau vom 16. September 2003 - 2 Ls 32 Js 03350/03 - eine einheitliche
Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Diese Entscheidung ist seit
dem 28. Februar 2006 rechtskräftig.
In der zeitlich frühesten der einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Dachau
vom 30. Januar 2002 - 1 Ls 27 Js 27959/01.Jug - war der Verurteilte wegen Diebstahls in
acht Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu
einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt worden war.
In der darauf folgenden, vorliegend einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts
Dachau vom 18. November 2002 - 1 Ls 22 Js 2852/02 - wurde gegen den Verurteilten
wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung eine
einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt.
In der weiteren einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Neuburg an der Donau
vom 16. September 2003 - 2 Ls 32 Js 03350/03 - wurde der Verurteilte wegen schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub unter
Einbeziehung der vorgenannten Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat am 13. Juni 2007 beschlossen, dass nach der
vollständigen Vollstreckung der von dem Verurteilten derzeit verbüßten Jugendstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten mit der Entlassung aus dem Strafvollzug
Führungsaufsicht für die Dauer von zwei Jahren eintritt. Es hat den Verurteilten ferner für
die Dauer der Führungsaufsicht dem zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer
unterstellt und ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu
melden und jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitgebers unverzüglich der
Führungsaufsichtsstelle zu melden.
Gegen diesen dem Verurteilten am 19. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat dieser mit
einem über seine Verteidigerin dem Gericht am 22. Juni 2007 per Telefax übermittelten
Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den
Verurteilten zu Recht den Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung
der Jugendstrafe beschlossen.
Mit der Entlassung aus dem Strafvollzug tritt Führungsaufsicht im Sinne von § 68 f Abs.1
Satz 1 StGB von Gesetzes wegen in den Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe oder eine
Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat
oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181 b StGB
genannten Straftat vollständig vollstreckt worden ist, ein. Diese gesetzlichen
Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht, die gemäß § 7 JGG auch im
Jugendstrafrecht für den Fall der vollständigen Vollstreckung einer mindestens
zweijährigen einheitlichen Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat
entsprechende Geltung beanspruchen, sind vorliegend gegeben, da der Verurteilte
wegen insgesamt vierundzwanzig vorsätzlicher Straftaten - zwölf Taten aus dem
hiesigen Verfahren und zwölf Taten aus den einbezogenen drei Verfahren - eine
einheitliche Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vollständig zu verbüßen
hat.
Die Neufassung des § 68 f Abs.1 Satz 1 StGB nach dem am 18. April 2007 in Kraft
getretenen Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften
über die nachträgliche Sicherungsverwahrung steht - entgegen der Auffassung in der
Beschwerdebegründung - dem Eintritt von Führungsaufsicht nach der vollständigen
Verbüßung einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens zweijähriger Dauer wegen
einer vorsätzlichen Straftat nicht entgegen. Der Eintritt der Führungsaufsicht knüpft nach
dem Wortlaut der Neuregelung des § 68 f Abs.1 Satz 1 StGB an die vollständige
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat an. Das Gesetz regelt demgegenüber nicht
ausdrücklich, ob auch die vollständige Verbüßung einer einheitlichen Jugendstrafe von
mindestens zweijähriger Dauer wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Eintritt der
Führungsaufsicht führen soll. Insoweit bedarf es eines Rückgriffes auf die
Verweisungsnorm des § 7 JGG, wonach als Maßregel der Besserung und Sicherung auch
im Jugendstrafrecht die Anordnung der Führungsaufsicht in Betracht kommt. Zwar
handelt es sich in den Fällen des § 68 f Abs.1 StGB um keine gerichtlich angeordnete,
sondern um eine kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht, § 7 JGG nimmt jedoch
trotz des die Anordnung der Führungsaufsicht erwähnenden Wortlauts ausdrücklich auf
die Regelung des § 61 Nr.4 StGB und damit auf das gesamte Rechtsinstitut der
Führungsaufsicht Bezug, so dass von der gesetzlichen Verweisung dementsprechend
auch der gesetzliche Eintritt der Führungsaufsicht und im Ergebnis letztlich auch die dort
benannte Strafhöhe erfasst sein soll.
Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich keine andere Gesetzesauslegung
herleiten. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl.
insbesondere die BT-Dr. 16/1993) in intensiver Weise mit den für reformbedürftig
angesehenen Regelungen der Führungsaufsicht befasst und dieses Rechtsinstitut
eingehend überarbeitet. Hierbei sind im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens - soweit
ersichtlich - spezifisch jugendstrafrechtliche Gesichtspunkte nicht näher erörtert worden
(vgl. auch die Beschlussempfehlungen und den Bericht des Rechtsausschusses des
Deutschen Bundestages in den BT-Dr. 16/4740). Die vor der erfolgten
Gesetzesänderung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München,
Beschluss vom 25. Februar 2002, 1 Ws 1040/01; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.
November 2002, 4 Ws 255/2002; OLG Dresden, Beschluss vom 31. August 2004, 2 Ws
183/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2002, 1 Ws 48/05; anders nach
der nunmehrigen Gesetzesänderung AG Hameln, Beschluss vom 7. Juni 2007, 13 VRJs
959/04) und in der Literatur (Eisenberg, JGG, 11. Auflage 2006, § 7 JGG Rn.33;
Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage 2002, § 7 JGG Rn.8ff.; Ostendorf, JGG, 5. Auflage 2000 §
7 JGG Rn.14) nahezu einhellig anerkannte generelle Anwendung von § 68 f Abs.1 StGB
auch im Jugendstrafrecht dürfte insoweit von maßgeblicher Bedeutung gewesen sein.
Eine Notwendigkeit dafür, die Anwendbarkeit von § 68 f Abs.1 StGB im Jugendstrafrecht
explizit festzuschreiben und die vollständige Verbüßung einer mindestens zweijährigen
einheitlichen Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat als gesetzliche Voraussetzung
für den Eintritt der Führungsaufsicht ausdrücklich zu normieren, hat der Gesetzgeber -
entgegen dem Vortrag in der Beschwerdeschrift - nicht gesehen. Dementsprechend
finden sich auch bei den übrigen erfolgten Gesetzesänderungen des Rechts der
Führungsaufsicht keinerlei Hinweise oder Verweisungen auf das Jugendstrafrecht.
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Zudem spricht auch die Gesetzessystematik für eine Anwendung von § 68 f Abs.1 StGB
über § 7 JGG im jugendstrafrechtlichen Bereich. Eine Vielzahl anderer, erhebliche
grundrechtsrelevante Eingriffe betreffender Regelungen findet ebenfalls im
Jugendstrafrecht Anwendung, ohne dass neben den allgemeinen
Verweisungsvorschriften der §§ 2, 7 JGG eine Anwendbarkeit bereits in der jeweiligen
Regelung des allgemeinen Rechts bestimmt worden wäre oder der jugendstrafrechtliche
Gesichtspunkt in besonderer Weise ausdrücklich Erwähnung gefunden hätte. So
enthalten etwa die Regelungen über die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in den allgemeinen
Regelungen der §§ 63, 64 StGB keinerlei Hinweis zur Anwendung im Jugendstrafrecht.
Auch die Regelungen der allgemeinen Voraussetzungen über die Anordnung von
Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. StPO enthalten keinen gesonderten und
ausdrücklichen Hinweis auf deren Anwendbarkeit im Jugendstrafrecht, wobei die §§ 72,
72 a JGG insoweit lediglich diesbezügliche Besonderheiten behandeln. Dass etwa in den
Fällen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr die in § 112 a Abs.2 l. Hs. StPO
ausdrücklich benannte Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe für das
Jugendstrafrecht mit einer dortigen Straferwartung von mindestens einem Jahr
Jugendstrafe gleichermaßen Geltung beansprucht, wird dementsprechend nicht ernstlich
in Frage gestellt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2002, I Ws 532/02;
OLG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2007, 2 Ws 226/07). Den genannten Beispielen
entsprechend erwähnen alle sich mit Rechtsfolgenfragen befassenden Vorschriften des
allgemeinen Strafrechts - des Strafgesetzbuches bzw. der Strafprozessordnung -
lediglich die in Betracht kommenden Rechtsfolgen des allgemeinen Rechts und nicht
mögliche Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts. Eines ausdrücklichen Verweises in § 68 f
Abs.1 StGB auf das Jugendstrafrecht und eine einheitliche Jugendstrafe von mindestens
zweijähriger Dauer als Anknüpfungspunkt für den Eintritt der gesetzlichen
Führungsaufsicht hat es - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift - folglich
nicht bedurft.
Darüber hinaus folgt auch aus dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck,
dass nach der vollständigen Verbüßung einer mindestens zweijährigen einheitlichen
Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat ebenfalls Führungsaufsicht einzutreten hat.
Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht hat der Gesetzgeber die mit der
Führungsaufsicht beabsichtigte nachsorgende Betreuung zum Zwecke der
Wiedereingliederung der Verurteilten im Besserungs- und Sicherungsinteresse einer
effizienteren praktischen Handhabung zuführen und die rechtlichen Regelungen zur
Führungsaufsicht deshalb vereinfachen und vereinheitlichen wollen (BT-Dr. 16/1993,
S.12). Diesen Gesetzeszweck in bestmöglichem Umfang erreichen zu können ist auch
für den Bereich des Jugendstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Verurteilte, bei denen
eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nicht verantwortet werden kann und
gegen welche die verhängte Strafe deshalb vollständig zu vollstrecken ist, bedürfen
unabhängig von ihrem Lebensalter und ihrer persönlichen Entwicklungsstufe in
besonderem Maße einer nachsorgenden Betreuung. Diesen Verurteilten muss deshalb
im Interesse der erstrebten Wiedereingliederung in ein straffreies gesellschaftliches
Leben eine entsprechende effektive Hilfe zur Verfügung stehen.
Eine Anwendung von § 68 f Abs.1 StGB im jugendstrafrechtlichen Bereich steht auch mit
spezifisch jugendstrafrechtlichen Prinzipien im Einklang. Zwar ist das Jugendstrafrecht
anders als das Erwachsenenstrafrecht maßgeblich von dem Erziehungsgedanken
geprägt, weshalb sich der jeweilige Rechtsfolgenausspruch - insbesondere eine etwaige
konkrete Bemessung einer Jugendstrafe - maßgeblich an dem bestehenden
Erziehungsbedarf des Verurteilten zu orientieren hat, jedoch zeigt der Umstand einer
mindestens zwei Jahre andauernden Vollstreckung bei vollständiger Verbüßung einer
einheitlichen Jugendstrafe, dass der insoweit Verurteilte in gleicher Weise wie ein
Erwachsener einer erheblichen Hilfe und erhöhten Kontrolle zur beabsichtigten
gesellschaftlichen Wiedereingliederung bedarf, wobei die Führungsaufsicht diesbezüglich
gerade eine wertvolle weitere Hilfe darstellen kann (Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage
2002, § 7 JGG Rn.10). Wenngleich die für die Verurteilung und die vollständige
Vollstreckung maßgeblichen Ursachen bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten regelmäßig
anderer Art als bei nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilten sind, sind nach
Jugendstrafrecht verurteilte Straftäter zumindest in gleicher Weise wie Erwachsene -
gelegentlich sogar in größerem Umfange - zur Gewährleistung künftiger und dauerhafter
Straffreiheit auf die effektive Hilfe und Betreuung im Rahmen der Führungsaufsicht
angewiesen, wenngleich die Schwerpunkte im Bereich der insoweit gebotenen
Führungsaufsicht diesen andersartigen Ursachen und den erzieherischen Bedürfnissen
in geeigneter Weise Rechnung zu tragen haben.
Auch die Art und Weise der Rechtsfolgenfindung und Strafzumessung im
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Auch die Art und Weise der Rechtsfolgenfindung und Strafzumessung im
Jugendstrafrecht führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wenngleich das
Jugendstrafrecht die Verhängung von Jugendstrafe unter Berücksichtigung eigener, von
den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts unabhängiger Strafrahmen vorsieht und
der Erziehungsgedanke und Erziehungsbedarf im Vordergrund steht, bringt die Höhe der
verhängten und zu vollstreckenden Jugendstrafe jedoch in gleicher Weise wie im
Erwachsenenstrafrecht zum Ausdruck, in welchem Maße auf den nach Jugendstrafrecht
Verurteilten eingewirkt werden muss, um dessen anschließende Wiedereingliederung in
ein straffreies gesellschaftliches Leben bestmöglich gewährleisten zu können, weshalb
das letztlich mit der Verhängung einer Jugend- bzw. einer Freiheits- oder
Gesamtfreiheitsstrafe verfolgte Ziel identisch ist. Gerade der Umstand, dass der
Gesetzgeber für den Fall des Erwachsenenstrafrechts in § 68 f Abs.1 StGB nunmehr -
anders als nach früherem Recht - nicht mehr lediglich die Vollstreckung einer
zweijährigen Freiheitsstrafe, sondern auch die Vollstreckung einer zweijährigen
Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat für den gesetzlichen Eintritt der
Führungsaufsicht genügen lässt, damit den gesetzlichen Anwendungsbereich erweitert
und auch eine zusammenfassende Rechtsfolgenbewertung mehrerer Taten, die für sich
genommen jeweils keine zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden und von
denen zumindest eine Tat vorsätzlich begangen worden ist, als geeigneten
Anknüpfungspunkt für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht ausdrücklich
anerkannt hat, spricht maßgeblich dafür, dass die Verhängung und vollständige
Vollstreckung einer einheitlichen mindestens zweijährigen Jugendstrafe wegen zumindest
einer vorsätzlichen Tat den Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht gleichermaßen
rechtfertigt, da die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe im Jugendstrafrecht - ähnlich
wie im Falle einer Gesamtstrafenbildung im Erwachsenenrecht - gerade eine
zusammenfassende Rechtsfolgenbewertung mehrerer Taten eines Verurteilten darstellt.
Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist ein gesetzlicher Eintritt der
Führungsaufsicht vorliegend nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat zwar auch in
der gesetzlichen Neufassung zum Ausdruck gebracht, dass nur die Verurteilung wegen
einer vorsätzlichen Tat den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht nach sich ziehen
soll und insoweit als Voraussetzung für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht die
Begehung einer zumindest nicht unerheblichen Tat verlangt, der Verurteilte ist im
vorliegenden Falle - neben zahlreichen anderen Taten - jedoch schon alleine wegen
neunfachen Diebstahls in einem besonders schweren Fall im hiesigen Verfahren und
wegen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren
Raub aus einer einbezogenen Entscheidung verurteilt worden, so dass der gesetzliche
Eintritt der Führungsaufsicht nicht als unverhältnismäßige und verfassungsrechtlich
bedenkliche Reaktion angesehen werden kann.
Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Weisungen bewegen sich im
gesetzlichen Rahmen, erscheinen sachgerecht und sind deshalb im Ergebnis inhaltlich
nicht zu beanstanden.
III.
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