Urteil des LG Berlin vom 15.03.2017, 81 T 859/06
LG Berlin: pfändung, zahlungsverweigerung, sammlung, quelle, härte, link
Quelle: Gericht: LG Berlin 81. Zivilkammer
Norm: § 811c Abs 2 ZPO
Entscheidungsdatum: 16.03.2007
Aktenzeichen: 81 T 859/06
Dokumenttyp: Beschluss
Zwangsvollstreckung: Zulassung der Pfändung wertvoller Haustiere bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung des Mieters
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den im Wesentlichen weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Gründe
1Das Beschwerdeverfahren hat belegt, dass es für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutete, wenn die Pfändung nicht zugelassen würde. Die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dargelegte emotionale Bindung an die Fische und beide Vögel hat dahinter zurückzustehen. Der vergleichsweise hohe Wert ist jedenfalls gegeben, auch wenn die vom Gläubiger vorgetragenen Beträge nicht erreichbar sein sollten. Die Zulassung der Pfändung nach § 811 c Abs. 2 ZPO ist daher rechtmäßig und nach den Umständen, zu denen auch eine hartnäckige Zahlungsverweigerung der Schuldnerin zählt, geboten. In ihrer Hand liegt es, die Pfändung noch abzuwenden.
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