Urteil des LG Berlin vom 15.03.2017
LG Berlin: pfändung, zahlungsverweigerung, sammlung, quelle, härte, link
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Gericht:
LG Berlin 81.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
81 T 859/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 811c Abs 2 ZPO
Zwangsvollstreckung: Zulassung der Pfändung wertvoller
Haustiere bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung des Mieters
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den im
Wesentlichen weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
zurückgewiesen.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren hat belegt, dass es für den Gläubiger eine nicht zu
rechtfertigende Härte bedeutete, wenn die Pfändung nicht zugelassen würde. Die von
der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dargelegte emotionale Bindung an die Fische
und beide Vögel hat dahinter zurückzustehen. Der vergleichsweise hohe Wert ist
jedenfalls gegeben, auch wenn die vom Gläubiger vorgetragenen Beträge nicht
erreichbar sein sollten. Die Zulassung der Pfändung nach § 811 c Abs. 2 ZPO ist daher
rechtmäßig und nach den Umständen, zu denen auch eine hartnäckige
Zahlungsverweigerung der Schuldnerin zählt, geboten. In ihrer Hand liegt es, die
Pfändung noch abzuwenden.
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