Urteil des LG Berlin vom 11.05.2007
LG Berlin: wirtschaftsprüfer, letter of intent, rüge, berufsausübung, erstellung, anleger, gestaltung, unparteilichkeit, körperschaft, unterlassen
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Gericht:
LG Berlin Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
WiL 9/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 43 Abs 1 S 1 WiPrO
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Verhängung einer Geldbuße
wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur gewissenhaften
Berufsausübung bei unzureichender Prüfung eines
Verkaufsprospekts anhand des Entwurfs der neuen Fassung
des IDW ES 4
Tenor
Der Antrag des Berufsangehörigen nach § 63a WPO, den Rügebescheid der
Wirtschaftsprüferkammer vom 08. Mai 2006 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Der Berufsangehörige hat die Kosten des Verfahrens auf berufsgerichtliche
Entscheidung nach § 63a WPO einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen – seiner eigenen als auch die der Wirtschaftsprüferkammer – zu tragen.
Gründe
I.
1. Der betroffene Wirtschaftsprüfer übt seinen Beruf in eigener Praxis aus. Er ist
berufsrechtlich und strafrechtlich unbelastet.
2. Die Geschäftsführung der X. GmbH & Co. KG , deren Geschäftsinhalt die Errichtung
eines 4-Sterne-Großhotels mit über 1.000 Zimmern in einem arabischen Emirat sein
sollte, beauftragte als Emittentin des entsprechenden, vornehmlich für den deutschen
Kapitalmarkt bestimmten Beteiligungsangebots den Wirtschaftsprüfer mit der
Begutachtung des von ihr herausgegebenen Verkaufsprospekts. Nachdem der
Berufsangehörige bzw. seine Mitarbeiter umfangreiche Untersuchungen vorgenommen
hatten, insbesondere auch vor Ort im arabischen Emirat, erstellte er am 30. August
2005 das entsprechende Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtens des
Anlageprospektes wird auf die Akte verwiesen.
Unter dem 08. Mai 2006 erließ die Wirtschaftsprüferkammer gegen den
Berufsangehörigen einen Rügebescheid, verbunden mit einer Geldbuße von 5.000,00
Euro. Sie warf dem Berufsangehörigen fachliche Fehler bei der Begutachtung des
Prospektes vor und schloss daraus, dass der Berufsangehörige einen Verstoß gegen die
Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO in Verbindung mit §
4 Abs. 1 der Berufssatzung für WP/ vBP) begangen habe. Sie stützt sich dabei auf
folgende drei Vorwürfe:
1. Dem Prospekt seien maßgebliche Verträge weder beigefügt, noch werde deren
wesentlicher Inhalt dargestellt. Zwar werde ein Überblick über die Vertragspartner
gegeben, jedoch auf die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts bereits unterschriebener
Verträge bzw. deren Beifügung verzichtet, ohne dass der Berufsangehörige dies bei der
Vollständigkeit des Prospekts beanstandet habe.
2. In dem Prospekt fehle das Kapitel "Angebot im Überblick". Dies habe der
Berufsangehörige nur bei den Einzelfeststellungen, nicht jedoch bei der Beurteilung der
Vollständigkeit des Prospektes gewürdigt.
3. Das Nichtexistieren eines Mittelverwendungskontroll-Vertrages sei in dem
Gutachten nicht als Besonderheit der Gestaltung des vorliegenden Beteiligungsangebots
festgestellt worden."
Den hiergegen frist- und formgerecht eingelegten Einspruch des Berufsangehörigen hat
die Wirtschaftsprüferkammer durch Einspruchbescheid vom 04. September 2006
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der fristgerecht eingelegte schriftliche Antrag
des Berufsangehörigen auf berufsgerichtliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten im
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des Berufsangehörigen auf berufsgerichtliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten im
Übrigen, insbesondere der sachlichen Einwendungen des Berufsangehörigen gegen den
Rügebescheid und den Einspruchbescheid der Wirtschaftsprüferkammer wird auf die
Akten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung betreffend den Rügebescheid der
Wirtschaftsprüferkammer ist gemäß § 63a Abs. 1 WPO zulässig. Über ihn ist
entsprechend der ständigen, von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung in
entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 WPO in der für eine Hauptverhandlung
maßgeblichen Besetzung, das heißt mit ehrenamtlichen Richtern, zu entscheiden (vgl.
zuletzt Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2006 – WiL 4/05).
2. Der Antrag führt nicht schon wegen eines vom Wirtschaftsprüfer geltend gemachten
Verfahrensmangels zu einer Aufhebung des Rügebescheids. Hierzu hat der
Berufsangehörige mit seinem Schriftsatz vom 04. September 2006 ausgeführt, es
habe die Besorgnis bestanden, dass zwei Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
an der Erstellung des Bescheides bzw. des Einspruchsbescheides mitgewirkt haben,
befangen gewesen seien. Es kann offen bleiben, ob eine Besorgnis der Befangenheit
tatsächlich bestanden hat oder nicht. Dafür ist zu berücksichtigen: Die erkennende
Kammer hat über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Rüge gemäß § 63a
Abs. 2 Satz 2 WPO entsprechend den Vorschriften über eine strafprozessuale
Beschwerde zu verfahren. Ihr kommt deshalb, anders als wenn das Verfahren dem einer
Revision oder einer Rechtsbeschwerde nachgebildet wäre, eine umfangreiche
Prüfungskompetenz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu. Sie ist an die
Beurteilung der Wirtschaftsprüferkammer und auch an die Ausübung deren Ermessens
in Bezug auf die Rechtsfolge nicht gebunden. Da die Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin mithin eigenständig prüfen muss,
können sich auf ihre Entscheidung etwaige Mängel des abgeschlossenen Verfahrens vor
der Wirtschaftsprüferkammer nicht mehr auswirken, so auch nicht der Mangel einer
Mitwirkung von Personen, die dem Wirtschaftsprüfer nicht neutral gegenübergestanden
haben. § 25 StPO, der durch die Verweisung in § 63a Abs. 2 Satz 2 WPO im vorliegenden
Verfahren prinzipiell anwendbar ist, geht davon aus, dass Ablehnungsgesichtspunkte
nicht mehr zulässig angebracht werden können, wenn das Verfahren bereits – wie hier
nach Erlass des Rügebescheides – in einer anderen Instanz anhängig ist.
Die Kammer ist im Übrigen der Auffassung, dass der Berufsangehörige auch materiell
keine Gründe vorgetragen hat, die entsprechend § 24 StPO die Annahme nahe legen
könnten, die genannten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer stünden ihm tatsächlich
im Rechtssinne nicht unbefangen gegenüber. Soweit der Berufsangehörige eine
"einseitige Auslegung" des Sachverhalts, ein "Unterlassen der rechtlichen
Auseinandersetzung" und die "Missachtung der zeitlichen Zusammenhänge" anführt,
hat er Ablehnungsgründe bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Sache nach
beanstandet der Berufsangehörige damit die Verfahrensweise und den Inhalt der
Entscheidung der genannten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Im
Ablehnungsverfahren geht es jedoch nicht um die sachliche oder verfahrensmäßige
Richtigkeit von Entscheidungen, deren Überprüfung vielmehr einem Rechtsmittel- oder
Rechtsbehelfsverfahren vorbehalten bleiben muss, sondern allein um die Frage der
Unparteilichkeit. Aus Sicht eines vernünftigen und objektiven, wenn auch den Blickwinkel
des Berufsangehörigen einnehmenden Betrachters würde sich eine solche
Unparteilichkeit auch nicht daraus ableiten, dass Personen, die für die
Wirtschaftsprüferkammer an der Gestaltung des Rügeverfahrens mitgewirkt hatten, bei
der Diskussion um den IDW ES 4 in der neuen Fassung andere Positionen vertreten
haben als der Berufsangehörige selbst. Ein objektiver Betrachter würde berücksichtigen,
dass die Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft des Öffentlichen Rechts ein
Selbstverwaltungsorgan des Berufsstandes ist. Damit ist nicht ungewöhnlich, sondern
systemimmanent und vom Gesetzgeber gewollt, dass ein Berufsangehöriger in der
Wirtschaftsprüferkammer und auch dann, wenn es um seine Angelegenheiten geht, auf
handelnde Personen trifft, die seine Kollegen sind und die in einzelnen Rechts- und
Fachfragen dezidierte Auffassungen haben. Allein deshalb, weil solche Auffassungen sich
von denen des Berufsangehörigen unterscheiden und hierüber fachlich intensive,
gelegentlich auch einmal scharfe Diskussionen geführt worden sind, kann nicht
abgeleitet werden, dass die genannten Personen dem Wirtschaftsprüfer in einem
inhaltlich klar umrissenen Verfahren wie dem des berufsrechtlichen Rügeverfahrens nicht
unbefangen gegenübertreten können.
Ebenso ist es nicht ungewöhnlich, sondern systemimmanent, dass der Berufsangehörige
in der Wirtschaftsprüferkammer in eigenen Angelegenheiten auf Kollegen trifft, deren
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in der Wirtschaftsprüferkammer in eigenen Angelegenheiten auf Kollegen trifft, deren
berufliche Biografien mit seiner Berührungspunkte haben. Der Gesetzgeber erwartet,
dass die Angehörigen in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dann, wenn sie für
die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen deren hoheitlichen Auftrags handeln, von
diesen persönlichen und beruflichen Meinungen abstrahieren und unbefangen
entscheiden können.
3. Der Rügebescheid, den die Wirtschaftprüferkammer ausgesprochen hat, ist auch nicht
deshalb materiell ungerechtfertigt, weil dem Berufsangehörigen Fehler bei der
Anwendung des IDW ES 4 in der neuen Fassung vorgehalten wurden, letzterer aber im
Zeitpunkt des Abschlusses der Beurteilung des Verkaufsprospektes noch nicht in Kraft
gesetzt worden war. Richtig ist zwar, wenn der Berufsangehörige anführt, dass er nur
aufgrund gesetzlicher Regelungen verurteilt werden darf. Die gesetzlichen
Vorschriften, deren Verletzung die Wirtschaftsprüferkammer ihm vorwirft, sind jedoch
nicht vom IDW vorgegebene fachliche Standards selbst, weil diese gar keine
Gesetzesqualität haben. Vorgeworfen wird dem Berufsangehörigen vielmehr ein Verstoß
gegen § 43 Abs. 1 WPO und das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot zur
gewissenhaften Berufsausübung. Bei diesem Gebot zur gewissenhaften Berufsausübung
handelt es sich um einen zwar unbestimmten und interpretationsbedürftigen
Rechtsbegriff, gleichwohl aber um geltendes Recht. Es beinhaltet insbesondere, dass der
Berufsangehörige fachliche Standards, deren Einhaltung er dem Mandanten oder den
sonstigen von ihm angesprochenen Verkehrskreisen versprochen hat, auch einhalten
muss. Aus der Einleitung seines Gutachtens, hier insbesondere aus der
Auftragsbeschreibung, ergibt sich unzweifelhaft die Ankündigung des Berufsangehörigen,
den Verkaufsprospekt bereits nach den neuen IDW-Standards prüfen zu wollen. Er hat
dies darüber hinaus noch dadurch dokumentiert, dass er die neuen IDW ES 4-
Regelungen dem Gutachten als Anlage beigefügt hat. Auf Grund dieser Selbstbindung,
die er gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber allen anderen Personen, denen
bestimmungsgemäß sein Gutachten zuzuleiten war, eingegangen ist, muss er sein
berufliches Verhalten in diesem Einzelfall auch bereits an den neuen IDW ES-4-
Standards messen lassen.
4. Die Rüge, die der Berufsangehörige erhalten hat, ist auch in den drei von der
Wirtschaftsprüferkammer genannten Einzelpunkten gerechtfertigt. Insofern gilt:
Eine Rüge darf nicht dahin gehen, den Wirtschaftsprüfer, der den Prospekt zu
begutachten aber nicht zu ergänzen oder zu korrigieren hat, für Fehler und
Versäumnisse, die dieser Prospekt möglicherweise enthält, berufsrechtlich haftbar zu
machen. Dies ist aber auch nicht Inhalt der Rüge. Auch wird dem Berufsangehörigen mit
dem Rügebescheid nicht vorgeworfen, insgesamt ein unbrauchbares, unsorgfältiges, auf
fehlender Kenntnisse der maßgeblichen IDW-Standards beruhendes Gutachten erstellt
zu haben. Auch das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass das Gutachten in weiten
Teilen eine sorgfältige und den Leser weiterführende Darstellung ist und für eine
eventuelle Anlageentscheidung durchaus wertvolle Informationen enthält. Der Vorwurf
der Wirtschaftsprüferkammer, nach diesem durchaus berufsgerechten ersten Teil des
Gutachtens am Ende – als es um die zusammenfassende Beurteilung ging –
Abweichungen von dem IDW-ES 4 –Standard und Mängel, die der Verkaufsprospekt
enthielt, in seiner Beurteilungsentscheidung nicht besonders gewürdigt zu haben und
damit bei dem potentiellen Leser den Eindruck erweckt zu haben, es handele sich
insgesamt um einen Prospekt, der den neuen IDW ES 4 entspreche, ist aber zutreffend.
Insoweit ist im einzelnen festzustellen:
a) In dem Verkaufsprospekt werden unzweifelhaft die maßgeblichen Verträge, auf die
sich das Beteiligungsangebot bezieht, nicht genannt, noch gar wird ihr wesentlicher
Inhalt dargestellt noch gar die Verträge selbst angefügt. Letzteres aber ist im IDW ES 4
(n.F) in Abschn. 4. 2. 1. zwingend vorgegeben. Der Prospekt nennt zwar die wesentlichen
Akteure des Anlageobjekts. Er beschreibt noch halbwegs deutlich deren prinzipielle
Rollen. Doch er gibt nicht wieder, wer von diesen Akteuren gegenüber wem welche
vertraglichen Bindungen eingegangen ist, wie dies der Berufsangehörige selbst auf Seite
8/9 seines Gutachten im Ansatz unternommen hat. Geschweige denn gibt der Prospekt
den der entsprechenden Rechtsgeschäfte wieder.
Darauf in seiner Beurteilung hinzuweisen, durfte der Wirtschaftsprüfer unzweifelhaft auch
nicht deshalb unterlassen, weil einige – nicht alle – dieser Rechtsbeziehungen sich noch
im Stadium eines Memorandum of Understanding (MOU) oder eines Letter of Intent
(LOI) befanden. Auch solche Rechtsbeziehungen vor Vertragsschluss schaffen
schuldrechtliche Bindungen, vgl. § 311 Abs. 2 BGB. Sie zu kennen, ist für die Personen,
die ihr Geld in dem Objekt anlegen und damit ein berechtigtes Interesse haben zu
erfahren, wer ihnen ggf. wie haftet, prinzipiell genau so wichtig wie die Kenntnis von
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erfahren, wer ihnen ggf. wie haftet, prinzipiell genau so wichtig wie die Kenntnis von
endgültig abgeschlossenen Verträgen. Für den Wirtschaftsprüfer, der eine
interessenorientierte Auslegung des IDW ES 4 vorzunehmen hat, kann es deshalb keinen
vernünftigen Zweifel geben, dass eine fehlende Schilderung von MOU und LOI nicht
standardkonform ist.
b) Das nach dem genannten IDW-Standard (Abschn. 3.2) zwingend vorgeschriebene
Kapitel "Angebot im Überblick" fehlt im Prospekt ebenfalls. Ein sachlicher
nachvollziehbarer Grund, hierauf in der abschließenden Beurteilung nicht hinzuweisen
und stattdessen die Vollständigkeit des Prospekts nach IDW ES 4 n. F. festzustellen, ist
nicht erkennbar. Ein fachliches Ermessen hatte der Wirtschaftsprüfer deshalb insoweit
nicht. Es mag sein, dass viele potentielle Anleger einem solchen eher technischen Fehler
des Prospekts keine wesentliche Bedeutung beimessen und sich von einer Anlage nicht
würden abhalten lassen. Doch hierüber hat nicht der begutachtende Wirtschaftsprüfer zu
befinden. Sinn eines Standards ist es gerade, Anlegern durch eine vereinheitlichte, auch
äußere Darstellung eine vergleichende Betrachtung leichter zu ermöglichen. Auch kann
für einzelne Anleger eine Hinweis auf eine fehlende formale Vollständigkeit des
Prospekts durchaus verständlich Anlass geben, die Professionalität der Anlage
insgesamt kritisch zu würdigen. Der Wirtschaftsprüfer hätte durch einen
entsprechenden, knappen Hinweis die Möglichkeit geben müssen, solche Erwägungen
selbst anzustellen.
c) Schließlich wird dem Berufsangehörigen mit der Rüge zu recht vorgehalten, dass er in
seiner Beurteilung auf das im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes und des
Gutachtens festzustellende Fehlen eines Mittelverwendungskontroll-Vertrages nicht als
Besonderheit des Beteiligungsangebots hingewiesen hat. Dass ein solcher Vertrag bei
einem Beteiligungsangebot mit einem Investitionsvolumen im dreistelligen
Millionenbereich, das – wie der Prospekt selbst darstellte – eine Vielzahl von
Zahlungsströmen auslöste , von zentraler Bedeutung ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt
werden. Dies gilt gerade, weil das Anlageobjekt (Hotel) noch zu errichten war, also
definiert und damit auch kontrolliert werden musste, welche Verwendung welcher Mittel
dem Vorhaben, so wie es den Anlegern unterbreitet war, entsprach. Dass ein Fehlen
eines Mittelverwendungskontroll-Vertrages auch aus Sicht des
Wirtschaftsprüfers kritisch und damit eine erwähnenswerte Besonderheit war, erhellt
sich schon daraus, dass er selbst, wie er in der mündlichen Verhandlung angeführt hat,
gegenüber den für die Anlage Verantwortlichen auf den – später tatsächlich erfolgten –
Abschluss eines entsprechenden Vertrages erfolgreich gedrängt hat.
Der Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis in der Beurteilung ließ sich auch nicht
damit rechtfertigen, dass die Anlage auf den schlüsselfertigen Erwerb eines voll
ausgestatteten Hotels zielte. Auch wenn dies zur Folge hatte, dass der zentrale
Erwerbsakt in einer einzigen Zahlung seinen Ausdruck finden konnte, macht dies einen
Mittelverwendungskontroll-Vertrag nicht obsolet, eher im Gegenteil. Sinn eines solchen
Vertrags ist zu gewährleisten, dass die Verwendung der angelegten Gelder nicht nur
formal, sondern auch inhaltlich den Vorgaben der Investoren, wie diese sich bei einer
Gesamtbetrachtung der Anlage erschließen, entspricht. Insbesondere muss kontrolliert
werden, ob in dem Kaufpreis nicht Leistungen und Werte, die außerhalb des
Anlagezwecks liegen, "versteckt" sind.
Abschließend stellt das Gericht fest: Es folgt dem Wirtschaftsprüfer zwar darin, dass eine
objektive Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung nicht schon dann
festzustellen ist, wenn dem Berufsangehörigen ein normaler fachlicher Fehler, wie er bei
der Arbeit immer einmal unterlaufen kann, oder gar nur eine andere Auffassung als die
der meisten Kollegen seines Berufsstands vorzuwerfen ist. Mit der Ausübung der
Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als der eines freien Berufs mit sehr komplexen
Anforderungen ist zwangsläufig verbunden, dass in fachlichen Fragen verschiedene
Auffassungen und Handhabungen vertretbar oder zumindest denkbar sind. Wegen der
Komplexität der Aufgaben ist der fachliche richtige Weg häufig nicht offensichtlich.
Deshalb ist eine Handhabung, die im Einzelfall von der abweicht, die bei einer
rückschauenden objektiven Betrachtung fachlich geboten war, nicht schon allein deshalb
als ein schuldhafter und damit rügewürdiger Verstoß gegen Berufspflichten anzusehen.
Aber auf der Hand liegende, unzweifelhafte berufliche Fehlgriffe können und müssen von
der Wirtschaftsprüferkammer sanktioniert werden. Ein solcher offensichtlicher Fehlgriff
des Wirtschaftsprüfers ist hier in seiner von der Wirtschaftsprüferkammer beanstandeten
Beurteilung in allen genannten drei Punkten aus den oben genannten Gründen zu
sehen.
5. Bei Betrachtung der für und gegen den Wirtschaftsprüfer und sein Verhalten
sprechenden Gesichtspunkte stellt sich die von der Wirtschaftsprüferkammer
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sprechenden Gesichtspunkte stellt sich die von der Wirtschaftsprüferkammer
ausgesprochene Rüge, verknüpft mit der im Rügebescheid bezeichneten Geldbuße, als
angemessene Sanktion dar. Dadurch, dass die Wirtschaftsprüferkammer eine Rüge –
statt der Veranlassung eines berufsgerichtlichen Verfahrens – als ausreichend erachtet
hat, hat sie deutlich gemacht, dass kein schwer wiegender Schuldvorwurf zu erheben ist.
Bedenkt man, dass der Gesetzgeber eine Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro
vorgesehen hat, zeigt die von der Kammer mit der Rüge verknüpfte Geldbuße von 5.000
Euro auf, dass es sich um ein mittelschweres rügewürdiges Verhalten handelt. Dabei war
für den Wirtschaftsprüfer einerseits zu berücksichtigen, dass er unbelastet ist, und auch,
dass er sich bei der Erstellung des Gutachtens Mühe gegeben hat und mit diesem in
weiten Teilen eine berufsgerechte Leistung erbracht hat. Umgekehrt war zu Lasten des
Wirtschaftsprüfers zu bedenken, dass ihm mehrere rügewürdige fachliche Fehler
vorzuwerfen sind und dass diese angesichts der wirtschaftlichen Relevanz des
Gutachtens von wirtschaftlich nicht geringer potenzieller Bedeutung waren.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 124a Abs. 1 WPO.
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