Urteil des LG Berlin vom 01.03.2007
LG Berlin: verpfändung, zwangsvollstreckungsverfahren, link, sammlung, verwertung, quelle, inhaber, ersatzvornahme, anmerkung, verfügung
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Gericht:
LG Berlin 67.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
67 T 34/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 551 BGB, § 887 ZPO, § 888
ZPO
Zwangsvollstreckung: Titulierte Verpflichtung des Mieters zur
Verpfändung eines Sparbuchs als unvertretbare Handlung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten / Schuldner gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Spandau vom 01. März 2007 - 9 C 492/05 - wird auf ihre Kosten bei einem
Beschwerdewert von 500 Euro zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 793, 891, 888, 567ff. ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.
Das Amtsgericht hat gegen die Schuldner aus dem am 25. Januar 2005 verkündeten
Anerkenntnisurteil zu Recht die Zwangsvollstreckungsvorschrift des § 888 ZPO
angewandt.
Auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts kann in vollem Umfang verwiesen
werden.
Ergänzend soll Folgendes ausgeführt werden:
Es kommt nicht darauf an, dass es der Gläubigerin aus Sicht der Schuldner wirtschaftlich
nur um irgendeine Besicherung ihrer (möglichen) Ansprüche gehen mag. Entscheidend
im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die tenorierte Verpflichtung. Diese lautet auf
Einrichtung eines Sparkontos und Verpfändung an die Gläubigerin. Es ist richtig, dass
nicht tenoriert ist, dass das Konto auf den Namen der Schuldner lauten müsse. Indes -
und dies ignorieren die Schuldner vollkommen - ergibt sich jedoch aus der Verpflichtung
zur Einrichtung und Verpfändung jedenfalls, dass das Konto nicht eines der Gläubigerin
sein kann und auch nicht soll. Dabei ist unerheblich, ob zulasten der Gläubigerin Steuern
anfallen können, ob Gebühren für das Konto entstehen, die den Inhaber belasten usw.
Tenoriert ist, dass ein Konto mit der entsprechenden Summe an die Gläubigerin zu
verpfänden sei. Im Wege der Ersatzvornahme kann die Gläubigerin weder die Einrichtung
eines Kontos auf den Namen der Schuldner noch irgendeines Dritten erreichen. Sie
selbst kann lediglich ein Konto auf ihren eigenen Namen einrichten. Dies ist jedoch nicht
tenoriert. Es kann nicht Ergebnis des Zwangsvollstreckungsverfahrens sein, dass die
Gläubigerin statt einer Verpfändung eine Barkaution erhält. Aus welchen Gründen die
Parteien hier eine Verpfändung und nicht eine Barkaution vereinbart haben und ob diese
Vereinbarung wirtschaftlich sinnvoll ist, spielt für das vorliegende
Zwangsvollstreckungsverfahren keine Rolle.
Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 20. April 1988 (MDR 1989, 169) folgt nichts
anderes. Die Entscheidung betraf zum einen nicht den vorliegenden Fall einer
Verpfändung und ist zum anderen - aus Sicht des Beschwerdegerichts mit zutreffenden
Erwägungen - abgelehnt worden (Anmerkung Dr. Schmidt, MDR 1989, 1067f.).
Die Vollstreckung ist nicht verfassungswidrig. Die Ausführungen der Schuldner zu ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen sind vollkommen unkonkret. Es ist nicht ersichtlich, dass
den Schuldnern keinerlei Vermögensgegenstände - nicht nur Geld - zur Verfügung
stünden, um (nach deren Verwertung) die tenorierte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe des festgesetzten
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe des festgesetzten
Zwangsgeldes.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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