Urteil des LG Berlin vom 10.11.2000

LG Berlin: gegenleistung, dienstleistungsvertrag, auflage, vergleich, verfügung, unentgeltlichkeit, schenkung, behauptungslast, geldtransport, geschäftsführer

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Gericht:
LG Berlin 37.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
37 O 95/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1
InsO, § 516 BGB
Insolvenzanfechtung: Annahme einer verschleierten Schenkung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301.048,65 € nebst 5 Prozentpunkte
Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. aus 32.620,42 € seit dem 10.11.2000, weiteren
2.556,46 € seit dem 14.11.2000, weitere 39.369,47 € seit dem 15.11.2000, weiteren
2.812,10 € seit dem 17.11.2000, weiteren 51.129,19 € seit dem 21.11.2000, weiteren
56.242,11 € seit dem 23.11.2000, weiteren 35.790,43 € seit dem 24.11.2000, weiteren
73.626,03 € seit dem 30.11.2000 und weiteren 6.902,44 € seit dem 01.12.2000 zu
zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Rückzahlung von Leistungen
der Gemeinschuldnerin in Anspruch.
Der Kläger ist seit dem 8. März 2004 Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx
Geldtransport-xxx Berlin-Brandenburg GmbH (Nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Ein
erster Insolvenzantrag vom 21. März 2001 wurde am 23. Mai 2001 mangels Masse
abgewiesen. An der Gemeinschuldnerin waren beteiligt R M mit 50%, seine Ehefrau M M
mit 10% sowie R W mit 40%. Zwischen der Gemeinschuldnerin, verschiedenen anderen
Unternehmen aus der W Unternehmensgruppe/xxx-Unternehmen, darunter die seit dem
13. April 2000 insolvente xxx Geldtransport-xxx, xxx & xxx Ost GmbH GmbH
(nachfolgend: xxx OST), und der Beklagten bestand seit dem 15. Januar 1996 der wegen
der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Dienstleistungsvertrag. Gesellschafterin
der Beklagten ist M M, Geschäftsführerin ihre Tochter, N E.
Die Gemeinschuldnerin leistete von ihrem Konto xxx90 bei der xxxbank die nachfolgend
aufgeführten - streitgegenständlichen - Zahlungen an die Beklagte:
Als Verwendungszweck war jeweils angegeben "Zahlung aus Abtretungserklärung sowie
am 23. November 2000 "Übertrag". Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 forderte der
Kläger die Beklagte zur Mitteilung des Rechtsgrundes auf.
Zuvor, am 27. September 2000, hatte die xxx Nord Geld- und Wertpapiertransport-xxx
GmbH den Auftragsbestand der Gemeinschuldnerin erworben. Am 11. Oktober 2000
erfolgte - so der Insolvenzantrag vom 21. März 2001 - die Betriebsstilllegung der
Gemeinschuldnerin.
Der Kläger hält die aufgelisteten Zahlungen für rechtsgrundlos und unentgeltlich und
erklärt die Insolvenzanfechtung. Er behauptet im Übrigen, dass die Gemeinschuldnerin
am 1. September 2000 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, was dem
Geschäftsführer auch bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ihr hätten aus dem Dienstleistungsvertrag gegen die xxx Ost
Ansprüche in Höhe von 613.395,28 DM zugestanden. Diese habe sie an die
Gemeinschuldnerin abgetreten. Als Gegenleistung habe sie die streitgegenständlichen
Zahlungen erhalten (Beweis: Zeugin D).
Die Gemeinschuldnerin sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Hinblick auf den Schriftsatz vom 26.
Februar 2007 gilt dies nur, soweit er Rechtsausführungen enthält.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gemäß
§ 812 Abs. 1 S.1 1.Alt. BGB hat.
Denn die streitgegenständlichen Zahlungen könnten mit Rechtsgrund erfolgt sein.
Unterstellt - konkrete Anhaltspunkte der im Wege einer sekundären Behauptungslast
darlegungsbelasteten Beklagten (Sprau in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 812 Rn. 103)
fehlen -, die Zahlungen beruhten auf einem Forderungskaufvertrag zwischen der
Gemeinschuldnerin und der Beklagten, ist dieser grundsätzlich wirksam.
Er könnte ist indes nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sein, handelte es sich tatsächlich um
eine Schenkung.
Denn eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnisse nur zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Sollte eine Schenkung
verdeckt werden, wäre deren Wirksamkeit gemäß § 117 Abs. 2 BGB nach § 518 Abs. 1
S.1 BGB zu beurteilen. Danach wäre die notarielle Beurkundung des Versprechens
notwendig. Zwar ermangelt es dieser Form; wegen der Bewirkung der Leistung durch
Zahlung ist dieser Mangel indes geheilt.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte indes einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 134 Abs.
1, 143 Abs. 1 InsO in streitgegenständlicher Höhe.
Danach hat die Beklagte das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen
der Gemeinschuldnerin veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur
Insolvenzmasse zurückzugewähren. Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung der
Gemeinschuldnerin, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden und richtete sich nicht nur auf
ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts (§ 134 Abs. 2 InsO). Zugleich
muss sie zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Gemeinschuldnerin geführt haben,
§ 129 Abs. 1 InsO.
Durch die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte sind die
Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden, weil der überwiesenen Betrag
zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nicht mehr zur Verfügung
stand. Wie sich aus dem ersten und nach § 139 Abs. 2 InsO hier maßgeblichen
Insolvenzantrag vom 21. März 2001 ergibt, war die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt
der streitgegenständlichen Zahlungen nicht mehr in der Lage, aus ihrer Liquidität die
laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die in der Leistung potentiell angelegte
Masseverkürzung genügt als objektive Anspruchsvoraussetzung, wenn das
Massevermögen jetzt unzulänglich - so der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts
Potsdam - ist (Kirchhof in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, § 129 Rn. 120).
Insofern spricht hierfür eine tatsächliche Vermutung, die zu widerlegen, der Beklagten
obliegt (Kirchhof in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, § 129 Rn. 107). Dies
behauptet die Beklagte nicht einmal. Schließlich hatte deren Geschäftsführer im
Insolvenzantrag vom 21. März 2001 noch Kreditorenverbindlichkeiten in Höhe von rund 2
Mio. DM und Zahlungsverbindlichkeiten von insgesamt rund 4 Mio. DM angegeben.
Wegen der Betriebseinstellung im Oktober 2000 müssen diese Verbindlichkeiten aus der
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Wegen der Betriebseinstellung im Oktober 2000 müssen diese Verbindlichkeiten aus der
Zeit zuvor stammen, in der die Schuldnerin noch operativ tätig war. Anhaltspunkte,
wann oder wie diese Schulden getilgt wurden, sind nicht vorgetragen. Auch ist nicht
ersichtlich, dass diese Forderungen erst im Jahre 2001 entstanden sind. Denn nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten, beschäftigte sich die Gemeinschuldnerin nach der
Betriebsstilllegung nur noch mit der Geldbearbeitung, wobei offen bleibt, in welchem
Umfang dies geschah. Dementsprechend stellte das Finanzamt Königs Wusterhausen in
seinem Prüfungsbericht vom 27. März 2001 auch fest, dass Verbindlichkeiten der
Gemeinschuldnerin aus Lieferungen und Leistungen per Dezember 2000 in Höhe von
2.398.220,87 DM bestanden.
Die streitbefangenen Zahlungen sind Schenkungen im Sinne des § 134 InsO.
Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit
vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt; eine
Vereinbarung der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 516 BGB ist nicht erforderlich
(Kirchhof in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, § 134 Rn. 17). Ob die Leistung
des Schuldners bestimmungsgemäß nicht durch einen Vorteil ausgeglichen wird,
entscheidet allein der objektive Vergleich der ausgetauschten Werte. Maßgeblich ist, ob
sich Leistung und Gegenleistung in ihrem objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen;
subjektive Vorstellungen und Absichten von Schuldner und Empfänger treten
demgegenüber in ihrer Bedeutung zurück. Unentgeltlich sind im Sinne dieser Definition
insbesondere so genannte "verschleierte Schenkungen", also der Abschluss eines
äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken
(Kirchhof in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 21, 22, 40f.).
So verhält es sich hier.
Es bleibt schon offen, ob es zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin
überhaupt zum Abschluss eines Forderungskaufvertrages gekommen ist. Weder liegt
dieser in Schriftform vor noch werden konkrete Umstände zu dessen Zustandekommen
und dessen notwendiger Vertragsinhalt von der Beklagten aufgezeigt. In Schriftform
liegen allein vermeintliche Abtretungserklärungen aus April 1999 und März 2000, sowie
wiederholende Abtretungen aus dem November 2000 vor, die indes keinen Hinweis auf
eine von der Gemeinschuldnerin geschuldete Gegenleistung enthalten.
Zwar obliegt dem Kläger als Insolvenzverwalter die volle Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 134 InsO - Unentgeltlichkeit und
Gläubigerbenachteiligung - (Kirchhof in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, a.a.O.
Rn. 49). Dies entbindet die Beklagte indes nicht von ihrer sekundären Behauptungslast
zum vermeintlichen Rechtsgrund (Sprau in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 812 Rn. 103).
Erst wenn dessen Inhalt feststeht, kann eine Bewertung von Leistung und Gegenleistung
erfolgen. Fehlt allerdings der Rechtsgrund, fehlt auch das für den Vergleich der
Leistungen notwendige Austauschverhältnis. Dementsprechender Vortrag der Beklagten
fehlt. Lediglich in der mündlichen Verhandlung hat sich der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten entsprechend eingelassen. Er hat aber inhaltlich nicht darlegen können, wie
der Kaufpreis ermittelt wurde und ob die Forderungen zum Nominalwert zu übernehmen
waren. Anhaltspunkte liefern auch die Abtretungserklärungen nicht. Aus den sich aus
ihnen ergebenden Zahlen lässt sich der tatsächliche und streitgegenständliche
Zahlbetrag nicht nachvollziehen.
Schon die Umstände sprechen im Übrigen dafür, dass die Leistung der
Gemeinschuldnerin tatsächlich unentgeltlich war. Die Gegenleistung der Beklagten war
wertlos.
Die Beklagte berühmt sich Forderungen gegen die xxx Ost GmbH in Höhe von
613.395,28 DM zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung aus dem Dienstleistungsvertrag
vom 15. Januar 1996. Ob diese Forderung bestand und gar werthaltig war, bleibt offen.
Es sind als Anlagenkonvolut B 4 in zwei Ordnern lediglich verschiedene
Abtretungsvereinbarungen nebst Rechnungen vorgelegt worden (A 11 - 16). Der hier
vorgetragene Forderungsbetrag ist daraus aber nicht nachzuvollziehen. Die jüngste
Abtretung von 391.402,65 DM bezieht sich auf einen Forderungsbestand in Höhe von
980.202,65 DM, resultierend aus Einzelforderungen über 315.033,96 DM, 511.668,23 DM
und 153.500,46 DM. Im Übrigen beziehen sich die Abtretungsvereinbarungen lediglich
auf beigefügte, inhaltsleere Rechnungen. Damit genügt die Beklagte ihrer
Darlegungslast nicht.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Vertrag unkündbar war, Ziffer 5. des Vertrages.
Dabei übersieht sie jedoch, dass das Entgelt, welches die Beklagte auf Basis ihrer
Eigenkalkulation bestimmen durfte (§ 315 BGB), nur für tatsächlich geleistete Arbeiten
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Eigenkalkulation bestimmen durfte (§ 315 BGB), nur für tatsächlich geleistete Arbeiten
geschuldet war, vgl. §§ 611, 614 BGB. Die in Ziffer 2. des Dienstleistungsvertrages
aufgeführten Leistungen setzten aber jeweils eine Mitarbeit der Auftraggeber voraus.
Zumindest musste die für die Buchhaltung und Verwaltung notwendigen Unterlagen von
diesen der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Auch hierfür fehlen jegliche
Anhaltspunkte. Die Rechnungen sind hierfür erst recht kein Beleg, enthalten sie doch
außer einer pauschalen Beschreibung keine inhaltlichen Anknüpfungspunkte.
Gegen die Werthaltigkeit der Forderungen spricht auch, dass diese Ansprüche
gegenüber der xxx Ost von der Beklagten offensichtlich niemals geltend gemacht
wurden, obwohl das Honorar jeweils monatlich in Rechnung zu stellen war, Ziffer 4. des
Dienstleistungsvertrages. Es dürfte mit kaufmännischen Gepflogenheiten nicht zu
vereinbaren sein, einen derartigen Forderungsbetrag über einen längeren Zeitraum
nicht geltend zu machen, obwohl zwischen den maßgeblichen Gesellschaftern enge
personelle Verknüpfungen bestanden. Um so mehr erstaunt dieses Verhalten
angesichts der Insolvenz der xxx Ost zum 13. April 2000, dürfte doch den Beteiligten
zuvorderst deren finanzielle Situation nicht verborgen geblieben sein. Nur die zeitnahe
Beitreibung von fälligen Forderungen dürfte kaufmännischen Gepflogenheiten
entsprechen.
Nicht nachzuvollziehen ist in diesem Zusammenhang, dass gegenüber dem
Insolvenzverwalter der xxx Ost GmbH die Aufrechnung nicht geltend gemacht wurde, als
an diese unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag von pauschal 1
Mio. DM gezahlt wurde. Hinweise auf bestehende Gegenforderungen sind nicht
ersichtlich; der vom Insolvenzverwalter darüber hinausgehende Betrag von rund 2 Mio.
DM ist schließlich zur Tabelle festgestellt worden (§ 178 Abs. 3 InsO). Einwände
hiergegen haben weder der Liquidator der Schuldnerin noch der ihn damals begleitende
jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Prüfungstermin geltend gemacht.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass das
Abrechnungsverhältnis zwischen der xxx Ost und der Gemeinschuldnerin hoch streitig
war. Schon deswegen war die Werthaltigkeit der zur Aufrechung gestellten, abgetretenen
Forderungen mehr als fraglich.
Die Zinsforderung beruht auf § 280 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO; die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1,2 ZPO.
Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil es für die Entscheidung auf den im
Schriftsatz vom 26. Februar 2007 enthaltenen neuen Tatsachenvortrag für die
Entscheidung nicht ankam.
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