Urteil des LG Berlin vom 10.10.2000

LG Berlin: chemische reinigung, venire contra factum proprium, widerklage, beweisverfahren, wasser, behandlung, ausführung, entwässerung, minderwert, quote

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 9187/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 BGB, § 278 BGB, § 633
BGB
Bauvertrag: Haftung des Bauunternehmers bei
Ausführungsfehlern neben Planungsfehlern des Architekten
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts
Berlin vom 10. Oktober 2000 wird mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung der Beklagten
zu 3) zur Mängelbeseitigung erledigt ist, zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 3) hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der durch
die Nebeninterventionen entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 3) wird auf 256.309,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin - Eigentümerin des Wohngebietszentrums "S. B." in B.-L. - beauftragte die
vormalige Beklagte zu 3) - im Folgenden: die Beklagte - mit Vertrag vom 30. Juni 1997
auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls vom 16. Juni 1997 mit der Herstellung
des Plattenbelags im Bereich der teilweise auch befahrenen Fußgängerzone des
Wohngebiets. Die entsprechenden Architektenleistungen hatte die vormalige Beklagte
zu 1. und jetzige Streithelferin zu 1. als Landschaftsarchitektin in Auftrag, die
Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 HOAI) oblag zudem den als
Arbeitsgemeinschaft verbundenen vormaligen Beklagten zu 2. a) und b) und jetzigen
Streithelfern zu 2. und 3.
Die Beklagte pflasterte den vorgesehenen Bereich mit teils 4, teils 8 cm dicken Platten
im Format 30 x 30 cm aus chinesischem Granit G 603. Unterhalb des gepflasterten
Bereichs befindet sich eine bereits bei Auftragserteilung vorhandene Tiefgarage. Die
verlegten Bodenplatten wiesen nach einiger Zeit insofern Mängel auf, als sich teilweise
Platten verschoben haben und dadurch Pressfugen und Kantenabplatzungen entstanden
sind. Ferner kam es zu Pfützenbildung, da Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß
abfloss. Schließlich bestanden teilweise unansehnliche bräunliche, meist konzentrische
Verfärbungen der Platten, die darauf beruhten, dass Sulfationen, die aus dem als
Bettungsmaterial verwandten Grauwackesplit aufstiegen, mit dem Sauerstoff der Luft
und der Steinoberfläche reagierten und zu Rostablagerungen auf der Steinoberfläche
führten.
Gemäß Beschluss vom 17. März 1998 ist in dem von der Klägerin gegen die Beklagten
eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren - 21 OH 3/98 - von dem Landgericht Berlin
Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof.
Dr. W. über das Bestehen von Mängeln des Plattenbelages, die Frage von
Verursachungsbeiträgen aus technischer Sicht, erforderliche
Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie die geschätzten Sanierungskosten. Wegen der
Einzelheiten der Begutachtung wird auf das Gutachten vom 16. Oktober 1998, sowie die
Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 1999 und vom 3. Mai 1999 und das
Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 1999 über die mündliche Erläuterung des Gutachtens
verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin u. a. die Beklagte auf Beseitigung der o. g.
Mängel in Anspruch genommen, die ihrerseits widerklagend Zahlung restlichen
Werklohnes in Höhe von 525.675,58 DM nebst Zinsen verlangt hat.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Die Klägerin hat vorgetragen, die Plattenverschiebungen, Pressfugen und
Kantenabplatzungen sowie der Gefällemangel und die Pfützenbildung beruhten jeweils
zum Teil auf Planungsfehlern der Streithelfer, zum Teil auf Ausführungsfehlern der
Beklagten, weswegen die Streithelfer ihr als Gesamtschuldner zum Schadensersatz und
die Beklagte zur Mängelbeseitigung verpflichtet seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. pp.
2. die Beklagte (zu 3) zu verurteilen, die im selbstständigen Beweisverfahren vor
dem Landgericht Berlin (21 OH 3/98) festgestellten - nachfolgend kurz bezeichneten -
Mängel des Plattenbelags der Freiflächen beim Bauvorhaben "S. B.", 1… B.-L., zu
beseitigen:
- Plattenverschiebungen, Pressfugen und Kantenabplatzungen
- Gefällemängel und Pfützenbildung,
- Verfärbungen,
und zwar unter Berücksichtigung der technischen Planungsunterlagen L. und des
Konzepts B. gem. Anlagen K3 und K4 zum Schriftsatz vom 15. Juni 2000,
hilfsweise,
die Mängelbeseitigung entsprechend dem Klageantrag zu 2. bezüglich der
Mängel - Plattenverschiebungen, Pressfugen und Kantenabplatzungen sowie
Gefällemängel und Pfützenbildung Zug um Zug gegen Zuschusszahlung der Klägerin an
die Beklagte zu 3) in Höhe eines Betrages entsprechend dem etwaig der Klägerin
zuzurechnenden Mitverschulden der Beklagten zu 1), 2a) und 2b) zu erbringen.
Die Beklagte (zu 3) hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 525.675,58 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem
16. Februar 1999 aus 311.412,74 DM und auf 214.262,84 DM seit dem 25. Januar 2000
(Rechtshängigkeit der Widerklage) zu zahlen.
Sie hat vorgetragen, sie habe hinsichtlich der Plattenverschiebungen, Pressfugen und
Kantenabplatzungen die Beteiligten mehrfach auf Bedenken hinsichtlich der Planung
hingewiesen, insbesondere betreffend die Tauglichkeit der Platten zum Befahren mit
Kraftfahrzeugen. Trotzdem hätten die Streithelfer zu 1) die Verwendung des Materials
vorgeschrieben, was sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Schon während des
Bietergesprächs im Juni 1997 habe ihr Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass die im
Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Platten nicht tauglich seien. Im Herbst 1997
habe er zudem den Mitarbeiter der Klägerin Kanzler darauf hingewiesen, dass die
Entwässerungsebenen nicht stimmten. Sie treffe keine Verantwortung für die Mängel, da
die mangelhafte Entwässerung Hauptgrund für die Schadensentstehung sei. Durch das
Befahren der Plattenflächen habe eine konkludente Abnahme stattgefunden. Daher
könne sie nunmehr auch den restlichen Werklohn entsprechend den mit der Widerklage
eingereichten Rechnungen von der Klägerin verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat gerügt, dass die lediglich durch Bezugnahme auf diverse Rechnungen
begründete Werklohnforderung unsubstantiiert und die Widerklage daher unschlüssig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird
gemäß § 543 ZPO a. F. auf den Tatbestand des Urteils vom 10. Oktober 2000 verwiesen,
durch den das Landgericht die Beklagte (zu 3) - unter Abweisung der weitergehenden
gegen sie gerichteten Klage - verurteilt hat, die im selbstständigen Beweisverfahren 21
OH 3/98 des Landgerichts Berlin festgestellten o. g. Mängel des Plattenbelags der
Freifläche beim Bauvorhaben "S. B.", 1… B. –L. zu beseitigen, wobei es Sache der
Klägerin ist, Maßnahmen zur Entwässerung auf der Tiefgaragendecke zu ergreifen, die
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Klägerin ist, Maßnahmen zur Entwässerung auf der Tiefgaragendecke zu ergreifen, die
Beklagte (zu 3) die Sanierungsplanung B. - jedoch ohne neu vorgesehene gestalterische
Elemente - und die technische Planungsgrundlage des Dipl. Ing. L. zu beachten hat,
wobei es ihr überlassen bleibt, die Granitplatten entweder nachzuarbeiten oder durch
neue Platten zu ersetzen, und die Widerklage abgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie ist der Auffassung, der
Klageantrag sei nicht hinreichend konkretisiert. Das mangelhafte Gefälle beruhe
ausschließlich auf einem Planungsfehler der Architekten, für den sie nicht hafte. Die
Verfärbungen der Platten wiederum seien Folge davon, dass sich aufgrund des
mangelhaften Gefälles Wasser unter den Platten gesammelt habe und es zu einer
Ionenwanderung und dadurch zu einer Verfärbung gekommen sei. Hinsichtlich der
ausgeschriebenen und dann auch verwandten Platten habe sie mehrfach - letztlich aber
erfolglos - mündlich Bedenken gegenüber allen Beteiligten vorgebracht. Deshalb sei sie
auch nicht für die Plattenverschiebungen, Pressfugen und Kantenabplatzungen
verantwortlich zu machen. Selbst wenn es entgegen ihrer Ansicht an einer Abnahme
fehlen sollte, könne sie trotzdem die Schlusszahlung verlangen, da ihr eine mängelfreie
Erstellung des Werks wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand nicht zumutbar sei.
Über den unstreitigen Restvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 480.101,34 DM
hinaus stünden ihr weitere Ansprüche in Höhe von 14.515,40 DM für geleistete
Überstunden und 28.404,06 DM für Nachtragsarbeiten zu.
Nach längeren Vergleichsverhandlungen schlossen die Parteien am 2./8. September
2004 eine Vereinbarung (Bl. 174/175 Bd. III d. A.), wonach ein "Abrechnungsverhältnis"
der Gestalt eintritt, dass der der Beklagten zustehende etwaige Restwerklohnanspruch
fällig und durchsetzbar, aber um den infolge der Mängel des Plattenbelages
entstandenen Minderwert zu kürzen ist; zu einer Kürzung des Vergütungsanspruchs
sollen dabei nur solche Mängel des Plattenbelags führen, zu deren Beseitigung die
Beklagte gemäß dem angefochtenen Urteil verpflichtet gewesen wäre, soweit dieses in
zweiter Instanz Bestand hat.
Nachdem die Beklagte daraufhin ausdrücklich vorgeschlagen hatte, dass die Klägerin
den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages auf Mängelbeseitigung "in der Hauptsache für
erledigt erklärt und die Beklagte dieser Erklärung zustimmt, so dass eine
einverständliche Hauptsachenerledigung vorliegt", hat die Klägerin den Rechtsstreit
unter Protest gegen die Kosten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat
sich dieser Erledigungserklärung mit der Einschränkung einer Verrechnung ihrer
etwaigen Zahlungspflicht mit von der Klägerin zu leistenden Zuschüssen wegen
fehlerhafter Planung angeschlossen.
Durch Urteil vom 16. Oktober 2007 - 13 O 628/02 - hat das Landgericht Berlin die
Streithelferin der Klägerin zu 1) verurteilt, an die Klägerin 539.342,-- Euro nebst Zinsen
zu zahlen. Bei diesen Kosten handelt es sich um die von dem Sachverständigen Dr. S. in
dessen hiermit in Bezug genommenen Gutachten vom 18. Mai 2006 und 31. Juli 2007
(Anlagen BB 12 und BB 13 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. Dezember 2007) für die
Beseitigung der unter Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils festgestellten
Mängel ohne Berücksichtigung der zur Beseitigung der Verfärbungen angesetzten
Kosten. Die Streithelferin der Klägerin zu 1) hat hierauf im Jahre 2007 450.000,-- Euro
nebst Zinsen und im April 2008 einen weiteren Teilbetrag von 68.532,46 Euro an die
Klägerin gezahlt.
In diesem Rechtsstreit (13 O 628/02) hatte die Klägerin der Beklagten den Streit
verkündet, die dort daraufhin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 dem Rechtsstreit auf
Seiten der Klägerin beigetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils, die gegen sie gerichtete Klage
abzuweisen, soweit nicht durch ihre eingeschränkte Anschließungserklärung
Hauptsachenerledigung eingetreten ist und die Klägerin zu verurteilen, an sie
267.416,28 EUR (523.020,80 DM) nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16. Februar 1999 aus
159.222,80 EUR (311.412,74 DM) und aus weiteren 108.193,48 EUR (211.608,06 DM)
seit dem 25. Januar 2000 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die noch anhängige Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2. des
angefochtenen Urteils in der Hauptsache erledigt ist und die Berufung im Übrigen
zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten
unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter entgegen. Die von der
Beklagten zu tragenden Mängelbeseitigungskosten beliefen sich allein wegen der
Verfärbungen des Plattenbelags auf 235.500,-- Euro; für die Kosten der Beseitigung der
übrigen in dem angefochtenen Urteil festgestellten Mängel hafte die Beklagte neben der
Streithelferin zu 1), so dass sie zur Zahlung des insgesamt noch offenen Restbetrages
von 20.809,54 Euro verpflichtet sei. Nach Verrechnung mit dem der Beklagten
zustehenden Restwerklohnanspruch verbleibe somit ein Saldo zu ihren - der Klägerin -
Gunsten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. April 2008 (Bl. 77 Bd. V d. A.), auf den
verwiesen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Mineralogen Dr. T. G.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 20. August 2008 (Bl. 92 - 99
Bd. V d. A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2008 (Bl. 156 - 159 Bd. V
d. A.) und bezüglich deren mündlicher Erläuterungen auf die Sitzungsniederschrift vom
19. Dezember 2008 (Bl. 203 - 208 Bd. V d. A.) Bezug genommen.
Die Beiakten des Landgerichts Berlin 21 OH 3/98 und 13 O 628/02 lagen zur Information
des Gerichts vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und
damit zulässig (§§ 511 ff ZPO).
B
Die zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Auch wenn sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich Ziffer 2
des Tenors des angefochtenen Urteils nur eingeschränkt angeschlossen hat, geht der
Senat gleichwohl von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung aus, da die
Beklagte entsprechend dem Grundsatz „venire contra factum proprium“ (§ 242 BGB) an
ihrer Erklärung vom 24. September 2004, dass sie einer Erledigungserklärung der
Klägerin „zustimmt, so dass eine einverständliche Hauptsachenerledigung vorliegt“,
festzuhalten ist, zumal eine Erledigungserklärung als Prozesserklärung grundsätzlich
nicht widerruflich ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 11), so dass
über die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Mängelbeseitigung nur im
Rahmen der Klärung ihres Vergütungsanspruchs zu befinden ist, was sowohl dem
Wortlaut, als auch dem wirklichen Sinn der Vereinbarung vom 2./8. September 2004
entspricht.
1. Vergütungsanspruch der Beklagten
Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein (Rest-)Werklohnanspruch in Höhe von
501.297,89 DM (256.309,54 EUR) aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte macht mit dem Berufungsantrag noch eine Forderung in Höhe von
523.020,80 DM geltend. Der Höhe nach wird dieser Betrag allerdings mit der
Berufungsbegründung überhaupt nicht und mit dem Schriftsatz vom 14. Februar 2005
(Bl. 2 ff. Bd. IV d. A.) nur in Höhe von 520.116,02 DM nachvollziehbar begründet.
Ursprünglich hatte die Beklagte mit der Widerklage vom 17. Januar 2000 (Bl. 168, 169
Bd. I d. A.) einen Betrag von 525.675,58 DM unter Bezugnahme auf verschiedene
Rechnungen geltend gemacht, was sowohl von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.
Januar 2000 (Bl. 223 Bd. I d. A.) als auch von dem Landgericht in der mündlichen
Verhandlung vom 27. Januar 2005 (vgl. Bl. 2 und 101 Bd. II d. A.) als unschlüssig bzw. als
unsubstantiiert gerügt worden war. Nach einer gerichtlichen Auflage vom 28. Februar
2000 (Bl. 13 Bd. II d. A.) hat die Beklagte weitere Ausführungen zur Widerklage gemacht
45
46
47
48
2000 (Bl. 13 Bd. II d. A.) hat die Beklagte weitere Ausführungen zur Widerklage gemacht
und dabei eine Rechnung über 2.642,46 DM als „beglichen“ aus dem Streit
herausgenommen, dafür aber zwei zusätzliche Rechnungsrestposten von 445,88 DM
und 61,06 DM (zusammen 506,94 DM) zusätzlich geltend gemacht, woraus sich ein
neuer Saldo von 523.527,74 DM ergibt, ohne allerdings hinsichtlich der Differenz von
2.147,84 DM prozessuale Konsequenzen zu ziehen, weshalb das Landgericht die
Widerklage insoweit (zu Recht) als „ohnehin unbegründet“ abgewiesen hat. Die
„Klageerweiterung“ von 506,94 DM hat die Beklagte mit der Berufung nicht weiter
verfolgt, woraus sich der Berufungsantrag in Höhe von (523.527,74 DM - 506,94 DM =)
523.020,80 DM erklärt. Der „Fehlbetrag“ in dem Schriftsatz vom 14. Februar 2005
resultiert daraus, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer (Rest-)Werklohnforderung
nicht einmal die Inanspruchnahme der Bürgschaft über 187.436,67 DM und sodann die
geleistete Zahlung von 184.531,90 DM, sondern versehentlich zweimal die Zahlung von
184.531,90 DM in Abzug gebracht hat. Dies erklärt auch, wieso die Beklagte von einer
unstreitigen Restwerklohnforderung von brutto 477.196,56 DM (vgl. S. 5 des
Schriftsatzes vom 14. Februar 2005), die Klägerin hingegen von einem
Restvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 480.101,34 DM (vgl. S. 4 des
Schriftsatzes vom 20. Dezember 2004) ausgeht (Differenz 2.904,77 DM bzw. 2.904,78
DM). Addiert man zu dem unstreitigen Restwerklohn in Höhe von insgesamt 480.101,34
DM die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2005 und 2. März 2005
näher dargelegten Beträge von 14.515,40 DM und 28.404,06 DM, erhält man wiederum
die mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Forderung von 523.020,80 DM.
a) Dass der Beklagten ein Restvergütungsanspruch in Höhe von 480.101,34 DM zusteht,
ist zwischen den Parteien unstreitig.
b) Hinsichtlich der weiteren Forderung über 14.515,40 DM hatte die Beklagte zunächst
mit Schriftsätzen vom 31. März 2000 und 14. Februar 2005 vorgetragen, insoweit
handele es sich um einvernehmliche Erhöhungen entsprechend einer
Besprechungsnotiz, was auch in den Vergleichsgesprächen zwischen den
Prozessbevollmächtigten der Parteien unstreitig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 2.
März 2005 trägt die Beklagte nunmehr vor, der Anspruch werde aus Überstunden
hergeleitet, die zunächst in einer handschriftlichen Aufstellung ihres Mitarbeiters C. von
Anfang August 1999 mit 20.738,47 DM aufgeführt und von dem für die I. GmbH tätigen
Zeugen G. in Höhe von 14.515,40 DM anerkannt worden sei. Die Klägerin hat
demgegenüber vorgetragen, dass eine Vergütung für Überstunden vertraglich nicht
vorgesehen gewesen sei und solche von G. auch weder geprüft noch anerkannt worden
seien. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung von § 15 VOB/B hätte die
Beklagte zunächst eine Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten und Überstunden, die
Anzeige der Ausführung von Stundenlohnarbeiten und die Einreichung von
Stundenlohnzetteln darlegen müssen, bevor eine Beweisaufnahme über ein
Anerkenntnis der hierfür verlangten Vergütung in Betracht kommt. Dies gilt um so mehr,
als es sich bei der handschriftlichen Zusammenstellung (Anlage BK 9) nicht um eine
nachvollziehbare Aufstellung von geleisteten Überstunden, sondern um eine Aufstellung
offener Forderungen handelt, von denen lediglich eine Position „Überstunden“ betrifft,
die mit „355,72 h x 58,30 (=) 20.738,47“ berechnet werden. Wer, wann, aufgrund
welchen Auftrages, wofür Überstunden geleistet hat, lässt sich dieser
„Zusammenstellung“ nicht entnehmen. Damit fehlt bereits ein hinreichender Vortrag
dazu, auf welcher Grundlage der Zeuge G. das behauptete Anerkenntnis abgegeben
haben soll. Desweiteren fehlt jede nähere Darlegung dazu, wann unter welchen
Umständen ein entsprechendes Anerkenntnis erklärt worden sein soll. Schließlich folgt
allein daraus, dass der Zeuge G. Angestellter der I. GmbH war, die ihrerseits mit einer
weitreichenden Vertretungsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der
Objektüberwachung und der Wahrnehmung der Leistungsbefugnis des Auftraggebers
ausgestattet war, noch nicht, dass er auch bevollmächtigt war, derart weitreichende, die
Klägerin rechtlich bindende Anerkenntnisse abzugeben. Unter diesen Umständen würde
eine Beweisaufnahme über die Behauptung, der Zeuge G. habe Überstunden im Wert
von 14.515,40 DM anerkannt, auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
Auch aus der Behauptung, „diese Nachtragsforderung“ sei „in den umfangreichen
Vergleichsgesprächen der Prozessbevollmächtigten ... bisher unstreitig“ gewesen, kann
die Beklagte nichts für sich Günstiges herleiten. Denn zum einen macht es gerade das
Wesen von Vergleichsgesprächen aus, so viele Punkte aus dem Streit herauszunehmen
bis - im Erfolgsfalle - eine Einigung erzielt wird, zum anderen kommt es letztlich (nur)
darauf an, dass die Forderung in dem Rechtsstreit bestritten wird.
Die Widerklage ist daher in Höhe von 14.515,40 DM unbegründet, was der Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 26. August 2005 ausführlich erörtert hat, ohne dass
hierauf ergänzender Vortrag der Beklagten erfolgt wäre.
49
50
51
52
53
54
55
56
c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Forderung über 6.456,50 DM. Insoweit
hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 31. März 2000 und 14. Februar 2005
vorgetragen, dieser Betrag sei für einen zusätzlichen Pflegegang und eine
Pollerreparatur gemäß ihrer Rechnung vom 24. August 1998 angefallen. Mit Schriftsatz
vom 2. März 2005 hat sie dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, ihr Mitarbeiter K. sei
von G. mit einem zusätzlichen Pflegegang beauftragt und die Leistung von ihr erbracht
worden. Die Klägerin bestreitet dies mit dem Hinweis, die Leistung sei von dem Auftrag
vom 27. Mai 1998 über Nachpflanzungen umfasst und die Rechnung nicht
aussagekräftig. Im Hinblick auf dieses Bestreiten fehlt auch hier substantiierter Vortrag
der Beklagten, wann und wieso (Erforderlichkeit eines zusätzlichen Pflegeganges) G.
einen entsprechenden Auftrag erteilt haben soll. Desweiteren ist keine
Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, dass sie die Reparatur einer von ihr erbrachten,
aber noch nicht abgenommenen Leistung gesondert bezahlt erhält. Mangels jeglicher
Darlegung der näheren Umstände der Auftragserteilung ist - von der Klägerin zu Recht
gerügt - auch nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich um einen gesondert zu
vergütenden (Nachtrags-)Auftrag oder lediglich um eine Aufforderung zur Erbringung
von Fertigstellungs- bzw. Gewährleistungsarbeiten handelte.
d) Hingegen ist die weitere Forderung über 5.305,10 DM für die Lieferung und den Einbau
von vier Pollern nunmehr unstreitig, nachdem die Klägerin zu dem entsprechenden
Vortrag der Beklagten unter Vorlage des schriftlichen Auftrages vom 27. Mai 1998
(Anlage BK 10 Bl. 31 Bd. IV d. A.) nicht mehr Stellung genommen hat.
e) Die schließlich geltend gemachte Forderung in Höhe von 16.642,46 DM ist von
vornherein unschlüssig in Höhe von 42,51 DM nachdem die Beklagte selbst auf S. 4
ihres Schriftsatzes vom 2. März 2005 nur noch eine Forderung in Höhe von 16.599,05
DM begründet. Im Übrigen ist die Rechnung der Beklagten vom 26. Juli 1999 nach den
Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. April 2005 in Höhe von 15.891,45 DM
unstreitig, sodass nur noch über die Position A 4.3 aus dieser Rechnung in Höhe von
610,-- DM zuzüglich MwSt zu entscheiden ist. Insoweit trägt die Beklagte lediglich vor,
dass diese Position im Rahmen der Rechnungsprüfung von der Klägerin gestrichen, und
die Leistung (sodann) nachgeholt worden sei, was die Klägerin ihrerseits bestreitet. Da
der Vortrag der Beklagten den Schluss zulässt, dass diese in Rechnung gestellte
Leistung (zunächst) nicht (oder nicht richtig) ausgeführt (und deshalb von der Klägerin
gestrichen) worden ist, hätte die Beklagte vortragen müssen, wann und durch wen diese
Leistung erbracht worden ist, da sich derartiges nicht dem zum Beweis angebotenen
Rücklaufexemplar der Rechnung vom 26. Juli 1999 entnehmen lässt. Wollte man über
den unsubstantiierten Vortrag „Leistung wurde nachgeholt“ Beweis erheben, liefe dies
auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, da der Zeuge K. (der als leitender Mitarbeiter
der Beklagten die Klettersprossen kaum selbst aufgestellt haben dürfte) erst die
Tatsachen bekunden soll, aus denen die Beklagte für sich Günstiges herzuleiten
gedenkt. Auch dies ist mit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. August
2005 erörtert worden, ohne dass hierauf ergänzender Vortrag erfolgt wäre.
Danach besteht ein (zunächst) begründeter Vergütungsanspruch in Höhe von
501.297,89 DM bzw. 256.309,54 Euro.
2. Mängelbeseitigungskosten
Der Restwerklohnanspruch in Höhe von 501.297,89 DM verringert sich allerdings
entsprechend der Vereinbarung vom 2./8. September 2004 um die Kosten für die
Beseitigung der Mängel, zu deren Beseitigung die Beklagte gemäß dem angefochtenen
Urteil verpflichtet gewesen wäre, soweit dieses in zweiter Instanz Bestand hat.
Dementsprechend hatte der Senat zu prüfen, für welche Mängel die Beklagte
verantwortlich ist und welche von der Beklagten zu tragende Kosten für deren
Beseitigung entstehen würden.
a) Grundsätzlich folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 20 ff. des
angefochtenen Urteils, dass die Beklagte aus § 4 Nr. 7 VOB/B zur Beseitigung der
Mängel „Plattenverschiebungen, Pressfugen und Kantenabplatzungen“ und
„Gefällemängel und Pfützenbildung“ sowie „Verfärbungen“ verpflichtet war.
aa) Soweit die Beklagte einwendet, die Mängel „Verschiebungen, Fugenbildungen und
Abplatzungen“ seien zum Teil auf eine Fehlplanung dergestalt zurückzuführen, dass
kleinformatige Platten ausgeschrieben und verwandt worden seien, worauf sie bereits
anlässlich des Bietergesprächs am 16. Juni 1997 hingewiesen und die Verwendung
größerer Platten vorgeschlagen habe, hat das Landgericht auf S. 22 - 24 des
angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag der insoweit darlegungs-
57
58
59
60
61
angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag der insoweit darlegungs-
und beweispflichtigen (vgl. BGH, MDR 2008, 200 f.) Beklagten nicht den an eine
ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zu stellenden
Anforderungen genügt. Es kommt hinzu, dass es der Beklagten oblegen hätte, nach
dem Vertragsschluss am 30. Juni 1997 Bedenken in der durch § 4 Nr. 3 VOB/B
vorgeschriebenen Form anzumelden.
Desweiteren ist ohne nähere Erklärung nicht nachvollziehbar, wieso auch das mangelhaft
ausgebildete Gefälle und die damit einhergehende Pfützenbildung auf die Verwendung
kleinformatiger Platten zurückzuführen sein soll. Der Vortrag der Beklagten
„entsprechendes“ gelte „für das mangelhafte Gefälle und die Pfützenbildung“, reicht zur
Erklärung jedenfalls nicht aus.
Auch soweit sich die Beklagte gegen die von dem Landgericht angenommene
gesamtschuldnerische Haftung wendet, hat sie damit keinen Erfolg. Das Landgericht ist
auf S. 12, 17, 23 - 25 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur
(BGH Z 43, 227 f.; Baurecht 1989, 467; Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 13.
Aufl., § 4 Rdnr. 341 - 343) zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte neben den
planenden Architekten, der Streithelferin zu 1), der Klägerin gegenüber zunächst
unbeschränkt als Gesamtschuldnerin haftet, da die Mängel auch durch eigene
Fehlleistungen der Beklagten (Verletzung der Pflichten aus § 4 Nr. 3 VOB/B) entstanden
sind. Da der BGH (in Baurecht 1983, 584) auch auf § 633 Abs. 3 BGB Bezug genommen
hat, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung auch dann in Betracht, wenn der
Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 einen
Kostenerstattungsanspruch oder einen Vorschussanspruch auf die
Mängelbeseitigungskosten gegen den Auftragnehmer und einen
Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB gegen den Architekten erhebt. Weiter
kommt eine Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Auftraggeber
gegen den Architekten einen Anspruch aus § 635 BGB und gegen den Auftragnehmer
einen solchen aus § 4 Nr. 7 VOB/B hat (BGH, NJW 1969, 653) geltend macht. Wie bereits
vorstehend ausgeführt, ist die von der Beklagten behauptete Bedenkenanmeldung nicht
hinreichend dargetan, da sie letztlich nicht rechtzeitig, nicht gegenüber dem richtigen
Empfänger, nicht in der erforderlichen Form und nicht zutreffend erfolgt ist. Aus der
„Aktennotiz zum Bietergespräch“ kann die Beklagte jedenfalls nichts für sich Günstiges
herleiten. Zum einen hat sie nunmehr klargestellt, dass dieser Vermerk nicht von dem
Zeugen G., sondern ihrem Geschäftsführer unterzeichnet worden ist. Zum anderen ist
die Aktennotiz - abgesehen davon, dass die Beklagte selbst die Ausführung eines
befahrbaren Belages aus Natursteinplatten mit den Maßen 30/30/8 angeboten hatte -
auch inhaltlich falsch. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W.
auf S. 15, 16 des Gutachtens vom 16. Oktober 1998 sollen mit Kraftfahrzeugen
befahrene Flächen nicht nur grundsätzlich nicht mit Platten befestigt werden (vgl. auch
„Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster und Plattenbelägen, Ausgabe 1989,
ergänzte Fassung 1994“), sondern Platten sind für diesen Zweck auch um so
ungeeigneter, je größer die Steine im Verhältnis zu ihrer Dicke sind, da sie dann unter
Verkehrsbelastung desto eher infolge der größeren Biegebeanspruchung
auseinanderbrechen oder mangels ausreichender Kontaktflächen der Fugenfüllungen
(zunächst) kippen (und infolge des weiter abnehmenden Zusammenhalts schließlich
auch zerstört werden). Die von der Beklagten - angeblich - empfohlenen Platten mit den
Maßen 100/100/8 waren daher noch bei weitem ungeeigneter als die geplanten und
tatsächlich eingebauten Platten.
Unerheblich ist, dass die Klägerin nach Auftreten der Mängel beabsichtigte, die
Außenanlagen neu zu gestalten und dies zwischenzeitlich auch durchgeführt hat. Denn
dies war gerade der Grund dafür, dass die Parteien eine Vereinbarung dahingehend
geschlossen haben, dass eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte nicht mehr
stattfinden soll. Wegen der Neugestaltung kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass der „Minderwert“ nicht unter Zugrundelegung einer
Wiederverwendung der kleinformatigen Platten bemessen werden könne.
Soweit die Beklagte einwendet, die für das Aufrauhen der nicht sichtbaren Flächen der
Natursteine (seitliche Kanten und Unterseite) anfallenden Kosten seien als sogenannte
„Sowieso-Kosten“ von den Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen, übersieht
sie, dass nach Nr. 2 c des Urteilstenors es ihr überlassen war, entweder vorhandene
Granitplatten durch Aufrauhen nachzubearbeiten und so Verschiebungen zu verhindern
oder neue Platten einzusetzen. Desweiteren fehlt eine Darlegung, dass die Anschaffung
von Platten mit komplett aufgerauten Flächen höhere Kosten verursacht hätte, als sie
durch die Anschaffung der bereits verlegten Platten entstanden sind.
bb) Die Beklagte hat auch für die an den Platten unstreitig aufgetretenen Verfärbungen
61
62
63
64
65
66
67
68
69
bb) Die Beklagte hat auch für die an den Platten unstreitig aufgetretenen Verfärbungen
einzustehen, die unstreitig aus der von der Klägerin gelieferten Grauwacke als Bettungs-
und Tragschicht herrühren, § 4 Nr. 7 VOB/B.
Soweit die Beklagte einwendet, die Verfärbungen seien zwischenzeitlich verblasst und
kaum noch sichtbar, kann sie damit für den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen
Urteils schon deshalb nicht gehört werden, weil in dem unstreitigen Tatbestand des
angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, dass die Platten „unansehnlich bräunliche,
meist konzentrische Verfärbungen“ aufweisen, ohne dass die Beklagte einen
Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat. Auch nach der Vereinbarung der Parteien
vom 2./8. September 2004 kommt es nur darauf an, zur Beseitigung welcher Mängel die
Beklagte nach dem angefochtenen Urteil verpflichtet gewesen wäre. Danach stand aber
das Vorliegen der Verfärbungen als solcher zum damaligen Zeitpunkt außer Streit.
Soweit der diesbezügliche Vortrag auf den Zeitraum nach Erlass des Urteils bzw.
Abschluss der Vereinbarung vom 2./8. September 2004 und darüber hinaus in die nahe
Zukunft („ ... Optische Mängel werden in absehbarer Zeit nicht mehr sichtbar sein.“)
abzielt, steht dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen in Widerspruch zu den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. in dessen Gutachten vom 18. Mai 2006,
wonach „ca. 90 % der Platten bereits verfärbt ... sind (und) davon auszugehen (ist), dass
sich mit der Zeit alle Natursteine aufgrund des Grauwackesplits verfärben werden.“
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sachverständige
Dr. G. auf Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 27. Oktober 2008 ausgeführt hat:
„Alle Natursteinbeläge im Außenbereich nehmen im Laufe der Jahre eine mehr oder
weniger stark ausgeprägte Patina an. Durch diesen Effekt können vorhandene
Verfärbungen überlagert und in ihrer Erscheinung abgeschwächt werden.“
Denn abgesehen davon, dass dies entgegen der Ansicht der Beklagten bereits objektiv
nicht bedeutet, dass „damit der Effekt der Verfärbung nicht mehr sichtbar ist“, erfolgten
diese Ausführungen des Sachverständigen im Anschluss an die ausdrückliche
Verneinung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die streitgegenständlichen
Verfärbungen durch Beregnung und Benutzung beseitigt werden und sollten lediglich in
diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen, dass die Verfärbungen infolge der
normalen witterungsbedingten Veränderung der Natursteinoberflächen im Laufe der
Jahre weniger auffällig in Erscheinung treten.
Darüber hinaus ist der Klägerin nicht zuzumuten, über Jahre den als solchen unstreitigen
Mangel der Verfärbungen hinnehmen zu müssen, bis diese - möglicherweise - durch eine
sich entwickelnde Patina abgeschwächt werden. Das danach jedenfalls auch noch zum
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 2./8. September 2004 vorhandene berechtigte
Interesse der Klägerin an der Mängelbeseitigung schließt auch den Einwand der
Unzumutbarkeit i. S. d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. aus.
cc) Unabhängig von der Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten kann
sie sich allerdings auf ein mitwirkendes Verschulden der planenden Architekten als
Erfüllungsgehilfen der Klägerin mit der Folge berufen, dass sie nur in Höhe einer um die
Mitverantwortlichkeitsquote der Architekten verminderten Quote haftet (§§ 278, 254
BGB). Grundsätzlich kann nämlich der Auftragnehmer trotz gesamtschuldnerischer
Haftung mit dem Architekten den Einwand erheben, der Mangel beruhe auch oder allein
auf einer Pflichtverletzung des Architekten (vgl. BGH BauR 1991, 79 f.; Wirth in
Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 13 Rdnr. 56).
(1) Von einer Haftungsbeschränkung der Beklagten auf eine bestimmte Quote wegen
einer Mitverantwortlichkeit der Klägerin für Planungsfehler der Architekten ist hinsichtlich
der Mängel „Plattenverschiebungen, Pressfugen- und Kantenabplatzungen“ sowie
bezüglich der Mängel „Gefällemängel und Pfützenbildung“ auszugehen, da insoweit
Planungsfehler der Architekten einerseits und die Nichtanmeldung entsprechender
Bedenken andererseits zusammentreffen.
Bezüglich der Mängel „Plattenverschiebungen, Pressfugen- und Kantenabplatzungen“
liegt unstreitig ein Planungsfehler der Architekten vor, der ausweislich der Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. W. in dessen Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 1999
für die Beklagte erkennbar war, mangels erforderlicher Sachkenntnis aber nicht erkannt
worden ist, weshalb auch eine entsprechende Bedenkenanmeldung unterblieben bzw.
formell und inhaltlich nicht korrekt - vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter aa)
und bb) - erfolgt ist. Vielmehr hat die Beklagte, die offensichtlich von der gefahrlosen
Befahrbarkeit des Plattenbelags ausging, die Ausführung des befahrbaren Plattenbelags
mit Kreuzfuge sogar selbst angeboten, ohne auf die Ungeeignetheit dieser Belagsart
hinzuweisen. Soweit sie in dem Bietergespräch die Verwendung größerer Platten
70
71
72
73
74
hinzuweisen. Soweit sie in dem Bietergespräch die Verwendung größerer Platten
empfohlen hat, wären diese entsprechend den obigen Ausführungen unter bb) noch
ungeeigneter als die geplanten und dann eingebauten Platten gewesen.
Auch hinsichtlich der Mängel „Gefällemängel und Pfützenbildung“ ist zunächst von
Planungsfehlern der Architekten (Tiefgaragendach ohne Gefälle, zu geringe Fugenbreite
etc.) auszugehen, die aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W.
ebenfalls für die Beklagte erkennbar waren, ohne dass sie hierauf hingewiesen hat.
Insoweit kamen neben den unterlassenen Hinweisen sogar noch eigene
Ausführungsfehler hinzu, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W.
auf S. 8 - 10 des Ergänzungsgutachtens vom 23. Januar 1999 die von der Beklagten
ausgeführten Arbeiten teilweise kein eindeutiges Gefälle, dafür aber Vertiefungen ohne
Abflussmöglichkeit erkennen lassen. Außerdem hatte das von der Beklagten gewählte
zu feinkörnige Fugenfüllmaterial eine geringe Wasserdurchlässigkeit zur Folge, was
wiederum die Pfützenbildung begünstigt hat. Dementsprechend hat auch der
Sachverständige Dr. S. auf S. 11 seines Gutachtens vom 18. Mai 2006 ausgeführt, dass
die erforderliche „vollständige Verfüllung der Fugen mit einem hochwertigen Material“
nicht erfolgt ist.
Andererseits waren von der planenden (Landschafts-) Architektin - der Streithelferin zu
1) - als Sonderplaner gerade in diesem Bereich Fachkenntnisse zu erwarten, bei deren
Vorliegen bzw. deren Anwendung auf das konkrete Bauvorhaben es nicht zu der Vielzahl
von Planungsfehlern hätte kommen dürfen. Diese Planungsmängel beschränkten sich
nicht nur auf die fehlerhafte Auswahl des zur Belastung durch Fahrverkehr nicht
geeigneten Plattenbelags, sondern erfassten auch die darunter liegende Tragschicht, die
zum einen als nicht kornabgestuftes Material, nämlich Splitt 5/8 mm, das sich nicht
optimal verdichten läßt, zum anderen in einer Bettungsdicke von 7 - 10 cm
ausgeschrieben wurde, obwohl nach DIN 18318, Abschnitt 3.6, die Dicke des
Plattenbettes (nur) 3 - 5 cm betragen sollte, da bei dickerer Bettung Verformungen nicht
auszuschließen sind. Darüber hinaus wurde ausdrücklich ein (Platten-) verband mit
Kreuzfugen verlangt, die Horizontalkräften, wie sie beim Bremsen, Beschleunigen oder
Kurvenfahren durch Kraftfahrzeuge auftreten, kaum Widerstand entgegensetzen und
deshalb die Verschiebung der Platten beim Befahren begünstigen.
Schließlich wies die Planung der Streithelferin zu 1) auch keinen Gefälleestrich aus, wie
dies erforderlich gewesen wäre, und die der Beklagten übergebenen Pläne enthielten nur
eine Vielzahl von Pfeilen, die die erforderlichen konkreten Prozentangaben für das
Gefälle nicht ersetzen konnten.
Der Senat geht daher nach dem Ergebnis des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
der von dem Landgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und
Dr. S. (§ 286 ZPO) im Hinblick auf die unstreitigen Planungsmängel und deren Umfang
einerseits sowie die Nichtanmeldung von Bedenken hinsichtlich dieser ihr erkennbaren
Fehler sowie eigener Ausführungsfehler der Beklagten andererseits davon aus, dass
hinsichtlich der Mängel „Plattenverschiebungen, Pressfugen- und Kantenabplatzungen“
sowie „Gefällemängel und Pfützenbildung“ zwar ein überwiegendes mitwirkendes
Verschulden der planenden Architekten zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen ist,
das aber im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzungen der Beklagten deren
Haftung nicht völlig entfallen, sondern jedenfalls in Höhe des insoweit von der Klägerin
noch geltend gemachten Betrages von 20.809,54 EUR (was einer Quote von 3,86 %
entspricht) bestehen lässt.
(2) Hinsichtlich der Verfärbungen der Platten stellt sich die Rechtslage allerdings
grundsätzlich anders dar, da die (Haupt-)Ursache hierfür in der Verwendung der - weder
vom Bauherrn noch von den planenden Architekten vorgegebenen, sondern allein von
der Beklagten ausgewählten - Grauwacke liegt. Hätte die Beklagte - so der
Sachverständige Prof. Dr. W. in der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten vom 10.
Juni 1999 - statt Grauwackesplitt (den etwas teureren) Granitsplitt eingesetzt, wäre es
nicht zu den Verfärbungen gekommen. Als Fachfirma aus dem Raum Berlin, wo viel
Grauwacke verbaut wird, hätte der Beklagten das Problem (Eisenschüssigkeit der
Grauwacke) bekannt sein müssen, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. auf S. 11 des
Ergänzungsgutachtens vom 23. Januar 1999 ausgeführt und deshalb den
Verursachungsbeitrag der Beklagten insoweit mit 100 % angesetzt hat. Dass Grauwacke
bei direktem Kontakt mit Stein diesen verfärbt, ist im Straßen- und Verkehrsbau nicht
unbekannt und leicht zu beobachten, wenn ein Grauwackehaufen eine Weile auf einer
Steinschicht liegt oder wenn eine poröse Steinschicht auf einer Bettung mit
eisenschüssigen Bestandteilen verlegt wurde. Auch der Sachverständige Dr. G. hat in
seinem Gutachten vom 20. August 2008 ausgeführt, dass „die Verfärbung von
Naturwerksteinplatten durch das Eindringen eisenhaltiger wäßriger Lösungen ... in der
75
76
77
Naturwerksteinplatten durch das Eindringen eisenhaltiger wäßriger Lösungen ... in der
einschlägigen technischen Fachliteratur häufig beschrieben“ wird.Bereits deshalb hätte
die Beklagte, für die der Kauf und der Einbau derartiger Stoffe wie Splitt, Schotter, Sand
etc. zur täglichen Praxis gehört, bei der Auswahl des Materials zur Bettung des
hochwertigen Plattenbelages (flammgeschälter Granit) größere Sorgfalt walten lassen
müssen. Dementsprechend räumt auch die Beklagte auf S. 2 des Schriftsatzes vom 14.
Februar 2005 selbst ein, dass die „Verwendung des Grauwacke-Bettungsmaterials“ ein
ihr „anzulastender, von der Planung der (ehemaligen) Beklagten zu 1) unabhängiger
Ausführungsmangel“ ist. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. W. in der mündlichen
Erläuterung seiner Gutachten ausgeführt hat, dass der ungewöhnliche Ionentransport
durch die Fugen nicht vorhersehbar gewesen sei und nur erfolgen konnte, weil die Fugen
dicht waren und begleitende Umstände, nämlich dass wegen des mangelnden Gefälles
einerseits und der schlechten Entwässerung der Garagendecke andererseits anfallendes
Wasser nicht oder nur unzureichend abgeleitet wurde, zur Schadensentstehung
beigetragen haben, sind die begleitenden Umstände zum Teil zwar als Planungsfehler zu
qualifizieren, andererseits aber sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.
S. auf S. 16, 17 seines Gutachtens vom 18. Mai 2006 Verfärbungen der Platten infolge
durch das Fugenmaterial aufsteigender Eisenionen „nur in wenigen Bereichen“
anzutreffen, während in den meisten Fällen die Eisenionen direkt durch die Granitplatten
durchwandern und zu mittig gelegenen, konzentrischen Verfärbungen führen. Es kommt
hinzu, dass - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Beklagten auch bei dem Verfüllen
der Fugen Ausführungsfehler unterlaufen sind. Demgegenüber ist der Umstand zu
vernachlässigen, dass Feuchtigkeit die Ionenwanderung begünstigt und wegen der
Planungsfehler mangelndes Gefälle und unzureichende Tiefgaragendeckenentwässerung
ein erhöhtes Feuchtigkeitsangebot vorhanden war. Denn dieser Umstand mag die
Verfärbungen der Platten zwar beschleunigt haben, die Verfärbungen wären aber bei den
der Witterung (insbesondere Niederschlags- und Tauwasser) ausgesetzten Platten früher
oder später in Folge der Eisenschüssigkeit der Grauwacke auf jeden Fall aufgetreten.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 darauf hingewiesen
hat, dass ein ebenfalls aus China stammender Granit G 682 zu Verfärbungen neige,
mag dies zutreffen, weil dieser Granit gesteinseigene Bestandteile enthält, die ein
„Rosten“ verursachen können. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass nach
entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung (wieder) unstreitig ist, dass
bei dem streitbefangenen Bauvorhaben nicht dieser, sondern ausschließlich Granit G
603 verbaut worden ist, wovon nunmehr auch die Beklagte ausgeht. Von diesem Granit
ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. ein solches „Ausrosten“ aber
nicht bekannt und käme allenfalls in Betracht, wenn der Granit aus oberflächlichen,
bereits angewitterten Zonen entnommen worden wäre. Eine derartige Behauptung hat
die Beklagte aber ausdrücklich nicht aufgestellt. Im übrigen ist sowohl nach dem
Tatbestand des angefochtenen Urteils als auch nach dem bisherigen zweitinstanzlichen
Vorbringen der Beklagten unstreitig, dass die Verfärbungen im vorliegenden Fall durch
aus der Grauwacke stammende Bestandteile hervorgerufen worden sind.
Der Senat geht daher davon aus, dass hinsichtlich des Mangels „Plattenverfärbungen“
ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der planenden Architektin jedenfalls derart
gering wäre, dass es nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen ist.
dd) Für die Beseitigung sämtlicher vorliegend streitbefangener Mängel ist nach den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. in dessen in dem selbständigen
Beweisverfahren Landgericht Berlin - 13 O 628/02 - erstatteten Gutachten vom 18. Mai
2006 und 31. Juli 2007 ein Betrag von 774.842,-- EUR (739.052,-- EUR zzgl. 35.790,--
EUR Planungs- und Bauüberwachungskosten) erforderlich, wovon nach dem
rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 - 13 O 628/02 - ein
Teilbetrag von 539.342,-- EUR auf die Mängel Plattenverschiebungen, Pressfugen und
Kantenabplatzungen sowie Gefällemängel und Pfützenbildung, und dementsprechend
ein weiterer Teilbetrag von 235.500,-- EUR auf die Verfärbungen entfällt. Da die Klägerin
in dem Rechtsstreit Landgericht Berlin - 13 O 628/02 - der Beklagten den Streit
verkündet hatte, die daraufhin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 dem Rechtsstreit
auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, sind diese Feststellungen gemäß §§ 74 Abs. 1, 68
ZPO für die Beklagte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit bindend. Lediglich soweit in
dem dortigen Rechtsstreit der Frage, ob tatsächlich Eisenionen durch die Granitplatten
wandern können, was Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein Austausch der
Granitplatten erforderlich, oder eine Reinigung ausreichend ist, nicht weiter
nachgegangen worden ist, war zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beklagten
weiter Beweis zu erheben. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist der Senat der
Überzeugung, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht hat, dass entgegen
dem Einwand der Beklagten eine Reinigung der auf Grauwacke verlegten Granitplatten
zur dauerhaften Beseitigung der Verfärbungen nicht ausreichend, sondern ein
78
79
80
zur dauerhaften Beseitigung der Verfärbungen nicht ausreichend, sondern ein
Austausch der Platten erforderlich ist, weil die aus der Grauwacke stammenden
Eisenionen sich nicht nur oberflächlich ablagern, sondern in die 4 bzw. 8 cm dicken
Granitplatten eindringen und in einem bis zu mehreren Jahren dauernden Prozess durch
diese hindurch wandern und sodann Verfärbungen der Oberfläche hervorrufen können.
Bereits der Sachverständige S. hat in dem vor dem Landgericht Berlin unter 13 O 628/02
durchgeführten selbständigen Beweisverfahren (bzw. dem anschließenden Rechtsstreit
unter gleichem Aktenzeichen (13 O 628/02)) ausgeführt, dass bereits Eisenionen in den
Naturstein transportiert seien, die nach vielen Jahren zu weiteren Beeinträchtigungen
führen können (vgl. Seite 13 - 17 des Ergänzungsgutachtens vom 31. Juli 2007), was er
daraus geschlossen hat, dass bei der Mehrzahl der Platten die Verfärbungen als mittig
vorhandenes, konzentrisches Erscheinungsbild auftreten, dass die Platten auch dort
verfärbt sind, wo kein Fugenmaterial vorhanden ist und dass dünnere Granitplatten
stärker verfärbt sind als dickere (vgl. Seite 16 des Gutachtens vom 18. Mai 2006),
weswegen eine Reinigung der einzelnen Platten nicht erfolgreich sei (vgl. Seite 19 des
vorgenannten Gutachtens).
Aufgrund der wissenschaftlich begründeten, fundierten Ausführung des
Sachverständigen Dr. G., der als Dipl.-Mineraloge über die erforderlichen Fachkenntnisse
verfügt, in dessen Gutachten vom 20. August und 27. Oktober 2008 sowie deren
Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2008 ist der Senat
auch davon überzeugt, dass Eisenionen tatsächlich in die Natursteinplatten eindringen
und in einem bis zu mehreren Jahren dauernden Prozess durch diese hindurch wandern
können. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargestellt, dass
Eisenverbindungen sowohl als echte ionische Lösungen als auch als kolloidale Lösungen
in jedes Gestein - so auch in den vorliegend verwandten, aus China stammenden Granit
G 603 - eindringen und diesen auch durchdringen können. Trotz der sprichwörtlichen
Härte von Granit ist dieser keineswegs „dicht“, sondern besitzt ein Porengefüge, durch
das eisenhaltige wässrige Lösungen hindurch wandern können. Als natürliche Gesteine
können Granite aufgrund ihrer Porosität zwischen 0,2 und 1,0 Gewichtsprozent Wasser
bzw. eisenhaltige wässrige Lösungen aufnehmen, woraus folgt, dass in eine der
verlegten 4 cm dicken Platten zwischen 0,018 Liter und 0,108 Liter und in einer 8 cm
dicken Platte zwischen 0,036 Liter und 0,216 Liter eindringen können. Je niedriger die
Wasseraufnahme ist, desto länger dauert der Transport der Eisenionen durch die Platte.
Um also Platten, in die eisenhaltige wässrige Lösungen eingedrungen sind, dauerhaft
und nachhaltig zu reinigen, ist der Einsatz von Wasser und eines Hochdruckreinigers
nicht ausreichend, da durch diese Maßnahme allenfalls an der Oberfläche der
Natursteinplatten befindliche Rostpartikel entfernt werden. Vielmehr ist die Verwendung
geeigneter Rostumwandler erforderlich, durch die vorhandene Eisenverbindungen
passiviert werden können. Ob eine solche chemische Reinigung der Natursteinplatten
letztendlich erfolgreich ist, hängt davon ab, ob alle verfärbungsaktiven
Eisenverbindungen im gesamten Querschnitt der Natursteinplatten passiviert werden
können, wofür eine Tränkung der Natursteinplatten mit Rostumwandler erforderlich wäre,
deren Kosten nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen denen einer
Neuverlegung entsprechen. Selbst dann wäre aber ein gewisses Restrisiko erneut
auftretender Verfärbungen nicht gänzlich ausgeschlossen, da nicht kontrollierbar ist, ob
eine quantitative Passivierung aller verfärbungsaktiven Eisenverbindungen erfolgt ist. Da
eine derartige Behandlung der Natursteinplatten zum einen zeit- und kostenaufwendig
wäre, zum anderen eine dauerhafte Beseitigung nicht mit Sicherheit gewährleisten
könnte und darüber hinaus die in Rostumwandler enthaltene Säure die Substanz der
Gesteine schwächt und ihre Dauerhaftigkeit nachteilig verändern kann, ist ein Austausch
der Platten gerechtfertigt.
Die insoweit erforderlichen Mängelbeseitigungskosten bemessen sich nach den für den
Austausch der Platten erforderlichen Aufwendungen, wie diese im Ergänzungsgutachten
des Sachverständigen Dr. S. vom 31. Juli 2007 in Höhe von 235.500,- EUR festgestellt
wurden. Dieser Betrag ergibt sich als Differenz der Kosten für die Beseitigung sämtlicher
Mängel und der (hypothetischen) Kosten für die Mängelbeseitigung ohne Austausch der
Platten. Ihre zunächst hiergegen mit Schriftsatz vom 10. März 2008 erhobenen
Einwendungen hat die Beklagte nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 04.
April 2008 und einem entsprechenden Hinweis des Senats vom 25. April 2008 nicht
weiter aufrecht erhalten. Vorsorglich wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei
(zusätzlicher) Berücksichtigung der Position „Aufbeton mit Gefälle auf der
Tiefgaragendecke aufbringen“ sich sowohl die im Gutachten des Sachverständigen S.
vom 18. Mai 2006 als auch die in seinem Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2007
festgestellten Mangelbeseitigungskosten um jeweils 67.490,- EUR erhöhen, so dass sich
die als Differenz aus diesen Beträgen errechneten Kosten der Mangelbeseitigung
„Verfärbungen“ von 235.500,- EUR nicht verändern. Die Positionen „Herauslösen des
81
82
83
84
85
86
„Verfärbungen“ von 235.500,- EUR nicht verändern. Die Positionen „Herauslösen des
Bettungsmaterials“ und „Neuanlieferung und Einbringung von Tragschichtmaterial“ in
Höhe von 39.072,- EUR und 61.280,- EUR sind von dem Sachverständigen S. ausweislich
Seite 5 des Ergänzungsgutachtens vom 31. Juli 2007 bei der Berechnung der
(hypothetischen) Kosten für die Mängelbeseitigung ohne Austausch der Platten
berücksichtigt worden und daher - letztendlich zugunsten der Beklagten - gerade nicht in
den Kosten der Mangelbeseitigung „Verfärbungen“ von 235.500,- EUR enthalten.
ee) Eine Erklärungsfrist zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste der Beklagten
nicht eingeräumt werden. Die Beklagte hat ihre entsprechende Bitte damit begründet,
dass der Sachverständige Dr. G. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember
2008 ihre Frage, ob es bei einer oberflächlichen Behandlung der Steine mit
umweltverträglichem Rostumwandler mittels Kärchern eine chemische Sperre gebe, die
bewirke, dass auch aus dem unteren Bereich des Steines keine Eisenbestandteile mehr
nach oben dringen, nicht habe abschließend beantworten können, weswegen sie sich
insoweit kundig machen müsse. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der
Formulierung der o. g. Frage (noch) keine derartige Behauptung aufgestellt hat, wäre ein
entsprechendes Vorbringen aber auch nach § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen.
Der Senat hatte der Beklagten bereits mit ihr am 3. September 2008 zugestellten
Beschluss vom 26. August 2008 Gelegenheit gegeben, zu dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. G. vom 20. August 2008 Stellung zu nehmen und etwaige
Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und
Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Bereits in diesem
Gutachten hatte der Sachverständige u. a. ausgeführt::
„Um Eisenverbindungen über den gesamten Querschnitt von Natursteinplatten
zu passivieren ist ggf. eine Tränkung mit geeigneten Rostumwandlern erforderlich.... Ob
eine chemische Reinigung bzw. Passivierung der Natursteinplatten letztendlich
erfolgreich ist, hängt davon ab, ob alle verfärbungsaktiven Eisenverbindungen im
gesamten Querschnitt der Natursteinplatten passiviert werden können.“
Diese Ausführungen des Sachverständigen hätten der Beklagten, die hinsichtlich der
Höhe der Mängelbeseitigungskosten einwendet, dass kein Austausch der Platten
erforderlich, sondern deren Reinigung ausreichend sei, Anlass geben müssen, sich
innerhalb der ihr gesetzten Frist - also bis zum 4. Oktober 2008 - hinsichtlich des
Einsatzes umwelttechnisch unbedenklicher Rostumwandler und einer dadurch
möglicherweise entstehenden chemischen Sperre kundig zu machen und dem
Sachverständigen entsprechende Fragen vorzulegen, der diese dann noch vor dem
Verhandlungstermin - etwa in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. Oktober 2008 -
spätestens aber in dem Termin vom 19. Dezember 2008 hätte beantworten können.
Stattdessen hat die Beklagte ihre Frage erstmals in der mündlichen Verhandlung mehr
als zwei Monate nach Ablauf der ihr gesetzten Frist formuliert, ohne die Verspätung zu
entschuldigen. Die Zulassung dieser verspäteten Frage bzw. des damit verbundenen
Vorbringens würde auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da - die
Erheblichkeit einmal unterstellt - der Sachverständige sich hiermit auseinandersetzen
müsste und über dieses weitere Ergebnis der Beweisaufnahme in einem neuen Termin
zu verhandeln wäre.
Abgesehen davon hält der Senat ein entsprechendes - nachfolgend unterstelltes -
Vorbringen der Beklagten, dass es „inzwischen“ bei einer oberflächlichen Behandlung
der Steine mit umweltverträglichem Rostumwandler mittels Kärchern eine chemische
Sperre gebe, die bewirke, dass auch aus dem unteren Bereich des Steines keine
Eisenbestandteile mehr nach oben dringen, nicht für erheblich.
Denn der Sachverständige Dr. G. konnte hierzu bereits in der mündlichen Verhandlung
vom 19. Dezember 2008 ausführen, dass ihm umwelttechnisch unbedenkliche
Rostumwandler seit zwei bis drei Jahren bekannt seien und seine Erfahrungswerte über
mit Rostumwandler behandelte Natursteine lediglich besagen, dass innerhalb von
wenigen (zwei bis vier) Jahren keine neuen Rosterscheinungen aufgetreten sind. Im
vorliegenden Fall ist aber nach der Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 2./8.
September 2004 auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Oktober 2000
abzustellen, da im Rahmen der vereinbarten Abrechnung die Kosten Berücksichtigung
finden sollten, die für die Behebung der Mängel erforderlich waren, zu deren Beseitigung
die Beklagte „gemäß dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2000 (AZ: 21
O 394/99) verpflichtet gewesen wäre“. Zu diesem Zeitpunkt waren aber
umwelttechnisch unbedenkliche Rostumwandler in der Fachwelt noch gar nicht bekannt
(und wohl auch erst Jahre später überhaupt auf dem Markt) und nach den Erläuterungen
des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2008 ist nicht
87
88
89
90
91
92
des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2008 ist nicht
auszuschließen, dass bei einer solchen - hypothetischen - Behandlung der Steinplatten
zum damaligen Zeitpunkt im Stein verbliebene Eisenbestandteile zwischenzeitlich nach
oben gedrungen wären. Entsprechendes gilt, soweit man entgegen den vorstehenden
Ausführungen nicht auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, sondern den
Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 2./8. September 2004 abstellt.
b) Hinsichtlich der Kosten für die - fiktive - Beseitigung der Mängel, für die die Beklagte
verantwortlich ist, ergibt sich somit folgende Berechnung:
3. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 2./8. September 2004 ist der der
Beklagten entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. zustehende
Restwerklohnanspruch in Höhe von 256.309,54 Euro um den infolge der Mängel des
Plattenbelages entstandenen, vorstehend berechneten Minderwert in Höhe von
gleichfalls 256.309,54 Euro zu kürzen, sodass der Beklagten kein restlicher
Werklohnanspruch mehr zusteht und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
C
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 97 Abs. 1 und 101 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. festzusetzen, da
vorliegend noch altes Prozessrecht Anwendung findet.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum