Urteil des LG Berlin vom 15.11.2007

LG Berlin: quelle, sammlung, link, mieter, feststellungsklage, minderung, berechtigung

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Gericht:
LG Berlin 67.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
67 T 144/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 41 Abs 5 GKG
Gebührenstreitwert: Klage auf Feststellung der Berechtigung
zur zukünftigen Mietminderung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des
Amtsgerichts Köpenick vom 15. November 2007 - 2 C 313/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist.
Sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Streitwert für die Feststellungsklage zu 3) richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG. Auch
wenn die Klage auf Feststellung der Minderungsberechtigung dort nicht ausdrücklich
genannt ist, ist die Vorschrift anzuwenden, da es sich in der Sache jedenfalls hier um
einen die Instandsetzungsforderung begleitenden Anspruch handelt, für den der
Streitwert nicht höher sein kann, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.
November 2007 - nach Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend - ausführt. Im
übrigen ergibt sich auch aus der Systematik des § 41 GKG allgemein, dass der Streitwert
sich für mietrechtliche Auseinandersetzungen an Jahresbeträgen des entsprechenden
Entgeltes / der Erhöhung / der Minderung usw. orientieren und nicht höher sein soll. Dem
liegen soziale Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde, die Streitwerte im Mieterecht
zugunsten der Mieter gering zu halten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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