Urteil des LG Berlin vom 30.11.2007

LG Berlin: pfändung, drittschuldner, rechtsschutzinteresse, report, rücknahme, link, quelle, sammlung, verfügung, sozialleistung

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Gericht:
LG Berlin 51.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
51 T 135/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 Abs 1 SGB 1, § 55 Abs 4
SGB 1, § 765a ZPO
Zwangsvollstreckung: Pfändungsschutz für auf das Konto eines
Dritten überwiesene SGB-Geldleistungen
Tenor
In der Rechtssache ... wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin Frau xxx xxx Gxxx-
Wxxx gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 30.11.2007 -Az.: 32 M 4268/06-
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 5.366,70 Euro, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 30.11.2007
in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 22.01.2008 ist gemäß § 793 ZPO
statthaft, jedoch unbegründet, da der Beschluss des AG rechtsfehlerfrei ergangen ist.
Dem AG Charlottenburg ist darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Vollstreckungsschutzes nach § 765a Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die
Schuldnerin besitzt unzweifelhaft ein Rechtsschutzinteresse, da der Gläubiger die
gepfändete Forderung noch nicht eingezogen hat. Das Rechtsschutzinteresse entfällt
erst in dem Zeitpunkt, in dem die Vollstreckungsmaßnahme vollständig beendet ist. Bei
der Einziehung von Forderungen ist dies der Moment der Befriedigung des Gläubigers
durch den Drittschuldner (vgl. Hintzen/Wolf, Forderungsvollstreckung, Rn. 8.229). Dies ist
hier nicht der Fall. Gläubiger und Schuldnerin stellen unstreitig, dass am AG Wuppertal -
Az.: 90 C 232/07 - ein Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Drittschuldner auf
Auszahlung der gepfändeten Forderung rechtshängig ist. Eine Erfüllung durch den
Drittschuldner ist bisher nicht erfolgt.
Der Antrag nach § 765a ZPO ist jedoch unbegründet, da die gepfändeten Forderungen
bereits in das pfändbare Vermögen der Schuldnerin übergegangen sind und daher nicht
mehr Gegenstand des Vollstreckungsschutzes sein können. Über § 765a ZPO gelangt §
55 Abs. 1, 4 SGB I zur Anwendung (vgl. BGH-Report 20/2007, Anmerkungen S. 994). Die
Vorschrift des SGB wird gemäß ihrem Wortlaut eindeutig von dem Gedanken getragen,
dass auch Sozialleistungen nicht von vornherein vor einer Pfändung geschützt sind.
Zunächst bestimmt § 55 Abs. 1 SGB I eine Sieben-Tage-Frist, in der die gesamte
Sozialleistung nicht der Pfändung unterworfen ist. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin,
sind die Sozialleistungen nach den sieben Tagen nicht schutzlos der Pfändung
ausgesetzt. Nach dieser Frist greift § 55 Abs. 4 SGB I. Dieser Absatz regelt, dass die in
Abs. 1 genannten Forderungen nach Ablauf der sieben Tage seit der Gutschrift insoweit
nicht der Pfändung unterworfen sind, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistung
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Darauf folgt
die Konsequenz, dass kein Pfändungsschutz für überwiesene laufende SGB-
Geldleistungen mehr gilt, die der Schuldner auf dem Konto über die Zeit bis zum
nächsten Zahlungstermin hinaus gebildet hat (vgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB I,
Rn. 1439a; LG Siegen, JurBüro 1990, Sp. 786 ff.; JurBüro 1998, S. 606). Ein darüber
hinaus gehender Pfändungsschutz steht im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.
Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Rücklage dadurch gebildet wurde,
dass der Schuldner den verbliebenen Leistungsteil nicht verbraucht oder ob der
Schuldner ihn, möglicherweise auch gegen seinen Willen, nicht verbrauchen konnte, da
der Leistungsteil gepfändet war. In beiden Fällen ist es dem Schuldner selbst
zuzuschreiben, dass die Leistungsbeträge nicht mehr zu seiner Verfügung stehen. Im
letzteren Fall war dem Schuldner unbenommen, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu
stellen. Stellt er diesen Antrag nicht oder nimmt er den Antrag wieder zurück, so muss
er als Folge hinnehmen, dass dieser Teil seinem pfändbaren Vermögen zuwächst.
So liegt auch hier der Fall. Die Schuldnerin hat es versäumt, in dem Pfändungszeitraum
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So liegt auch hier der Fall. Die Schuldnerin hat es versäumt, in dem Pfändungszeitraum
von März bis Ende August 2006 einen Antrag nach § 765a ZPO zu stellen. Ihren am
09.03.2006 gestellten Antrag nahm die Schuldnerin aus eigenen Stücken ohne
Begründung zurück. Die zuständige Rechtspflegerin hat weder durch die Aufforderung
zur Nachreichung weitrer Unterlagen noch durch die Rücknahme des Antrags des § 765a
ZPO eine Pflichtverletzung begangen.
Die Frage nach den weiteren Anträgen mag dahinstehen, da allein dem ersten Antrag
rechtliche Bedeutung zukommt; nur er wurde während des Pfändungszeitraums 2006
gestellt. Die weiteren Anträge wurden erst nach Ende dieses Zeitraums gestellt. Sie
entfalteten, wie oben bereits dargelegt, keine Auswirkungen mehr auf die gepfändeten
Forderungen. Dies gilt insbesondere für den Antrag vom 25.10.2007, der als einziger
Antrag nicht von der Schuldnerin zurückgenommen wurde. Insoweit war der Hinweis der
AG Charlottenburg zutreffend, dass dem Antrag vom 11.06.2007 keine schützende
Wirkung mehr zukommen könne.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 04.07.2007 (NJW 2007, S. 2703
f. und BGH-Report 20/2007, S. 992 ff.). Kerngedanke dieses Urteils ist, dass einem
Schuldner, der selbst über keine Bankverbindung verfügt, eine banktechnische
Abwicklung der Leistungsbeziehung ermöglicht wird. Dadurch wird er rechtlich den
Personen gleichgestellt, die über ein eigenes Konto verfügen und auf diese Weise den
Schutz von § 55 Abs. 1, 4 SGB I unmittelbar genießen. Zweck des Urteils war es jedoch
nicht, den Schuldner ohne eigenes Konto besser zu stellen als den Schuldner mit
eigenem Konto. Denn der Schuldner mit Kontoverbindung muss sich nach dem Wortlaut
des § 55 Abs. 4 ZPO unverbrauchte Leistungsbeträge als pfändbares Vermögen
anrechnen lassen. Nichts anderes kann für den Schuldner ohne eigene Kontoverbindung
gelten. Dies erfordert bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Spricht der Senat in seinem Urteil vom 04.07.2007 von "künftig zugehenden und
zugegangenen Ansprüchen", so meint er zukünftige und laufende Zahlungen, wie sie
von § 55 Abs. 4 SGB I umfasst werden. Er vertritt nicht die Ansicht, dass "zugegangene
Ansprüche" solche Ansprüche sind, die einfach nur aus SGB-Leistungen herrührten. Eine
solche Aussage stünde im Widerspruch zu seiner eindeutigen Stellungnahme zu § 55
Abs. 1, 4 SGB I in R. 12 des genannten Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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