Urteil des LG Berlin vom 15.03.2017

LG Berlin: einwilligung des patienten, körperliche integrität, ernährung, heilbehandlung, demenz, tod, entlassung, umwelt, nahrung, sammlung

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Gericht:
LG Berlin 83.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
83 T 519/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1901 Abs 3 BGB, § 1908b Abs
1 S 1 BGB
Betreuerentlassung: Eignungsmangel bei beabsichtigter
Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird, soweit die Beteiligte zu 1) hiermit als
Betreuerin entlassen worden ist, aufgehoben.
Der Beteiligte zu 2) wird als Betreuer entlassen.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Beteiligten zu 1) werden der Staatskasse auferlegt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Beteiligte zu 1), Tochter der Betroffenen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
vom 29. März 2001 für die an einer vaskulär bedingten fortgeschrittenen Demenz
leidende Betroffene zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Wahrnehmung der
Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der
Heilbehandlung und Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung bestellt. Seit
Januar 2002 wird die Betroffene mittels einer PEG-Sonde ernährt. Mit Beschluss vom 12.
April 2006 ist die Betreuung unter Festsetzung einer 7-jährigen Überprüfungsfrist
verlängert worden. In dem vor Erlass der Verlängerungsentscheidung eingeholten
Gutachten der Dr. P. vom 24. März 2006 hat die Sachverständige in Übereinstimmung
mit den jährlichen Berichten der Beteiligten zu 1) festgestellt, dass sich die
gesundheitliche Verfassung der Betroffenen seit Einleitung der Betreuung sowohl in
körperlicher als auch in psychischer Hinsicht erheblich verschlechtert habe. So sei die
Betroffene nunmehr vollständig bettlägerig, absolut immobil und müsse künstlich
ernährt werden. Sie sei allseitig desorientiert und nicht in der Lage, ihre Umwelt inhaltlich
zu erfassen. Selbst ihre Tochter sowie die Heimschwestern könne sie nicht mehr
erkennen.
Mit Schreiben vom 8. September 2006 hat die Heimleitung und der Sozialdienst des
Seniorenheims xxx. xxx xxx unter Beifügung eines Schreibens der Beteiligten zu 1) vom
6. September 2006 bei dem Amtsgericht angezeigt, dass die Beteiligte zu 1) einer
Verlegung in ein Krankenhaus zur Auswechslung der nicht mehr voll funktionstüchtigen
PEG-Sonde nicht zugestimmt habe. Wegen unzureichender Nahrungszufuhr habe sich
deswegen der Gesundheitszustand der Betroffenen akut verschlechtert.
Hieraufhin hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1) diese mit Beschluss
vom 8. September 2006 hinsichtlich der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung zum
Zwecke der Heilbehandlung und Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung als
Betreuerin entlassen und insoweit statt ihrer den Beteiligten zu 3) vorläufig zum
Betreuer bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11. September 2006 ist sodann
der Beteiligte zu 2) unter Entlassung des Beteiligten zu 3) vorläufig zum weiteren
Betreuer für die Betroffene bestellt worden.
Nachdem die Beteiligte zu 1) auf Anfrage des Amtsgerichts mit Schreiben vom 23.
September 2006 erklärt hat, dass sie im Falle ihrer Wiederbestellung auch weiterhin
einer Neuverlegung der Magensonde nicht zustimmen werde, weil dies ihrer
Überzeugung nach nicht im Sinne der Betroffenen sei, hat das Amtsgericht mit
Beschluss vom 29. September 2006 die Beteiligte zu 1) hinsichtlich der Entscheidung
über Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung der
Betroffenen stehen, unter Wiederbestellung im übrigen entlassen und insoweit den
Beteiligten zu 2) endgültig zum neuen Betreuer für die Betroffene bestellt. Zur
Begründung hat das Amtsgericht in diesem Beschluss ausgeführt, die Beteiligte zu 1)
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Begründung hat das Amtsgericht in diesem Beschluss ausgeführt, die Beteiligte zu 1)
sei wegen ihrer Weigerung, dem notwendigen Austausch der PEG-Sonde zuzustimmen
mit dem Ziel, den Tod der Betroffenen herbeizuführen, insoweit als Betreuerin nicht
mehr als geeignet anzusehen. Diese bei "emotionaler Überlastung” getroffene
Entscheidung sei nicht als Sterbebegleitung, sondern als Einleitung des Sterbevorgangs
anzusehen. Hierzu könne sich die Betroffene nicht mehr äußern und habe dies auch
früher nicht getan.
Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 4. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet
sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10. Oktober 2006, eingegangen
am selben Tage.
Die von der Kammer bestellte Verfahrenspflegerin hat auf der Grundlage umfassender
Erkundigungen mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006, auf welchen wegen seiner
Einzelheiten verwiesen wird, empfohlen, der Beschwerde stattzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 69g Abs. 4 FGG zulässige, insbesondere fristgerecht
eingelegte Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Beteiligte zu
1) hinsichtlich der Entscheidung über eine Fortführung der künstlichen Ernährung als
ungeeignet angesehen und diese deshalb für diesen Bereich gemäß § 1908b Abs. 1 Satz
1 BGB als Betreuerin entlassen.
Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer
künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel
dar, sofern der Betroffene schwer und irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung
lebensverlängernder Maßnahmen wie z. B. einer künstlichen Ernährung, welche einen
kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit
Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen
des Betroffenen entspricht. Dies gilt als Ausdruck des grundgesetzlich geschützten
Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen selbst dann,
wenn der Abbruch oder die Nichtfortführung der lebenserhaltenden Maßnahmen
unweigerlich den Tod des Betroffenen zur Folge hat (BGH NJW 1995, 204 ff.; 2003, 1588
ff.; 2005, 2385 f.; OLG Karlsruhe NJW 2004, 1882 f.; OLG Frankfurt/M. NJW 2006, 3436;
Kammer NJW 2006, 3014 f.; LG Waldshut-Tiengen NJW 2006, 2270 ff.).
Ein solches schweres und irreversibles Krankheitsbild ist bei der Betroffenen gegeben.
Diese leidet nach überzeugender Feststellung der Sachverständigen Dr. P. an einer weit
fortgeschrittenen Demenz, welche mit einer völligen Desorientierung und der
Unfähigkeit, ihre Umwelt in verständiger Weise wahrzunehmen, verbunden ist. Darüber
hinaus ist die Betroffene dauerhaft immobil und pflegebedürftig. Eine Heilbehandlung
dieser demenziellen Erkrankung findet bei der Betroffenen nicht mehr statt.
Die Betroffene befindet sich mithin in einem Zustand, welcher dem von dem BGH im
Jahr 1994 (NJW 1995, 204 ff.) entschiedenen Fall gleichsteht und in welchem der Abbruch
lebenserhaltender Maßnahmen in Einklang mit der Rechtsordnung steht, sofern dies
dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Letzterer
allerdings ist nicht von dem Vormundschaftsgericht, sondern grundsätzlich von dem
Betreuer als gesetzlichem Vertreter des Betroffenen zu erforschen (Kammer a. a. O.).
Eine Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts in Form von Weisungen oder einer
Entlassung des Betreuers kommt nur in Betracht, wenn dieser vorgenannte
tatsächlichen Voraussetzungen für einen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
verkennt oder sicher festgestellt werden kann, dass ein solcher Abbruch nicht dem
tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
Aufgrund der Ermittlungen der Verfahrenspflegerin besteht kein Zweifel, dass ein von
der Beteiligten zu 1) beabsichtigter Abbruch der künstlichen Ernährung in Einklang mit
dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen steht. So hat der behandelnde Arzt Dipl. med.
H. der Verfahrenspflegerin berichtet, dass die Betroffene, welche seinerzeit noch an
einer weit weniger ausgeprägten Demenz litt, bei der erstmaligen Verlegung der PEG-
Sonde im Jahre 2002 ausdrücklich erklärt habe, nicht künstlich ernährt werden zu wollen.
Die PEG-Sonde sei sodann unter Missachtung des erklärten Willens der Betroffenen
gelegt worden, wobei die Beteiligte zu 1) von den seinerzeit behandelnden Klinikärzten
diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, dieser Maßnahme zuzustimmen. Dipl.-
med. H. hat weiterhin gegenüber der Verfahrenspflegerin berichtet, dies ist auch in der
Pflegedokumentation des Seniorenheims vermerkt, dass die Betroffene in seiner
Gegenwart sowie in Anwesenheit der von dem Beteiligten zu 2) beauftragten Ärztin Dr.
K. am 12. September 2006 auf diesbezügliche Nachfrage mit "Ja” und mit den Worten:
"Nahrung abstellen” bestätigt habe, dass die Sonderernährung eingestellt werden solle.
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"Nahrung abstellen” bestätigt habe, dass die Sonderernährung eingestellt werden solle.
Weiterhin hat auch die Enkelin der Betroffenen gegenüber der Verfahrenspflegerin
erklärt, so wie sie die Betroffene erlebt habe und diese sich ihr gegenüber geäußert
habe, sei die Fortführung der Sondenernährung sicherlich nicht dem Willen der
Betroffenen entsprechend.
Diesem von der Rechtsordnung aus vorgenannten Gründen zu tolerierenden Willen der
Betroffenen hat der Betreuer gemäß § 1901 Abs. 3 BGB zu entsprechen, so dass eine
hiermit übereinstimmende Entscheidung des Betreuers seine Eignung nicht in Frage
stellen kann. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weswegen die Beteiligte zu 1)
hinsichtlich des ihr entzogenen Aufgabenkreises nicht mehr als geeignet erscheinen
könnte. Insbesondere gibt es auch für eine von dem Amtsgericht für seine Entscheidung
angeführte "emotionale Überlastung” der Beteiligten zu 1) keinerlei Anhaltspunkt.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Beteiligte zu 2) als Betreuer
zu entlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 2 S. 1 FGG, die Entscheidung über die
sofortige Wirksamkeit der Entscheidung auf § 26 S. 2 FGG.
Die Kammer sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass ihrer Auffassung nach die
von der Beteiligten zu 1) beabsichtigte Beendigung der künstlichen Ernährung keiner
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, da dies von dem langjährigen
behandelnden Arzt der Betroffenen Dipl.-med. H. befürwortet hat (s. zum
Genehmigungserfordernis: BGH NJW 2003, 1588 ff. sowie Kammer a. a. O.).
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