Urteil des LG Berlin vom 18.12.2006

LG Berlin: berufliche tätigkeit, unterbrechung, verfügung, erholung, wahlverteidiger, fürsorgepflicht, freizeit, gespräch, haftanstalt, vorschuss

1
2
3
Gericht:
LG Berlin 14. Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(514) 83 Js 153/04
KLs (1/06)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4122 RVG
Pflichtverteidigergebühren: Anrechnungsfähigkeit der
Mittagspause bei der Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer
Leitsatz
Bei einer Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer zur Festsetzung eines Längenzuschlags
zu den Terminsgebühren des Pflichtverteidigers ist die Zeit der Mittagspause abzuziehen.
Tenor
1. Das Verfahren wird der Kammer übertragen.
2. Die Erinnerungen der Verteidigerin Rechtsanwältin L gegen die Beschlüsse der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. und 18. Dezember 2006 werden als
unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Die Erinnerungsführerin ist der Angeklagten M als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit
Kostenfestsetzungsantrag vom 23. November 2006 hat sie neben weiteren –
unstrittigen – Gebührenansprüchen auch Gebühren nach Nr. 4122 VV-RVG (sog.
Längenzuschlag) in Höhe von jeweils 178,00 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer für die
Fortsetzungstermine am 25. und 27. Oktober sowie 1. und 17. November 2006 geltend
gemacht. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Dezember 2006 hat die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung dieser Zuschläge einschließlich der
auf sie entfallenden Umsatzsteuer hinsichtlich des Termins vom 25. Oktober 2006
wegen Entfernens aus der Hauptverhandlung bereits 2 Stunden und 2 Minuten nach
deren Beginn und im Übrigen mit der Begründung abgelehnt, dass die
Hauptverhandlungsdauer an den weiteren drei Tagen nach Abzug einer Mittagspause
weniger als fünf Stunden betragen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird
auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit ihrer zulässig, insbesondere fristgerecht erhobenen Erinnerung verfolgt die
Verteidigerin ihr Begehren hinsichtlich der Längenzuschläge für den 27. Oktober sowie
den 1. und 17. November 2006 weiter. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht
abgeholfen.
2. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Oktober 2006 hatte die Erinnerungsführerin
ebenfalls unter anderem Gebühren nach Nr. 4122 VV-RVG in Höhe von jeweils 178,00 €
zzgl. Umsatzsteuer für die Fortsetzungstermine am 1. und 15. September 2006 geltend
gemacht, die die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 13. Oktober 2006
antragsgemäß festsetzte. Die Entscheidung wurde der Bezirksrevisorin beim Landgericht
Berlin als Vertreterin der Landeskasse nicht zugestellt. Nachdem sie von der
Festsetzung Kenntnis erlangt hatte, hat sie gegen die Festsetzung der Längenzuschläge
für die beiden genannten Termine Erinnerung eingelegt, da nach Abzug der
Mittagspause die Verhandlungsdauer auch an diesen Tagen fünf Stunden nicht
überschritten hatte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit der angefochtenen
Entscheidung vom 18. Dezember 2006 der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen
und den Gebührenanspruch der Erinnerungsführerin entsprechend niedriger festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
4
5
6
7
8
9
10
11
Mit ihrer zulässig, insbesondere fristgerecht erhobenen Erinnerung begehrt die
Verteidigerin die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung vom 13. Oktober
2006. Die Urkundsbeamtin hat auch dieser Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Entscheidung über die Erinnerungen war gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG
der Kammer zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat. Die Frage, ob Mittagspausen bei der Festsetzung des Längenzuschlags
von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sind, ist strittig (vgl. nur Burhoff
RVGreport 2006, 1, 2). Eine Entscheidung des Kammergerichts als für Berlin zuständiges
Oberlandesgericht zu dieser Frage liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Das
Verfahren ist daher geeignet, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im
Kammergerichtsbezirk beizutragen.
III.
Die Erinnerungen sind zulässig, aber unbegründet.
Nach den in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend dargelegten Zeiten, die auch
nicht strittig sind, kann die Erinnerungsführerin einen Längenzuschlag gemäß Nr. 4122
VV-RVG für die fünf verfahrensgegenständlichen Fortsetzungstermine nur dann
beanspruchen, wenn die an diesen Sitzungstagen eingetretene Mittagspause auf die
Zeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung anzurechnen ist. Muss die Zeit der
Mittagspause hingegen von der Hauptverhandlungsdauer abgesetzt werden, so steht ihr
nur die bereits festgesetzte Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV-RVG zu.
Eine Mittagspause ist bei der Bestimmung der gebührenrechtlich maßgeblichen
Hauptverhandlungsdauer jedoch in Abzug zu bringen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist sich weitgehend darin einig, dass einem
Verteidiger – worauf sich auch die Erinnerungsführerin beruft – eine Mittagspause von
einer Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zuzubilligen ist (vgl. OLG
Stuttgart RVGreport 2006, 32; OLG Hamm RPfl 2006, 433; AGS 2006, 337; Beschlüsse
vom 20. April 2006 – 3 Ws 47/06 – und vom 10. August 2006 – 3 Ws 267/06 –; OLG
Koblenz [1. Senat] NJW 2006, 1150; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 391). Dies ist ein
Ausfluss der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Verteidiger, aber auch den
übrigen Verfahrensbeteiligten, besagt allerdings noch nicht, dass diese Zeit auch bei der
Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist (dagegen: OLG
Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz [2. Senat] NJW 2006, 1149; OLG
Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 – Ws 676/05 –.
Der Gesetzgeber hat die Regelungen über Längenzuschläge für bestellte Verteidiger –
anders als für Wahlverteidiger – in das RVG aufgenommen, um diesen den besonderen
Zeitaufwand für ihre anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und sie nicht mehr
auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschvergütung zu verweisen. Zugleich sollte
hierdurch die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung des gerichtlich bestellten
Verteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger reduziert und damit eine sachgerechte
Verteidigung gefördert werden. Eine entsprechende Regelung für Wahlverteidiger
erschien hingegen entbehrlich, da diese anders als bei den Festbetragsgebühren des
Pflichtverteidigers durch den Gebührenrahmen und gegebenenfalls durch eine
Honorarvereinbarung dem Aufwand der Hauptverhandlung Rechnung tragen können
(vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 224).
Diesem gesetzgeberischen Willen lässt sich weder für noch gegen die Anrechnung der
Mittagspause etwas entnehmen. Soweit die gesetzgeberische Intention der
Zurückdrängung von Pauschvergütungen als Argument für die Einbeziehung der
Mittagspause in die zu vergütende Zeit herangezogen wird (vgl. OLG Hamm RPfl 2006,
433; AGS 2006, 337), ergeben die Materialien dies so nicht. Zutreffend ist allerdings,
dass der Gesetzgeber an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines
besonders umfangreichen Verfahrens im Rahmen der Prüfung einer Pauschvergütung
angeknüpft hat, als er die Zeitrahmen für die Längenzuschläge (fünf bis acht Stunden;
mehr als acht Stunden) festsetzte (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 224 f.). Hinsichtlich der
Berücksichtigung der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs fand er
jedoch eine uneinheitliche Rechtsprechung vor (vgl. nur OLG Thüringen StV 1997, 427;
OLG Zweibrücken a.a.O.), deren Streit er durch die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht
zu Gunsten einer Berücksichtigung der Mittagspause gelöst hat (vgl. OLG Bamberg
a.a.O., das unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur Pauschvergütung erst auf Grund
der neuen Gesetzeslage eine Einbeziehung der Mittagspause ablehnt).
12
13
14
15
16
Der Wortlaut der Nr. 4122 VV-RVG spricht gegen die Einbeziehung einer Mittagspause in
die Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer. Die Regelung erfordert für die
Entstehung des Gebührenanspruchs, dass der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden an
der Hauptverhandlung teilnimmt. Teilnehmen kann er aber nur dann, wenn die
Hauptverhandlung stattfindet, was während der Mittagspause nicht der Fall ist. In dieser
Zeit ist der Anwalt gerade von seinen Pflichten frei, kann seinen privaten Bedürfnissen
nachgehen und muss dem Gericht nicht zur Verfügung stehen. Daher vermag auch die
Begründung der Gegenposition nicht zu überzeugen, dass Pausen deshalb nicht
abzuziehen seien, weil der Verteidiger sich während der Terminszeit zur Verfügung
halten muss und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert ist
(vgl. OLG Koblenz [1. Senat] a.a.O.; OLG Hamm RPfl 2006, 433; AGS 2006, 337). Diese
Auffassung mag für kurze Sitzungsunterbrechungen zutreffen. Während der
Mittagspause lässt das Gericht dem Verteidiger jedoch gerade Gelegenheit zur freien
und eigenverantwortlichen Gestaltung seiner Zeit und verlangt nicht, dass er sich zur
Verfügung des Gerichts hält. Diese Unterbrechung ist „prozessneutral“ (vgl. OLG
Zweibrücken a.a.O.).
Dass die Zeit der Mittagspause als „prozessneutral“ zu werten ist, ergibt sich letztlich
auch aus einigen Entscheidungen der Gegenmeinung zu der Frage, ob längere
Unterbrechungen bei der Bewilligung eines Längenzuschlags zu berücksichtigen sind
(vgl. OLG Koblenz [1. Senat] a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm RPfl 2006, 433;
AGS 2006, 337). Diese Entscheidungen gehen davon aus, dass eine längere
Verhandlungspause bei der Prüfung eines Längenzuschlags dann von der
Hauptverhandlungsdauer abzuziehen sein kann, wenn der Rechtsanwalt die
Unterbrechung im Einzelfall sinnvoll für anderweitige berufliche Tätigkeit nutzen kann. Bei
der Prüfung der Nutzbarkeit dieser längeren Unterbrechungen soll dann aber jeweils die
für eine Mittagspause – so sie in die Unterbrechung fällt – angemessene Zeit wiederum
abgezogen werden. Dies belegt nach Auffassung der Kammer, dass auch die
Gegenmeinung die Mittagspause als Freizeit betrachtet, die der Verteidiger weder in der
unterbrochenen Hauptverhandlung noch anderweit zur Arbeit verwenden muss. Die
Bezahlung eines Freiberuflers für Freizeit und Essensaufnahme erscheint jedoch mit
dem Berufsbild nicht vereinbar und steht auch in Widerspruch zu dem Umstand, dass
ein Großteil der abhängig Beschäftigten – so auch die nichtrichterlichen Mitarbeiter des
Gerichts – nur Anspruch auf eine kürzere und zudem unbezahlte Mittagspause haben.
Der Kammer ist aus ihrer täglichen Praxis im Übrigen bekannt, dass zahlreiche
Rechtsanwälte die Mittagspause keineswegs nur zur Erholung nutzen, sondern in ihr
kürzere amtsgerichtliche Termine und Haftprüfungen wahrnehmen, in anderen
Umfangverfahren als zweiter Verteidiger kurzzeitig und eine Terminsgebühr auslösend in
Erscheinung treten, Besuche in der Haftanstalt durchführen, das Gespräch mit
Staatsanwaltschaft und Gericht bzgl. anderer Mandate suchen und eine Vielzahl anderer
Tätigkeiten entfalten, durch die ihnen Gebührenansprüche in anderen Verfahren
erwachsen. Solche Tätigkeiten in der Mittagspause sind für die Verteidiger in der Regel
auch – anders als bei anderen längeren Unterbrechungen – planbar, da sie davon
ausgehen können, dass als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Gerichts die Mittagspause
zur Mittagszeit stattfinden wird. Teilweise wird der Zeitpunkt der Mittagspause auch auf
Bitten der Verteidiger so gelegt, dass ihnen die Wahrnehmung anderer Termine
ermöglicht wird. Nutzt der Verteidiger die Mittagspause jedoch nicht zu der ihm
eingeräumten Erholung, sondern für die Arbeit, so kann ihm ein Gebührenanspruch für
die Hauptverhandlung in dieser Zeit erst recht nicht erwachsen, da er sonst für diese
Zeit doppelt bezahlt würde.
Offen bleiben kann vorliegend, ob eine Mittagspause dann in die Bestimmung der
Hauptverhandlungsdauer teilweise einzurechnen wäre, wenn sie aus von dem
Verteidiger nicht zu vertretenden Gründen ungewöhnlich lang ist. Es erschiene
sachgerecht, in einem solchen Falle den eine angemessene Pausenzeit
überschreitenden Teil der Unterbrechung zu berücksichtigen, wenn der Verteidiger ihn
nicht für anderweitige Tätigkeiten nutzen konnte. Für die streitgegenständlichen
Gebühren hat dies jedoch keine Bedeutung.
Soweit die Erinnerungsführerin gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2006 auch
einwendet, dass dieser aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sei, teilt die
Kammer diese Auffassung nicht. Der Erinnerungsführerin war bekannt, dass die
Festsetzung der Urkundsbeamtin vom 13. Oktober 2006 durch die Vertreterin der
Landeskasse anfechtbar ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein Vertrauen darauf, dass es bei
der erfolgten Kostenfestsetzung verbleibt, konnte zudem schon deshalb nicht
entstehen, weil die von der Erinnerungsführerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag
ausdrücklich und zutreffend als Vorschuss (§ 47 Abs. 1 Satz1 RVG) geltend gemachten
17
18
ausdrücklich und zutreffend als Vorschuss (§ 47 Abs. 1 Satz1 RVG) geltend gemachten
Gebühren im abschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin im Falle der
Überhöhung hätten zurückgefordert werden können und müssen (vgl. Hartmann,
Kostengesetze 36. Aufl., § 47 RVG Rdn. 8). Ein schützenswertes Vertrauen hätte sich
daher frühestens mit der abschließenden Kostenfestsetzung bilden können.
IV.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für eine einheitliche
Rechtspraxis im Kammergerichtsbezirk wird die Beschwerde zugelassen (§§ 56 Abs. 2
Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum