Urteil des LG Berlin vom 27.01.2009

LG Berlin: wohnung, quelle, sammlung, link, privatsphäre, mieter, rauch

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Gericht:
LG Berlin 63.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
63 S 470/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 536 BGB
Wohnraummiete: Rauchen als vertragsgemäßer Mietgebrauch
Tenor
In dem Rechtsstreit ...
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Schöneberg – 3 C 470/08 – bei einem Wert von 1.826,14 Euro auf Kosten
der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen
Schreibens vom 27.01.2009 unbegründet.
Auch der Schriftsatz vom 19.02.2009 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung.
Der von der Beklagten beanstandeten Rücksichtslosigkeit des Mieters Herr P.
steht entgegen, dass sich dessen Rauch- und Lüftungsverhalten vollkommen im
Rahmen des Sozialadäquaten bewegt. Einerseits wird duch den bei beiderseits
geöffneten Fenstern in der Wohnung der Beklagten wahrnehmbaren Tabakrauch der
Mietgebrauch nicht unmittelbar beeinträchtigt; andererseits kann dem Mieter durch die
Klägerin weder Rauchen noch das Lüften der Wohnung untersagt oder nur in
eingeschränkter Weise gestattet werden.
Soweit sich die Beklagten auf das Nichtraucherschutzgesetz berufen, enthält dieses
keinerlei Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.
Ein Baumangel liegt ferner unstreitig nicht vor.
Es kann auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden, weil Gründe für
eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn es sind hier
keine Rechtsfragen entscheidungserheblich, die der Sache grundsätzliche Bedeutung
verleihen. Vielmehr war – bezogen auf die tatsächlichen Umstände dieses Einzelfalls –
darüber zu befinden, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vorliegt
und ob sich hieraus eine Verpflichtung der Klägerin als Vermieterin zur Untersagung bzw.
Einschränkung eines bestimmten Verhaltens ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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