Urteil des LG Berlin vom 14.03.2017

LG Berlin: werk, internet, suchmaschine, urheberrechtsverletzung, auflage, link, sorgfalt, kenntnisnahme, verbreitung, lizenzgebühr

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Gericht:
LG Berlin 15.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 S 1/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 UrhG, § 19a UrhG
Schadenersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung im
Internet: Bereithalten einer nicht verlinkten Datei mit einem
Kartenausschnitt auf einem Server
Leitsatz
In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server dürfte kein öffentliches
Zugänglichmachen i.S. d. § 19 a UrhG liegen: Dies setzt nach Auffassung der Kammer
voraus, dass das Werk für die Öffentlichkeit unter Nutzung der üblichen Zugangswege
erreichbar ist, wovon dann nicht die Rede sei, wenn der angebliche Rechtsverletzer das Werk
derart wiedergibt, dass allenfalls zufällig davon Kenntnis zu nehmen ist. Das Auffinden über
eine Bildersuchmaschine ist aber kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen
Kenntnisnahme gleich.
Durch die Einspeicherung der streitgegenständlichen Kartenausschnitts auf einem Server
kommt es aber zumindest zu einer Vervielfältigung i.S. d. § 16 UrhG.
Der Beklagte kann sich aufgrund des pauschalen Charakters der klägerischen Lizenz nicht
darauf zurückziehen, er habe den Kartenausschnitt lediglich vervielfältigt.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. November 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Charlottenburg - 218 C 432/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags
von 10 vom Hundert abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie
wegen einer Urheberrechtsverletzung durch ungenehmigte Veröffentlichung eines
Kartenausschnittes sowie wegen der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in
Anspruch.
Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsberechtigte an bestimmtem Kartenmaterial,
das im Internet abgerufen werden kann. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, lud einen
Kartenausschnitt der Größe DIN A 6 aus dem Angebot der Klägerin auf seinen Server,
ohne hierfür eine Lizenz von der Klägerin erworben zu haben. Diesen Kartenausschnitt
fand die Klägerin am 7.8.2006 mittels einer Bildersuchmaschine; mit der Homepage des
Beklagten war der Ausschnitt zu dieser Zeit nicht verlinkt.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Beklagten antragsgemäß durch Urteil vom 14.
November 2006 verurteilt, an die Klägerin 1.334,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2006 zu zahlen.
Dem Beklagten ist das Urteil am 15. Dezember 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz
vom 11. Januar 2007 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
05. Februar 2007 begründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Zweitinstanzlich ist zu ergänzen, dass die Klägerin unstreitig für die bloße
Vervielfältigung keine Lizenz anbietet. Ferner behauptet die Klägerin nunmehr, dass
Suchmaschinen nur solche Inhalte anzeigten, die jedenfalls irgendwann einmal von der
Startseite oder einer anderen Seite aus über Links erreichbar waren (Bl. 103 f d.A. sowie
Privatgutachten, Anl. Bb3).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, nämlich form- und fristgemäß eingelegt und
fristgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach §
520 Abs.3 Satz 2 ZPO erforderlichen Angaben.
In der Sache ist die Berufung jedoch nicht erfolgreich, da das erstinstanzliche Urteil -
allerdings aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten - zu bestätigen ist.
1. Der Klägerin steht zunächst ein Schadensersatzanspruch in der im angegriffenen
Urteil genannten Höhe von € 820,00 gemäß §§ 97 Abs.1 Satz 1 i.V.m. 16 UrhG zu. Denn
der Beklagte verletzte das Vervielfältigungsrecht der Klägerin am streitgegenständlichen
Kartenausschnitt widerrechtlich und zumindest fahrlässig.
a) Die Klägerin hat am streitgegenständlichen Kartenausschnitt ein Urheberrecht, § 2
Abs.1 Nr.7, Abs. 2 UrhG. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, die der Beklagte auch nicht angegriffen hat.
b) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Kartenkacheln
öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG machte:
aa) In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server dürfte zwar kein
öffentliches Zugänglichmachen liegen:
Das Recht aus § 19a UrhG erfasst zwar ein Zugänglichmachen des geschützten
Werkes im Internet (vgl. Schricker, UrhR, 3. Auflage, § 19a RN.43). Der
streitgegenständliche Kartenausschnitt befand sich vorliegend auch im Internet, denn
der Beklagte lud – soweit zwischen den Parteien unstreitig – den streitgegenständlichen
Kartenausschnitt aus dem Kartenbestand der Klägerin herunter und auf seinen Server
als Datei hoch, wo ihn die Klägerin mithilfe einer Suchmaschine fand.
Selbst wenn der Kartenausschnitt - wie von der Klägerin vorgetragen - über die
Zuhilfenahme einer Suchmaschine ohne vorherige Passwortabfrage online auffindbar
war, stellt dies jedoch kein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG dar. Denn dies setzt
nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk für die Öffentlichkeit unter Nutzung
der üblichen Zugangswege erreichbar ist. Zur Begründung ist auf § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG
zu verweisen, wonach die Wiedergabe nur dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl
von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist: Von einer solchen Bestimmung kann
jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der angebliche Rechtsverletzer das Werk derart
wiedergibt, dass allenfalls zufällig davon Kenntnis zu nehmen ist (vgl. Dreier in
Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 15 Rnr. 46 m.w.Nw.). Auch das OLG Hamburg
spricht in einem offenbar sehr ähnlich gelagerten Fall davon, dass die
rechtsverletzenden Kartographien den interessierten Nutzern bei üblichen bzw.
typischen Nutzungshandlungen im Internet zur Kenntnis gelangt sein müssen (WRP
2007, 816 f.); dies führt nach Ansicht des OLG Hamburg zwar bereits zur Verneinung des
Verfügungsgrundes, was aber nahelegt, dass das OLG auch den Verfügungsanspruch -
trotz der Aussage, die Kartographien seien “im Rechtssinne weiterhin öffentlich
zugänglich gemacht” - verneinen würde.
Das Auffinden über eine Bildersuchmaschine ist aber kein üblicher Zugangsweg,
sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich. Die Öffentlichkeit, an die sich der
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sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich. Die Öffentlichkeit, an die sich der
Beklagte mittels seiner Internetpräsenz wendet – Mandanten, potentielle Mandanten
und Geschäftspartner – bedienen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht einer
Bildsuchmaschine, um Einsicht in Bilder des Beklagten über seine Internetpräsenz
hinaus zu erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Personen auf die
Einsichtnahme der unmittelbar auf der Internetpräsenz des Beklagten zur Verfügung
gestellten Inhalte einschließlich der - ggf. über Links zu erreichenden - Texte und Bilder
beschränken. Denn dies ist der schnellste und einfachste Weg, auf die Inhalte
zuzugreifen; es besteht auch keinerlei Grund zu der Annahme, dass ein Dienstleister wie
ein Rechtsanwalt für Mandanten und Partner wichtige Informationen an nicht unmittelbar
zugänglichen Stellen seiner Internetpräsenz verstecken sollte.
bb) Die Klägerin dürfte sich auch nicht darauf berufen können, dass Suchmaschinen
angeblich nur solche Inhalte anzeigen, die jedenfalls irgendwann einmal von der
Startseite oder einer anderen Seite aus über Links erreichbar waren. Dies würde zwar
bedeuten, dass der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt den Kartenausschnitt
öffentlich zugänglich gemacht hatte, was - unabhängig von dem in der Abmahnung
benannten Zeitpunkt - den Schadensersatzanspruch auslösen dürfte. Die klägerische
Behauptung erscheint aber nicht hinreichend substantiiert. Denn nach dem Bestreiten
des Beklagten hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen, warum Suchmaschinen
wie behauptet arbeiten. Dem werden die klägerischen Spekulationen zum technischen
Hintergrund (Schriftsatz vom 24.4.2007, dort S. 11, Bl. 104 d.A.) ebenso wenig gerecht
wie das sachverständige Privatgutachten vom 24.5.2007. Letzteres behauptet auf S. 8
und 9 lediglich, dass eine Suchmaschine sich die URL-Adresse oder den Dateinamen
einer Bilddatei nicht ausdenken könne, was aber offen lässt, ob nicht auch noch andere
Möglichkeiten für Suchmaschinen bestehen, etwa schlicht die Suche nach Dateien mit
der Endung “jpeg” oder “gif” und dem weiteren Zusatz “Plan”, “Lageplan” oder
“Anfahrtsskizze”. Dem Privatgutachten kommt im Übrigen auch deshalb wenig
Überzeugungskraft zu, weil es auf S. 10 ff. unter Bezug auf “web.xxx.org” mehrere
frühere Zustände der Webseite des Beklagten wiedergibt, ohne dass darin aber der hier
erhebliche Link auf das Kartenmaterial der Klägerin ersichtlich wäre; warum dies nicht
möglich ist, erläutert das Gutachten nicht.
c) Auf Vorstehendes kommt es jedoch nicht an, da der Beklagte die
streitgegenständlichen Kartenkacheln zumindest i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigte.
aa) Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das
Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar
wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1991, 449/453). Diese Voraussetzung liegt hier
vor, denn durch die Einspeicherung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts in
seinen Server legte der Beklagte den Kartenausschnitt auf einem Datenträger digital
fest. Diese Maßnahme war zudem geeignet, das Werk den menschlichen Sinnen
unmittelbar und mittelbar wahrnehmbar zu machen, denn jedenfalls mittels
Passworteingabe konnte zumindest der Beklagte den Kartenausschnitt auf dem Server
ansehen.
bb) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Vervielfältigung zum privaten oder
sonstigen eigenen Gebrauch erstellt zu haben (sog. Privatkopie, § 53 UrhG). Denn
berufliche sowie erwerbswirtschaftliche Zwecke schließen den privaten Gebrauch aus
(Dreier, a.a.O., § 53 Rnr. 10). Ein solchen Zweck liegt im Streitfall aber auf der Hand, da
die Kartenkachel die Kanzleiadresse des Beklagten zeigt.
d) Der Beklagte handelte auch zumindest fahrlässig gemäß §§ 97 Abs.1 Satz 1 Alt.3
UrhG. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§
276 Abs.2 BGB), d.h. wer hätte wissen können und müssen, dass er eine
Rechtsverletzung begeht. Im Urheberrecht werden an die Beachtung der erforderlichen
Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (vgl. GRUR 1999, 49/51). Der Beklagte hätte
wissen können und auch müssen, dass die Einspeicherung des Kartenausschnitts auf
seinem Server die Vervielfältigungsrechte der Klägerin verletzt, denn die Internetdomain
der Klägerin weist auf den Urheberrechtsschutz der auf dem Server vorhandenen
Kartographie hin.
e) Der Schadensersatzanspruch besteht auch in der obig genannten Höhe von 820,20 €.
Er ergibt sich aus einer fiktiven angemessenen Lizenzgebühr, die der Beklagte für die
Benutzung des der Klägerin zustehenden Vervielfältigungsrechtes hätte zahlen müssen.
Die derartige Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz ist eine von
der Rechtssprechung entwickelte und zum Gewohnheitsrecht gewordene
Berechnungsart (vgl. Schricker, UrhG, 3. Auflage, § 97 RN.60). Der Abschluss eines
Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen wird fingiert; als angemessen gilt die
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Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen wird fingiert; als angemessen gilt die
Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (Dreier, a.a.O.., § 97
Rnr. 61 m.w.Nw.). Daraus ergibt sich im Streitfall die genannte Summe. Denn zwischen
den Parteien ist unstreitig, dass die Lizenz für die Nutzung eines Kartenausschnittes der
Größe DIN A6 durch Einbindung einer statischen Grafik in eine Website für 820,00 € von
der Klägerin zu erwerben gewesen wäre. Diese Lizenz umfasst zwar sowohl das Recht
der Vervielfältigung als auch das - hier wohl nicht verletzte - Recht der Öffentlichen
Zugänglichmachung. Der Beklagte kann sich aufgrund des pauschalen Charakters der
klägerischen Lizenz jedoch nicht darauf zurückziehen, er habe den Kartenausschnitt
lediglich vervielfältigt:
Eine pauschale Lizenz ist dann geschuldet, wenn der Abschluss eines Lizenzvertrags
mit dem der Schadensberechnung zugrunde gelegten Inhalt üblich ist (BGH GRUR 1990,
1008, 1010 - Lizenzanalogie: Bei der Nutzung einer Filmmusik sei eine zehnjährige
Dauer üblich, so dass es nicht darauf ankomme, dass der dortige Beklagte den Film nur
auf zwei Festspielen vorgeführt habe; BGH GRUR 1990, 353, 355 - Raubkopien: Bei der
Vergabe von Videorechten seien auf die Herstellung beschränkte Lizenzen
erfahrungsgemäß unüblich, weshalb auch dann für die Vervielfältigung und Verbreitung
eine Lizenz zu zahlen sei, wenn es nicht mehr zur Verbreitung gekommen sei; BGH
GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate: Die Pauschallizenz für die Verwertung von
Lichtbildern erfasse erfahrungsgemäß neben dem Recht auf Vervielfältigung jedenfalls
das Recht, die Lichtbilder in der Öffentlichkeit zu verbreiten; allerdings OLG Hamburg
MMR 2002, 677, 279: Keine Gleichsetzung der Nutzung von Fotos nur Online anstatt in
einer Printausgabe einer Zeitschrift). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die
Grundsätze der Pauschallizenz also nicht nur anwendbar, wenn es um die Dauer,
sondern auch wenn es um die Art der Nutzung geht.
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass das Recht der Vervielfältigung der
Kartenkacheln üblicherweise auch das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung
umfasst. Die Klägerin hat zwar lediglich geltend gemacht, dass sie nur eine Lizenz
anbiete, die die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung umfasst
(Schriftsatz vom 24.4.2007, dort S. 17 (Bl. 110 d.A.); bereits aus den Anlagen K6-K10
der Klageschrift ergibt sich aber, dass das alleinige Recht zur Vervielfältigung auch von
ihren Mitbewerbern nicht angeboten wird. Nur bei “hot-maps” (Anl. IV zur Anl. 5, Bl. 28
d.A.) scheint das anders zu sein, ohne dass dies aber der Praxisüblichkeit widerspricht.
Die damit behauptete Üblichkeit hat der Beklagte auch nicht bestritten.
2. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von €
514,40 gemäß §§ 97 Abs.1 UrhG i.V.m. 249, 251 BGB bzw. §§ 683 Satz 677, 670 BGB.
Insofern kann dem Grunde und der Höhe nach auf die Ausführungen des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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