Urteil des LG Berlin vom 04.09.2008

LG Berlin: eigentumswohnung, konkludentes verhalten, nachlass, lebensversicherung, darlehen, akte, anhörung, erbschaft, staat, erbe

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Gericht:
LG Berlin 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 O 119/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 426 Abs 2 S 1 BGB
Gesamtschuldnerausgleich: Abbedingen eines Ausgleichs von
Lasten für gemeinsames Wohneigentum durch konkludentes
Verhalten
Leitsatz
Konkludentes Abbedingen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB durch jahrelange
Praxis.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Hälfte der von ihr in den Jahren
2003 bis 2005 für eine Eigentumswohnung in Koblenz aufgebrachten Kosten.
Die Klägerin war die Lebensgefährtin des im Jahre 1998 verstorbenen …. Die Beklagte ist
die Schwester und Alleinerbin des …. Mit notariellem Vertrag vom 18.10.1995 (Anlage
K1) erwarben die Klägerin und … als Miteigentümer zu gleichen Teilen einen
Miteigentumsanteil von 43,626/1000 an dem im Grundbuch von ... des Amtsgerichts
Koblenz Blatt 4077 verzeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung Nr. 11, gelegen in der S.straße 4 - 6 in B, zu einem Kaufpreis von
228.759,00 DM. Die Eigentumswohnung wurde vermietet und sollte der Kapitalanlage
dienen. Die Finanzierung erfolgte über zwei Darlehen (mit ausgesetzter Tilgung), deren
Tilgung später durch eine Lebensversicherung und Bausparverträge, die gleichzeitig
angespart wurden, erfolgen sollte. Im Jahr 1998 verstarb … und wurde von der Beklagten
allein beerbt, da seine Tochter Marlen die Erbschaft auf Grund des überschuldeten
Nachlasses ausgeschlagen hatte. In den folgenden Jahren trug die Klägerin sämtliche
Kosten der oben genannten Eigentumswohnung und deren Finanzierung, wobei sie auch
sämtliche - nach ihren Angaben nicht kostendeckenden - Einnahmen aus der
Vermietung der Wohnung erhielt. Die Beklagte war nicht an der Verwaltung der Wohnung
beteiligt. Sie erhielt auch sonst nichts aus dem Nachlass ihres Bruders. So wurde die
Lebensversicherung des … zur Tilgung eines der oben genannten Darlehen verwendet
und sein Kraftfahrzeug wurde von der Klägerin veräußert. Nach dem Versterben des …
führten die Parteien zunächst häufig Gespräche miteinander, deren genauer Inhalt
zwischen den Parteien streitig ist. Nach einigen Jahren brach der Kontakt ab. Nunmehr
begehrt die Klägerin mit der Klage die Hälfte der von ihr - angeblich - für die Wohnung in
den Jahren 2003 bis 2005 aufgewendeten Kosten, wegen deren Berechnung auf die Seite
6 der Klageschrift (Blatt 6 der Akte) Bezug genommen wird.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe als Miteigentümerin der
Eigentumswohnung die Hälfte der Kosten zu tragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 5.245,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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1. an sie 5.245,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2006 zu zahlen;
2. an sie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 258,45 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Parteien hätten sich nach dem Versterben ihres Bruders darauf
geeinigt, dass die Klägerin den gesamten Nachlass ihres Bruders behalten und sie auch
die alleinige Nutznießerin der Eigentumswohnung sein solle. Sie, die Beklagte, hätte
weder an den Nutzen noch an den Lasten der Eigentumswohnung beteiligt werden
sollen. Das Erbe habe sie nur angenommen, damit es nicht dem Staat zugute falle und
der Klägerin erhalten bleibe. Darüber hinaus erhebt die Beklagte Einwendungen zur
Berechnung der Klageforderung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien wurden gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der
Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.09.2008 (Blatt 56 ff.
der Akte).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Kosten
der Eigentumswohnung unter dem Gesichtspunkt des als Anspruchsgrundlage einzig in
Betracht kommenden Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB), denn
nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und auf der Grundlage des unstreitigen
Sachverhaltes ist das Gericht davon überzeugt, dass die Parteien sich zumindest
konkludent dahin geeinigt haben, dass die Nutzen und Lasten des im Nachlass des …
befindlichen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in Koblenz von der Klägerin
allein zu tragen sind.
Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass beide Parteien im Rahmen ihrer
Anhörung im Termin am 04.09.2008 (Blatt 56 f. der Akte) wahrheitsgemäße Angaben
gemacht haben. Beide Parteien haben den Sachverhalt im Wesentlichen
übereinstimmend geschildert. Danach haben die Parteien nach dem Versterben des …
zunächst noch ein relativ enges Verhältnis gehabt und häufig Gespräche - auch über
den Nachlass - miteinander geführt. Im Rahmen dieser Gespräche ist auch für die
Klägerin deutlich geworden, dass die Beklagte sich nie an dem Erbe des Bruders
bereichern wolle und die Erbschaft nur annehmen wollte, um die Beklagte vor Schaden
zu bewahren - also zu verhindern, dass der Nachlass nach der Ausschlagung durch die
minderjährige Tochter des Erblassers an den Staat fällt. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll
gewesen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ging die Beklagte bei Anfall des Nachlasses
von diesen Überlegungen aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich der
Annahme des Erbes durch die Beklagte entscheidend und energisch entgegen gestellt
hätte. Vielmehr hat die Klägerin sich in der Folgezeit tatsächlich so verhalten, wie es der
- streitigen - Absprache, dass die Klägerin sämtliche Nutzen und Lasten der
Eigentumswohnung tragen solle, entsprochen hätte. So hat die Klägerin bis heute alle
Wohnungsangelegenheiten alleine geregelt. Die Beklagte hat nie steuerliche Vorteile aus
der Wohnung geltend gemacht. Die Klägerin hingegen hat zunächst die gesamten
steuerlichen Vorteile - entsprechend ihrer Kostentragung - aus der Wohnung geltend
gemacht. Dies änderte sich erst, nachdem das Finanzamt auf die Hälftige
Miteigentümerstellung der Beklagten hingewiesen hat. Die Beklagte selbst hat nie
steuerliche Vorteile aus der Wohnung gezogen. Auch die Lebensversicherung des
Erblassers wurde nicht an die Beklagte ausgezahlt, sondern diente der Tilgung eines der
zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen. Die Klägerin hat
den gesamten Nachlass ihres verstorbenen Lebensgefährten erhalten, so z. B. auch
dessen Kraftfahrzeug. Die Klägerin hat seit 1999 - also 7 Jahre - sämtliche
Finanzierungskosten und sonstige Kosten der Wohnung getragen, ohne deren Ersatz zu
fordern. Erst als die finanzierende Bank im Februar 2006 höhere Tilgungsraten von der
Klägerin forderte, und diese von ihr nicht getragen werden konnten, lud sie die Beklagte
zu einem Gespräch über dieses Thema ein. Auf der Grundlage dieses Verhaltens der
Klägerin über einen Zeitraum von vielen Jahren durfte die Beklagte davon ausgehen,
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Klägerin über einen Zeitraum von vielen Jahren durfte die Beklagte davon ausgehen,
dass die Klägerin jedenfalls konkludent ihr Anliegen, weder an den Nutzen noch an den
Lasten des Nachlasses ihres Bruders beteiligt zu werden, akzeptiert hatte. Anders
konnte dieses Verhalten der Klägerin von der Beklagten im Grunde nicht verstanden
werden. Auch tatsächlich muss die Beklagte das Verhalten der Klägerin in diesem Sinne
verstanden haben, denn sie hat weder die zur Finanzierung der Wohnung
abgeschlossene Lebensversicherung ihres Bruders an sich auszahlen lassen noch hat
sie Steuervorteile auf Grund ihrer Miteigentümerstellung an der Eigentumswohnung
geltend gemacht. Dies aber hätte nahe gelegen, wenn die Parteien tatsächlich von einer
Beteiligung der Beklagten an den Nutzen und Lasten der Eigentumswohnung
ausgegangen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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