Urteil des LG Berlin vom 28.06.2001

LG Berlin: schutzwürdiges interesse, prozess, vergleich, kostenvoranschlag, sammlung, erlass, quelle, umzug, flughafen, link

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 67/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 103 ZPO, §
104 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Nichtberücksichtigung in einen
Prozessvergleich einbezogener Privatsachverständigenkosten
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem am 28. Juni 2001 vor
dem Landgericht Berlin geschlossenen vollstreckbaren Vergleich von der Beklagten an
die Klägerin zu erstattenden Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus in
Höhe weiterer 133,88 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 2001 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde bei einem Wert bis 1.500 Euro zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Wert bis
2.000 Euro die Klägerin zu 92 %, die Beklagte zu 8 % zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig
und in der Sache teilweise begründet.
Die zur Festsetzung angemeldeten und im angefochtenen Beschluss voll abgesetzten
Verkehrsanwaltsgebühren der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin in Höhe von 133,88
Euro (261,48 DM) zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung
besteht jedoch nicht. Im Einzelnen:
1. Verkehrsanwaltskosten
Die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten gemäß § 52 BRAGO beurteilt sich
nach der Rechtslage vor der Änderung der Postulationsfähigkeit in § 78 Abs. 1 ZPO zum
1. Januar 2000 und der zum damaligen Recht ergangenen ständigen Rechtsprechung
des Senats, weil die Kosten vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Danach sind
zusätzliche Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, der als Bevollmächtigter
der auswärtigen Partei deren Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten am Ort des
Prozessgerichts führt, nur ausnahmsweise in voller Höhe als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig und damit als erstattungsfähig anzuerkennen (§ 91 Abs. 1
ZPO). Voraussetzung ist, dass es der Partei aus besonderen Gründen nicht zumutbar
war, ihren Prozessbevollmächtigten selbst unmittelbar zu informieren (Senat, JurBüro
1970, 1092). Anderenfalls sind grundsätzlich nur die durch die Einschaltung des
Verkehrsanwalts ersparten Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem
Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu erstatten. Im
Berufungsverfahren gelten noch strengere Maßstäbe als in erster Instanz. Da eine
tatsächliche und rechtliche Würdigung durch ein Urteil bereits vorliegt
(Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rn. 229), kommt die Erstattung von
Korrespondenzanwaltsgebühren – auch in Höhe der ersparten Reisekosten – nur unter
der weiteren Einschränkung in Betracht, dass sich die tatsächliche Grundlage des
Rechtsstreits gegenüber der ersten Instanz wesentlich verändert hat (Senat, JurBüro
1978, 1206 und JurBüro 1983, 1401).
a) Besondere Gründe, welche in erster Instanz die volle Erstattung der geltend
gemachten Gebühr der Münchener Verkehrsanwältin rechtfertigen würden, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die
Klägerin aus persönlichen Gründen, etwa wegen Alters oder einer Behinderung, nicht in
der Lage gewesen sein soll, ihren Berliner Prozessbevollmächtigten über den
Sachverhalt selbst zu informieren. Der Hinweis der Klägerin, sie habe eine unter
juristischen Aspekten qualifizierte Aufbereitung des Sachverhalts und der tatsächlichen
Anspruchsgrundlagen nicht leisten können, geht fehl. Die rechtliche Aufarbeitung eines
Sachverhalts ist nicht die Aufgabe eines Verkehrsanwalts, sondern allein die des
Prozessbevollmächtigten.
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Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
6. Dezember 2001 die Kosten der im ersten Rechtszug eingeschalteten
Verkehrsanwältin in voller Höhe abgesetzt hat. Denn diese Kosten sind insoweit
erstattungsfähig, als mit der Einschaltung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähige
Kosten einer Informationsreise der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten in Berlin
erspart wurden (Senat, JurBüro 1970, 1092). Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf
hin, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an einem persönlichen Gespräch mit ihrem
Berliner Anwalt hatte. Der dem Prozessbevollmächtigten zu unterbreitende Sachverhalt
war nicht so einfach gelagert, dass die Klägerin einen in Berlin ansässigen Anwalt
ausschließlich schriftlich bzw. telefonisch hätte informieren können. Die Höhe dieser
Kosten ist anhand der Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 zu
schätzen. Den damals eingereichten Belegen zufolge betrugen die Kosten für einen Flug
von München nach Berlin und zurück einschließlich Bus bzw. Taxi vom und zum
Flughafen insgesamt 545,50 DM. Hiervon hat die Beklagte der Klägerin 48 %, mithin
261,84 DM = 133,88 Euro zu erstatten.
b) Korrespondenzanwaltskosten für die zweite Instanz sind der Klägerin von der
Beklagten weder voll noch zum Teil zu erstatten, auch nicht in Höhe einer ersparten
weiteren Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine Partei ist
gehalten, sich auf eine einzige Informationsreise zu beschränken, und muss das
persönliche Informationsgespräch mit dem Prozessbevollmächtigten unter Einbeziehung
und Mitnahme aller prozesserheblichen schriftlichen Unterlagen denkbar umfassend
vorbereiten. Die Kosten für eine weitere Informationsreise sind nur dann als notwendig
anzusehen, wenn nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Veränderung der
tatsächlichen Grundlage des Rechtsstreits eingetreten ist und aus diesem Grund eine
neue Erörterung des Streitstoffs erforderlich wird (Senat, JurBüro 1978, 1206 und JurBüro
1983, 1401). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor und wird auch von der
Klägerin nicht aufgezeigt.
c) Die Verkehrsanwaltskosten, die nach Zurückverweisung in die erste Instanz
entstanden sind und dem mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrag zufolge
weiterhin geltend gemacht werden, sind gleichfalls nicht – auch nicht zum Teil –
erstattungsfähig. Es handelte sich nach den unter b) dargelegten Grundsätzen nicht um
notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, weil die Zurückverweisung keine Veränderung
der tatsächlichen Grundlage des Rechtsstreits mit sich gebracht hat.
2. Kosten des vorprozessualen Privatgutachtens und der Kostenvoranschläge
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten für das vorprozessuale
Privatgutachten und die eingeholten Kostenvoranschläge zu erstatten. Diese Kosten
dürfen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie als
materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess geltend gemacht worden
waren und – durch die Abgeltungsklausel – in den am 28. Juni 2001 geschlossenen
Prozessvergleich mit einbezogen sind (vgl. OLG München, NJW 1997, 1294). Die Parteien
haben in diesem Vergleich zu Ziffer 1) vereinbart, dass die Beklagte an die Klägerin
"zum Ausgleich jedweder gegenseitiger Ansprüche aus dem Umzug der Klägerin" die
Vergleichssumme zahlt. Das schließt die Geltendmachung der Kosten für das
vorprozessuale Privatgutachten und die eingeholten Kostenvoranschläge im Verfahren
der Kostenfestsetzung ebenso aus, wie wenn der materiell-rechtliche Anspruch auf
Zahlung dieser Kosten tituliert worden wäre (vgl. OLG München, a.a.O.).
Auch aus der Kostenquote des Vergleiches vom 28. Juni 2001 geht hervor, dass der
Kläger hinsichtlich der ursprünglich eingeklagten Kosten für das Gutachten (2.112 DM)
und den Kostenvoranschlag (365 DM) von insgesamt 2477 DM unterlegen war, es also
bei der Abweisung des materiellen Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten durch das
Kammergericht bleiben sollte. Mithin würde die Berücksichtigung dieser
Vorbereitungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren entgegen der im Prozessvergleich
vom 28. Juni 2001 getroffenen Regelung dazu führen, dass die Beklagte einen weiteren
Betrag der Klageforderung zu zahlen hätte.
Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere Frage, ob der Klägerin im
vorliegenden Fall ein prozessualer Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten
Kosten für das Sachverständigengutachten und den eingeholten Kostenvoranschlag
zusteht, nicht mehr an. Es kann dahinstehen, ob diese Aufwendungen im Hinblick auf
einen sich konkret abzeichnenden Prozess veranlasst wurden und als "Kosten des
Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können (vgl. BGH, NJW
2003, 1398).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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