Urteil des LG Berlin vom 16.12.2007

LG Berlin: grad des verschuldens, schmerzensgeld, behandlung, mitverschulden, taubheit, schwerhörigkeit, sicherheitsleistung, arbeitsunfähigkeit, genugtuung, provokation

1
2
3
4
5
6
Gericht:
LG Berlin 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 O 390/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 307 S 1 ZPO
Leitsatz
2/3 Mitverschulden des provozierenden und den Hitlergruß entbietenden Klägers
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 4 % zu
tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung am 19.03.2007 in Anspruch.
Am 19.03.2007 um etwa 19.30 Uhr kam es zwischen dem damals 45jährigen Kläger und
dem damals 17jährigen, dunkelhäutigen Beklagten auf einem Bahnsteig des S-Bahnhofs
... in Berlin zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren genauer Hergang und
deren Folgen für den Kläger zwischen den Parteien streitig sind. Unstreitig entbot der
Kläger gegenüber dem Beklagten den Hitler-Gruß. Der Beklagte schlug dem Kläger
zunächst mit der Faust ins Gesicht und trat ihm anschließend in die Bauchgegend.
Nachdem der Kläger zu Boden gegangen war, trat der Beklagte zumindest noch einmal
gegen den Kläger. Anschließend entfernte sich der Beklagte, wurde dann jedoch von
herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen. Die strafrechtliche Aufarbeitung des
Vorfalls führte zu einer Verurteilung des Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2008 - 81 Js 2713/07 -, Bl. 73 d. A.). Gegen den
Kläger erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten, nach dem er sich vorsätzlich
durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine
rechtswidrige Tat begangen hat, nämlich Kennzeichen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation öffentlich verwendet zu haben, wegen der er nicht
bestraft werden könne, weil er infolge des Rausches unschuldfähig war oder weil dies
nicht auszuschließen ist.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung folgender Positionen:
Schmerzensgeld Mindestbetrag
10.000,00 €
Kürzung Hartz-IV während stationärem Aufenthalt
113,10 €
Professionelle Zahnreinigung
75,00 €
Kosten ärztliches Attest
10,00 €
Kosten Aktenversendung Strafverfahren
12,00 €
Gesamt:
10.210,00 €
Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten
für den sämtlichen ihm entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus dem
Vorfall vom 19.03.2007.
Der Kläger behauptet, er selbst habe gegenüber dem Beklagten keinerlei Tätlichkeiten
begangen und ihm auch nicht damit gedroht. Er meint, eine Notwehrsituation habe nicht
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
begangen und ihm auch nicht damit gedroht. Er meint, eine Notwehrsituation habe nicht
vorgelegen. Er behauptet, durch die Schläge und Tritte des Beklagten habe er u.a. einen
komplizierten Kieferbruch und eine Perforation des Trommelfelds erlitten. Wegen der
komplizierten Kieferwinkelfraktur rechts habe er sich vom 03. bis 09.05.2007, 08. bis
13.06.2008 und 27.06. bis 17.07.2008 in stationärer Behandlung befunden. Er befinde
sich auch weiterhin in ärztlicher Behandlung. Noch heute leide er unter Schwerhörigkeit,
Störungen der Konzentrationsfähigkeit der Auffassungsgabe und des
Kurzzeitgedächtnisses, sowie unter Taubheit im rechten Kiefer.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes vom Gericht nach
billigem Ermessen zu schätzendes und festzusetzenden Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.12.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu
ersetzen, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte ihn am 19.
März 2007 geschlagen, mit beschuhten Fuß getreten und verletzt hat;
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 212,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
16.12.2007 zu zahlen.
Der Beklagte erkennt den Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.300,00 € und beantragt im
Übrigen:
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger sei unter Entbieten des Hitler-Grußes auf ihn zugekommen. Als
der Kläger sich unmittelbar vor ihm befunden habe, habe er - der Beklagte - dem Kläger
zur Abwehr des erwarteten Angriffs ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe der Kläger
ihm in den Bauch getreten und er habe reflexartig zurückgetreten. Der Kläger sei zu
Boden gegangen und er habe ihm nochmals in den Bauch getreten. Weitere
Verletzungshandlungen habe er nicht vorgenommen. Die von dem Kläger behaupteten
Verletzungsfolgen bestreitet er mit Nichtwissen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Akte des Amtsgerichts Tiergarten - 81 Js 2713/07 Ls (78/07) - lag als Aktendoppel
vor und war zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 2.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, wovon 1.300,00 € schon
gemäß § 307 Satz 1 ZPO zuzusprechen sind.
Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien und des Inhalts der Beiakte des
Amtsgerichts Tiergarten geht das Gericht davon aus, dass der damals 17jährige,
dunkelhäutige Beklagte von dem damals 45jährigen und erheblich alkoholisierten Kläger
auf dem Bahnsteig des S-Bahnhofes … am 19.03.2007 um etwa 19.30 Uhr unter
Entbietung des Hitler-Grußes aggressiv angegangen worden ist, ohne dass der Beklagte
hierzu seinerseits irgendeinen nachvollziehbaren Anlass gegeben hätte. Der Kläger ist
zügig auf den Beklagten zugegangen und hat ihn aus nächster Entfernung aggressiv mit
den Worten “Was guckst Du, Neger?” angesprochen. Der Beklagte hingegen ist nicht auf
den Kläger zugegangen. Der Beklagte befürchtete angegriffen zu werden und schlug
dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Als der Kläger ihm daraufhin in den Bauch trat,
trat der Beklagte zurück. Nachdem der Kläger zu Boden gegangen war, trat der Beklagte
zumindest noch einmal auf ihn ein. Hiervon ist das Gericht aufgrund des konkreten
Vortrags des Beklagten überzeugt. Der Kläger hat einen etwa anderen Tathergang nicht
konkret vorgetragen. Die grundlose Aggressivität des Klägers wird zudem durch den
Inhalt der Beiakte bestätigt. Auch gegenüber den Polizeibeamten, die ihn nach dem
Vorfall in das Krankenhaus begleiteten, äußerte der Kläger nationalsozialistische Parolen
und streckte seinen rechten Arm in die Höhe. Die Polizeibeamten gewannen den
Eindruck, dass der Kläger sie provozieren wolle (Tätigkeitsbericht auf Bl. 18 R der
Beiakte). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kläger von sich aus -
19
20
21
22
23
24
25
26
Beiakte). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kläger von sich aus -
ohne jede vorhergehende Provokation - angegriffen hätte, sind weder vorgetragen noch
aus den Akten ersichtlich. Hinsichtlich der Umstände des Tathergangs glaubt das
Gericht daher dem Beklagten.
Ob der Beklagte nach dem Zu-Boden-Gehen des Klägers noch einmal oder mehrmals
auf den Kläger eingetreten hat, kann dahinstehen, da das Gericht davon ausgeht, dass
die von dem Kläger vorgetragenen Verletzungen durch den Beklagten verursacht
worden sind und ohnehin weder vorgetragen noch feststellbar ist, welche Verletzung des
Klägers auf welcher konkreten Handlung des Beklagten beruht.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger durch die Handlungen des Beklagten
einen Kieferbruch und eine Perforation des Trommelfelles erlitten hat. Die Feststellungen
der unmittelbar nach dem Vorfall herbeigerufenen Polizeibeamten belegen diese
Verletzungen. Der Kläger wurde aus dem Mund blutend vorgefunden. Seine rechte
Gesichtshälfte war stark gerötet und angeschwollen und er klagte noch vor Ort über
Taubheit im rechten Ohr (Bl. 6 der Beiakte). Die - teilweise stationären - Behandlungen
unmittelbar nach dem Vorfall am 19.03.2007 sind durch ärztliche Bescheinigungen
belegt.
Es ist weder vorgetragen noch feststellbar, ob der Kläger die Verletzungen durch den
ersten Schlag und den ersten Tritt des Beklagten oder durch Tritte des Beklagten nach
dem Zu-Boden-Gehen des Klägers erlitten hat. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt,
dass die Verletzungen des Klägers zumindest auch durch einen oder mehrere spätere
Tritte des Beklagten mitverursacht worden sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen.
Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden
bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung
tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm
angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die
wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und
die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen
und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die
Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen
Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch der aus der bisherigen
Rechtsprechung ersichtliche Rahmen zu berücksichtigen (KG Urteil vom 06.07.1995 - 12
U 2402/94).
Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen sind nicht unerheblich und haben zu
mehrwöchigen stationären Behandlungen geführt. Die Heilung des Kieferbruchs verlief
nicht komplikationsfrei. Noch heute leidet der Kläger zumindest unter Taubheitsgefühlen
in der rechten Gesichtshälfte und unter Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an
der Entstehung des Schadens trifft (§ 254 Abs. 1 BGB). Ohne das aggressive und den
Beklagten missachtende Auftreten des Klägers wäre es zu dem Schaden des Klägers
nicht gekommen. Der Beklagte hat lediglich - wenn auch im Ergebnis unangemessen -
auf die Aggression des Klägers gegenüber seiner Person reagiert. Insoweit ist auch zu
berücksichtigen, dass in einer derart aggressiven Situation die sachliche Abwägung
hinsichtlich einer angemessenen bzw. unangemessenen Reaktion erheblich erschwert
ist. Das den Schaden auslösende Verhalten des Klägers lässt es als angemessen
erscheinen, den eigenen Verursachungsanteil des Klägers mit 2/3 zu bewerten, so dass
eine Einstandspflicht des Beklagten nur in Höhe von 1/3 des Schadens besteht.
Diese Erwägungen lassen das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € -
auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fallgestaltungen der Rechtsprechung - als
erforderlich aber auch als ausreichend erscheinen.
Ein Feststellungsanspruch des Klägers besteht nicht. Hinsichtlich der bereits
entstandenen Schäden besteht ein Feststellungsanspruch nicht, da weder vorgetragen
noch ersichtlich ist, aus welchen Gründen der bereits entstandene Schaden nicht
beziffert werden kann. Hinsichtlich künftig eintretender Schäden besteht ein
Feststellungsanspruch ebenfalls nicht. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen
Feststellungsanspruches ist die nicht entfernt liegende Möglichkeit der künftigen
Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht
erkennbarer oder voraussehbarer Leiden (Kammergericht, Urteil vom 06.07.1995 - 12 U
2402/94). Etwaige Dauerschäden sind dagegen nicht geeignet einen
Feststellungsanspruch zu begründen, da diese Dauerschäden bereits zum Zeitpunkt der
27
28
29
30
31
32
Feststellungsanspruch zu begründen, da diese Dauerschäden bereits zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung bekannt sind und bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit des Auftretens weiterer
bisher nicht erkennbarer Leiden hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch aus den
eingereichten ärztlichen Gutachten ergibt sich eine solche Möglichkeit nicht.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kürzungen des Hartz IV-Geldes während des stationären
Aufenthalts des Klägers (113,10 €) besteht nicht, da diese Kürzungen auf den
Einsparungen des Klägers in der Zeit des stationären Aufenthalts beruhen. Dieser
Ansicht der Sozialbehörden ist im Übrigen inzwischen durch das Bundessozialgericht
nicht entsprochen worden. Auf einen etwaigen Antrag des Klägers dürfte daher dieser
Betrag nachzuzahlen sein.
Die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung (75,00 €) sind von dem Beklagten nicht
zu erstatten, da nicht ersichtlich ist, dass diese Zahnreinigung am 29.08.2007 (Anlage K
4 = Bl. 11 d. A.) auf dem Geschehen vom 19.03.2007 beruht.
Die Kosten für ein ärztliches Attest (10,00 €) sind von dem Beklagten nicht zu ersetzen,
da nicht vorgetragen ist, inwieweit der Beklagte diese Kosten verursacht haben soll. Falls
das Attest zur Führung des Rechtsstreits erforderlich war, dürfte es sich zudem um
Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO handeln.
Die Kosten der Pauschale für die Aktenversendung hat der Beklagte nicht zu ersetzen,
da es sich insoweit um Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO handelt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO; diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum