Urteil des LG Berlin vom 14.03.2017

LG Berlin: vergütung, unterbringung, paranoide schizophrenie, aussetzung, fortdauer, pflichtverteidiger, strafvollstreckung, beschränkung, vollstreckungsverfahren, freiheit

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 1490/04 - 5 Ws
4/05, 1 AR 1490/04, 5
Ws 4/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4200 RVG,
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4200ff
RVG, § 15 RVG, § 61 Abs 1 S 1
RVG, § 63 StGB
Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen
Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluß des
Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2004 wird
verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschuldigte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom
3. März 2000 - (536) 1 Kap Js 1733/99 Ks (31/99) - nach § 63 StGB in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Krankheitsbild ist im wesentlichen
geprägt durch eine schizotype Störung bzw. eine paranoide Schizophrenie, die mit
einem Hang zum Alkoholmißbrauch einhergeht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren
nach § 67e Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im
Anhörungstermin am 27. August 2004 dem Untergebrachten Rechtsanwalt F. als
Pflichtverteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Mit seinem
Antrag vom 30. August 2004 begehrte Rechtsanwalt F., der an dem Anhörungstermin
teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das gemäß Art. 8 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5.
Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 850) als dessen Art. 3 (BGBl. I, S. 788) am 1. Juli 2004 in Kraft
getreten ist. Er berechnete die Vergütung nach Teil 4 (Strafsachen), Abschnitt 2
(Gebühren der Strafvollstreckung) sowie nach Teil 7 (Auslagen) des
Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) - wie folgt:
Mit Beschluß vom 30. September 2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Landgerichts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) die Vergütung demgegenüber lediglich auf
218,08 EUR (Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,00 EUR,
Auslagenpauschale von 20,00 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 30,08 EUR) fest und
begründete die Absetzung damit, daß für das Überprüfungsverfahren der
Gebührentatbestand der Nr. 4301 VV RVG aus dem Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten)
anzuwenden sei. In dieser Höhe wurde die Vergütung an den Verteidiger ausgezahlt. Auf
dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG) hob das Landgericht - Einzelrichter (§§ 56
Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) - mit Beschluß vom 23. November 2004
den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß auf und setzte die
Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß fest.
Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin mit ihrer
Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG). Sie ist der Ansicht, die Vergütung des
Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB richte sich nach
dem Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4, 6 in Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten - des Teils
4 - Strafsachen - des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), nicht aber
nach den im dortigen Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung - aufgeführten
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nach den im dortigen Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung - aufgeführten
Tatbeständen (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG). Gebühren nach den letztgenannten
Tatbeständen fielen nur an, wenn es sich um ein Verfahren handele, das auf eine
gezielte Antragstellung im Rahmen der Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der
Unterbringung gerichtet sei. Liege aber kein Hinweis dafür vor, daß das jährliche
Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB „wirklich“ auf eine Erledigung oder Aussetzung
der Unterbringung abziele, es vielmehr - für alle Verfahrensbeteiligten von Anbeginn
erkennbar - nur der Feststellung der Fortdauer der Unterbringung dienen solle, handele
es sich nur um eine Einzeltätigkeit des Verteidigers, die entsprechend geringer nach
dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG zu entgelten sei.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3
Satz 1 RVG übersteigt 200,- EUR. Ohnehin hat das Landgericht die Beschwerde in dem
angefochtenen Beschluß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Das Rechtsmittel
ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben. In der Sache
hat es keinen Erfolg.
II. Das Landgericht hat richtig entschieden.
Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (vgl. Beschluß vom 6. Januar
2005 - 1 Ws 443/04 - www.burhoff.de ) die Auffassung der Strafvollstreckungskammer,
daß sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB nach den
Gebührentatbeständen des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses bemißt. Das
Landgericht hat seine Ansicht in allen Punkten überzeugend begründet und die
Vergütung zutreffend errechnet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfüllt alle
Voraussetzungen der Nummern 4200 bis 4203 VV RVG.
1. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig geworden ist.
Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihn entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als
Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ist im
Rahmen des jeweiligen Verfahrensabschnitts grundsätzlich umfassend, uneingeschränkt
und nicht beschränkbar. Sie betrifft demgemäß alle mit der Verteidigung verbundenen
Tätigkeiten und berechtigt den Verteidiger zu allen seiner Auffassung nach
sachdienlichen Anträgen und Vorgehensweisen, wie z. B. der Beantragung eines
Gutachtens, der Ablehnung von Gerichtspersonen, der Geltendmachung der
Verhandlungsunfähigkeit des Mandanten oder der Einlegung von Rechtsmitteln.
Eine Beschränkung der Bestellung auf eine Einzelaufgabe hat das Gericht weder erklärt,
noch gewollt. Denn es hat mit der Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO eine prozessuale
Pflicht erfüllt, die eine inhaltliche Einschränkung nicht zuläßt. Daß die Bestellung eines
Pflichtverteidigers hier erforderlich war, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung
und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt. Auf diese
Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. Senat
StrafFO 2002, 244). Hinzuzufügen ist, daß auch nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12. Mai 1992 (StV 1993, 88) in Verfahren, in
denen es um die Fortsetzung, Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung einer
geisteskranken Person geht, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. OLG
Karlsruhe Justiz 1997, 343).
2. Der Verteidiger ist auch in einem Verfahren der Strafvollstreckung tätig geworden.
Denn die Vollstreckung einer Unterbringung zählt nach der Systematik des RVG zu den
Strafvollstreckungssachen, was bereits aus der Fassung der Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe
b) erhellt.
3. Die im Anhörungstermin vom 27. August 2004 vorgenommene neuerliche
Pflichtverteidigerbestellung des seit 2001 für den Untergebrachten tätigen
Rechtsanwalts war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Umfang der
Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungs-, namentlich im
Unterbringungsverfahren nur für das (inzwischen rechtskräftig abgeschlossene) jährliche
Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB erforderlich, weil es kein
fortdauerndes gerichtliches Vollstreckungsverfahren gibt, sondern durch Anträge der
Vollstreckungsbehörde oder des Verurteilten eingeleitete oder von Amts wegen
beginnende einzelne Verfahren, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
ihr Ende finden (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1989, 105 und aaO; KG JurBüro 2002, 75;
NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 1998 - 5 Ws 149/98 -, 24.
Juni 1997 - 5 Ws 395/97 - und vom 5. September 1995 - 5 Ws 343-344/95; a.A. OLG
Stuttgart NJW 2000, 3367); in der Zwischenzeit sind die Vollstreckungsgerichte mit ihnen
nicht befaßt. Auch die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers beurteilt
sich bei jedem unterschiedlichen Verfahrensanlaß jeweils neu.
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a) Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin läßt sich aus der
zeitlichen Beschränkung der Verteidigertätigkeit nicht herleiten, daß dem Verteidiger im
Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lediglich eine Vergütung für Einzeltätigkeiten
zusteht.
In der BRAGO waren Tätigkeiten des Verteidigers in Vollstreckungsangelegenheiten nicht
ausdrücklich berücksichtigt. Ihre Vergütung ließ sich nur entsprechend §§ 91, 92 BRAGO
oder nach § 112 BRAGO bewerkstelligen (vgl. OLG Hamm StV 1996, 618; KG NStZ-RR
2002, 63 zum damaligen Meinungsstand); besondere Schwierigkeiten konnten nur durch
die Gewährung einer Pauschvergütung angemessen berücksichtigt werden. Abweichend
davon hat der Gesetzgeber die Bedeutung und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
im Vollstreckungsstadium mit dem neuen Gebührenrecht ausdrücklich von vornherein
anerkannt, indem er in Abschnitt 2 des in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG enthaltenen
Vergütungsverzeichnisses die Vergütung der Rechtsanwälte als Verteidiger im
Strafvollstreckungsverfahren (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG) benannt hat, um die
nach altem Recht als unangemessen niedrig empfundene Vergütung zu verbessern.
b) Die in Abschnitt 3 genannten Gebühren treffen hingegen nicht auf den hier zu
entscheidenden Fall zu. Aus der dem Vergütungsverzeichnis zugrundeliegenden
Systematik mit seiner ausdrücklichen Regelung der Verteidigervergütung im
Vollstreckungsverfahren in Teil 4 Abschnitt 2 ergibt sich, daß ein Rückgriff auf Abschnitt 3
grundsätzlich ausgeschlossen ist, obwohl sie den §§ 91, 92 BRAGO alten Rechts
entsprechen. Denn das neue Gebührenrecht enthält für die Vollstreckung eine
ausdrückliche Abkehr vom alten Konzept, und die Gebührentatbestände in Abschnitt 3
gelten ausschließlich für zwei Tätigkeitsgruppen, nämlich gemäß (amtlicher)
Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 zum Vergütungsverzeichnis für Tätigkeiten des
Rechtsanwalts, der nicht zum Verteidiger bestellt worden ist (Nummern 4300 bis 4303
VV RVG), und für Leistungen des Rechtsanwalts, der zwar zum Verteidiger bestellt
worden ist, aber eine Tätigkeit - zusätzlich - erbringt, die durch die Verteidigergebühr
nicht abgegolten ist (vgl. OLG Schleswig aaO; Madert in Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 4300-4304 Rdn. 1 und 5). Beide
Fallgruppen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Denn zum einen ist Rechtsanwalt
F. dem Untergebrachten als Pflichtverteidiger bestellt worden; zum anderen hat er keine
zusätzliche Tätigkeit erbracht. Es soll auch neben der Vergütung aus dem Abschnitt 2
gerade keine zusätzliche Vergütung geltend gemacht werden.
4. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die Auswahl der Gebührentatbestände müsse
entsprechend der Erfolgsaussicht des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB
differenziert werden. Denn nur ein Verfahren, in dem den ärztlichen Stellungnahmen
zufolge eine konkrete Aussicht für den Untergebrachten bestehe, die Freiheit
wiederzuerlangen, sei ein Verfahren im Sinne der Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe b) „über die
Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus“. Bestehe diese Aussicht nicht und stelle der Verteidiger auch keinen
dahingehenden Antrag (der freilich auch nicht mutwillig sein dürfe), so seien sich
angesichts des Krankheitsbildes des Untergebrachten alle Beteiligten von vornherein
darüber einig, daß es nur um die Fortdauer der Unterbringung gehen könne, nicht aber
um deren Erledigung oder Aussetzung.
a) Diese Unterscheidung zwischen einem Verfahren über die Erledigung oder
Aussetzung der Maßregel (das zur Anwendung der Nummern 4200-4207 VV führen soll)
einerseits und einem solchen lediglich über die Fortdauer der Maßregel (das eine
Vergütung nur nach Nr.4301 VV auslösen soll) andererseits ist zur Beurteilung des
Vergütungsanspruchs untauglich, da eine solche Aufgliederung gesetzlich nicht
vorgesehen ist und den Gegenstand des gerichtlichen Tätigwerdens verkennt. Bei der
Überprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 463, 454 StPO handelt es sich
vielmehr um ein einheitliches Verfahren. Die Erledigung oder Aussetzung ist das
Spiegelbild der Fortdauer. Die Strafvollstreckungskammer hat in jedem dieser Verfahren
zu prüfen, ob die Maßregel entweder fortzudauern hat oder sie auszusetzen oder für
erledigt zu erklären ist. Damit steht gleichzeitig fest, daß die Vergütung nicht - dem
Hilfsantrag der Beschwerde entsprechend - nach Nr. 4204 ff. VV RVG bemessen werden
darf.
b) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auch nicht der Ort, an dem inhaltlich über die
Aussichten des Untergebrachten, der Freiheit teilhaftig zu werden, auch nur das
Geringste befunden werden könnte. Ob die ärztlichen Berichte, die sich für eine
Fortdauer aussprechen, überzeugen oder einer kritischen Nachprüfung bedürfen und ob
sie für die rechtliche Betrachtung ausreichen, erfordert juristischen Sachverstand. Denn
auch die Fortdauer der Unterbringung eines zweifelsfrei Kranken kann unverhältnismäßig
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auch die Fortdauer der Unterbringung eines zweifelsfrei Kranken kann unverhältnismäßig
werden oder an andere rechtliche Grenzen stoßen. Ein symptomatisches Beispiel hierfür
bietet das Verfahren, das den Beschlüssen des Senats vom 24. November 2004 - 5 Ws
534/04 - und 14. Juli 2003 - 5 Ws 360/03 - zugrundelag, in dem eine zweifelsfrei kranke
Untergebrachte entgegen ärztlichen Stellungnahmen aus Rechtsgründen entlassen
werden mußte, obwohl auch die Verteidigerin keinen dahingehenden Antrag gestellt
hatte. Daß der Gesetzgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
Verfahrensgegenstand im Sinne einer Prognose über die Erfolgsaussichten bei der
Schaffung der Bestimmungen nicht im Auge hatte, zeigt sich bereits daran, daß er die
Kostenfestsetzung in § 55 RVG den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen
hat.
c) Daß für die Verteidigertätigkeit im Verfahren nach § 67e StGB die
Vergütungstatbestände der Nummern 4200 ff. VV gelten sollen, ergibt sich letztlich auch
aus der Nennung des § 67e StGB im Abschnitt 3, Nr. 4300 Ziff. 3 VV. Danach wird die
Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach § 67e StGB als
Einzeltätigkeit mit der dort bezifferten Verfahrensgebühr abgegolten. Da aber eine
solche Tätigkeit erkennbar nur einen Teilbereich möglicher anwaltlicher Aktivitäten im
Verfahren nach § 67e StGB betrifft, läßt sich aus der Einstellung in Abschnitt 3 folgern,
daß der für das Verfahren nach § 67e StGB allgemein bestellte Verteidiger die Gebühren
des Abschnittes 2 VV für Strafvollstreckungssachen erhalten soll.
III. Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen. Dem Pflichtverteidiger steht
(abzüglich des festgesetzten und ausgezahlten Teilbetrages von 218,08 EUR) die
Vergütung zu, wie sie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.
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