Urteil des LG Berlin vom 14.03.2017

LG Berlin: werbung, produkt, einstweilige verfügung, nahrung, wachstum, auflage, irreführung, verbraucher, international, sicherheitsleistung

Gericht:
LG Berlin 52.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
52 O 152/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 Nr 2 LFGB, § 3 UWG,
§ 4 Nr 11 UWG, § 5 UWG
Wettbewerbsverstoß: Werbung für eine siliziumhaltiges
Nahrungsergänzungsmittel mit wissenschaftlich ungesicherten
Wirkungsbehauptungen
Tenor
I. Der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem
Geschäftsführer,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "SXX-Fit" wie folgt zu werben:
1. "Könnte das zweithäufigste Element der Natur ein Wunder für ihren Magen und die
Haut sein und Ihr Aussehen verbessern?", sofern dies geschieht, wie in der Werbung
gemäß Anlage K 2 ersichtlich,
...
3. " es (ist) eine ideale Unterstützung für den Magen",
4. "Zahlreiche Tierstudien zeigten, dass eine mit Kieselerde ergänzte Nahrung die
Entwicklung des Skeletts unterstützen konnte. Eine Nahrung mit wenig Kieselerde führte
zu Tieren mit einem geringen Wachstum",
5. Dr. xxx SXX-Fit verbessert die Beweglichkeit und die Flexibilität...",
6. mit einer oder mehreren der nachstehend zitierten Wirkungen:
Mit einer optimalen Versorgung mit Silizium können Sie Folgendes unterstützen:
- schöne, gesunde Haut
- kräftige Haare
- feste Fingernägel
- gesunder Magen-Darm-Bereich
- starkes Bindegewebe
- starke Knochen
- gesunde Gelenke",
7. "Die Verbesserungen bei Haut und Körper sind enorm,"
8. "Hilft, gealterte Haut, sprödes Haar und brüchige Nägel deutlich zu verbessern",
9. "Reduziert das Auftreten feiner Linien und Falten."
10. "Hilft, eine Anti-Aging Wirkung auf die Haut auszuüben,"
11. "Unterstützt das Bindegewebe",
12. "Unterstützt bei Unwohlsein im Magen und Verdauungsproblemen,"
13. "Kann die Knochengesundheit unterstützen, was heute für so viele ältere
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13. "Kann die Knochengesundheit unterstützen, was heute für so viele ältere
Erwachsene, vor allem Frauen, wichtig ist",
14. "In klinischen Versuchen wurde nachgewiesen, dass ein Esslöffel Dr. xxx SXX-Fit
ein- bis dreimal täglich hilft, die Funktion von Magen und Darm, die Haut und Knochen
kraftvoll zu unterstützen. Und das alles völlig sicher,"
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu
tragen.
IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf
gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte
vertreibt so genannte Nahrungsergänzungsprodukte, unter anderem das Produkt "SXX-
Fit", welches sie unter anderem auf einem Flyer mit den Werbeaussagen bewirbt, wie sie
aus der Anlage K 2 zur Klageschrift, auf welche Bezug genommen wird, hervorgehen.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2006 vergeblich
abgemahnt und erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin zum AZ: 16
O 1178/06 -. Die Beklagte gab keine Abschlusserklärung ab.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger seine Unterlassungsansprüche
weiter.
Der Kläger behauptet, dass die von der Beklagten auf dem Werbeflyer gemachten
Aussagen, irreführend seien, da eine Wirkung von Siliziumdioxid als maßgeblicher
Bestandteil des Mittels, auch enthalten in Kieselsäure und Kieselerde auf den
menschlichen Körper bzw. dessen Funktionen nicht wissenschaftlich gesichert sei.
Lediglich bei Tierversuchen hätte sich ergeben, dass Silizium für das Wachstum und die
Entwicklung des Skeletts von Bedeutung sei, beim Menschen seien Siliziummangel und
daraus resultierende Knochenabnormalitäten bislang noch nicht untersucht worden.
Auswirkungen auf Hautalterung; Verbesserung von Haar und Nägeln seien bislang nicht
nachgewiesen. Ebenso wenig bestehe ein gesicherter Erkenntnisstand, dass Silizium
Magenerkrankungen entgegenwirken oder diese verbessern könne.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "SXX-Fit" wie folgt zu werben,
1. "Könnte das zweithäufigste Element der Natur ein Wunder für ihren Magen und
die Haut sein und Ihr Aussehen verbessern?", sofern dies geschieht, wie in der Werbung
gemäß Anlage K 2 ersichtlich,
2. "Jetzt kann jeder wie ein echter Hollywood -Star aussehen",
3. " es (ist) eine ideale Unterstützung für den Magen",
4. "Zahlreiche Tierstudien zeigten, dass eine mit Kieselerde ergänzte Nahrung
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4. "Zahlreiche Tierstudien zeigten, dass eine mit Kieselerde ergänzte Nahrung
die Entwicklung des Skeletts unterstützen konnte. Eine Nahrung mit wenig Kieselerde
führte zu Tieren mit einem geringen Wachstum",
5. Dr. xxx SXX-Fit verbessert die Beweglichkeit und die Flexibilität...",
6. mit einer oder mehreren der nachstehend zitierten Wirkungen:
Mit einer optimalen Versorgung mit Silizium können Sie Folgendes unterstützen:
- schöne, gesunde Haut
- kräftige Haare
- feste Fingernägel
- gesunder Magen-Darm-Bereich
- starkes Bindegewebe
- starke Knochen
- gesunde Gelenke",
7. "Die Verbesserungen bei Haut und Körper sind enorm,"
8. "Hilft, gealterte Haut, sprödes Haar und brüchige Nägel deutlich zu
verbessern",
9. "Reduziert das Auftreten feiner Linien und Falten."
10. "Hilft, eine Anti-Aging Wirkung auf die haut auszuüben,"
11. "Unterstützt das Bindegewebe",
12. "Unterstützt bei Unwohlsein im Magen und Verdauungsproblemen,"
13. "Kann die Knochengesundheit unterstützen, was heute für so viele ältere
Erwachsene, vor allem Frauen, wichtig ist",
14. "In klinischen Versuchen wurde nachgewiesen, dass ein Esslöffel Dr. xxx SXX-
Fit ein- bis dreimal täglich hilft, die Funktion von Magen und Darm, die Haut und Knochen
kraftvoll zu unterstützen. Und das alles völlig sicher,"
ferner
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 162,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit von "SXX-Fit" inzwischen wissenschaftlich
gesichert sei, die Klägerin gebe den wissenschaftlichen Erkenntnisstand unrichtig wieder.
Das vom Kläger zitierte Werk von Hxxx gebe es inzwischen in einer neuen Auflage, in
welcher gerade die Verbesserung gealterter Haut und brüchiger Nägel durch Silicium
bestätigt würden (Hxxx, Nahrungsergänzungsmittel, Anlage B1). Im Übrigen würden
wichtige Pharma Firmen wie z. B. MXXX (txx), Axxx, Bxxx Kieselerde (Silizium) mit
derselben Wirkungsbehauptung für Haut und Nägel vertreiben. Auch hieraus ergebe
sich, dass es sich um einen allgemein gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
handele. Dieser ergebe sich weiterhin aus den Beiträgen von Scholz in Naturheilpraxis !!
/ 1976 sowie aus der Zusammenfassung des aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes von Schmidt in der Zeitschrift "Vitaminspur 1998 Seite 20-27. Die
günstige Beeinflussung von Magen- und Darmerkrankungen durch Silicium ergebe sich
aus einer randomisierten Doppelblindstudie aus Norwegen aus dem Jahre 1996, die
positive Beeinflussung von psoriatrischer Haut durch den Verzehr eines Kieselsäuregels
aus der (englischsprachigen) Studie von Lxxx 1996 publiziert in der Fachzeitschrift "The
Journal of International Medical Research" 1997, der schon einmal mit einer Studie 1993,
publiziert in derselben Zeitschrift, von der positiven Wirkung auf Haut, Haar und Nägel
bei oraler Zufuhr eines Kieselsäuregels berichtet habe. Im Übrigen biete sie zum Beweis
für den wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisstand Sachverständigengutachten an.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie
unbegründet und war daher abzuweisen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der
Werbeaussagen zu 1 sowie 3.-14. nach §§ 11 Abs. 1 Ziffer 2 LFGB i.V.m. 3, 4 Nr. 11, 5
UWG zu, denn die in der angegriffenen Werbung gemachten Aussagen über die Wirkung
des Produktes "SXX-Fit"" sind irreführend, da mit Wirkungen eines Lebensmittels
geworben wird, welche bislang nicht ausreichend wissenschaftlich gesichert sind. Bei den
Normen des LFGB handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11
UWG, da sie dem Schutz des Verbrauchers dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB).
§ 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verbietet es, für Lebensmittel, zu denen auch
Nahrungsergänzungsmittel gehören, mit irreführenden Angaben zu werben, wobei eine
Irreführung des Verbrauchers gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB insbesondere dann
vorliegt, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach der
Wissenschaft nicht zukommen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
Von einer wissenschaftlich gesicherten Aussage kann erst ausgegangen werden, wenn
die Fachwelt in ihrer Mehrheit eine Auffassung als richtig akzeptiert hat, die
Veröffentlichung von wissenschaftlichen Studien für sich genommen reicht nicht aus,
vielmehr müssen die dort ermittelten Erkenntnisse von mehreren voneinander
unabhängigen Arbeitsgruppen verifiziert und von dem überwiegenden Teil der Fachwelt
akzeptiert werden (BGH WRP 1971, 26; 848; OLG Karlsruhe MD 2006, 1038, 1044).
Die vom Kläger angegriffenen Werbung auf dem streitgegenständlichen Werbeflyer
beinhaltet folgende Aussagen über die Wirkungsweise von SXX-Fit bzw. ihres
Inhaltsstoffes Silizium, Silizium(verbindungen) enthaltende Kieselsäure bzw. Kieselerde,
deren wissenschaftliche Absicherung nach Auffassung der Kammer nicht dargelegt ist.
In den Werbeaussagen zu 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14 wird Silizium und damit auch dem
Produkt der Beklagten "SXX-Fit" eine positive Wirkung auf gealterte Haut, brüchige Nägel
und Haar dergestalt zugeschrieben, dass sich mit einer Einnahme die gealterte Haut zu
schöner, gesunder Haut verbessert, Linien und Falten reduziert werden, Haare gekräftigt
und brüchige Nägel wieder fest werden. Dies kommt auch in der Werbeaussage zu 1:"
Könnte das zweithäufigste Element der Natur ein Wunder für ... und die Haut sein und Ihr
Aussehen verbessern?", zum Ausdruck. Diese ist zwar in Form einer Frage gefasst, die
Auslegung ergibt aber, dass es sich nicht um eine "echte", sondern eine
rhetorische Frage handelt, die in der nachfolgenden Werbung sogleich beantwortet wird,
indem dem Verbraucher mit den Wirkungen des Produktes SXX-Fit auf Magen, Haut,
Haare und Nägel suggeriert wird, dass dessen Bestandteil, Silizium, eben dieses Wunder
bewirken kann. Damit handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung (BGH NJW 2004,
1034, 1035), womit dem beworbenen Produkt die positive Wirkung auf Magen und Haut
zugeschrieben wird.
Die Werbeaussagen zu 1., 3., 6., 12. und 14 behaupten, dass Silizium die Funktionen des
Magens unterstützt.
Schließlich wirbt die Beklagte mit positiven Wirkungen von SXX-Fit auch auf Knochen und
Skelett mit den Werbeaussagen zu 4., 5., 6.,13. und 14, indem dort Formulierungen wie
"verbessert die Beweglichkeit und Flexibilität", "starke Knochen, gesunde Gelenke",
"kann die Knochengesundheit unterstützen" verwendet werden. Dabei beinhaltet die
Werbeaussage zu 4. nach Auffassung der Kammer ebenfalls eine Irreführung des
Verbrauchers hinsichtlich nicht wissenschaftlich gesicherter Wirkungen von Kieselerde
auf menschliche Knochen. Mit dem Satz "Zahlreiche Tierstudien zeigten, dass eine mit
Kieselerde ergänzte Nahrung die Entwicklung des Skeletts unterstützen konnte. Eine
Nahrung mit wenig Kieselerde führte zu Tieren mit einem geringen Wachstum", wird zwar
vom Wortlaut her ausschließlich auf Studien an Tieren Bezug genommen, deren
Wahrheitsgehalt nicht im Streit steht, zumal der Kläger selbst Auszüge aus dem Lexikon
der Ernährung (dort Seite 278) und aus Elmadfa/Leitzmann "Ernährung des Menschen"
4. Auflage (dort Seite 184) vorlegt, wo ausgeführt wird, dass tierexperimentelle
Untersuchungen die Bedeutung von Silizium für Wachstum und Entwicklung des Skeletts
ergeben haben. Zu Recht weist der Kläger aber darauf hin, dass dem Verbraucher durch
den Verweis auf an Tieren durchgeführten Studien im Zusammenhang mit der Werbung
für das Produkt "SXX-Fit" suggeriert wird, dass diese Studien den Schluss auf dieselben
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für das Produkt "SXX-Fit" suggeriert wird, dass diese Studien den Schluss auf dieselben
Wirkungsweise beim Menschen zulassen, die Ergebnisse der Tierstudien mithin auch auf
Menschen übertragbar sind.
Nach den von der Beklagten vorgelegten Studien und Publikationen sind die dem
Produkt "SXX - Fit" bzw. dessen Inhaltsstoff Silizium zugeschriebenen positiven
Wirkungen auf Magen, Haut, Haar und Nägel sowie Knochen und Gelenke bislang
wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Die vorlegten Studien von Lxxx 1993 und 1996 haben, wie ausgeführt, eine maßgebliche
Wirkung auf Nägel, Haut und Haar gerade nicht belegt.
Hinsichtlich der Wirkung auf den Magen hat die, nunmehr in deutscher Übersetzung
vorliegende Studie Lxxx aus dem Jahre 1996 publiziert in "The Journal of International
Medical Research" keine maßgebliche oder statistisch signifikante Wirkung ergeben. Die
ältere Studie von Lxxx aus dem Jahre 1993 ebenfalls publiziert in "The Journal of
International Medical Research" hat nur mit einem eingeschränkten Personenkreis an
Probanden stattgefunden, nämlich mit älteren Frauen mit gealterter Haut und brüchigen
Haaren und Nägeln. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine uneingeschränkte Werbung
auch für jüngere Frauen mit normaler Haut und eine Werbung für "schöne und gesunde
Haut" bzw. mit "Verbesserung der Haut" im Allgemeinen auf der Grundlage dieser Studie
zu einer Irreführung des Verbrauchers führt, da der gesamte angesprochene
Verbraucherkreis in dieser Studie gerade nicht untersucht wurde. Des Weiteren können
aber auch die dort festgestellten Verbesserungen der Haut und der Haare und Nägel
nicht auf das von der Beklagten beworbene Produkt "SXX-Fit" übertragen werden, denn
es besteht keine hinreichende Vergleichbarkeit in Bezug auf die Anwendung, da bei der
dortigen Studie die Frauen zweimal täglich 10 ml kolloidale Kieselsäure auf das Gesicht
aufgetragen haben, während das Produkt der Beklagten ausschließlich oral
einzunehmen ist.
Die Veröffentlichung von Sxxx in der Zeitschrift "Nxxpraxis" stammt aus dem Jahre 1976
und kann schon deshalb nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
wiedergeben. Zudem handelt es sich nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des
Klägers nicht um eine Publikation in einem wissenschaftlich anerkannten
Publikationsorgan. Die Zusammenfassung von Schmidt 1998 über den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist keine wissenschaftlich anerkannte Studie und
wurde nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers ebenfalls nicht in einem in
Fachkreisen anerkannten Publikationsorgan veröffentlicht. Zudem beruhen die dortigen
Erkenntnisse nur auf in vivo Untersuchungen und therapeutischen Anwendungen.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass wichtige Pharma-Firmen wie z. B. Mxx (Txx),
Axx, Bxx Kieselerde (Silizium) mit derselben Wirkungsbehauptung für Haut und Nägel
vertreiben, ist dies zum Nachweis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die
Wirkungsweise eines Mittels nicht geeignet, weil es sich um Wettbewerber handelt, die ihr
eigenes Produkt bewerben und nicht um Mitglieder der Fachwelt.
Auch der Verweis auf die neuere Auflage von Hxxx (Nahrungsergänzungsmittel, 2.
Auflage dort Seite 287) belegt den von der Beklagten behaupteten gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit. In beiden
Auflagen wird wiederum auf die Studie von Lxxx 1993 Bezug genommen. Hxxx zitiert
diese Studie zudem mit dem Zusatz, dass ein Zusammenhang zwischen abnehmenden
Siliziumspiegeln und einer dadurch reduzierten Synthese, die zu Gewebealterung führt,
lediglich vermutet wird. Aus dem weiteren Kontext der in Bezug genommenen Seite bei
Hxxx lässt sich im Übrigen auch in Bezug auf Auswirkungen auf den Knochenbau
entnehmen, dass die Wirkung von Silizium auf den menschlichen Körper noch nicht
wissenschaftlich gesichert ist.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von der Beklagten
behaupteten Wirkungen von Silizium auf dem menschlichen Körper war nicht geboten,
da, wie vorstehend ausgeführt, die Beklagte als darlegungs- und wohl auch
beweisbelastete Partei (OLG Karlsruhe, a.a.O.), nicht schlüssig darzulegen vermocht hat,
dass diese Wirkungen als hinreichend wissenschaftlich gesichert anzusehen sind. Es ist
insofern auch nicht Aufgabe des Gerichts und käme einem unzulässigen
Ausforschungsbeweis gleich, wenn ohne einen schlüssigen Sachvortrag der Beklagten im
Wege einer Beweisaufnahme herausgefunden werden soll, ob bestimmte Aussagen über
die Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels möglicherweise als wissenschaftlich
hinreichend gesichert angesehen werden können (LG Berlin, Urteil vom 29.06.2007 - 96
O 84/06 -).
Hinsichtlich der Werbeaussagen zu 2. besteht dagegen kein Unterlassungsanspruch,
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Hinsichtlich der Werbeaussagen zu 2. besteht dagegen kein Unterlassungsanspruch,
denn eine Irreführung des Verbrauchers liegt nicht vor.
Die Werbeaussage zu 2.:"Jetzt kann jeder wie ein echter Hollywoodstar aussehen", ist für
den Durchschnittsverbraucher erkennbar eine allgemein gehaltene Werbeaussage ohne
bestimmtes Erfolgsversprechen. Auch im Zusammenhang mit der sich aus dem Artikel
ergebenden Behauptung, dass das Produkt zur Verbesserung von Haut, Haar und
Nägeln beitragen soll, ist sie zu allgemein gehalten, als dass der Verbraucher hierdurch
über eine behauptete konkrete Wirkungsweise des Produktes auf den Körper in die Irre
geführt werden könnte. Denn die Bezeichnung "Aussehen wie ein Hollywoodstar" ist ein
allgemein gehaltenes, den jeweiligen Vorstellungen des Verbrauchers unterworfenes
Erscheinungsbild, welches nicht auf den Zustand von Haut, Haaren und Nägel
beschränkt ist, sondern sich aus vielerlei Faktoren zusammensetzt. Dabei spielt
jugendliches Aussehen und Schönheit ebenso eine Rolle wie perfektes Schminken und
gestylt sein, modische Designerkleidung sowie glamourhaftes Auftreten.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die berechtigte Abmahnung
entstandene Kosten folgt aus § 12 Abs. 1, 2 UWG, §§ 683, 670, 679 BGB, ist aber nur in
Höhe von 151,03 Euro begründet, da - wie ausgeführt - die Abmahnung des Klägers
hinsichtlich der Werbeaussage zu I.2. unberechtigt war. Ausgehend von einer vom Kläger
auf der Grundlage des im Jahr 2005 entstandenen Abmahnkosten und deren Anteil an
den Gesamtkosten berechneten Abmahnpauschale von 162,40 Euro, welche zwischen
den Parteien unstreitig geblieben ist, ergibt sich ein begründeter Anspruch von 151,03
Euro.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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