Urteil des LG Berlin vom 12.08.2009

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Gericht:
LG Berlin 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 O 199/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 387 BGB
Leitsatz
Die Aufrechnung gegen einen Zahlungsanspruch aus einem Vergleich ist jedenfalls dann
ausgeschlossen, wenn sie nach der in dem Vergleich vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt.
Tenor
1. Das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 12.08.2009 wird für vorbehaltlos erklärt.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung aus dem am 21.09.2008 mit der Beklagten geschlossenen
Vergleich.
Der Kläger war Insolvenzverwalter und ist jetzt - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
- Sachwalter über das Vermögen des X. (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Im Rahmen
des Insolvenzverfahrens wurden dem Kläger Forderungen des Insolvenzschuldners
gegen die Beklagte bekannt. Bezüglich dieser Forderungen trafen die Parteien unter
dem 21.09.2008 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 1 = Bl. 5 - 7 d. A.), in der es
u.a. heißt:
Die Beklagte leistete keine Zahlung und erklärte im Rahmen dieses Rechtsstreits mit
Schriftsatz vom 26.10.2009 (Bl. 33 ff. d. A.) die Aufrechnung mit angeblichen
Gegenforderungen. Vorsorglich ficht sie die Vereinbarung vom 21.09.2008 (Anlage K 1)
wegen Irrtums, hilfsweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an.
Der Kläger hat zunächst Klage im Urkundsverfahren erhoben. Auf das Anerkenntnis der
Beklagten hat das Gericht die Beklagte mit Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom
12.08.2009 unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren in der Hauptsache zur
Zahlung von 13.000,00 € und zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des
Klägers jeweils nebst Zinsen verurteilt.
Nunmehr beantragt der Kläger,
das Vorbehaltsurteil vom 12.08.2009 für vorbehaltlos zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 12.08.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ihr stünden die aus der Aufstellung auf Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom
26.10.2009 (Bl. 35 - 39 d. A.) ersichtlichen Forderungen gegen den Insolvenzschuldner
zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet, so dass das Anerkenntnisvorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu
erklären ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 13.000,00 € aus der
Vereinbarung vom 21.09.2008, denn die jetzt von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist
nach Treu und Glauben unwirksam. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Aufrechnung
gegen Vergleichsforderungen nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher
Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Recht zur Aufrechnung im Vergleich
vorbehalten worden ist (BGH Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91 -; OLG Köln Urteil
vom 16.07.2002 - 22 U 6/02 -; OLG Düsseldorf Urteil vom 04.05.1995 - 6 U 12/94 -). Die
Parteien haben in der Vereinbarung vom 21.09.2008 vereinbart, dass die Beklagte
13.000,00 € bis zum 31.10.2008 auf ein bestimmtes Konto des Klägers zu zahlen hat.
Diese Zahlungsklausel hat nicht nur zum Inhalt, wann und in welcher Höhe der Betrag zu
zahlen ist. Vielmehr beinhaltet sie bei verständiger Würdigung gleichzeitig auch eine
Vereinbarung über den Ausschluss einer Aufrechnung. Jedenfalls ist eine Aufrechnung
nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungszeitpunkt zum 31.10.2008
ausgeschlossen. Wenn bis zu diesem Datum eine Zahlung zu erfolgen hat, so ist
denklogisch ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt wirksam die
Aufrechnung erklärt wird.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten folgt aus § 286 BGB.
Der Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Kosten folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO.
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