Urteil des LG Berlin vom 10.10.2006

LG Berlin: einstweilige verfügung, geistige schöpfung, form, veröffentlichung, bundesarchiv, autobiographie, wiedergabe, sammlung, eingriff, brief

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Gericht:
LG Berlin 16.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 O 908/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 12 UrhG,
§ 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts: Ungenehmigte
Zeitungsveröffentlichung eines privaten Briefes
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 10. Oktober 2006 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der "xxx xxx" Nr. 227 vom 29. September 2006
auf Seite 35 unter der Überschrift "xxx xxx schreibt an Schxxx : Beichten Sie, es wäre
eine Erleichterung!" (wegen der Einzelheiten: Anlage A 1 zur Antragsschrift) ohne dessen
Zustimmung zwei private Briefe des Antragstellers vom 15. Juli 1969 und 28. April 1970
an den damaligen Wirtschaftsminister Prof. xxx xxx, adressiert an das
"Bundesministerium der Wirtschaft", die im Bundesarchiv in Koblenz aufbewahrt werden
(wegen des Inhalts: Anlagen AG 1 und AG 2 zum Widerspruch) und dort vom
Politikwissenschaftler xxx xxx eingesehen wurden, zusammen mit einem
kommentierenden Beitrag "Mir ist diese Materie nicht unvertraut".
Der Antragsteller sieht durch die Veröffentlichung sein Urheberpersönlichkeitsrecht
verletzt.
Die Kammer hat durch einstweilige Verfügung vom 10. Oktober 2006 der
Antragsgegnerin, dieser zwecks Vollziehung zugestellt am 17. Oktober 2006, bei
Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die Briefe des Antragstellers an
Prof. xxx xxx vom 15. Juli 1969 und vom 28. April 1970 ohne ausdrückliche Freigabe und
Lizenzerteilung durch den Antragsteller zu vervielfältigen und zu verbreiten oder sonst
wie zu veröffentlichen, wie geschehen in der "xxx xxx" Nr. 227 vom 29. September 2006
auf Seite 35.
Hiergegen wendet sie sich mit dem Widerspruch.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Sie meint, das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der Briefe überwiege, die
den Ruf des Antragstellers als "politischer Moralist", der sich als aktiver Teilnehmer am
politischen Leben und als öffentlicher Mahner an der öffentlichen Diskussion beteiligt
habe, wie etwa zum NATO-Doppelbeschluss, der Änderung des Asylrechts oder der
Wiedervereinigung, beleuchteten. Als Wahlhelfer der SPD habe jener sich verstiegen,
dem Minister xxx Ratschläge hinsichtlich des Umgangs mit dessen NS-Vergangenheit
sowie zur Wahlkampfführung zu geben. Zur NS-Vergangenheit der Väter-Generation
habe er sich auch in Offenen Briefen an den damals designierten Bundeskanzler Dr. xxx
xxx xxx (FAZ vom 2. Dezember 1966) sowie an Prof. xxx xxx (xxx Rundschau vom 7.
Oktober 1972) gewandt, hierbei schon distanzierter als in den
verfahrensgegenständlichen Briefen, in denen es u. a. um das fehlende Bekenntnis
beider Politiker zu ihrer NS-Vergangenheit gehe. Wer selbst Teile seiner Privatsphäre
öffentlich mache, gebe den Schutz des Persönlichkeitsrechts aber insoweit auf. Die
Öffentlichkeit habe ein Recht darauf zu erfahren, wie der Antragsteller sein von ihm
selbst in der Öffentlichkeit gepflegtes Bild mit seiner sonstigen Tätigkeit in Einklang
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selbst in der Öffentlichkeit gepflegtes Bild mit seiner sonstigen Tätigkeit in Einklang
bringt. Die Bekanntgabe seiner Mitgliedschaft in der Waffen-SS im Vorfeld der
Veröffentlichung seiner Autobiographie sei ein Ereignis von überragender
zeitgeschichtlichem Interesse mit internationalem Echo. In dieser Situation sei sie auf
die beiden Briefe aufmerksam geworden und habe sich zum Abdruck entschlossen, da
sie erstmalig dokumentierten, dass der Antragsteller nicht nur politische Gegner in der
Öffentlichkeit mit ihrer NS-Vergangenheit konfrontierte, sondern diese Ansichten auch
gegenüber einem politischen und wohl auch persönlichen Freund vertreten habe,
während er über sich selbst schwieg und erst mit seiner Autobiographie die passende
Form für sein Bekenntnis gefunden zu haben glaube; dies sei ein wichtiger
zeitgeschichtlicher Aspekt, der durch Zitatstücke nicht hinreichend zum Ausdruck
gekommen wäre.
Die Briefe seien zudem öffentlich zugänglich gewesen, nämlich im Bundesarchiv sowie
im Freiburger Walter-Eucken-Institut, und seien in der am 10. Januar 2006
angenommenen Dissertation von xxx xxx "xxx xxx - Eine wirtschaftspolitische Biografie -"
zitiert.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist, §§ 925, 936
ZPO.
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Absatz 1 i. V. m. §§ 12,
15, 16, 17, 19a UrhG, 823 Absatz 1 BGB zu.
Die Kammer hat hierzu im Verfügungsbeschluss ausgeführt:
Die Briefe genießen Urheberschutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG.
Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem
Urheberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308, 311 - Alte Herren), auch nicht, wenn es
sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 -
Botho Strauß). Handelt es sich jedoch um solche, die nach Form und Inhalt über
alltägliche Mitteilungen hinaus gehen und Ausdruck einer individuell geprägten
Schöpfung sind, kann Urheberschutz zu bejahen sein, wobei die persönliche geistige
Schöpfung sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als
auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und
Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen kann (vgl. KG GRUR - RR 2002, 313 - Das
Leben, dieser Augenblick). Dabei braucht es sich nicht um hochgeistige Erzeugnisse
literarischer Prägung zu handeln, wenn sich die Briefe jedenfalls durch die Art der
Sprachgestaltung oder Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen,
politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben (vgl. KG NJW 1995,
3392, 3393 - Botho Strauß).
Dies ist zumindest für den Brief vom 15. Juli 1969 zu bejahen. Die bildhafte Sprache ("....
fiel mir auf, dass sich das Nein der Herren xxx und xxx zur Aufwertung als Bumerang für
die CDU/CSU entpuppt.", "Es wäre für Sie eine Erleichterung und gleichfalls für die
Öffentlichkeit so etwas wie die Wohltat eines reinigenden Gewitters"), die verwendeten
Stilmittel ("Es war richtig, dass Sie der Öffentlichkeit....", "Es war richtig, dass Sie den
Bericht .....", Es ist richtig, dass sich die SPD ......", "Es wäre gut und richtig ....") wie auch
die inhaltliche Auseinandersetzung und der (moralische) Appell an den Adressaten, sich
zu seiner Vergangenheit zu bekennen, geben dem Text seine formale Höhe und
individuelle Aussagekraft.
Für den Brief vom 28. April 1970 gilt dies zwar hinsichtlich der Stilmittel nicht in
demselben Maße, hier sind jedoch die Gedankengliederung ("Der erste Fehler ...", Der
zweite Fehler...") und wiederum die thematische Auseinandersetzung für die
erforderliche Schöpfungshöhe ausreichend.
Zudem können beide Briefe als Einheit gesehen werden, so dass es ein einheitlicher
Unterlassungsanspruch besteht (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).
Selbst wenn Urheberrechtsschutz verneint würde, stünde dem Antragsteller unter dem
Gesichtspunkt des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein
Unterlassungsanspruch zu, da allein dem Verfasser eines Briefes die Befugnis zusteht,
darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen veröffentlicht
werden (vgl. BGHZ 13, 334).
Die Antragsgegnerin hat in das Recht des Antragstellers aus § 12 UrhG eingegriffen.
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Es kann dahinstehen, ob durch Übergabe der Briefe an das Bundesarchiv diese der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§§ 6, 12 UrhG). Insbesondere kommt es nicht
darauf an, wie sich die Beschränkungen des § 5 BArchG i. V. m. §§ 1, 3, 5 BArchV auf die
Frage der Öffentlichkeit auswirken (vgl. insoweit für eine ähnliche Zugangsregelung OLG
Zweibrücken GRUR 1997, 364, wo die Veröffentlichung verneint wurde). Jedenfalls ist
unstreitig, dass nicht der Antragsteller selbst die Briefe dem Archiv übergeben hat.
Mithin hat er sein Recht aus § 12 UrhG nicht ausgeübt.
Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat - von wo
sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten - stellt keine Veröffentlichung i. S. v. § 12
UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister Prof. xxx war und der
Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise
Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt,
genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere
Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW
1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).
Auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) kann sich die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht
berufen, weil die Texte nicht veröffentlicht sind, so dass die Frage, wer sich auf Seite 35
überhaupt mit den in einen Kasten gesetzten und damit vom Text des Autors xxx
abgegrenzten Briefen auseinandersetzt, offen bleiben kann.
Eine übergesetzliche Rechtfertigung für den Eingriff in die Rechte des Antragstellers
vermag die Kammer nicht zu sehen. Eine auf den Ausnahmefall beschränkte (vgl.
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16) übergesetzliche Einschränkung
des Erstveröffentlichungsrechts hat unter Abwägung der sich gegenüberstehenden
Grundrechte (Persönlichkeits- und Eigentumsrecht einerseits, Presse- und
Meinungsfreiheit andererseits) jedenfalls dergestalt zu erfolgen, dass ein Eingriff
möglichst schonend zu erfolgen hat (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß). Ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit dergestalt, dass die Texte - wenn auch wohl
nicht komplett vollständig, so doch - in weiten Teilen abgedruckt wurden, besteht nicht.
Ein dringendes Bedürfnis an der wörtlichen Wiedergabe großer Teile der Briefe - wie
geschehen - ist auch nicht durch die aktuelle Diskussion um den Antragsteller
gerechtfertigt. Weite Teile der Briefe beschäftigen sich nämlich gar nicht mit der
Problematik der Vergangenheit des Adressaten Prof. xxx, die allein für eine
Auseinandersetzung wiederum mit dem Tun und Unterlassen des Antragstellers
geeignet wären. Dem Informationsinteresse hätte - ohne dass die Kammer sich hierzu
abschließend festzulegen hat - gegebenenfalls Genüge getan werden können durch ein
auszugsweises Zitieren.
An dieser Würdigung wird festgehalten. Die Meinungs- und Pressefreiheit findet ihre
Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG); dazu gehören die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. § 51 UrhG trifft mit dem Zitatrecht eine
Güterabwägung zwischen den geschützten, aber kollidierenden Rechten der beteiligten
Grundrechtsträger. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung grundsätzlich eng
auszulegen (BGHZ 50, 147 - Kandinsky I -). Voraussetzung für die Zitierfreiheit ist
danach u. a., dass es sich um ein erschienenes bzw. veröffentlichtes, d.h. um ein der
Öffentlichkeit bereits erlaubtermaßen zugänglich gemachtes Werk handelt (vgl.
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 51 Rn. 1). Davon kann bei Briefen durchweg
privaten Inhalts ("Lieber xxx xxx"; trotz Sie-Form vertraulicher Ton) jedoch keine Rede
sein. Sie waren nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und der Antragsteller hat sie weder
selbst publik gemacht noch einer Veröffentlichung zugestimmt. Auf die bloße
tatsächliche Zugänglichkeit der Briefe kommt es nicht an.
Schließlich gibt die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung BGH NJW 2006,
599, 600 zur freien Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke nichts her. Der
Bundesgerichtshof befasst sich darin mit der Frage, ob über einen schwerwiegenden
Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und
Abbildung berichtet werden darf. Das dort im Einzelfall bejahte besondere
Informationsinteresse der Öffentlichkeit mag zwar auch hier eine Berichterstattung über
den Briefinhalt selbst rechtfertigen können, jedoch nicht in Form eines Großzitats. Hier
setzt das Urheberrechtsgesetz wie ausgeführt maßgebende Grenzen. Ob ein Kleinzitat
als Zeugnis des Urhebers gegen sich selbst zulässig ist, steht hier nicht zur
Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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