Urteil des LG Berlin vom 23.10.2009
LG Berlin: schüler, aufrechterhaltung der ordnung, recht auf bildung, hinreichender tatverdacht, züchtigung, lehrer, körperverletzung, einwirkung, zwang, schule
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Gericht:
LG Berlin 18.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
518 Qs 60/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 223 StGB, § 203 StPO, § 62
SchulG BE, § 63 SchulG BE, §
1634 BGB
Leitsatz
Ein Lehrer, der einen Schüler ohne Züchtigungsabsicht zur Durchsetzung einer von diesem
nicht befolgten Anweisung den Raum zu verlassen, am Arm ergreift, begeht keine
vorsätzliche Körperverletzung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeschuldigten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt der wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs.
1 StGB) angeschuldigten Lehrerin mit der Anklageschrift vom 26. Mai 2009 zur Last, sie
habe an einem nicht näher bestimmbaren Schultag in der Zeit vom 1. September 2008
bis 26. Februar 2009 den 11-jährigen Schüler J. K. derart heftig am Oberarm gepackt, um
ihn aus dem Klassenzimmer zu geleiten, dass der Schüler erhebliche Schmerzen und
ein Hämatom am Oberarm erlitten habe. Diese Folgen habe die Angeschuldigte billigend
in Kauf genommen. Der Tat soll die Störung des Unterrichts durch J. K. und die
vergebliche Aufforderung der Angeschuldigten, das Klassenzimmer zu verlassen,
vorausgegangen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Eröffnung
des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen die ihr am 9. November
2009 zugestellte Entscheidung über die Nichteröffnung richtet sich die – bei Gericht am
16. November 2009 eingegangene – sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II.
Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere
innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte, sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft Berlin ist unbegründet. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Eröffnung
des Hauptverfahrens zu Recht gemäß § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt.
Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der
Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat
hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei
vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in
einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR
StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m. w. N.). Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last
gelegten Tat – so das Amtsgericht zutreffend – aus rechtlichen Gründen nicht
hinreichend verdächtig.
1.
Zwar ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Angeschuldigte den Schüler K. am Oberarm angefasst hat,
hierdurch Schmerzen auftraten und ein blauer Fleck (Hämatom) entstand. K. hat in
seiner polizeilichen Anhörung bekundet, dass die Angeschuldigte ihn unter anderem
einmal am Oberarm gepackt habe und an dieser Stelle ein ca. 2 cm großer blauer Fleck
zurückgeblieben sei. Diesen habe er seiner Mutter gezeigt (Bl. 9 ff d.A.). Frau K., die
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zurückgeblieben sei. Diesen habe er seiner Mutter gezeigt (Bl. 9 ff d.A.). Frau K., die
Anzeigeerstatterin, hat dies bestätigt (Bl. 13 d.A.) und in ihrer Strafanzeige behauptet,
ihr Sohn habe zusätzlich Schmerzen am Oberarm erlitten (Bl. 2 d.A.). Anhaltspunkte
hierfür lassen sich auch der Aussage der Zeugin W. entnehmen, wonach ihr Mitschüler K.
während des Griffs an den Oberarm geäußert haben soll, dass er Schmerzen habe.
2.
Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses – einschließlich der
Situation, in der die Angeschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung begangen haben soll
– ist ihre Verurteilung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Die Kammer hat dabei beachtet,
dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der
Verurteilung, nicht hingegen den Grad eines dringenden Tatverdachts oder gar die für
eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung erfordert.
a) Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor.
Eine solche ist nur zu bejahen, wenn eine andere Person übel und unangemessen
behandelt wird. Erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens. Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich nach der Sicht eines
objektiven Betrachters, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen (oder
seiner Erziehungsberechtigten), und insbesondere auch nach der Dauer und der
Intensität der störenden Beeinträchtigung. Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist die
Tatbestandsschwelle des § 223 StGB überschritten (vgl. Eser in Schönke/Schrö-der,
StGB, 27. Aufl. 2006, § 223, Rn. 19). Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als
unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung
(vgl. Eschelbach in BeckOK StGB, Stand 10/2009, § 223, Rn. 18 und 22 m. w. N.).
§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG) steht
dem nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Gesetzesnorm, die jede körperliche
Züchtigung untersagt, ist bereits nicht eröffnet. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte
ebenso wenig begangen wie eine üble und unangemessene Behandlung. Ihrem Wortsinn
nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung
dar. Eine solche liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fern. Das
einfache Umfassen des Oberarms – ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z.B.
Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln – diente der Durchsetzung
einer Ordnungsmaßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte.
Der Lehrerin kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage
angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf,
dem Schüler – in Bestrafungsabsicht – Schmerzen zuzufügen. Sie reagierte mit dem
mildesten Mittel, das ihr noch zur Verfügung stand, unmittelbar auf ein grobes kindliches
Fehlverhalten.
Der Ausschluss vom Unterricht ist in § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG grundsätzlich als
erzieherische Maßnahme vorgesehen. Danach darf bei einem Scheitern der nach § 62
Abs. 1 SchulG vorrangig zu ergreifenden erzieherischen Mittel und fortdauernder
Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichtsarbeit – was hier vorliegt - der
Ausschluss vom Unterricht veranlasst werden.
Nach den Angaben von J. K. selbst und seiner Mitschülerin W. hatte er zuvor wiederholt
erheblich den Unterricht gestört und sich der mehrfachen Aufforderung der
Angeschuldigten, aufzustehen und die Klasse zu verlassen, widersetzt. Die Zeugin W.
hat zudem bekundet, dass sich J. K. am Tisch und am Stuhl festgehalten habe, als die
Lehrerin ihn habe hochziehen wollen. Die Durchsetzung der Aufforderung, die letztlich
der Wiederherstellung der Ordnung und einer ungestörten Unterrichtung der Lernwilligen
in der Klasse diente, durch einfachen körperlichen Zwang stellt ein nicht
tatbestandsmäßiges sozialadäquates Handeln dar. Hier kommt die Kürze der Einwirkung
hinzu. Die Zeugin W. hat bekundet, dass die Angeschuldigte J. K. sofort losgelassen
habe, als dieser angegeben habe, Schmerzen zu erleiden. Allein dieser Umstand lässt
die Bewertung, die Angeschuldigte habe den Schüler züchtigen wollen, mehr als fern
liegend erscheinen.
b) Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre erfüllt,, wäre das
Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt.
Eine Rechtfertigung folgt aus den allgemeinen Regeln, weil der Landesgesetzgeber den
Lehrern mit dem Berliner Schulgesetz nur unzureichende Handlungsmöglichkeiten
eröffnet. Es ist zwar geregelt, dass Ordnungsmaßnahmen unter näher geregelten
Voraussetzungen ergriffen werden können (§ 63 Abs. 3 bis 6 SchulG). Durch die
systematische Verknüpfung der in § 62 und 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG bezeichneten
Maßnahmen mit dem in (§ 63 Abs. 2 Satz 2 geregelten Verbot der Züchtigung ist
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Maßnahmen mit dem in (§ 63 Abs. 2 Satz 2 geregelten Verbot der Züchtigung ist
weiterhin klargestellt worden, dass Mittel nicht der Durchsetzung der
Ordnungsmaßnahmen dienen darf. Ob und welche – niedrigschwelligeren – Mittel ein
Lehrer zur Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen nutzen darf, wenn die verbale
Aufforderung vom Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom
Gesetzgeber in derartigen – in Großstädten wie Berlin fast schon alltäglichen –
Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst überlassen bleiben, kann allerdings
nicht, wie die Staatsanwaltschaft offensichtlich meint, zur Folge haben, dass ihnen –
anders als Polizisten – die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist, wenn sie
– wie hier die Angeschuldigte – als ultima ratio zu einfachem körperlichen Zwang ohne
erkennbare Züchtigungsabsicht greifen.
Eine derart auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene weite Auslegung von § 63 Abs. 2
Satz 2 Schulgesetz ist jedenfalls bei der strafrechtlichen Bewertung eines Vorgangs
verfehlt. Dies zeigt schon der Vergleich mit einer Notwehr- oder Nothilfesituation. Die
extensive und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche
Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang (auch unterhalb
der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung) und jede Situation führte zu einer
Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf. auch der Mitschüler. Dass dies jedenfalls nicht dem
Willen des (Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB n.F..
Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche Bestrafungen zu
zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der Gesetzesbegründung heißt es
ausdrücklich, dass jede Art der körperlichen unzulässig ist, auch wenn sie
nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht. Umgekehrt macht die Begrenzung auf
Bestrafungen deutlich, dass – wie bei § 223 StGB auch – nicht jede Form der
körperlichen Einwirkung erfasst wird. Verboten ist lediglich die Verknüpfung von Strafe
mit einer (erheblichen) körperlichen Einwirkung, nicht hingegen die nicht strafende, z.B.
der Gefahrenabwehr dienende Einwirkung (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum
BGB, 5. Aufl. 2008, § 1631, Rn. 21-23; Salgo in Staudinger, BGB-Kommentar,
Neubearbeitung 2007, § 1631, Rn. 85 f.). Entsprechendes muss für ein geringfügiges
Einwirken des Lehrers gelten, der – wie hier die Angeschuldigte – das Verhalten des
Schülers nicht sanktionieren will, sondern die vergebens angeordnete Maßnahme ohne
die Intention, strafen zu wollen, durchsetzen will. Es ist kein vernünftiger Grund denkbar,
Lehrer, denen ein vergleichbares, lediglich mit dem sprachgeschichtlich älteren Begriff
der Züchtigung besetztes Verbot gilt, anders zu behandeln als Eltern, indem jenen –
entgegen dem Willen des Gesetzgebers - sozialadäquates und zur Durchsetzung des
Erziehungsauftrags gebotenes Handeln gegen Androhung von Strafe untersagt sein soll.
Unabhängig davon sind in gegen Amtsträger geführten Strafverfahren außerhalb der
verwaltungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse sonstige, durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzte staatliche Eingriffsbefugnisse als
Rechtfertigungsgründe zu beachten. Tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auf
Grund eigener Entschließung des Amtsträgers ist unter anderem dann gerechtfertigt,
wenn hierfür eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist und die
dort genannten Eingriffsvoraussetzungen objektiv erfüllt sind. Solche Eingriffsgrundlagen
sind sowohl § 62 SchulG als auch – bei Erfolglosigkeit von Erziehungsmaßnahmen – § 63
SchulG. Selbst wenn man – eine tatbestandsmäßige Körperverletzungshandlung einmal
unterstellt – unter Beachtung einer streng formal ausgerichteten verwaltungsrechtlichen
Betrachtungsweise zu dem Ergebnis käme, die Angeschuldigte hätte nicht einmal im
Rahmen einer Eilbefugnis Ordnungsmaßnahmen ergreifen dürfen, weil eine Entscheidung
hierüber von der Klassenkonferenz (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG) bzw. in dringenden Fällen
von dem Schulleiter (§ 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG) zu treffen ist, steht der Angeschuldigten
jedenfalls das Hausrecht als Eingriffsgrundlage zur Seite. Hausrecht an einem im
Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und die daraus folgende Organisationsgewalt
sind Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen Sachaufgaben. Sie sind
Voraussetzung dafür, dass ein Hoheitsträger die ihm von der Rechtsordnung
zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllen kann und zugleich Mittel zur Gewährleistung
und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs. Als solche stellt das Hausrecht
eine Rechtsgrundlage für Eingriffsakte dar (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 35). Die
Ordnungsgewalt zur Durchsetzung eines ungestörten Schulbetriebs hatte hier die
Angeschuldigte als unmittelbare Repräsentantin der Schule inne. Als allein vor Ort
agierende Klassenlehrerin hatte sie die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur
Aufrechterhaltung der Ordnung zu treffen und notfalls durchzusetzen. Dazu setzte sie
das nach den vergeblichen verbalen Aufforderungen allein Erfolg versprechende Mittel
ein, den Schüler zum Aufstehen und Verlassen des Klassenzimmers zu bewegen. Die
Maßnahme führte auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Zweck außer
Verhältnis steht. Angesichts des Entscheidungszwangs, dem die Angeschuldigte in
dieser Situation ausgesetzt war, dürfen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit ihres
Handelns nicht, wie die Staatsanwaltschaft dies tut, überspannt werden.
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Auch nach dem so genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff wäre das Handeln
der Angeschuldigten gerechtfertigt. Danach ist – wiederum unterstelltes –
tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auch beim Fehlen der sachlichen
Eingriffsvoraussetzungen nicht rechtswidrig, wenn der Amtsträger nach (objektiv)
pflichtgemäßer Prüfung von deren Vorliegen ausgehen durfte (vgl.
Cramer/Heine/Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vorbem. zu §§ 32 ff.,
Rn. 84 und 86; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 340, Rn.
5). Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich
ein Beamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall schnell
Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu
sehen und richtig zu würdigen. Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche
Rechtmäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und
die Gefahr gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde. Dem Amtsträger ist insoweit
ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine im Einzelfall getroffene Maßnahme ist
jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Amtsträger aufgrund pflichtgemäßer
Überlegung in verantwortungsbewusster Weise um die Einhaltung der ihm eingeräumten
Spielräume bemüht hat und seine Handlung sich in diesem Rahmen jedenfalls als
vertretbar erweist (vgl. BGHSt 4, 161 (164); OLG Köln, NStZ 1986, 234).
Dass die Angeschuldigte in diesem Sinne pflichtwidrig handelte, kann dem vorläufigen
Beweisergebnis nicht entnommen werden. Ihre Entscheidung, den Schüler aus dem
Klassenzimmer zu entfernen, war nicht ermessensfehlerhaft. Das Zufassen war auch
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zur Zielerreichung geeignet,
erforderlich und angemessen. Die Handlung war ungefährlich und vergleichsweise
unbedeutend. Sie war zur Durchsetzung des Hausrechts und einer nach dem Verhalten
des Zeugen K. nahe liegenden Ordnungsmaßnahme unvermeidbar, denn J. K. kam
mehreren, zunächst auf das Unterlassen weiterer Störungen, sodann auf das Verlassen
des Klassenzimmers gerichteten Aufforderungen seiner Lehrerin nicht nach und hielt
sich zudem fest, als die Angeschuldigte ihn zum Aufstehen bewegen wollte. Die
Angeschuldigte hat den Eingriff zudem auf ein Minimum beschränkt. Sie hat den Schüler
sofort losgelassen, als dieser Schmerzen angegeben hatte. Das Zufassen war in dieser
Situation alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die
Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur – so bereits das
Amtsgericht zutreffend – einen nicht wiedergutzumachenden Autoritätsverlust der
Lehrerin nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich
nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre Stellung als
Autoritätsperson würde nachhaltig untergraben. Der jeweilige Schüler und Nachahmer
hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb dauerhaft still zu legen. Dies ist auch in
Abwägung mit den Grundrechten anderer, insbesondere dem in Art. 20 Abs. 1 der
Verfassung des Landes Berlin und in § 2 Abs. 1 SchulG geschützten Recht auf Bildung
der anderen Mitschüler nicht zu verantworten. Dieses Recht umfasst auch ein Recht der
Lernwilligen gegenüber den Lehrern auf Durchsetzung des Bildungsauftrags der Schule
und Ermöglichung eines ungestörten Unterrichts. Eine einseitig auf die Belange der
Schüler, die sich nicht einordnen können oder wollen, gerichtete Betrachtungsweise wird
dem Gesamtgefüge der Grundrechte aller nicht gerecht und birgt zudem die Gefahr in
sich, dass den Lehrern, die den staatlichen Bildungsauftrag (§ 1 Satz 1 SchulG) trotz
aller Widrigkeiten des Schulalltags engagiert durchsetzen wollen, bei jeder noch so
geringfügigen Reaktion Strafverfolgungsmaßnahmen drohen, weil andere als die in den
Normen des Schulgesetzes niedergelegten Ermächtigungsgrundlagen bzw.
Rechtfertigungsgründe ausgeblendet werden.
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Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, weil sonst niemand dafür haftet.
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