Urteil des LG Berlin vom 19.12.2006

LG Berlin: hinweispflicht, aufklärungspflicht, abrechnung, kausalität, auflage, beweislast, quelle, sammlung, link, drucksache

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Gericht:
LG Berlin 51.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
51 S 42/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49b Abs 5 BRAO, § 280 Abs 1
BGB
Anwaltshaftung: Hinweispflicht auf Abrechnung nach dem
Gegenstandswert
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Charlottenburg – 208 C 290/06 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er ist der
Ansicht, das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Verletzung der
Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO sei nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch
des Mandanten auszulösen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift könne einzig und allein der
Schutz des Mandanten vor wirtschaftlichen Risiken sein. Insoweit handele es sich bei §
49b Abs. 5 BRAO um eine Aufklärungspflicht, die dazu bestimmt sei, den Mandanten zu
schützen. Hieran ändere auch die Stellung der Norm in der BRAO nichts.
Dem Beklagten sei auch ein kausaler Schaden entstanden. Der Beklagte hätte den
Auftrag an den Kläger nicht erteilt, wenn er gewusst hätte, das Gebühren von mehr als
100,00 Euro entstehen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden, §§ 511 ff ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung
beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Verletzung der in § 49b Abs. 5 BRAO
normierten Hinweispflicht grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch
gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu begründen.
Zwar sind die in der BRAO statuierten Berufspflichten, zu denen die Hinweispflicht des §
49b Abs. 5 BRAO zählt, disziplinarrechtlicher Natur und haben deshalb keine
unmittelbare zivilrechtliche Wirkung (Hennsler/Prütting, BRAO 2. Auflage, Vor § 43 RN
12f) Dies kann jedoch nur für solche Berufspflichten gelten, die nicht dem Schutz von
Individualinteressen dienen. (Hartmann MDR 2004, 1092f) Soweit Berufspflichten auch
der Interessenwahrung der Rechtssuchenden dienen, ist davon auszugehen, dass diese
Pflichten stillschweigend vereinbarter Inhalt des Mandatsvertrages sind
(Hennsler/Prütting a.a.O) Ein solches ist auch bei der in § 49b Abs. 5 BRAO normierten
Pflicht zum Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert anzunehmen. Die
Hinweispflicht dient erkennbar allein dem Schutz des Mandanten, der sich ggf. falsche
Vorstellungen von der Art der Abrechnung macht. Dem entspricht auch die Intention des
Gesetzgebers, der die Einfügung des § 49 b Abs. 5 BRAO damit begründet hat, dass es
in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, wenn der
Mandant vor allem bei hohen Streitwerten von der Abrechnung überrascht wurde. Nach
einem entsprechenden Hinweis könne der Mandant, der die Folgen der Berechnungsart
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einem entsprechenden Hinweis könne der Mandant, der die Folgen der Berechnungsart
nicht abschätzen könne, den Anwalt hierzu befragen. (BT-Drucksache 15/1971 vom
11.11.2003 S. 232) (Eine Aufklärungspflicht gemäß § 280 BGB bejahend:
Palandt/Heinrichs BGB, 65. Auflage, § 280 RN 73, Hartung, MDR 2004, 1092; Hartmann
NJW 2004, 2484; Völtz BRAK-Mitteilungen 2004, 103ff).
Vorliegend ist allerdings ein kausaler auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden nicht
eingetreten. Die Pflicht des Anwalts gemäß § 49b Abs. 5 BRAO bezieht sich
ausschließlich darauf, den Mandanten auf die Berechnungsart "Gegenstandswert"
hinzuweisen. Es besteht weder eine Pflicht, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass
überhaupt Kosten entstehen bzw. in welcher konkreten Höhe. Über die Höhe der Kosten
ist nur bei einer Fehlvorstellung des Mandanten hinzuweisen, die jedoch dem Anwalt
offensichtlich sein muss (Palandt/Heinrichs a.a.O). Sofern der Kläger den
entsprechenden Hinweis erteilt hätte, hätte er jedoch auch auf konkrete Nachfrage des
Beklagten die konkreten Kosten nicht im einzelnen angeben können, da diese bei
Erteilung des Mandats nicht absehbar waren. Im übrigen haben die Kläger substantiiert
bestritten, dass der Beklagte das Mandat nicht erteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen
wäre, dass Gebühren von mehr als 100,00 Euro entstehen. Nach dem Vortrag der Kläger
hat der Beklagte zunächst selbst einen Mahnbescheid beantragt. Erst nach
außergerichtlicher Mahnung, aus der sich auch die Art der Berechnung und die Kosten
ergaben, hat er Klageauftrag erteilt. Insoweit war ihm jedenfalls bei Erteilung des
Klageauftrages und der Zwangsvollstreckungsaufträge bekannt, dass sich die Höhe auch
der anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet. Der Vortrag des Klägers
ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, denn das Amtsgericht hatte in der
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es einen Schadensersatzanspruch
bereits dem Grunde nach nicht für gegeben erachtet, so dass es eines Bestreitens der
Kausalität nicht mehr bedurfte.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität trifft vollumfänglich den Beklagten
(Palandt/Heinrichs a.a.O. Vorb. v. § 249 Rn. 162). Zwar besteht bei Verletzung von
Aufklärungspflichten regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Mandant
aufklärungspflichtig verhalten hätte. Ein solcher Anscheinsbeweis ist vorliegend bereits
deshalb nicht anzunehmen, weil sich die Hinweispflicht gerade nur auf die
Berechnungsart "Gegenstandswert" bezog und es sich um keine Aufklärungspflicht
handelt, die auf ein entsprechendes Tätigwerden des Mandanten abzielt. Einen Beweis
hat der Beklagte nicht angeboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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