Urteil des LG Berlin vom 22.03.2005

LG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, einspruch, form, quelle, sammlung, link, fax, entschuldigung, zustellung

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Gericht:
LG Berlin 12. Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
512 Qs 46/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 OWiG, § 73 Abs 2 OWiG, §
74 Abs 2 OWiG, § 35 Abs 1 S 2
StPO
Bußgeldhauptverhandlung: Genügende Entschuldigung des
ausgebliebenen Betroffenen im Vertrauen auf eine beantragte
Entbindung von der Erscheinenspflicht
Tenor
1. Auf die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 22. März 2005 aufgehoben und dem Betroffenen
wegen der Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung über
seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in
Berlin vom 12. November 2004 am 3. März 2005 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
2. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und
die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
Das nach § 74 Abs. 4 OWiG statthafte und form- und fristgerecht angebrachte
Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen vom 10. März 2005 hat – entgegen der vom
Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung – in der Sache
Erfolg und führt zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung des Hauptverhandlungstermins am 3. März 2005.
Das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung war genügend entschuldigt. Er
hatte rechtzeitig vor dem Termin, nämlich unmittelbar nach Erhalt der Ladung am 23.
Februar 2005 mit Fax vom 24. Februar 2005 beantragt, ihn von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Auf diesen Antrag hat
er keinen Bescheid des Amtsgerichts erhalten, obwohl er im Hinblick auf die Zeitspanne
zwischen Antragstellung und Terminstag (7 Tage) mit einer Entscheidung rechnen
konnte, zumal über den am 23. Februar 2005 gestellten Terminsverlegungsantrag
seitens des Gerichts bereits am 28. Februar 2005 (abschlägig) entschieden worden war.
Das Amtsgericht hätte, auch wenn es den Entbindungsantrag hätte ablehnen wollen,
obwohl der Betroffene in seinem Antrag erklärt hatte, sich in der Hauptverhandlung nicht
über die bereits schriftlich abgegebene Einlassung hinaus äußern zu wollen, über ihn
entscheiden und dem Betroffenen die Entscheidung durch Zustellung gemäß § 46 OWiG
i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2 StPO bekannt machen müssen, damit er sein Verhalten danach
hätte einrichten, also zum Termin erscheinen können. Das hat es nicht getan, so dass
der Betroffene darauf vertrauen konnte, dass seinem Entbindungsantrag noch
rechtzeitig vor dem Termin stattgegeben werden würde.
Danach war der Betroffene unverschuldet im Termin am 3. März 2005 nicht erschienen.
Auf seinen Antrag hin war ihm daher – unter Aufhebung des dieselbe ablehnenden
Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Terminversäumnis zu gewähren. Das Verwerfungsurteil vom 3. März
2005 ist damit gegenstandslos, eine erneute Anberaumung eines Termins zur
Verhandlung über den Einspruch erforderlich.
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Betroffenen und dessen notwendige
Auslagen im Beschwerdeverfahren fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil niemand
sonst für sie haftet.
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