Urteil des LG Berlin vom 30.06.2004

LG Berlin: allgemeine geschäftsbedingungen, gegen die guten sitten, managementvertrag, einvernehmliche regelung, vorzeitige kündigung, zusammenarbeit, sittenwidrigkeit, zugang, manager, widerklage

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
LG Berlin 15.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 O 438/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 138 Abs 1 BGB
Sittenwidrigkeit eines Managementvertrages
Tenor
1. Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass ein Managementverhältnis mit
dem Inhalt der Urkunde vom 30. Juni 2004/3. September 2004 (Anlage A 3) nicht
wirksam zustande gekommen ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Managementvertrages, aus dem die
Klägerin Provisionsansprüche gegen die Beklagte, welche als Sängerin, Schauspielerin
und Moderatorin arbeitet, geltend macht.
Die Parteien lernten sich bei einem Casting des MDR im Rahmen des TV-Wettbewerbs
"Stimme 2000” im Jahre 1999 kennen. Im Anschluss an das Casting schloss die damals
19 jährige, noch unbekannte Beklagte einen Künstlerexklusivvertrag
(Schallplattenvertrag) mit der XXX Berlin GmbH, der gegenwärtig noch andauert.
Am 5.12.2000 schlossen die Parteien den aus der Anlage A 1 ersichtlichen
Managementvertrag. Mit Schreiben vom 7.4.2004 (Anlage K 2) erklärte die Beklagte,
damit einverstanden zu sein, dass die im Vertrag vom 5.12.2000 vereinbarte Provision in
Höhe von 20 % auf 25 % erhöht werde.
Am 30.6.2004/3.9.2004 schlossen die Parteien den aus der Anlage A 3 ersichtlichen
Managementvertrag, der auf einem Muster des Klägervertreters beruhte. Mit dem
zweiten Vertrag wurden die Regelungen und Befugnisse zwischen den Parteien
gegenüber dem ersten Vertrag erweitert und an die verschiedenen Tätigkeitsbereiche
der Beklagten angepasst. Es wurde eine Provision von 26 % vereinbart. Weiter wurde die
Kündigungsmöglichkeit gem. § 627 BGB ausgeschlossen. Zwischen den Parteien und
dem Klägervertreter wurde über den Inhalt des § 627 BGB nicht gesprochen. Eine
anwaltliche Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des
Vertrages fand nicht statt.
Die Klägerin schloss in Ausführung des Managementvertrages Verträge über öffentliche
Auftritte und TV-Sendungen der Beklagten. Eine behördliche Erlaubnis gem. Art. 1 RberG
hatte sie nicht. Von den Provisionen der Beklagten tätigte sie ihre eigenen
Aufwendungen wie Mitarbeiter-, Büro- und Reisekosten.
Im Laufe der Zusammenarbeit übernahm die Klägerin immer mehr die
rechtsgeschäftlichen Aktivitäten für die Beklagte und unterschrieb für die Beklagte
diverse Verträge, u. a. schloss sie für die Beklagte zum 1.1.2004 den aus der Anlage A
37 ersichtlichen Agenturvertrag mit der xxx GmbH & Co KG, mit dem xxx mit der
Auswertung der Merchandisingrechte der Beklagten, insbesondere mit der Akquisition
von Merchandise-Verträgen zu Provisionen in Höhe von 20 bzw. 30 % beauftragt wurde.
Die Klägerin unterschrieb für die Beklagte zahlreiche weitere Verträge, z.B. Konzert-,
Moderations-, Tournee- und Werbeverträge. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird
auf die Anlagen B 8, 11-35 Bezug genommen.
Die Klägerin übernahm auch das Rechnungssystem für die Beklagte. Sie führte sowohl
das Geschäftskonto als auch das Festgeldkonto der Beklagten. Vom Geschäftskonto
überwies sie monatlich 1.500,00 Euro auf das Privatkonto der Beklagten zur freien
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
überwies sie monatlich 1.500,00 Euro auf das Privatkonto der Beklagten zur freien
Verfügung. Auf Wunsch der Beklagten wurde auch mehr ausgezahlt.
Seit Ende des Jahres 2004 kam es in zeitlichem Zusammenhang mit einer neuen
Liebesbeziehung der Beklagten zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien.
Anlässlich der XXX-Verleihung am 2.4.2005, die u. a. von der Beklagten moderiert wurde,
kam es zu einem Streit zwischen den Parteien, in dessen Verlauf die Klägerin gegenüber
der Beklagten mündlich die Kündigung des Vertrages erklärte. Mit Fax vom 4.4.2005
erklärte die Beklagte, sie nehme die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung an (B
46). Darauf antwortete die Klägerin mit Fax (B 47). Im Anschluss an diesen Streit fanden
mehrere Treffen zwischen den Parteien statt, teilweise im Beisein ihrer Anwälte, um eine
einvernehmliche Regelung über die weitere Zusammenarbeit zu finden.
Mit Anwaltsschreiben vom 1.6.2005 (Anlage A 24) erklärte die Beklagte nach einem
heftigen Streit mit der Klägerin am 30.5.2005, sie halte den Managementvertrag für
sittenwidrig und damit nichtig und erklärte vorsorglich die Kündigung des Vertrages und
außerdem den Widerruf der Bankvollmachten. Mit Anwaltsschreiben vom 1.6.2005
(Anlage A 25) widersprach die Klägerin dieser Kündigung.
Mit Anwaltsschreiben vom 2.6.2005 (Anlage A 26) erklärte die Beklagte die Anfechtung
des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, welche die Klägerin
durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 3.6.2005 zurückwies (Anlage A 27).
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von 117.986,26 Euro. Wegen
der Einzelheiten der geltend gemachten Provisionsansprüche wird auf Bl. 103 ff. des
klägerischen Schriftsatzes vom 9.2.2006 und auf die Anlagen A 4-20 verwiesen.
Die Beklagte verlangt widerklagend Zahlung von 113.917,47,90 Euro wegen angeblicher
Falschabrechnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 39 ff. des
Beklagtenschriftsatzes vom 2.11.2005 und auf Bl. 63 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom
29.9.2006 verwiesen.
Die Klägerin meint, der Managementvertrag sei wirksam zustande gekommen.
Der Vertrag sei weder gem. § 125 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 297 Ziff. 4 SGB III
unwirksam. Es liege auch kein Verstoß gegen die Vermittlungsvergütungsverordnung i.
V. m. § 287 SGB III vor. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Buchen von
Auftritten Leistungen erbracht, die weit über das reine Vermitteln hinausgegangen seien.
Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Die Klägerin habe nur
ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Bei den Gesprächen zwischen den Parteien hätten
nicht rechtliche, sondern künstlerische und wirtschaftliche Belange im Vordergrund
gestanden. Soweit sie auch den Zahlungsverkehr für die Beklagte erledigt habe, habe es
sich um eine private Gefälligkeit gehandelt. Die Klägerin habe auch keine Forderungen
eingezogen, sondern stets Bezahlung der Rechnung auf das Konto der Beklagten
verlangt.
Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Die Beklagte habe ihre Selbständigkeit nicht
eingebüßt. Alle Verträge seien vor Unterzeichnung ausführlich mit ihr besprochen
worden. Die Beklagte habe weder Zeit noch Interesse an der eigenhändigen
Unterzeichnung gehabt. Sie habe diese Arbeiten delegiert und es genossen, den Rücken
freigehalten zu bekommen.
Der Vertrag sei auch nicht wegen der Laufzeitregelung unwirksam. Die Beklagte habe
vor Abschluss des Vertrages vom 3.9.2004 erklärt, eine verbindliche und möglichst lange
Zusammenarbeit mit der Klägerin zu wünschen. Die Festlaufzeit nur bis 2008 und
anschließende Verlängerungsoption für die Klägerin sei darin begründet gewesen, dass
nicht sicher gewesen sei, wie lange die Klägerin aufgrund ihres Alters noch als Managerin
tätig sein könnte.
Es liege auch keine wirksame Kündigung vor.
Die mündliche Kündigung vom 2.4.2005 anlässlich des Streits sei erkennbar nicht erst
gemeint gewesen. Die Parteien haben sich später auch darauf geeinigt, sie nicht gelten
zu lassen.
Ein Kündigungsgrund gem. § 627 BGB habe nicht vorgelegen, da § 627 BGB wirksam
ausgeschlossen worden sei. Es sei auch kein Vertragsmuster verwendet worden, da die
Klägerin zahlreiche Änderungen in den ursprünglichen Mustervertrag eingearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 117.986,26 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
1. festzustellen, dass ein etwaiges Managementverhältnis mit dem Inhalt der
Urkunde vom 30.6.2004/3.9.2004 (Anlage A 3) nicht wirksam zustande gekommen ist,
hilfsweise festzustellen,
dass ein etwaig zustande gekommenes Managementvertragsverhältnis mit dem
Inhalt der Urkunde vom 30.6.2004/3.9.2004 (Anlage A 3) mit Zugang der eigenen
Kündigung der Klägerin bei der Beklagten am Tage der xxxverleihung vom 2.4.2005,
hilfsweise mit Bestätigung dieser Kündigung durch die Beklagte (Aufhebungsvertrag) am
3.4.2005, hilfsweise mit Zugang der Kündigung der Beklagten vom 1.6.2005 bei der
Klägerin, hilfsweise mit Zugang der Kündigung der Beklagten vom 6.6.2005 bei der
Klägerin, hilfsweise mit Zugang der Kündigung der Beklagten vom 13.6.2005 bei der
Klägerin beendet wurde.
2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 113.917,47 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der zweite Managementvertrag sei insgesamt nichtig gem. §§ 125
BGB, 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 RberG, §§ 35, 297 Ziff. 4 SGB III, § 138 BGB. Zumindest
sei der Vertrag aufgrund der Kündigungen beendet.
Die Beklagte behauptet, sie habe von den vertraglichen Aktivitäten der Klägerin teilweise
bei Abschluss, teilweise aber auch erst im Rahmen der jeweiligen Terminsfestlegungen
Kenntnis erlangt. Sie sei von sämtlichen Vertragsgestaltungen ausgeschlossen
gewesen. Auch im privaten Rahmen habe die Klägerin die Beklagte kontrolliert und
entmachtet, beispielsweise durch Einmischung in die Wahl der Partner. Die
Zusammenarbeit sei geprägt gewesen durch ein extremes Über-
Unterordnungsverhältnis und eine extreme Einmischung der Klägerin in alle
Lebensbereiche der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über den entscheidungsreifen Teil der Sache ist dem § 301 Abs.1 ZPO durch Teilurteil zu
entscheiden. In diesem Umfang ist die zulässige Widerklage hinsichtlich des
Widerklageantrages zu 1. vollumfänglich begründet.
Der Managementvertrag vom 30.6./3.9.2004 ist nicht wirksam zustande gekommen.
Allerdings ist der Vertrag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits gem. § 125
BGB nichtig. Zwar lagen zwischen Angebot und Annahme gut zwei Monate. Die Klägerin
durfte aber nach den Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit, der Art und dem
Umfang des Vertrages und dem Umstand, dass kein Zeitdruck vorhanden war (da es
bereits einen Vertrag gab) gem. § 147 Abs.2 BGB keine schnellere Annahme erwarten
und hat dies auch nicht getan. § 147 BGB dient dem Schutz des Anbieters, der nur für
eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden sein soll. Die Klägerin war jedoch auch
noch im September 2004 am Abschluss des Vertrages interessiert.
Der Vertrag ist auch nicht gem. § 297 Nr. 4 SGB III (Verbot der Exklusivitätsregelung)
unwirksam. Das SGB III dient der Arbeitsförderung. §§ 296, 297 SGB III enthalten
Regelungen für solche Verträge, nach denen sich ein Vermittler verpflichtet, einem
Arbeitssuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Arbeitssuchende sind gem. § 15 SGB
III Personen, die eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Das war jedoch
nicht Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Vielmehr
40
41
42
43
44
45
46
47
nicht Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Vielmehr
ging es um das Management einer damals schon recht bekannten Sängerin und
Schauspielerin. Vertragsgegenstand war gem. Ziff. 1.2., die Karriere der Beklagten in
den bestehenden Bereichen zu festigen und auszubauen sowie die Ausdehnung der
Karriere auf neue Tätigkeitsbereiche zu fördern. Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit auch
nicht auf die Vermittlung von Verträgen beschränkt. Ihr oblag die Förderung der
Beklagten als Künstlerin in allen Bereichen. Aus diesen Gründen liegt auch kein Verstoß
gegen die Vermittlungsvergütungsverordnung (§§ 134 BGB i. V. m. §§ 296, 297 Ziff. 4
SGB III) vor, wonach eine Vergütung auf den Satz von 14 % der Gage beschränkt ist.
Nach dem Willen der Parteien im Managementvertrag sollte Schwerpunkt der Tätigkeit
der Beklagten die Arbeit als freiberufliche Künstlerin sein. Die Regelungen des SGB III
haben Arbeitsvermittlung im klassischen Sinn zum Gegenstand und nicht die im
Zusammenhang mit umfassenden Verträgen stehende gelegentliche Vermittlung.
Der Vertrag ist jedoch sittenwidrig und damit nichtig i. S. d. § 138 BGB.
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der
Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das
Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich. Es genügt
vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt;
dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis
erheblicher Tatsachen verschließt (BGH NJW 2001, 1127 ff.; BGH WM 1998, 513 f.). Zu
berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern sind auch die
Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben sowie die Absichten und Motive der
Parteien (BGH NJW-RR 1998, 590). Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen, nicht auf den
Eintritt der Rechtswirkungen (BGH NJW 1989, 1277).
Der Managementvertrag vom 30.6./3.9.2004 widerspricht in seinem Gesamtcharakter
dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Der Managementvertrag beschränkt die künstlerische Freiheit der Beklagten
weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Klägerin. Der Beklagten ist
weitestgehend die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen
Tätigkeit genommen.
In Ziff. 3.1. des Vertrages heißt es: "Der Künstler ernennt hiermit den Manager für die
Dauer der Vertragslaufzeit zu seinem einzigen und ausschließlichen professionellen
Manager, Repräsentanten und rechtsgeschäftlichen Vertreter innerhalb des …
geregelten Aufgabenbereichs.” Der Manager unternimmt nach Ziff. 2.9. des Vertrages
im Interesse des Künstlers alle die Karriere des Künstlers fordernden Schritte und
entscheidet unter Berücksichtigung der Interessen des Künstlers allein . Gem. Ziff. 3.5.
des Vertrages ist der Manager berechtigt, im Rahmen seiner Vertretungsmacht
rechtgeschäftliche Vereinbarungen mit Wirkung für und gegen den Künstler
abzuschließen, wobei beim Abschluss von Verträgen stets das objektive Interesse des
Künstlers zu berücksichtigen ist. Eine Abstimmung zwischen den Parteien über die
Tätigkeit des Künstlers erfolgt gem. Ziff. 3.6. des Vertrages "grundsätzlich und soweit
durchführbar”.
Die Beauftragung hinsichtlich der gesamten künstlerischen Tätigkeit ist gem. Ziff. 1.3.
des Vertrages unwiderruflich.
Die allumfassende, uneingeschränkte Handlungsbefugnis der Klägerin ergibt sich im
Einzelnen weiter aus Ziff. 2.1.1. bis 2.1.5. des Vertrages, in denen ihre Aufgaben
konkretisiert werden. So gehören zu ihren Aufgaben gem. Ziff. 2.1.1. die Entwicklung,
Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten der Beklagten im Bereich
des Vertragsgegenstandes und gem. Ziff. 2.1.2. die Wahrnehmung der künstlerischen
und kommerziellen Interessen der Beklagten gegenüber Schallplattenfirmen,
Produzenten, Verlagen, Veranstaltern und Medien und Filmproduktionsfirmen. Gem. Ziff.
2.1.3. des Vertrages stehen die Auswertung des Namens und Künstlernamens sowie der
Marken, Symbole, Abbildungen etc. der Künstlerin im Bereich Werbung, Handel, Publicity,
Merchandising und Sponsoring allein dem Management zu. Gem. Ziff.2.2. ist die Klägerin
zuständig für sämtliche Maßnahmen in Abstimmung mit den jeweiligen Auswertern der
künstlerischen Leistung der Beklagten einschließlich der dazu gehörigen Planung,
Organisation, Abwicklung und Auswertung aller Aktivitäten, die zum Erreichen des
gemeinsam gesteckten Zieles erforderlich sind.
Gem. Ziff. 2.7. des Vertrages verpflichtet sich die Beklagte, jegliche an sie direkt
herangetragenen Angebote unverzüglich an die Klägerin weiterzuleiten und derartige
48
49
50
51
52
53
54
55
56
herangetragenen Angebote unverzüglich an die Klägerin weiterzuleiten und derartige
Verträge keinesfalls ohne vorherige Konsultation der Klägerin zu verhandeln und/oder
abzuschließen.
Lediglich hinsichtlich des Stylings, Images und öffentlichen Auftretens sowie hinsichtlich
der kreativen Fragen (wie beispielsweise die Auswahl von Titeln für Tonträger- und
Bildproduktionen) liegt das Letztentscheidungsrecht gem. Ziff. 2.4., 2.5. des Vertrages
bei der Beklagten. Aber selbst bei rein künstlerischen Aufgaben wie der Auswahl von
Titeln soll laut der genannten Ziffern des Vertrages ein Einvernehmen zwischen den
Parteien hergestellt werden.
Diese im Managementvertrag der Parteien vorgesehene umfassende
Handlungsbefugnis der Klägerin und ihr in weiten Teilen
eingeräumte Alleinentscheidungsbefugnis ist nach Auffassung der Kammer nicht
geboten.
Zu dem gegen die guten Sitten verstoßenden Gesamtcharakter des Vertrages gehört
des Weiteren die vereinbarte Vergütungs- und Abrechnungsregelung.
Gemäß Ziff. 4.2. des Vertrages erhält die Klägerin von den Nettoeinnahmen der
Beklagten eine Beteiligung von 26 %. Das liegt unstreitig am oberen Rand des Üblichen.
Hinzu kommt, dass der Klägerin die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zustehen,
die finanzielle Belastung der Beklagten weiter zu erhöhen. Dies ist durch den Abschluss
des Agenturvertrages vom 1.1.2004 Beklagte zum 1.1.2004 mit der xxx GmbH & Co KG
(Anlage A 37), mit dem xxx mit der Auswertung der Merchandisingrechte der Beklagten,
insbesondere mit der Akquisition von Merchandise-Verträgen zu Provisionen in Höhe von
20 bzw. 30 % beauftragt wurde, auch geschehen.
Hinzu kommt, dass gem. Ziff. 7.2. des Vertrages die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Abschluss und der Durchführung der Verwertungsverträge verantwortlich ist für
sämtliche Kosten, auch für die Kosten einer Tournee, insbesondere für die an die Musiker
zu zahlenden Gagen. Dies ist unstreitig unüblich und führt zu einer Erhöhung der
Einkünfte der Klägerin. Denn für die Ermittlung der Nettoeinkünfte ist es gem. Ziff. 4.5.
des Vertrages unerheblich, welche Kosten oder sonstigen Ausgaben die Beklagte im
Zusammenhang mit den Einkünften hat.
In Ziff. 5.1. des Vertrages hat die Beklagte der Klägerin außerdem ausdrücklich eine
Inkassovollmacht erteilt.
Diese vertraglich vereinbarte Abrechnung und Vergütung ist für die Beklagte in hohem
Maße ungünstig. Ob die Klägerin von der Inkassovollmacht auch tatsächlich Gebrauch
gemacht hat, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht von
Bedeutung.
Die vertragliche Einräumung der Inkassovollmacht stellt außerdem einen Verstoß gegen
Art.1 § 1RberG dar. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin letztlich kein Inkasso
betrieben hat, da sie die Forderungen immer auf das Konto der Beklagten zahlen ließ.
Denn für die Beurteilung der Nichtigkeit ist nicht erforderlich, dass die Befugnisse auch
tatsächlich umgesetzt worden sind (z.B. BGH NJW 1995, 516; 1988, 561). Ob daneben
ein weiterer Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, weil der Klägerin
vertraglich die Möglichkeit von Vertragsverhandlungen und -abschlüssen für die
Beklagte eingeräumt worden ist, kann offen bleiben. Eine erlaubnispflichtige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten liegt dann vor, wenn die in Rede stehende
geschäftsmäßige Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen
oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH NJW 1995, 3122). Hier liegt
der Schwerpunkt der vereinbarten Tätigkeit zwar überwiegend auf künstlerischem und
wirtschaftlichem Gebiet. Allerdings hat der BGH betont, dass die "Schwerpunkttheorie”
nicht in jedem Fall zu einer zutreffenden Beurteilung führt. Auch wenn eine
Beratungstätigkeit überwiegend auf anderem Gebiet liegt, kommt ein Verstoß gegen
das Rechtsberatungsgesetz gleichwohl in Betracht, wenn die vom Berater zu
besorgenden rechtlichen Belange aus Sicht seines Klienten von nicht ganz unerheblicher
Gewichtigkeit sind (BGH NJW 1995,3122 ff.).
Bei der Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrages im Hinblick auf die Beurteilung
der Sittenwidrigkeit kommt es des Weiteren auf die vertraglich vereinbarte
Laufzeitregelung an. Gem. Ziff. 8.1. beginnt der Vertrag am 1.6.2004 und endet am
31.12.2008 (Festlaufzeit). Gem. Ziff. 8.2. ist die Klägerin berechtigt, den Vertrag
insgesamt viermal um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, mithin bis spätestens zum
31.12.2012 zu verlängern. Weiter vereinbarten die Parteien in Ziff. 8.4. des Vertrages,
dass eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sein sollte. Insofern wurde
57
58
59
60
61
62
dass eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sein sollte. Insofern wurde
§ 627 BGB ausgeschlossen.
Der Klägerin stand somit nach dem Vertragstext die Möglichkeit offen, die Laufzeit des
Vertrages nach Belieben bei Erfolg der Beklagten über 8 Jahre hinaus auszudehnen und
die Beklagte so an sich zu binden, während der Beklagten keine rechtliche Möglichkeit
zustand, die Klägerin nach Ablauf der Festlaufzeit weiter an sich zu binden. Bei
Nichtausübung der Optionsmöglichkeit nach Ablauf der Festlaufzeit konnte sich die
Klägerin vom Vertrag lösen, falls sich dieser als wirtschaftlich uninteressant erweisen
sollte. Soweit die Klägerin vorträgt, diese Laufzeitregelung sei im Hinblick auf ihr Alter
getroffen worden, überzeugt dies nicht. Um dem Alter der Klägerin Rechnung zu tragen,
hätte es genügt, eine nicht zu lange Festlaufzeit zu vereinbaren.
Allerdings ist der Ausschluss des § 627 BGB gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu Unrecht
erfolgt. Bei Ziff. 8.4. des Managementvertrages handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Denn bei dem vom Klägervertreter überlassenen Vertrag
handelte es sich um einen Mustervertrag, den der Klägervertreter seinem eigenen
Vortrag zufolge wiederholt verwendet hat. Eine Abweichung vom Muster bzgl. § 627 BGB
hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass die Klägerin als Verwenderin das Muster selbst
formuliert hat, ist nicht erforderlich. Eine Individualabrede i. S. v. § 305 Abs.1 BGB lag
nicht vor, da Ziff. 8.4. des Vertrages nach dem Klägervortrag essentiell war und nicht zur
Verhandlung stand. Nach allgemeiner Ansicht kann § 627 BGB durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden (BGH WM 2005, 1667).
Letztlich darf bei der Beurteilung des Vertrages auch nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die Beklagte bei Vertragsschluss noch nicht sehr vertraut im Umgang mit
derartigen Rechtsgeschäften war. Zwar war sie zu dieser Zeit als Sängerin und
Schauspielerin bereits recht bekannt. Es handelte sich aber erst um den zweiten
Managementvertrag mit ihrer ersten professionellen Managerin, die von Anfang an die
rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten für sie erledigt hat. Eine anwaltliche Beratung der
Beklagten fand unstreitig nicht statt.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig
belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges, den Ausbeutungscharakter des
gesamten Vertrages begründendes Missverhältnis zwischen Bindung und
Erfolgsbeteiligung der beiden Parteien. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses schon längere Zeit in der Branche tätig war und nach ihrem eigenen
Vorbringen zahlreiche Änderungen in den ursprünglich von ihrem Parteivertreter
überlassenen Mustertext eingearbeitet hatte, kannte die einzelnen Vertragsregelungen
und ihre Auswirkungen. Als Managerin der Beklagten hatte sie dieser gegenüber eine
Vertrauens- und Schutzfunktion und hätte den Vertrag, der die Beklagte in zahlreichen
Punkten ihr gegenüber benachteiligt, so nicht abschließen dürfen.
Hinsichtlich der Zahlungsanträge ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum