Urteil des LG Berlin vom 01.07.2006

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Gericht:
LG Berlin 62.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
62 S 313/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558 BGB
Berliner Mietspiegel: Wohnwerterhöhende
Ausstattungsmerkmale einer Wohnung
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 7 C 349/06 - teilweise geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für
die von ihnen gemietete Wohnung in 13187 Berlin, Astraße xx, 1. Obergeschoss Mitte,
um weitere 34,93 € auf monatlich 762,35 € mit Wirkung ab dem 01. Juli 2006
zuzustimmen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540
Abs.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 13. August
2007 beim Landgericht eingegangenen Berufung gegen das am 17. Juli 2007 zugestellte
Urteil, durch das ihre Klage auf Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen
Nettokaltmiete auf monatlich 762,35 € mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in Höhe von monatlich
34,92 € abgewiesen worden ist. Mit ihrer am 17. September 2007 bei Gericht
eingegangenen Berufungsbegründung beanstandet die Klägerin vor allem, dass das
Amtsgericht das im Berliner Mietspiegel 2005 erwähnte Sondermerkmal “modernes
Bad“ verneint hat. Entgegen dem Amtsgericht sei es nicht erforderlich, dass ein
wandhängendes WC mit in die Wand eingelassenem Spülkasten vorhanden sei.
Außerdem sei die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der Merkmalgruppen
Küche und Gebäude nicht zutreffend. Vermieterseits sei die Verfliesung über Spüle und
Herd gestellt worden, was für eine positive Beurteilung ausreichend sei. Der von den
Mietern verflieste Bereich über dem Geschirrspüler sei kein Arbeitsbereich im Sinne
dieses Merkmals. Das wohnwerterhöhende Merkmal “moderne Heizanlage” hätte wegen
der 1999 eingebauten zentralen Fernwärmeheizung nicht übersehen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pankow-Weißensee
vom 11.07.2007 (7 C 349/06) zu verurteilen, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die
Wohnung Astraße xx, Berlin, 1. OG Mitte, um weiterer 34,93 € auf 762,35 € mit Wirkung
ab dem 01.07.2006 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wenden sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Einordnung ihrer 139,62
qm großen Wohnung in das Rasterfeld K4, weil diese aus zwei unter 90 qm großen
Wohnungen gebildet worden sei und deshalb unbehebbare Mängel im Fußbodenbereich
vorlägen. Entgegen dem Amtsgericht sei die Merkmalgruppe 1 nicht positiv anzusetzen,
da die Kosten für die Miete des Kaltwasserzählers über die Betriebskosten von ihnen
getragen würden. Das Bad verfüge über ein kleines Handwaschbecken. Die
Merkmalgruppe 2 sei negativ zu bewerten, da bei der Übergabe der Wohnung eine Spüle
gefehlt habe. Die Beklagten stützen sich nach wie vor auf eine schlechte Belichtung und
Besonnung ihrer Wohnräume, führen den schlechten Instandhaltungszustand des
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Besonnung ihrer Wohnräume, führen den schlechten Instandhaltungszustand des
Gebäudes ins Feld und verweisen auf die erhebliche Lärmbelästigung durch Fluglärm.
Sie bestreiten erstmals in der Berufungserwiderung die türhohe Verfliesung des Bades
und tragen vor, die Fliesen endeten unter der Höhe der Türzarge, auch hätten sie einen
Teil der Badverfliesung in Gestalt einer roten Bordüre selbst bezahlt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 ZPO statthaft, insbesondere ist die
Klägerin mit mehr als 600,00 € beschwert. Die Beschwer ergibt sich hier nicht aus dem
Gebührenstreitwert des § 41 Abs.5 GKG, sondern aus § 9 ZPO (BGH GE 2007, 147). Dies
führt zu einer Beschwer von 1.476,06 € (42 Monate à 34,93 €). Dass die Klägerin nach
der am 2. Oktober 2006 eingetretenen Rechtshängigkeit mit der am 5. März 2007
erfolgten Eintragung der Erwerberin im Grundbuch ihr Eigentum an dem Grundstück und
damit ihre Vermieterstellung verloren hat, führt nicht dazu, die Beschwer niedriger
anzusetzen. Denn nach § 265 Abs.2 Satz 1 ZPO hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte
Veräußerung keinen Einfluss auf den Prozess und damit auch nicht auf die Höhe der
Beschwer. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und
damit insgesamt zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die die Klagefrist des § 558b Abs.2 Satz 2 BGB
wahrende Klage ist zulässig. Sie stützt sich auf das formell wirksame
Mieterhöhungsverlangen vom 24. April 2006, welches den Anforderungen des § 558a
BGB entspricht. Insbesondere hat die Klägerin bei ihrer Begründung mit dem
qualifizierten Berliner Mietspiegel 2005 das zutreffende Rasterfeld K4 erwähnt, welches
für Wohnungen mit einer Wohnfläche ab 90 qm der hier gegebenen mittleren Wohnlage
maßgeblich ist. Die Ansicht der Beklagten, wegen der Vorgeschichte, die zur Entstehung
der Wohnung in dieser Größe geführt habe, sei ein Rasterfeld für kleinere Wohnungen
heranzuziehen, ist vom Amtsgericht mit Recht als abwegig bezeichnet worden. Die
Beklagten haben von vornherein die zusammengelegte Wohnung mit der im Mietvertrag
genannten Wohnfläche von 139,62 qm gemietet. Dass man anhand der Gestaltung der
Fußböden noch erkennen kann und konnte, dass hier früher zwei Wohnungen vorhanden
waren, ist unerheblich. Denn die Vorteile der großen Wohnung, die auch einer größeren
Familie ein komfortables Zusammenleben ermöglichen, werden dadurch nicht beseitigt.
Die Klage ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat die Merkmalgruppe 1 des
Mietspiegels mit Recht wegen des vorhandenen Kaltwasserzählers als positiv bewertet.
Darauf, dass die Mietkosten auf die Beklagten umgelegt werden, kommt es nicht an. Mit
der positiven Bewertung soll honoriert werden, dass der Vermieter die technischen
Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass der Wasserverbrauch erfasst werden kann.
Die Kostentragungspflicht ist nicht maßgeblich. Denn auch sonst kommt es, sofern nicht
der Mieter die Installationen selbst stellt, für die Spanneneinordnung des Mietspiegels
nicht darauf an, ob sich der Mieter an den Kosten beteiligt. Neben dem in der
Entscheidung der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 (GE
2007, 55) erwähnten Breitbandkabelanschluss sei auf die von der Zivilkammer 67 des
Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 19. Februar 2007 (GE 2007, 652) erwähnen
Beispiele Isolierverglasung, Concierge verwiesen. Auch hier können die Kosten über eine
Modernisierungserhöhungserklärung auf die Mieter umgelegt werden. Dies ändert nichts
an der laut Spanneneinordnung zu berücksichtigenden Wohnwerterhöhung. Soweit die
Beklagten auf das Vorhandensein eines kleinen Handwaschbeckens verweisen, ist dieser
im Schriftsatz der Klägerin vom 10. Januar 2008 bestrittene Vortrag nach § 531 Abs.
2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Darauf hätten die Beklagten bereits im Laufe des
ersten Rechtszuges Bezug nehmen können. Auch § 296 Abs.1 ZPO steht der
Berücksichtigung des Vortrags entgegen, da er unentschuldigt erst nach Ablauf der
gesetzten Berufungserwiderungsfrist erfolgt ist. Deshalb muss nicht weiter darauf
eingegangen werden, dass zumindest nach den eingereichten Fotos ein zweites WC in
der Wohnung, also ein weiteres positives Merkmal, vorhanden ist.
Bei der Merkmalgruppe 2 ist mit dem Amtsgericht von einer neutralen Einstufung
auszugehen. Das Fehlen einer vermieterseits gestellten Spüle ist von den Beklagten
nicht ausreichend dargelegt worden. Nach dem Übergabeprotokoll, welches als Anlage 6
Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages war, war eine Spüle
vorhanden. Ob dies eine Spüle des Vormieters war, wie die Beklagten angeben, ist
unerheblich. Die Beklagten haben diese nicht vom Vormieter gekauft. Wenn sie bei
ihrem Einzug diese Spüle, die der Vormieter in der Wohnung belassen hatte,
vorgefunden haben, ist sie mitvermietet worden. Der neue Vortrag der Beklagten in der
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vorgefunden haben, ist sie mitvermietet worden. Der neue Vortrag der Beklagten in der
verspäteten Berufungserwiderung, bei der Übergabe sei keine Spüle vorhanden
gewesen, steht nicht nur im Widerspruch zu dem Übergabeprotokoll, sondern auch zu
ihren eigenen Angaben im Verhandlungstermin am 31. Januar 2007. Danach war bei
ihrem Einzug die Spüle des Vormieters vorhanden. Darüber hinaus ist der Vortrag nach
§§ 531 Abs.2, 296 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen,
denn auch er ist von der Klägerin ausdrücklich bestritten worden. Dass auch das
positive Merkmal “Terrazzo” nicht vorliegt, steht aufgrund der vom Amtsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme fest. Es fehlt auch an einer vermieterseits gestellten
Verfliesung des Arbeitsbereichs. Der Arbeitsbereich ist jedenfalls dann, wenn - wie hier -
zwischen Herd und Spüle eine große Lücke klafft, nicht auf die Flächen oberhalb dieser
Installationen beschränkt. Denn dann bietet es sich an, die Lücke mit einer Arbeitsplatte
zu schließen, auf der Speisen zubereitet werden können. Nicht anders verhält es sich,
wenn zwischen Herd und Spüle ein Geschirrspüler mit Abstellfläche aufgestellt wird.
Auch hier ist ein Spritzschutz in Form von Fliesen notwendig und somit ein zu
verfliesender Arbeitsbereich.
Die Merkmalgruppe 3 ist mit dem Amtsgericht wegen der unstreitig vorhandenen
Isolierverglasung positiv zu bewerten. Eine schlechte Belichtung und Besonnung ist nach
wie vor nicht zugrunde zu legen. Zu den Lichtverhältnissen in den einzelnen Räumen zu
den verschiedenen Jahreszeiten wird auch jetzt nicht konkret vorgetragen. Das von den
Beklagten eingereichte, am 16. Dezember um 16.40 Uhr, also bei Einbruch der
Dunkelheit, aufgenommene Foto ist auch nicht geeignet, eine schlechte Belichtung zu
belegen. Ein näherer Vortrag wäre hier auch deshalb geboten gewesen, weil das mit der
Klagerwiderung eingereichte Foto 1 ebenso wie das rechte Foto Nr.3 durchaus gute
Lichtverhältnisse zeigt.
Bezüglich der Merkmalgruppe 4 ist mit der Klägerin von einer positiven Einordnung
auszugehen. Dies liegt an dem hier gegebenen Einbau einer modernen Heizanlage nach
dem 1. Juli 1994. Die Beklagten können diesen bereits in erster Instanz mit den
Schriftsätzen vom 7. und 13. März 2007 erfolgten Vortrag der Klägerin nicht einfach
bestreiten. Denn nach dem 1998 geschlossenen Mietvertrag war eine Heizung nur im
Bad vorhanden. Die Heizfläche war lediglich mit 11,78 qm angesetzt worden. Unstreitig
ist die gesamte Wohnung aber jetzt mit einer Sammelheizung ausgestattet. Es muss
also nach Abschluss des Mietvertrages bezüglich der Heizung zu einer Veränderung
gekommen sein. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die sich auf ein
Schreiben der Vermieterin vom 8. Juli 1999 beziehen, hat 1999 eine Modernisierung des
Gebäudes stattgefunden. Dem somit nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin, im Zuge
der 1999 durchgeführten Modernisierung sei eine neue Fernheizungsanlage eingebaut
worden, hätten sie daher nur unter Anführung einleuchtender Details, die das Gegenteil
belegen, bestreiten können. Bezüglich des schlechten Instandhaltungszustandes wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Die mit der
Anlage B5 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2007 belegten kleineren Abplatzungen im
Treppenhaus sind Bagatellschäden. Auch eine unzureichende Wärmedämmung ist nicht
ausreichend dargetan. Selbst der neue Vortrag in der Berufungserwiderung lässt nur
einen dem Gebäudealter entsprechenden Aufbau des Mauerwerks erkennen. Mit dem
von der Klägerin errichteten zusätzlichen Heizkörper kann dass von den Beklagten
erwähnte Eckzimmer auch nach ihrem Vortrag beheizt werden. Dies ist also kein Indiz für
eine unzulängliche Wärmedämmung. Dass die Wände des Westzimmers “regelmäßig”
feucht werden, ist kein schlüssiger Vortrag.
Die Merkmalgruppe 5 kann als negativ unterstellt werden, so dass es keiner
Entscheidung bedarf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vortrag in der
Berufungserwiderung verspätet wäre. Denn auch dann hat die Berufung im vollen
Umfang Erfolg. Es liegt nämlich hier das Sondermerkmal “modernes Bad” vor. Der
Mietspiegel 2005 beschreibt dieses als ein Bad, dessen Wände türhoch gefliest sind,
welches über Bodenfliesen und eine Einbauwanne oder -dusche verfügt. Bodenfliesen
und Einbauwanne sind hier unstreitig vorhanden. Der in erster Instanz zugestandenen
türhohen Verfliesung sind die Beklagten zwar in zweiter Instanz entgegengetreten. Ob
prozessuale Gründe der Berücksichtigung des Vorbringens entgegenstehen, bedarf
keiner Vertiefung. Denn auch bei Zulassung des Vortrags ergibt sich keine andere
Beurteilung. Das von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar
2007 vorgelegte Foto belegt, dass die Verfliesung zwar die Höhe des Türblattes
übersteigt, aber ca. 5 bis 7 cm unterhalb des Türrahmens endet. Der Einwand der
Beklagte, die Verfliesung sei also nicht türzargenhoch, führt gleichwohl nicht zur
Verneinung des Sondermerkmals “modernes Bad”. Denn mit der Verwendung des
Adjektivs “türhoch” bringt der Mietspiegel nicht zum Ausdruck, dass es auf die Höhe der
konkret vorhandenen Tür ankommt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird mit
“türhoch” eine Höhe von etwa 2 m gemeint. Das Türblatt hat aber nach den Angaben
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“türhoch” eine Höhe von etwa 2 m gemeint. Das Türblatt hat aber nach den Angaben
der Beklagten bereits eine Höhe von 2,02 m, die Verfliesung erreicht demnach eine noch
größere Höhe. Schließlich zeigt auch ein Blick in den Mietspiegel 2003, dass eine 2 m
übersteigende Höhe ausreicht. Damals war das Sondermerkmal für Bäder im Ostteil
Berlins bei einer Verfliesung mit einer Höhe von 1,40 m, bei solchen im westlichen Berlin
von 1,50 m gegeben. Mit der neuen Anforderung der türhohen Verfliesung sollte nur
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zuvor ein ausreichender Spritzschutz
der Wände nicht gegeben war. Dieser ist aber hier gewährleistet. Soweit die Beklagten
erstmals in zweiter Instanz auf die von ihnen fliesenmäßig gestellte rote Bordüre
verweisen, betrifft diese allenfalls eine Breite von 5 cm. Dann bleibt es aber immer noch
dabei, dass die vermieterseits gestellte Verfliesung die Höhe des Türblatts erreicht und
mindestes 2,02 m beträgt. Auch dann liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine
türhohe Verfliesung vor.
Das streitgegenständliche Bad entspricht auch in Bezug auf die Ausstattung den
Anforderungen des Mietspiegels 2005. Dabei kommt es nur auf den
neuzeitlichen Standard der aufgeführten Merkmale Verfliesung und Einbauwanne oder -
dusche an. Dies hat die Kammer bereits in dem Urteil vom 18. Juni 2007 (62 S 46/07)
unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg vom 14.
Dezember 2006 (GE 2007, 299) ausgeführt. Ein wandhängendes WC ist demnach nicht
erforderlich. Dass ein solches WC mit in der Wand eingelassenem Spülkasten laut
Mietspiegel bei einem modernen Bad nicht zusätzlich positiv ins Gewicht fällt, bedeutet
nicht, dass umgekehrt ein modernes Bad zwingend über eine solche Ausstattung
verfügen muss. Damit soll lediglich verhindert werden, dass ein etwa vorhandenes
wandhängendes WC doppelt berücksichtigt wird. Wie die Merkmalgruppe 1 zeigt, gibt es
noch andere Ausstattungsmerkmale, die den Wohnwert erhöhen, ohne dass sie als
notwendig für ein modernes Bad aufzufassen sind. In Bezug auf die
Ausstattungsmerkmale, die neuzeitlichem Standard genügen müssen, gilt folgendes:
Die eingereichten Fotos zeigen, dass für die Verfliesung von Boden und Wänden - mit
Ausnahme der mieterseits gestellten roten Bordüre - eine neutrale, zeitgemäß wirkende
Farbgestaltung gewählt worden ist. Die Einbauwanne ist gleichfalls auf diese Weise
verfliest. Auf die - bestrittene und nach § 531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigende -
schlechte Geräuschdämmung des Bades kommt es nicht an. Denn dabei würde es sich
allenfalls um einen behebbaren Mangel handeln, der im Falle des modernen Bades keine
Rolle spielt.
Damit bemisst sich die nach § 287 ZPO geschätzte Vergleichsmiete wie folgt: Bei drei
positiv anzusetzenden Merkmalgruppen der Spanneneinordnung, einer neutralen und
der -unterstellt - negativen Merkmalgruppe 5 ist dem Mittelwert von 4,54 € pro qm ein
Betrag von 0,67 (40 % der Differenz zwischen dem Mittelwert und dem 6,22 €
betragenden Oberwert des Rasterfeldes K4) hinzuzurechnen. Für das moderne Bad
erfolgt ein Zuschlag von 0,37 €. Bei einer Quadratmetermiete von sonach 5,58 € und
einer Wohnfläche von 139,62 qm ergibt sich eine neue Miete von 779,08 € Die Klägerin
verlangt jedoch nur eine Zustimmung zu einer Nettokaltmiete von monatlich 762,35 €,
womit sie zugleich der Kappungsgrenze des § 558 Abs.3 BGB Rechnung trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10 ZPO. Die Revision wird mangels
Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO n.F. nicht zugelassen.
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