Urteil des LG Berlin vom 26.04.2006

LG Berlin: ersatzvornahme, hauptsache, ermächtigung, zivilprozessordnung, mieter, link, sammlung, quelle, kostenvorschuss, vollstreckungsverfahren

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Gericht:
LG Berlin 62.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
62 T 32/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 41 Abs 5 S 1 GKG, § 887 ZPO,
§ 536a Abs 2 BGB
Gebührenstreitwert für die Ermächtigung des Wohnraummieters
zur Ersatzvornahme und Anforderung eines Kostenvorschusses
für die Wiederherstellung eines abgerissenen Balkons
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigervertreterin gegen die Streitwertfestsetzung des
Amtsgerichts Mitte vom 5. Februar 2007 - 21 C 456 / 05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 26. April 2006 zur
Wiedererrichtung des vormals zu der vom Gläubiger angemieteten Wohnung
gehörenden und im Januar 2005 abgerissenen Balkons verurteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2006 hat die Beschwerdeführerin für den Gläubiger
beantragt, diesen zu ermächtigen, zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin
aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26. April 2006 eine Ersatzvornahme durchzuführen,
und der Schuldnerin die Leistung eines Kostenvorschusses von 15.000,00 Euro
aufzugeben; verlangt worden ist außerdem, das Betreten des Hauses zu dulden und
Zutritt zum Treppenaufgang des linken Seitenflügels zu verschaffen. Diesen Anträgen
hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 entsprochen. Die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht Berlin durch
Beschluss vom 22. Januar 2007 zurückgewiesen.
Den Wert für das Vollstreckungsverfahren hat das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom
5. Februar 2007 auf 300.- Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die jetzige sofortige
Beschwerde der Gläubigervertreterin aus eigenem Recht.
II.
Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro.
Bei der Ermittlung der Beschwerdesumme ist auf den Unterschiedsbetrag der Gebühren
des beschwerdeführenden Anwalts nach dem festgesetzten und dem angestrebten
Streitwert abzustellen, auch wenn das Beschwerdegericht die Gebührenforderung für
übersetzt hielte. (Zöller - Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 3, Rz. 16, Stichwort:
Streitwertbeschwerde). Die Umsatzsteuer ist ebenso mit zu berücksichtigen wie die
Auslagenpauschale. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdewert demgemäß
korrekt mit 681,63 Euro berechnet.
Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt worden, §§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Streitwert für Ermächtigung und Vorauszahlungsverurteilung i. S. d. § 887 ZPO
bemisst sich nach dem Wert der zu erzwingenden Handlung und entspricht daher
regelmäßig dem Wert der Hauptsache (Zöller - Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., §
3, Rz. 16, Stichwort: Ersatzvornahme gem. § 887). Hinsichtlich des Hauptsachewertes
aber verbleibt es bei der Auffassung der Kammer in der Beschwerdeentscheidung vom
22. Januar 2007, wonach hier für den Wert der Hauptsache § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG
maßgeblich ist. Danach ist die angefochtene Wertfestsetzung des Amtsgerichts, die sich
am Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung orientiert, jedoch nicht zu
beanstanden.
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Nichts anderes gilt im übrigen - entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin - in dem
Fall, dass der Mieter gemäß § 536 a Abs. 2 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen bzw.
einen Kostenvorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen für die von ihm selbst
vorgenommene Mängelbeseitigung verlangt (vgl. hierzu Zöller - Herget, aaO, § 3, Rz. 16,
Stichwort: Mietstreitigkeiten).
Im einen wie im anderen Fall liegen keine mehreren Streitgegenstände vor, so dass eine
Wertaddition i. S. d. § 39 Abs. 1 GKG nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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