Urteil des LG Berlin vom 10.08.2007

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Gericht:
LG Berlin 62.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
62 T 118/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 41 Abs 5 GKG
Mängelbeseitigungsklage des Mieters: Bemessung des
Gebührenstreitwerts
Tenor
Die Beschwerden der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten sowie der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. August 2007 - 9 C 432 / 05 - werden
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung ... Berlin.
Mit der Klage verlangten die Kläger von der Beklagten die Instandsetzung der Fenster
dergestalt, dass Abhilfe gegen das starke Beschlagen der Fenster im Winterhalbjahr und
der starken Feuchtigkeitsbildung im Kastenzwischenraum der Fenster geschaffen werde.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. August 2007, der beiden Parteivertretern
am 15. August 2007 zugestellt worden ist, den Gebührenstreitwert auf 522.- Euro
festgesetzt; dieser Betrag entspricht dem Jahresbetrag einer Minderung um 10 %.
Hiergegen richten sich die am 20. beziehungsweise am 21. August 2007 eingelegten
Beschwerden der Kläger sowie beider Parteivertreter aus eigenem Recht. Die
Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den
Streitwert stattdessen auf 3.864.- Euro festzusetzen. Sie meinen, der
Gebührenstreitwert bemesse sich hier nach dem 3 ½ - fachen Jahresbetrag der
Minderung, die sie mit 20 % der Bruttowarmmiete bemessen sehen wollen. Zur
Begründung berufen sie sich insbesondere auf eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 13. Februar 2007 (GE 2007, 983).
II.
Die Beschwerden sind auch im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1
Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Für den
Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist gemäß § 41 Abs. 5
GKG n. F. lediglich der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung anzusetzen.
Der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 13. Februar 2007 (GE 2007, 983) liegt offensichtlich ein
Sachverhalt zugrunde, der nach altem Gebührenrecht zu beurteilen war, was entgegen
des Einwandes der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten durchaus auch noch nach
Inkrafttreten der neuen Gebührenvorschriften bzw. des RVG der Fall sein kann. Dass der
Sachverhalt nach altem Recht beurteilt wurde, ergibt sich aus der Anwendung der
mittlerweile überholten Vorschriften der §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 GKG a. F. Es mag
zutreffen, dass danach vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag einer angemessenen
Mietminderung auszugehen war. Die Rechtslage ist durch § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F.
mittlerweile jedoch dahingehend geklärt, dass lediglich der Jahresbetrag anzusetzen ist
(vgl. Zöller - Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 3 ZPO, Rz. 16, Stichwort:
Mietstreitigkeiten); der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig.
Dass aber wegen der Beeinträchtigung durch das Beschlagen der Fenster und der damit
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Dass aber wegen der Beeinträchtigung durch das Beschlagen der Fenster und der damit
einhergehenden Feuchtigkeitsbildung eine höhere Minderung als 10 % der
Bruttowarmmiete i. S. d. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F. "angemessen" wäre, kann weder
dem Parteivortrag noch den Feststellungen des im Rahmen der Beweisaufnahme
beauftragten Sachverständigen entnommen werden. Insbesondere verhält es sich hier
nicht so, dass die Kläger die Miete tatsächlich in dieser Höhe gemindert hätten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da gemäß § 68 Abs. 3 GKG das Verfahren
gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
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