Urteil des LG Baden-Baden vom 23.12.2002

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LG Baden-Baden Urteil vom 23.12.2002, 1 S 44/02
Haftung des Reiseveranstalters: Ausschluss einer Haftung bei Ausrutschen eines Hotelgastes auf nassen Fliesen im Bereich eines
Swimmingpools
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 30.08.2002 – 16 C 72/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen wird Bezug
genommen.
2 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2
BGB a. F. noch ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. § 229
StGB, § 831, 847 BGB a. F. zu. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
anzuwenden, Artikel 229, § 5 EGBGB.
3 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a. F. zu. Der
Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a. F. setzt zunächst voraus, dass ein Reisemangel vorliegt, der auf einem vom Reiseveranstalter zu
vertretenden Umstand beruht (Staudinger, BGB, § 651 f Rn. 11, 62). Die Klägerin hat jedoch einen Reisemangel nicht schlüssig dargelegt. Der
Betreiber der Hotelanlage, für dessen Verhalten die Beklagte gemäß § 278 BGB a. F. einzustehen hätte, war nicht verpflichtet, besonders
rutschfeste Fliesen auf dem Weg zwischen den Hotelzimmern und dem Swimming-Pool zu verwenden. Vielmehr durfte sich der Betreiber der
Hotelanlage darauf verlassen, dass sich die Hotelgäste im Bereich des Swimming-Pools mit der durch möglicherweise vorhandener Nässe
hervorgerufenen Rutschgefahr rechnen und sich darauf einstellen (Staudinger a. a. O., Rn. 77). Daher waren an die Fliesen, die sich zwischen der
Unterkunft und dem Swimming-Pool befinden, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Auch aus der Tatsache, dass der Betreiber der
Hotelanlage verschiedene Fliesenarten in seiner Hotelanlage verwendet habe, die unterschiedlich rutschfest gewesen seien, lässt sich nichts
anderes herleiten. Vielmehr müssen sich Reisende in einer großen Hotelanlage auch darauf einstellen, dass die vorhandenen Böden aus
unterschiedlichen Materialien bestehen und dementsprechend unterschiedlich rutschfest sind. Daher ist es für den Ausgang des Rechtsstreits
auch unerheblich, ob während der Urlaubsanwesenheit der Klägerin in dieser Hotelanlage auch Stürze anderer Personen bekannt wurden.
4 2. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. 229 StGB, § 847 BGB
a. F. besteht nicht. Zwar treffen den Reiseveranstalter hinsichtlich der Leistungsträger, deren er sich bedient, weitgehende Pflichten hinsichtlich
ihrer Auswahl und Überwachung. Diese Pflichten, die als eigene Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters bestehen, hat die Beklagte
im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht verletzt, da die vom Betreiber der Hotelanlage gewählten Fliesen – wie oben aufgezeigt – nicht
mangelhaft sind und daher für die Beklagte kein Anlass bestand, den Betreiber der Hotelanlage zu einer Änderung des Bodenbelages
aufzufordern.
5 3. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 831, 847 BGB a. F. scheidet bereits deshalb aus, weil der
Betreiber der Hotelanlage kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten war. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen, in dessen
Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. An
der hierfür erforderlichen Weisungsgebundenheit zwischen einem Reiseveranstalter und einem Betreiber einer Hotelanlage fehlt es jedoch
regelmäßig. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders verhält.
6 Daher war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.
7 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.