Urteil des LG Baden-Baden vom 11.10.2002

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LG Baden-Baden Urteil vom 11.10.2002, 1 S 20/02
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 15.04.2002 – 3 C 484/01 – im Kostenausspruch aufgehoben
und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.213,20 EUR (i. W. eintausendzweihundertdreizehn Euro/zwanzig Cent) nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ..., der durch Rechnung vom 07.11.2001
gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde, in Höhe von 93,41 EUR freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Gründe
I.
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Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat über den außerprozessual durch die Beklagte bereits geleisteten
Schadensersatz hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.213,20 EUR an Mietwagenkosten sowie auf Freistellung für eine
Gebührenrechnung des Rechtsanwalts Dr. van der V. in Höhe von 93,41 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F., Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB, § 3
Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Soweit die Klägerin einen höheren Schadensersatz geltend machte, war die Klage abzuweisen und die
Berufung zurückzuweisen. Auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, einen Anspruch auf Ersatz des gesamten
Schadens, der ihr durch den Verkehrsunfall vom 25.06.2001 in ... auf der Bstraße entstanden ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F., Artikel 229,
§ 8 Abs. 1 EGBGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Der Verkehrsunfall wurde unstreitig dadurch verursacht, dass M O mit einem
bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in B auf der Bstraße auf die Gegenfahrbahn geriet und den Pkw der Klägerin auf der
gesamten linken Fahrzeugseite streifte und dadurch beschädigte. Die Klägerin trifft an diesem Unfall kein Mitverschulden. Bei der
gemäß § 17 StVG a.F. vorzunehmenden Abwägung der Betriebsgefahren beider Unfallfahrzeuge tritt die Betriebsgefahr des
klägerischen Fahrzeuges aufgrund des groben Verschuldens des Unfallgegners zurück, so dass die Beklagte als
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den gesamten Schaden zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede
gestellt.
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2. Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der ihr aufgrund des Unfallgeschehens entstandenen Mietwagenkosten in Höhe weiterer
1.213,20 EUR (2.372,81 DM) verlangen, da der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.572,81 DM entstanden sind und
die Beklagte hierauf außergerichtlich 3.200,00 DM bezahlt hat. Diese Kosten beruhen auf der vertraglichen Vereinbarung mit der
Vermieterin, der Firma ... GmbH & Co. KG. Diese Kosten waren auch erforderlich, um einen Schadensausgleich herbeizuführen.
Insbesondere konnte die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen bei Bedarf ein
Taxi zu bestellen.
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a) Die Klägerin unterzeichnete am 02.07.2001 in den Geschäftsräumen einer Reparaturwerkstatt in ... einen von einem Mitarbeiter der
Firma ... GmbH & Co. KG vorgelegten Mietvertrag, der die Vermietung eines Fahrzeuges der Gruppe 5 gemäß der
Fahrzeuggruppeneinteilung der Schwacke-Liste und einen täglichen Mietzins gemäß der Unfallersatzwagenpreisliste der ...-
Mietwagengruppe in Höhe von 298,00 DM zum Inhalt hatte. Das Fahrzeug nutzte die Klägerin bis zum 14.07.2001. An diesem Tag
mietete die Klägerin ein anderes Fahrzeug der Firma ... GmbH und Co. KG an, das der Fahrzeuggruppe 7 der Schwacke-Liste
zuzuordnen war. Hierfür wurde ein täglicher Mietzins in Höhe von 405,00 DM vereinbart. Dieses Fahrzeug gab die Klägerin am
16.07.2001 zurück. Dieser zweite Mietvertrag wurde der Klägerin von einem Mitarbeiter der Firma ... GmbH und Co. KG in deren
Geschäftsräumen in ... vorgelegt und von der Klägerin bei Abholung des neuen Fahrzeugs unterzeichnet. Dies steht aufgrund der
glaubhaften Aussage des Zeugen ... in seiner Vernehmung vom 30.08.2002 zur Überzeugung des Gerichts fest. Somit wurden
jeweils wirksame Mietverträge für die Zeiträume abgeschlossen, in denen die Klägerin das jeweils von der Firma ... GmbH & Co.
KG angemietete Fahrzeug nutzte.
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Sofern die Klägerin geltend macht, dass der beim Umtausch des Fahrzeugs am 14.07.2001 unterzeichnete Mietvertrag hinsichtlich
der Höhe des zu dieser Zeit vereinbarten Mietzinses für das neu angemietete Fahrzeug auch auf die Zeit zurückwirke, in der sie
ursprünglich einen niedrigeren Mietzins vereinbart und dementsprechend ein kleineres Fahrzeug angemietet habe, kann dem nicht
gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin und die Firma ... GmbH & Co. KG tatsächlich eine entsprechende
Vereinbarung getroffen haben. Eine Vereinbarung eines höheren Mietzinses für einen vergangenen Zeitraum, für den zuvor ein
niedrigerer Mietzins vereinbart wurde, könnte lediglich den Zweck haben, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durch ein
kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit der Firma ... GmbH & Co. KG zu schädigen und die Firma ... GmbH & Co. KG zu
Unrecht zu bereichern. Eine solche Vereinbarung wäre daher sittenwidrig und gemäß § 138 I BGB nichtig. Maßgeblich sind daher
die vertraglichen Vereinbarungen, die die Klägerin mit der Firma ... GmbH & Co. KG jeweils vor Überlassung der beiden
Mietfahrzeuge getroffen hat.
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b) Diese Mietwagenkosten entsprechen auch den objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 Satz 2 BGB. Als erforderlich
sind nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch
in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 1985, Seite 2637; 1996, Seite 1958). Wenn der Geschädigte die Höhe
der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem
Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz
1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren
Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, a. a. O.). Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt
jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den
Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, Seite 364, 369, BGH NJW 1996, Seite 1958). Denn im letzteren Fall wird der
Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als
überobligationsmäßig darstellen und dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine
wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Satz 2 des § 249 BGB nicht das
Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des
Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH NJW 1996, Seite 1958).
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Hieraus folgt zunächst, dass ein Geschädigter aus Gründen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich nicht gehalten ist,
während der Reparaturdauer bezüglich seines geschädigten Fahrzeuges auf einen Mietwagen zu verzichten und bei Bedarf ein
Taxi zu bestellen, auch wenn die Taxikosten wesentlich geringer als die Mietwagenkosten sein sollten. Ein Zurückgreifen auf Taxis
hat nämlich gegenüber der ständigen Verfügbarkeit eines Fahrzeugs den entscheidenden Nachteil, dass Wartezeiten in Kauf
genommen werden müssen und die Durchführung von Fahrten ein größeres Maß an Organisation erfordert. Hierdurch wird ein
Geschädigter nicht so gestellt, wie er stehen würde, wenn sich der Verkehrsunfall nicht ereignet hätte, so dass der Schaden nur
unvollständig ausgeglichen wäre. Auf den Verzicht eines Mietwagens und die Benutzung von Taxis bei Bedarf kann ein
Geschädigter daher nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem geringen Fahrbedarf von täglich 20 km oder weniger verwiesen
werden (Parlandt-Heinrichs, § 249 Randnummer 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen jedoch bei der Klägerin, die in den 15
Tagen Mietdauer 583 km mit den Mietwagen somit täglich durchschnittlich 38,9 km zurücklegte, nicht vor.
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c) An der Erforderlichkeit der Mietkosten ändert auch die Tatsache nichts, dass bei der mietvertraglichen Vereinbarung der
Unfallersatztarif der Firma ... GmbH & Co. KG zugrundegelegt wurde, selbst wenn bei Zugrundelegung eines anderen
Mietwagentarifs ein niedriger Mietzins vereinbart worden wäre. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur
Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h.
Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, Seite
364, 369f; BGH NJW 1996, Seite 1958). In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei
einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich wie bei einer
Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler dar (vgl. hierzu BGH
NJW 1992, Seite 903). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte bei der Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben. Insbesondere braucht der
Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste
Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (BGH NJW 1985, Seite 793; NJW 1996, Seite 1159). Hält sich der Tarif, zu dem er
ein Ersatzfahrzeug anmietet, im Rahmen des üblichen, so sind ihm die aufgewendeten Kosten vom Schädiger zu ersetzen; nur
dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze
verlangt, die außerhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers
abschließen (BGH NJW 1985, Seite 793; NJW 1996, Seite 1958, 1959).
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Der Klägerin wurde von der Firma ... GmbH & Co. KG allein der Unfallersatztarif angeboten. Dies entspricht gängiger Praxis
zahlreicher Mietunternehmen, unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern lediglich den Unfallersatztarif anzubieten. Auch wenn die
Klägerin bei entsprechender Erkundigung auch Mietwagenunternehmen hätte ausfindig machen können, die ihr einen gegenüber
dem Unfallersatztarif günstigeren Sondertarif eingeräumt hätten, lässt dies den von der Firma ... GmbH & Co. KG verlangten Preis
noch nicht aus dem Rahmen des erforderlichen Aufwands im Sinne von § 249 Satz 2 BGB herausfallen. Denn zu einer solchen
Suche nach einem günstigeren Sondertarif war die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Zwar bieten Vermieter
außer dem Unfallersatztarif eine Vielzahl anderer Tarife an, die sie unter anderem als Freizeit-, Pauschal-, Grund-, Wochen-,
Monats-, Wochenend-, Spar-, Kreditkarten- oder Spezialtarif bezeichnen (vgl. hierzu BGH NJW 1996, Seite 1958, 1959). Es kann im
Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unfallgeschädigter von solchen Tarifen weiß und dass ihm deren
Unterschiede zu dem ihm als für seine Verhältnisse passend angebotenen Unfallersatztarif bekannt sind. Dass hier etwa bei der
Klägerin eine solche Kenntnis vorgelegen habe, wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
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Aus den vorgenannten Tarifbezeichnungen ergibt sich zudem, dass zahlreiche Differenzierungen zwischen den einzelnen
Konditionen bestehen. Das vielschichtige Tarifgeflecht der Autovermieter ist von einem Geschädigten nicht ohne weiteres zu
durchschauen. Die Klägerin durfte daher auf dem ihr zugänglichen und von ihrem Wohnsitz zur Unfallzeit erreichbaren allgemeinen
Markt einen Ersatzwagen nach dem ihr für ihre Zwecke geeignet genannten Tarif anmieten und durfte dabei auch die Frage des
Vermieters, ob sie einen Unfall gehabt habe, wahrheitsgemäß beantworten. Hielt sich der ihr daraufhin angebotene Tarif im
Rahmen des in solchen Fällen bei vergleichbaren Mietwagenanbieter Üblichen, so zählen die Kosten des Mietfahrzeuges zu dem
in Sinne von § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand (BGH NJW 1996, Seite 1958, 1959).
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d) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von der Firma ... GmbH & Co. KG angebotene Unfallersatztarif aus dem
Rahmen dessen fiel, was in solchen Fällen bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblich ist. Dies hat selbst die Beklagte nicht
darzulegen vermocht, obwohl der Haftpflichtversicherung aufgrund zahlreicher Schadensabwicklungen der Mietwagenmarkt
bestens bekannt sein dürfte. Die Beklagte hat sich insoweit lediglich darauf berufen, dass die Firma ... in Baden-Baden auch bei
einem unfallbedingten Abschluss eines Mietvertrages günstigere Mietpreise vereinbare. Insoweit hat sie sich auf den Mitarbeiter
der Firma ..., Herrn ..., berufen. Bereits das Amtsgericht Rastatt hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2002 jedoch darauf
hingewiesen, dass der als Zeuge benannte Herr ... bereits im Verfahren 3 C 6/02 des AG Rastatt ausgesagt habe, dass günstige
Tarife angeboten werden, wenn der Schädiger bei der Beklagten versichert sei. Wenn dies nicht der Fall sei, würde ein günstiger
Tarif nicht angeboten. Diesen Vortrag hat sich die Klägerin stillschweigend zu eigen gemacht und die Beklagte hat dies nicht
bestritten. Ein Mietwagenunternehmen, das lediglich aufgrund einer Generalvereinbarung mit einer Versicherung günstige
Mietpreiskonditionen gewährt, kann jedoch nicht als Beispiel hierfür angeführt werden, dass diese günstigen Mietpreiskonditionen
marktüblich seien.
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Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dadurch, dass sie sich vor Anmietung der Ersatzfahrzeuge keine
Vergleichsangebote eingeholt hatte, gegen eine Erkundigungspflicht verstoßen hat. Da die Klägerin berechtigt war, Mietwagen zu
den von der Firma ... GmbH & Co. KG angebotenen Unfallersatztarifen anzumieten, da diese marktüblich sind, hat sich ein etwaiger
Verstoß gegen eine Erkundigungspflicht nicht ausgewirkt. Deshalb kann es offen bleiben, ob die Pflicht des Geschädigten,
zumindest ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, wie dies der BGH in einer Entscheidung vor der Inanspruchnahme eines
Mietwagens für eine dreiwöchige oder längere Urlaubsreise bejaht hat (BGHNJW 1985, Seite 2637), grundsätzlich auch schon
dann besteht, wenn – wie im Streitfall – das Ersatzfahrzeug voraussichtlich nur ein bis zwei Wochen benötigt wird (vgl auch BGH
NJW 1996, Seite 1958, 1959). Dass die Klägerin das Mietfahrzeug länger als zwei Wochen, nämlich 15 Tage, benötigte, war
ursprünglich nicht abzusehen, zumal in dem Gutachten des Ingenieurbüros Steiner von einer Reparaturdauer von voraussichtlich
fünf bis sechs Arbeitstagen ausgegangen wurde.
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e) Zu den erforderlichen Mietwagenkosten zählen auch die vereinbarten Haftungsbefreiungsgebühren, die für die Vereinbarung einer
Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugdiebstahl aufzuwenden waren.
Hierdurch wurde die Klägerin so gestellt, wie sie vor dem Unfallereignis stand, da sie bereits vor dem Verkehrsunfall eine
Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte und daher für entsprechende Schadensfälle ebenfalls abgesichert war. Dies hat die
Klägerin durch Vorlage eines Schreibens ihrer Vollkaskoversicherung, der ... Versicherungen, substantiiert dargelegt. Nachdem die
Beklagte ursprünglich das Bestehen einer Vollkaskoversicherung in Zweifel gezogen hat, wurde nach Vorlage des Schreibens der
Victoria Versicherung dieses Bestreiten nicht wiederholt und vertieft, so dass es jedenfalls als unsubstantiiert zu betrachten ist.
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f) Auch die vereinbarten Zustell- und Abholgebühren sind von den erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 Satz 2 BGB umfasst.
Da die Klägerin in Gaggenau wohnt und sich der Unfall in Bischweier ereignete, war es sachgerecht, das Fahrzeug zur
nahegelegenen ...-Werkstätte nach Gernsbach abzuschleppen. Da die Klägerin ein Fahrzeug bei der Firma ... GmbH & Co. KG in
Rastatt anmietete, war es erforderlich, dass das Mietfahrzeug in die Reparaturwerkstatt nach Gernsbach gebracht und dort auch
wieder abgeholt wird.
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g) Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Zwar sind grundsätzlich etwa 10 % der
Mietwagenkosten als ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen (Parlandt-Heinrichs, § 249, Randnummer 14 a m. w. N.).
Mietet ein Geschädigter dagegen ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für ein mit dem
Geschädigtenfahrzeug gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug, da es der Billigkeit widersprechen würde und die
Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (Parlandt, a. a. O). Bei dem
unfallgeschädigten Pkw der Klägerin handelte es sich um einen fünftürigen Kombi der Marke ... V 6 Automatik mit 2849 cm3
Hubraum und 110 KW. Dieses Fahrzeug ist in die Klasse 8 der Schwacke-Liste einzuordnen. Hierfür wäre nach dem
Unfallersatztarif der Firma ... GmbH & Co. KG, der – wie oben dargelegt – marktüblich ist, für ein vergleichbares Fahrzeug der
Fahrzeuggruppe 8 ein Tagesmietzins von 475,00 DM netto angefallen. Da die Klägerin über einen Zeitraum von 12 Tagen ein
Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 5 angemietet hatte, für das ein Tagesmietzins von 298,00 DM netto vereinbart war und für drei Tage
ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 7 angemietet hatte, für das ein Unfallersatztarif von 405,00 DM netto vereinbart war, war der
vereinbarte Mietzins um über 10 % geringer als die Miete für ein mit dem geschädigten Pkw gleichwertigen Pkw. Daher ist ein
weiterer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen.
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h) Insgesamt berechnen sich daher die vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten wie folgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Firma ... GmbH & Co. KG bei der Abrechnung ihrer Mietwagenkosten den vereinbarten Tagespreis nicht mit der Anzahl der
Miettage multiplizierte, sondern entsprechend ihrer Avis-Unfallersatzwagen-Preisliste Rabatte gewährte, die von der Mietdauer
abhingen. Diese Rabatte, gegen die sich die Klägerin nicht gewendet hat, sind auch bei der folgenden Berechnung zugrunde zu
legen.
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Mietzins für ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 5 für 12 Tage gemäß Mietvertrag vom 02.07.2001
18 2.653,00 DM
19
Mietzins für ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 7 für 3 Tage gemäß Mietvertrag vom 14.07.2001
20 1.215,00 DM
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Haftungsbefreiungsgebühren für 12 Tage gemäß Mietvertrag vom 02.07.2001 (12 x 55,17 DM)
22 662,04 DM
23
Haftungsbefreiungsgebühren für 3 Tage gemäß Mietvertrag vom 14.07.2001 (3 x 56,89 DM)
24 170,67 DM
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Zustell- und Abholgebühren gemäß Mietvertrag vom 02.07.2001 (2 x 51,72 DM)
26 103,44 DM
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Insgesamt
4.804,15 DM
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
768,66 DM
Insgesamt
5.572,81 DM
Abzüglich bereits außergerichtlich bezahlter
3.200,00 DM
Noch zu zahlende Mietwagenkosten
2.372,81 DM
(=1.213,20 EUR)
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3. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten umfasst auch die Freistellung der Klägerin von einer gegenüber Rechtsanwalt ... angefallenen
Besprechungsgebühr in Höhe von 117,88 EUR, soweit der Anfall der Besprechungsgebühr auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist
und zur Schadensabwicklung erforderlich war. Dies ist in Höhe von 93,41 EUR der Fall.
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a) Eine Besprechungsgebühr ist dadurch angefallen, dass Rechtsanwalt ... im Auftrag der Klägerin am 25.10.2001 mit Frau B. von der
von der Klägerin gewählten Reparaturfirma, der Firma Auto-... telefonierte, um den Grund dafür zu ermitteln, dass die
Reparaturdauer weitaus länger als die vom Sachverständigenbüro Steiner veranschlagten 5 bis 6 Arbeitstage andauerte. Eine
Besprechungsgebühr fällt gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO an, wenn der Rechtsanwalt bei mündlichen Verhandlungen oder
Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit einem Dritten geführt
werden, mitwirkt. Das geschilderte Telefonat war bereits deshalb sachbezogen und zweckdienlich, weil die Reparaturdauer um ein
mehrfaches von der durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer abwich und somit mit Regulierungsschwierigkeiten
zu rechnen war, zumal die Beklagte zu dieser Zeit bereits angekündigt hatte, lediglich 3.200,00 DM der Mietwagenkosten zu tragen
und diese insoweit bereits ersetzt hatte (zutreffend Amtsgericht Ludwigshafen, ZfS 2002, Seite 37). Mangels besonderer
Anhaltspunkte war hierfür eine Mittelgebühr in Höhe von 7,5 Zehnteln angemessen.
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b) Die Gebühr war aus einem Gegenstandswert von 3.176,28 DM (= 1.624,01 EUR) zu ermitteln. Maßgebend für die Bestimmung des
Gegenstandswertes ist das Interesse, dass der Auftraggeber des Rechtsanwalts durch dessen Tätigkeit verfolgt. Das Telefonat von
Rechtsanwalt ... mit der Reparaturfirma diente dazu, die von der Klägerin behaupteten Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten
in vollem Umfang durchzusetzen. Da die Klägerin behauptete, dass Mietwagenkosten in Höhe von 6.376,28 DM entstanden und zu
ersetzen seien und die Beklagte bereits vor dem Telefonat 3.200,00 DM zur Begleichung der Mietwagenkosten an die Klägerin
bezahlt hatte, machte die Klägerin weitere 1.376,28 DM an Mietwagenkosten geltend, so dass der Gegenstandswert in dieser
Höhe festzusetzen ist.
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c) Somit war eine Besprechungsgebühr in Höhe von 230,55 DM (= 117,88 EUR) entstanden, die sich wie folgt berechnet:
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Mittelgebühr von 7,5 Zehnteln x 265,00 DM =
198,75 DM
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
31,80 DM
insgesamt
230,55 DM.
33
d) Da die Klägerin wie unter 2. dieses Urteils dargelegt – lediglich weitere 2.372,81 DM (= 1.213,20 EUR) an Mietwagenkosten von
der Beklagten geltend machen konnte, nachdem diese bereits 3.200,00 DM auf die angefallenen Mietwagenkosten an die Klägerin
bezahlt hatte, kann die Klägerin lediglich die Freistellung von der Besprechungsgebühr in der Höhe von der Beklagten als
Schadensersatz verlangen, wie sie entstanden wäre, wenn die Klägerin bei Anfall der Besprechungsgebühr die ihr tatsächlich
zustehenden Mietwagenkosten geltend gemacht hätte. In diesem Fall hätte der Gegenstandswert 2.372,81 DM betragen, so dass
sich die Besprechungsgebühr wie folgt berechnet hätte:
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Mittelwert von 7,5 Zehnteln x 210,00 DM =
157,50 DM
Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %
25,20 DM
insgesamt
182,70 DM
(= 93,41 EUR)
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In dieser Höhe kann die Klägerin die Freistellung von dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ... von der Beklagten als
Schadensersatz verlangen.
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4. Der Zinsanspruch folgt aus § 284 Abs. 3 BGB a.F., Artikel 229, § 5 EGBGB. Nachdem der Beklagten die Abrechnung über die
Mietwagenkosten vom 16.07.2001 am 01.08.2001 zugegangen war, geriet die Beklagte mit der Bezahlung 30 Tage nach Zugang der
Rechnung, also am 31.08.2001 in Verzug, so dass Verzugszinsen ab 01.09.2001 anfielen. Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 288
Abs. 1 BGB a.F., Artikel 229, § 5 EGBGB.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 713
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.