Urteil des LG Arnsberg vom 10.04.2002

LG Arnsberg: zwangsvollstreckung, eigentumswohnung, abgabe, beurkundung, urkunde, rückübertragung, form, gegenleistung, rückabwicklung, willenserklärung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 118/02
10.04.2002
Landgericht Arnsberg
6. Zivilkammer
Beschluss
6 T 118/02
Amtsgericht Werl, 8 M 1195/01
wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.02.2002 der
Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 20.02.2002 aufgehoben.
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, von der Abnahme der
eidesstattlichen Ver-sicherung der Schuldnerin Abstand zu nehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Wert: 2.500,-- Euro.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist mit Versäumnisurteil der 4.Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom
27.04.2001 verurteilt worden, an die Klägerin 64.816,--DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Rückübertragung einer Eigentumswohnung im Haus ........................... zu zahlen.
Die Schuldnerin hat der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.05.2001 den Vorschlag zur
Wahrnehmung eines Notartermins und einen Beurkundungsvorschlag unterbreitet. Die
Gläubigerin hat der Schuldnerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 24.Juli 2001 den notariellen
Entwurf eines Rückübertragungsvertrages des Notars ........................... aus ...........................
übersandt, verbunden mit der Aufforderung, die Beurkundung am 04.September 2001
vornehmen zu lassen. Der übersandte Urkundsentwurf enthält neben der Auflassung
weitere schuldrechtliche Regelungen betreffend die Fälligkeit und die Hinterlegung des
von der Schuldnerin zu zahlenden Betrages, die Löschung eines Grundpfandrechtes, den
Besitzübergang, die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft und
die Kostentragungspflicht betreffend die mit der Durchführung der Urkunde verbundenen
Notar-und Gerichtskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entwurf der Urkunde (Bl.
59-66 d.A.) verwiesen.
Die Ladung zum Notartermin und der Urkundsentwurf sind der Schuldnerin am 01.08.2001
zugestellt worden. Die Schuldnerin beanstandete mit Schriftsatz vom 22.08.2001 den Inhalt
des Entwurfs des Rückabwicklungsvertrages und nahm den Notartermin nicht wahr. Die
Gläubigerin beauftragte daher den weiteren Beteiligten am 08.10.2001 mit der
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Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dieser führte eine erfolglose Vollstreckung durch
und bestimmte einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Gegen diesen Vollstreckungsakt hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 28.11.2001
Erinnerung eingelegt, verbunden mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die
Zwangsvollstreckung nicht auszuführen. Zur Begründung trägt sie vor, es fehle an den
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO, da sie sich nicht in
Annahmeverzug befinde. Die Gläubigerin habe ihre Gegenleistung nicht in der
geschuldeten Form angeboten. Der von der Gläubigerin vorgelegte Entwurf des
Rückübertragungsvertrages beschränke sich nicht auf dingliche Regelungen, sondern
beinhalte schuldrechtliche Regelungen, die hinzunehmen sie nicht verpflichtet sei.
Die Gläubigerin hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Schuldnerin versuche lediglich mit allen Mitteln, die Rückabwicklung des
Kaufvertrages zu verhindern. Durch das Schreiben der Schuldnerin vom 23.05.2001 sei sie
- die Gläubigerin - nicht in Annahmeverzug geraten, da dieses Schreiben ebenfalls
unzulässige schuldrechtliche Regelungen enthalten habe. Vielmehr sei die Schuldnerin mit
ihrem Schreiben vom 24.07.2001 dadurch, dass sie den Notartermin nicht wahrgenommen
habe, in Annahmeverzug geraten. Der Vertragsentwurf habe lediglich zwingende weitere
Regelungen zu den Modalitäten der Grundstücksrückübertragung enthalten.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin mit Beschluss vom 20.02.2002
zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung lägen vor. Der mit Schriftsatz vom 24.07.2001 zugesandte
Vertragsentwurf der Gläubigerin enthalte zwar tatsächlich schuldrechtliche Regelungen,
die von der Verurteilung nicht gedeckt seien, gleichwohl befinde sich die Schuldnerin in
Annahmeverzug. Der Schuldnerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, mit ihrem
Prozessbevollmächtigten dennoch zum Beurkundungstermin zu erscheinen und ihre
Bereitschaft zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, die sich in der Auflassung
erschöpft, abzugeben. Der Schriftsatz der Schuldnerin vom 23.05.2001 lasse aber darauf
schließen, dass die Schuldnerin lediglich zur Abgabe einer Auflassungserklärung selber
nicht bereit sei.
Die Schuldnerin hat gegen den am 22.02.2002 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom
24.02.2002, eingegangen am 26.02.2002 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, sie habe sich nicht in Annahmeverzug befunden, weil der Vertragsentwurf der
Gläubigerin unzulässige und schuldrechtliche Elemente beinhaltet habe und es ihr nach
den gesamten Umständen nicht zumutbar gewesen sei, im Notartermin zu erscheinen, um
dort ihre Bereitschaft zu erklären, einen rein dinglichen Vertrag zu schließen.
Die Gläubigerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Gem. § 756 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung, wenn diese
von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt,
nicht beginnen, bevor der Gläubiger dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in
einer in Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Gegen eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner die Erinnerung nach § 766 ZPO
einlegen. Gegen eine Entscheidung des Richters nach Anhörung der Beteiligten ist die
sofortige Beschwerde nach § 767 Abs. 1 ZPO das zulässige Rechtsmittel.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist fristgerecht eingelegt worden und sie hat in
der Sache Erfolg.
Vorliegend fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, da die Beklagte
lediglich zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung einer Eigentumswohnung
verurteilt worden ist und die Voraussetzungen des Annahmeverzuges nicht vorliegen.
Der Annahmeverzug wird durch ein Angebot begründet. Voraussetzung hierfür ist nach §
294 BGB, dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der
Gläubiger (hier die Schuldnerin) nur noch zuzugreifen braucht. Die Leistung muss daher so
wie sie geschuldet wird, am rechten Ort zur rechten Zeit in rechter Weise angeboten
werden.
Im vorliegenden Fall ist die Gläubigerin zur Rückübereignung der Eigentumswohnung
verpflichtet. Voraussetzung für die Eigentumsübertragung ist die Auflassung. Die
Auflassung erfordert, dass Angebot und Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Vertragsparteien vor dem Notar erklärt werden. Ein nach § 294 BGB ordnungsgemäßes
Angebot ist daher in der Weise zu bewirken, dass dem Gläubiger (hier der Schuldnerin)
unter Wahrung einer angemessenen Frist ein Termin bei einem zur Beurkundung bereiten
Notar mitgeteilt wird
Im vorliegenden Fall beinhaltete das Schreiben der Gläubigerin vom 24.07.2001 trotz der
Mitteilung des Notartermins kein ordnungsgemäßes Angebot. Die geschuldete Leistung ist
im vorliegenden Fall die bloße Auflassungserklärung. Die Gläubigerin hat jedoch nicht nur
die bloße Auflassung, sondern ausweislich des vorliegenden Vertragsentwurfes damit
verbundene weitere schuldrechtliche Regelungen angeboten, auf welche sich die
Schuldnerin nicht einlassen musste. Für die Schuldnerin war vielmehr erkennbar, dass die
Gläubigerin die Auflassung nicht bedingungslos ohne weitere Regelungen erklären wollte.
Es handelte sich bei der Aufforderung der Gläubigerin, den Notartermin wahrzunehmen,
daher nicht um ein Angebot, bei welchem die Schuldnerin "ledglich zugreifen" konnte. An
dieser Stelle kann dahinstehen, dass die Mitregelung gewisser schuldrechtlicher Aspekte
sinnvoll wäre und die Schuldnerin ebenfalls entsprechende Vorschläge gemacht hat. Wenn
für die Gläubigerin erkennbar ist, dass die Verhandlungen betreffend die weitere
Vertragsabwicklung gescheitert sind, hätte sie sich auf die bloße Mitteilung des
Notartermins zwecks Auflassung beschränken müssen und können. Da sie dies erkennbar
nicht getan hat, ist ein Annahmeverzug der Schuldnerin nicht begründet worden.
Im vorliegenden Fall war ebenfalls ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB nicht
ausreichend. Die Parteien befanden sich lediglich in Vertragsverhandlungen, die
Schuldnerin hat bislang noch nicht erklärt, dass sie die Leistung der Gläubigerin nicht
annehmen werde. Eine Mitwirkungspflichtverletzung der Schuldnerin liegt ebenfalls nicht
vor, da sie - wie oben ausgeführt - nicht verpflichtet war, an dem nicht ordnungsgemäßen
Angebot der Klägerin mitzuwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.