Urteil des LG Arnsberg vom 21.08.2003

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Landgericht Arnsberg, 1 O 119/03
Datum:
21.08.2003
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 119/03
Rechtskraft:
26.09.2003
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Invaliditätsversicherung
aufgrund eines behaupteten erlittenen Knalltraumas mit teilweisem Hörverlust.
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Der Kläger unterhält seit dem Jahre 1971 bei der Beklagten eine private
Unfallversicherung, unter anderem wurde bei Eintritt einer Invalidität eine Leistung von
305.000,00 DM vereinbart. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) zugrunde.
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Mit schriftlicher Schadensmeldung vom 16.02.2000 setzte der Kläger die Beklagte von
einem behaupteten Unfallereignis am 01.02.2000 in Kenntnis. Nach dieser Anzeige soll
es am vorgenannten Tage gegen 20.30 Uhr zu der Explosion eines Feuerwerkskörpers
in unmittelbarer Nähe des Klägers gekommen sein mit der Folge einer Verletzung des
Gehörs mit Knalltrauma und einhergehendem Tinnitus. Zu den weiteren Angaben des
Klägers in der Schadensmeldung, insbesondere auch zu der dort enthaltenen Frage
nach Krankheiten, Gebrechen und Unfällen wird auf das in Kopie zur Akte gereichte
Formular (Blatt 41 d. Gerichtsakte, Anlage K 28) verwiesen.
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In der Folge veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch die
Städtischen Kliniken E zur Feststellung des Invaliditätsgrades. Die erhobenen Befunde
legten für die Beklagte den Verdacht einer Vorschädigung nahe. Vor diesem
Hintergrund verlangte sie von dem Kläger - ohne diesem die erstellten Gutachten zur
Verfügung zu stellen - eine ergänzende Erklärung dahingehend, ob dieser bereits vor
dem 01.02.2000 in HNO-ärztlicher Behandlung gewesen sei, ggfls. unter Angabe des
behandelnden Arztes. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 24.06.2002
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(Blatt 32 d. Gerichtsakte, Anlage K 20), daß seine "letzte” HNO-Behandlung im
Dezember 1993 stattgefunden habe unter Angabe des behandelnden Arztes und unter
Hinzufügung der ärztlichen Bescheinigung des Arztes Dr. U2 (Blatt 33 d. Gerichtsakte,
Anlage K 21). Da die in 1993, wohl unstreitig folgenlos abgeheilte, Mittelohrentzündung
in der Unfallanzeige vom 16.02.2000 von dem Kläger nicht aufgeführt worden war, erbat
die Beklagte zunächst unter dem 01.07.2002 eine Erklärung für diese Auslassung; der
Kläger verwies mit seinem Schreiben vom 05.07.2002 auf die nicht vorhandenen
Spätfolgen und seine Einschätzung, daß demgemäß keine Krankheit pp. vorgelegen
habe. Tatsächlich befand sich der Kläger darüber hinaus bereits 1987 in HNO-ärztlicher
Behandlung bei Herrn Dr. U2, der zum damaligen Zeitpunkt eine
Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine Hochtonschwerhörigkeit links diagnostizierte.
Nachdem der Beklagten dieser Umstand aufgrund ihrer eigenen Anfrage bei Herrn Dr.
U2 bekannt geworden war, berief sie sich mit Schreiben vom 27.09.2002 letztlich auf
eine Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers.
Der Kläger behauptet, am 01.02.2000 habe er tatsächlich ein Lärmtrauma durch eine
Feuerwerksexplosion erlitten mit einer dauerhaften erheblichen Hörminderung
beidseitig. Ein Vorschaden sei nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei auch die
Erkrankung aus 1987 vollständig ausgeheilt. Zu der ihm vorgeworfenen
Obliegenheitsverletzung behauptet er, die Behandlungen aus 1987 und 1993 seien ihm
nicht mehr im Gedächtnis gewesen, auch Herr Dr. U2 habe aufgrund seiner Nachfrage
nach der "letzten” HNO-Behandlung lediglich die Behandlung aus 1993 mitgeteilt.
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Er ist im übrigen der Ansicht, eine Obliegenheitsverletzung könne ihm aufgrund des
Schadensformulars der Beklagten und des dort vorhandenen nur geringen Raumes für
die Angabe von Krankheiten pp. nicht vorgeworfen werden.
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Da dem Kläger zuvor die erstellten Gutachtungen durch die Beklagte nicht zur
Verfügung gestellt worden waren, hat dieser zunächst lediglich Klage auf Feststellung
der Leistungspflicht der Beklagten erhoben, später hilfsweise die Erhebung einer
Stufenklage angekündigt, gerichtet zunächst auf Einsicht in die erstellten Gutachten, um
sodann nach dem in den Gutachten feststellten Grad der Hörminderung die geschuldete
Invaliditätsentschädigung berechnen und einklagen zu können. Nach Vorlage der
Gutachten durch die Beklagte hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
17.07.2003 den Feststellungsantrag zurückgenommen und den Einsichtsantrag in
Übereinstimmung mit der Beklagten für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet das Unfallereignis mit Nichtwissen und unfallbedingte Verletzungen auf
Seiten des Klägers, schließlich beruft sie sich weiterhin auf ihre Leistungsfreiheit
aufgrund einer Obliegenheitsverletzung.
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Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
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gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet, der Kläger kann von der Beklagten keine Leistung aufgrund
der abgeschlossenen Invaliditätsversicherung verlangen.
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Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Unfall stattgefunden hat und es aufgrund
dessen zu einer Invalidität des Klägers kam, kann sich die Beklagte erfolgreich auf eine
Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 17 i. V. m.
§ 15 II Abs. 4 AUB 61 berufen.
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Nach § 17 AUB wird der Versicherer bei Verletzung einer nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls ihn gegenüber zu erfüllenden Obliegenheit von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat hier seine Obliegenheit nach § 15 II Abs. 4 AUB
verletzt, wonach der Versicherte unter anderem die Schadensanzeige sorgfältig
auszufüllen hat und außerdem dem Versicherer alle weiteren verlangten sachdienlichen
Auskünfte zu erteilen hat.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob nicht schon in der Nichtangabe der HNO-Behandlungen
aus 1987 und 1993 in der Schadensmeldung vom 16.02.2000 (Blatt 41 d. Gerichtsakte,
Anlage K 28) eine Obliegenheitsverletzung zu sehen ist. Ob insoweit der
Rechtsprechung des OLG O (RuS 1997, 305) gefolgt werden kann, nach der aufgrund
der allgemeinen Fragestellung nach früheren Unfällen bei zur Verfügung Stellung nur
einer Zeile zur Beantwortung der Frage keine wahrheitsgemäßen Antworten erwartet
werden können, oder aber der Versicherungsnehmer aufgrund des engen Raumes
jedenfalls gehalten ist "naheliegende”, weil den angezeigten Schäden ähnliche
Umstände mitzuteilen, kann letztlich aber dahinstehen. Jedenfalls hätte der Kläger auf
die Anfrage der Beklagten vom 13.06.2002 nach früheren ärztlichen Behandlungen
auch die Behandlung aus 1987 mitteilen müssen. Zwar ist die Frage formal betrachtet
ordnungsgemäß durch die Antwort des Beklagten, es habe eine HNO-Behandlung vor
dem Unfall gegeben, beantwortet, doch fehlt es hier an einer vollständigen Auskunft.
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Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers erschöpft sich gerade nicht in der
formalistischen Beantwortung des Wortlauts der gestellten Frage; in welchem Umfang
Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Sinn der Frage, die Antwort soll
gewährleisten, daß der Versicherer in der M versetzt wird, die sachgemäßen
Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (vgl. BGH
VersR 1993, 828, OLG Hamm VersR 2001, 709 (710)). Hiernach hätte der Kläger nicht
nur die letzte HNO-Behandlung aus 1993 bekanntgeben dürfen, sondern war ebenfalls
verpflichtet, die Behandlung aus 1987 zu nennen, da lediglich die Angabe sämtlicher
Vorbehandlungen ausreichen, um unter anderem eine ordnungsgemäße Begutachtung
der Kausalität zwischen Unfallereignis und Invalidität vornehmen zu können.
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Um sachdienliche Auskünfte handelte es sich bereits deshalb, da nach früheren
derartigen Verletzungen bzw. Behandlungen gefragt wurde (vgl. Prölls, Kommentar zum
VVG, zu § 9 AUB 88 Rdnr. 8).
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Liegt hiernach eine objektive Verletzung der Auskunftsobliegenheit vor, ist der Kläger
als Versicherungsnehmer dafür beweisbelastet, daß die Verletzung weder auf Vorsatz
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noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, § 6 Abs. 3 VVG. Dieser Beweis ist dem Kläger
nicht gelungen.
Der Kläger hat sich lediglich darauf berufen, er habe diese Behandlungen aufgrund der
folgenlosen Ausheilung der Anlasserkrankungen schlicht vergessen. Zwar spricht für
die Wahrheit dieser Einlassung der Umstand, daß diese Erkrankungen schon eine
zeitlang zurückliegen und ggfls. tatsächlich, dies ist allerdings streitig, eine vollständige
Ausheilung festzustellen ist, doch ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des
Klägers nicht davon überzeugt, daß er die Behandlung aus 1987 völlig verdrängt hatte.
Für eine bewusste und gewollte Nichtangabe spricht zunächst, daß die Vorerkrankung
nach Art und betroffenem Körperteil der mit dem Versicherungsanspruch geltend
gemachten Verletzung entsprochen hat, so daß die Frage nach Vorschäden bereits in
der Schadensanzeige hätte ausreichenden Anlass bieten können, sich an das frühere
Ereignis zu erinnern. Daß der Kläger sich insofern zumindest bereits bei der
Schadensmeldung bewusst war, daß in 1993 eine HNO-Behandlung stattgefunden hat,
lässt sich eindeutig aus seiner Stellungnahme vom 05.07.2002 (Blatt 35 d. Gerichtsakte,
Anlage K 23) entnehmen; hier führt er gerade an, daß er die Behandlung aus 1993
gerade nicht als Krankheit, Gebrechen oder dergleichen eingeordnet habe und sie
deshalb nicht angegeben habe. Gerade diese "Erklärungsbedürftigkeit” der Auslassung
in der Schadensanzeige bietet dann aber nochmals konkreten Anlass, erneut die
Vergangenheit zu erforschen und insbesondere sich ggfls. erneut bei dem
behandelnden Arzt nach weiteren Behandlungen in der Vergangenheit zu erkundigen.
Tatsächlich will der Kläger demgegenüber bei Herrn Dr. U2 ausdrücklich aufgrund der
Anfrage der Beklagten vom 13.06.2002 nur nach der "letzten” HNO-Behandlung gefragt
haben und sich aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes sodann auch nur an
diese wieder erinnert haben, obwohl er selbst in seiner persönlichen Anhörung
schilderte, in 1987 habe er sich aufgrund massiver Beschwerden bei Herrn Dr. U2
behandeln lassen. Die Schilderung des Klägers war insoweit derart lebhaft, daß aus
Sicht des Gerichts der Schluß geradezu fern liegt, daß der Kläger nicht auch schon vor
Mitteilung des Herrn Dr. U2 an die Beklagte über die weitere Behandlung in 1987 von
dieser keine aktuelle Kenntnis mehr gehabt haben will. Unter Umständen könnte sogar
aus der konkreten Angabe des Klägers in seinem Schreiben vom 24.06.2002 betreffend
die letzte HNO-Behandlung unter "vorsorglichem” Beifügen der ärztlichen Bestätigung
eine Verschleierungstaktik dahingehend gesehen werden, daß aufgrund der bereits
beigefügten ärztlichen Bescheinigung die Beklagte von weiteren Nachforschungen
Abstand nehmen sollte.
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Der hiernach aufgrund § 17 AUB 61 zu bejahenden Leistungsfreiheit steht auch nicht
die sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Nach
dieser Rechtsprechung kann sich der Versicherer nur auf eine völlige Leistungsfreiheit
berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist,
die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem
Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt und der Versicherte
über die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes auch schon bei folgenlosen Verstößen
belehrt wurde. Daß hier eine Eignung, die berechtigten Interessen der Beklagten
ernsthaft zu gefährden, zu bejahen ist, lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß
es sich bei der Frage nach Vorbehandlungen um sachdienliche Fragen zur Feststellung
der Kausalität zwischen Unfallereignis und Invaliditätsgrad handelt, weiterhin war der
Kläger auch aufgrund des Schadensformulars der Beklagten ausdrücklich über die
Möglichkeit aufgeklärt, daß der Versicherungsschutz bei unvollständigen Angaben
entfallen kann, auch wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Schließlich muß hier
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auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers ausgegangen werden, jedenfalls
konnte der auch insofern beweisbelastete Kläger einen Gegenbeweis nicht führen (vgl.
zur Beweislast BGH VersR 1984, 228). Ein erhebliches Verschulden wäre nur dann zu
verneinen, wenn das Fehlverhalten auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer
leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag (BGH VersR 1984, 228 (229)). Nach den vorgenannten
Erwägungen betreffend den Vorsatz des Klägers ist es auch hier aus Sicht des Gerichts
ausgeschlossen, daß einem ordentlichen Versicherungsnehmer die Nichtangabe der
streitgegenständlichen Behandlung unterlaufen wäre.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 279 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den
Rechtsstreit betreffend das Einsichtsbegehren des Klägers in die erstellten Gutachten
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren auch die insofern entstandenen
Kosten dem Kläger nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des Streitstandes zum
Zeitpunkt der Erledigung nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da der Kläger auch
insofern nach den oben genannten Erwägungen aller Voraussicht nach unterlegen
wäre. Ein Anspruch auf Einsicht in die Gutachten bestand bereits deshalb nicht, da
dieser nach § 242 BGB eine Leistungspflicht der Beklagten voraussetzt. Auch bei einer
üblichen Stufenklage ist der Auskunftsantrag bereits abzuweisen, wenn absehbar ist,
daß letztlich keine Leistung begehrt werden kann.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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