Urteil des LG Arnsberg vom 16.03.2000

LG Arnsberg: formmangel, einverständnis, vorschlag, unentgeltlich, verein, krankheit, behinderung, amt, datum

Landgericht Arnsberg, 6 T 136/00
Datum:
16.03.2000
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 136/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 2 XVII 134/99
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 28.01.2000 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 01.10.1999 wird
zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Durch Beschluss vom 01.10.1999 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum
Betreuer für den Beteiligten zu 1) bestellt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) als
zuständige Betreuungsbehörde mit seiner Beschwerde vom 28.01.2000.
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Die Beschwerde ist statthaft gem. §§ 19,20 Abs. 1 FGG und auch im übrigen zulässig.
Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 69 g Abs. 1 FGG.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Gem. § 1897 Abs. 1 BGB bestellte das Vormundschaftsgericht vorrangig eine natürliche
Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihm in dem hierfür
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, zum Betreuer. Entgegen der vom
Beteiligten zu 3) geäußerten Ansicht kann nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte
zu 2) nicht geeignet ist, die Betreuung für den Beteiligten zu 1) zu übernehmen:
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Hauptbestandteil der Eignung als Betreuer ist die Möglichkeit zur persönlichen
Betreuung (Palandt/Diederichsen, § 1897 Rdnr. 7; Rdnr. 4 vor § 1896; § 1901 Nr. 2).
Das folgt auch aus dem Gesetzesinhalt. So folgt aus § 1901 f Abs. 2 BGB, dass der
Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, dass es dessen Wohl
entspricht, wozu auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben
nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dementsprechend
heißt es in § 1901 Abs. 3 BGB, der Betreuer habe den Wünschen des Betreuten zu
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entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe und dem Betreuer zuzumuten
sei; dies gelte auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuer
geäußert habe, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten
wolle; wichtige Angelegenheiten seien vor der Erledigung mit dem Betreuten zu
besprechen. Außerdem hat gemäß § 1901 Abs. 4 BGB der Betreuer innerhalb seines
Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit
oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Gerade vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die Eignung des Beteiligten zu 2).
Aus seinem Schreiben vom 28.02.2000 folgt vielmehr, dass er diesen in § 1901 BGB
formulierten Anforderungen nachzukommen beabsichtigt.
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Aus den dem Beschwerdeschreiben vom 28.01.2000 beigefügten Protokoll der vom
Beteiligten zu 3) durchgeführten Eignungsüberprüfung des Beteiligten zu 2) vom
18.01.2000, dass der Beteiligte zu 3) wohl im Rahmen des § 1897 Abs. 7 BGB
abgegeben hat, ergibt sich nichts anderes. Zwar weist der Beteiligte zu 3) zu Recht
darauf hin, dass im Rahmen der Aufgabenkreise die Rechtsfürsorge der wesentliche
Inhalt der Amtstätigkeit des Betroffenen ist, wie sich aus .§ 1901 Abs. 1 BGB ergibt.
Jedoch folgt nach Auffassung der Kammer allein aus dem Umstand, dass die
rechtlichen Kenntnisse eines Betreuers eher als mangelhaft zu bezeichnen sind, nicht
unbedingt, dass dieser für das Amt eines Betreuers ungeeignet ist. Denn abgesehen
davon, dass diese rechtlichen Kenntnisse vertieft werden können, kann sich ein
Betreuer bei Auftreten von Unklarheiten durch Rückfragen bei Gericht oder anderen
Behörden informieren. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei Einführung des
Betreuungsgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch keine entsprechenden
Anforderungen aufgestellt.
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Soweit der Beteiligte zu 3) meint, aus § 1836 BGB Vorbehalte gegen die Bestellung des
Beteiligten zu 2) zum Betreuer herleiten zu können, ist sein Vorbringen widersprüchlich.
Gleichzeitig beantragt er nämlich, anstelle des Beteiligten zu 2) den beteiligten Verein
zu 4) als Betreuer zu bestellen. Dieser führt seine Betreuungstätigkeiten aber ebenfalls
nicht unentgeltlich durch.
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Sofern der Beteiligte zu 3), wie er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, vor Bestellung
des Beteiligten zu 2) zum Betreuer nicht gem. § 1897 Abs. 7 BGB angehört worden ist,
ist dieser Formmangel dadurch geheilt, dass ihm jedenfalls nach Bestellung des
Beteiligten zu 2) Gelegenheit gegeben worden ist, zu seiner Fügung als Betreuer
Stellung zu, nehmen, wie sich aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten
Protokoll vom 18.01.2000 ergibt.
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Auch im übrigen bestehen gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum
keine Bedenken. Vielmehr ergibt sich aus der vom Beteiligten zu 1) unterzeichneten
Erklärung zur Vorlage beim Amtsgericht vom 14.09.1999, dessen Einverständnis mit der
Übernahme der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer.
Dementsprechend hatte das Amtsgericht diesem Vorschlag sogar zu entsprechen (§
1897 Abs. 4 S. 1 BGB).
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Die Feststetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§
131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 2 KostO.
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