Urteil des LG Arnsberg vom 19.03.2009

LG Arnsberg: elektrische anlage, grobe fahrlässigkeit, brand, regressforderung, beweisverfahren, feuerversicherung, versicherungsschutz, doppelversicherung, versicherungsvertragsgesetz, mangel

Landgericht Arnsberg, 4 O 437/08
Datum:
19.03.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 437/08
Tenor:
hat das Landgericht - 4. Zivilkammer - Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ,
den Richter am Landgericht und
die Richterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin macht im Regresswege einen auf sie übergegangen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch aufgrund eines Brandfalles gegenüber dem Beklagten geltend.
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Der Beklagte ist Eigentümer des Wohngebäudes S.-Straße # in O. Benachbart sind
unter anderem die Häuser der Frau A. (Haus-Nr. ##) und Frau B. (T.-Str. ###).
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Die Klägerin war bzw. ist Wohngebäudeversicherer des Beklagten, der Frau B. sowie
der Frau A. Sie ist ferner Hausratsversicherer der Frau A.
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Der Beklagte hielt darüber hinaus für das Wohngebäude eine Doppelversicherung bei
der C. Versicherungs AG (nachfolgend C.), bei der auch eine Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besteht.
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Am 18. / 19.12.2005 brach im Haus des Beklagten im Bereich des Anbaus ein Feuer
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aus, das sich über die Deckenhohlräume und das Dachgeschoss vollständig
ausbreitete, den gesamten Dachbereich des Gebäudes erfasste und vollständig
zerstörte. Den daraus resultierenden Gebäudeschaden des Beklagten hat die Klägerin
vollständig als Gebäudeversicherer ersetzt. Die C., bei der das Gebäude ebenfalls unter
Versicherungsschutz stand, erstattete der Klägerin anteilig ihre
Versicherungsleistungen. Hinsichtlich dieses Versicherungsschadens besteht keine
Streitigkeit zwischen den Parteien. Allerdings griff das Feuer auch auf die ebenfalls bei
der Klägerin als Wohngebäudeversicherer unter Versicherungsschutz stehenden
Nachbargebäude (S.-Straße ## / T.-Straße ###) über und verursachte dort an Gebäude
und Hausrat ebenfalls erheblichen Schaden.
Der Gebäudeschaden A. wurde durch die Klägerin in Höhe von 155.735,20 € reguliert,
der Gebäudeschaden B. in Höhe von 41.024,30 € sowie der Hausratschaden A. in Höhe
von 26.000,00 €. Mit Schreiben vom 28.07.2008 machte die Klägerin gegenüber dem
Beklagten die Zahlung von 217.024,30 € bis zum 29.08.2008 geltend, wobei sie
aufgrund des Regressverzichtsabkommens der GDV (Bestimmungen für einen
Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen in der
Fassung von Januar 2005, nachfolgende RVA) im Hinblick auf den Gebäudeschaden A.
lediglich 150.000,00 € geltend machte sowie die beiden weiteren
Versicherungsschäden "Gebäudeschaden B. und Hausratschaden A." in voller Höhe.
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Nach diversem Schriftwechsel über die Frage der Wirkungen und des Umfangs des
Regressverzichtes zahlte die C. für den Beklagten einen Betrag von 150.000,00 € am
23.10.2008 an die Klägerin.
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Nachdem zur Erforschung der Schadensursache bei der G. ein Privatgutachten vom
22.01.2006 erstellt wurde, wurde von dem Beklagten unter dem Aktenzeichen 2 OH
6/06, LG Arnsberg, ein selbstständiges Beweisverfahren über die Schadensursache
beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf das
Privatgutachten Anlage Nr. 2 vom 20.01.2006 sowie das gerichtliche Gutachten des
Sachverständigen N. vom 27.04.2006,
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2 OH 6/06.
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Die Klägerin behauptet, der Brand sei entgegen den Ausführungen des
Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren auf eine von dem Beklagten zu
vertretene und geduldete baurechtswidrige und feuerschutzwidrige Errichtung und
Betreibung des Kamins in seinem Haus entstanden. Der Vater des Beklagten hatte –
insoweit unstreitig – einen nicht den Feuerschutzrichtlinien entsprechenden
Kaminabzug erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages hierzu wird
auf die Klageschrift Bezug genommen.
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Als Brandursache käme darüberhinaus auch die seitens des Beklagten errichtete
elektrische Anlage in Betracht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, Ansprüche folgten aus dem nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch analog §§ 906 Abs. S.2, 1004, 862 BGB, hilfsweise aus § 823 Abs.
2 BGB, 907 BGB. Hinsichtlich des Regressverzichtes ist die Klägerin der Auffassung,
dieser greife nur, soweit jeder einzelne der aus den jeweiligen zugrundeliegenden
Versicherungsverhältnissen "Gebäudeschaden B.", "Gebäudeschaden A." sowie
"Hausratschaden A." resultierende Teilschaden über den Betrag von 150.000,00 €
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liege. Im Übrigen folge aus Ziffer 6 RVA ebenfalls, dass bei einem Schadens über
150.000,00 € der Betrag bis zu 150.000,00 € vom Regressverzicht nicht erfasst werde.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 69.717,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen,
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sowie,
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den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene
Anwaltskosten in Höhe von 577,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, bei einer Gesamtschadensumme von mehr als
150.000,00 € sei aufgrund des Regressverzichtes überhaupt kein Regress möglich
(sofern nicht die Schadensobergrenze von 600.000,00 € überschritten werde).
Darüberhinaus seien hinsichtlich einer zugrundeliegenden Schadensursache sämtliche
mögliche Regressforderungen zusammenzurechnen und in der Summe an der in Ziffer
6 des RVA bestimmten Grenzsumme von 150.000,00 € zu messen.
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Die Verfahrensakte 2 OH 6/06 war zu Informations– und Beweiszwecken beigezogen
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Schriftgutachten des Sachverständigen N. vom
27.04.2006 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus gem. § 67 VVG
übergegangenen Ansprüchen, sei es auf Grundlage eines nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruches oder unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, die
über den im Wege des Regresses durch die C. bereits gezahlten Betrag von 150.000,00
€ hinausgehen:
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Es kann dahinstehen, ob insoweit weitergehende Ansprüche bestanden haben, da
aufgrund des Regressverzichtes der Feuerversicherer, Ziffer 6a (pactum de non
petendo) weitergehende Ansprüche über den bereits gezahlten Betrag von 150.000,00
€ hinaus nicht geltend gemacht werden können. Denn die Voraussetzungen des
Regressverzichtes sind erfüllt:
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1.
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Die Klägerin und die C. sind dem Regressverzichtsabkommen der
Feuerversicherer beigetreten, Ziffer 3 des RVA.
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2.
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Der Schaden hat beim Regressschuldner (Beklagten) selbst einen
Versicherungsfall in der Feuerversicherung ausgelöst, Ziffer 2 RVA. Dieser
Schadensfall wurde vollständig unter Berücksichtigung von § 59 VVG
(Doppelversicherung) abgewickelt.
27
3.
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Es liegt auch kein Ausschluss des Regressverzichts vor gem. Ziffer 5 RVA. Denn
hierfür müsste eine grobe Fahrlässigkeit des Schädigers vorliegen oder eine
vorsätzliche Handlung. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Versicherer,
also die Klägerin (BGH NJW 2001, 1353, 1354). Der Beweis ist nicht erbracht.
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Soweit die Klägerin vorträgt, die Brandursache sei ein erheblicher Verstoß gegen
die Bau- und Feuerschutzvorschriften im Zusammenhang mit dem Kaminbau bzw.
–betrieb, ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Kaminbetrieb und dem
Brand nicht festzustellen, sondern vielmehr auszuschießen:
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Die genaue Schadensursache konnte nicht festgestellt werden. Der gerichtliche
Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 27.04.2006 nachvollziehbar und
überzeugend fest, dass der fehlerhafte Schornstein nicht Brandursache war. Der
Sachverständige hat diese Feststellungen nicht nur auf die zeitlichen Abläufe,
sondern auch auf das konkrete Spurenbild nachvollziehbar gestützt. Die
anderweitige Auffassung der Klägerin veranlasst auch nicht etwa ein ergänzendes
Gutachten, da Mängel oder Unklarheiten am Gutachten des Sachverständigen N.
weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
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Soweit tatsächlich ein Fehler der Elektroanlage die Brandursache darstellen sollte,
was letztlich auch nicht sicher ist, hat die Klägerin entgegen ihrer Darlegungs- und
Beweislast jedenfalls nicht vorgetragen, inwieweit welcher konkrete Mangel der
Elektroanlage konkret auf welchem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten
beruhen soll.
32
4.
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Der Regressverzicht scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich die einzelnen
Regressansprüche (teilweise) unterhalb der Regressverzichtsgrenze von 150.000
€ verhalten.
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Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass jeder
Anspruch aus den jeweiligen Versicherungsverträgen mit den einzelnen
Drittgeschädigten (= Versicherungsfall im Verhältnis der Klägerin zu der
Versicherungsnehmerin B. betreffend die Gebäudeversicherung, zu der
Versicherungsnehmerin A. betreffend die Gebäudeversicherung und zu der
Versicherungsnehmerin A. betreffend die Hausratsversicherung) isoliert betrachtet
an der Regressverzichtsschwelle i.H.v. 150.000 € zu messen ist.
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Maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus dem zugrundeliegenden Schadensereignis
als solchem, also aus dem Versicherungsfall, der für den Schädiger
(Regressschuldner) selbst Erstattungsansprüche in seiner Feuerversicherung
auslöste (Ziffer 2 des RVA), in der Summe eine Regressforderung i.H.v. mehr als
150.000 € ergibt. Denn dann ist der Schädiger spätestens nach Begleichung eines
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Gesamtregressforderungsanteils i.H.v. 150.000 € nicht zu weiteren Zahlungen
verpflichtet, Ziffer 6. a) RVA.
a)
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Dass die Regressuntergrenze in Ziffer 6 des RVA nicht isoliert für jeden
Drittgeschädigten und daraus resultierende Regressansprüche zu erfüllen ist,
sondern sich vielmehr auf den Gesamtregressanspruch aus einem zugrunde
liegenden Schadensereignis bezieht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
Regelung selbst: Denn in Ziffer 6 des RVA, erster Absatz, ist geregelt, dass der
Regressverzicht je Schadensereignis begrenzt ist. Dabei ergibt sich aus dem
Kontext mit Ziffer 8 des RVA, dass mit "Schadensereignis" nicht der jeweils
einzelne Versicherungsfall "Feuerversicherer-Drittgeschädigter" gemeint ist,
sondern das den Brand verursachende Ereignis, welches, wie es in Ziffer 8 der
RVA geregelt ist, durchaus mehrere Drittgeschädigte betreffen kann.
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b)
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Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der lediglich fahrlässig
handelnde Schädiger jedenfalls nicht über 150.000 € hinaus zum Regress
verpflichtet, wenn diese Gesamtregresssumme erreicht ist:
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Durch den Regressverzicht wird der leicht fahrlässig handelnde Schädiger, der
selbst gegen Feuer versichert ist, begünstigt, wenn der Brand seiner versicherten
Sache auf fremde, ebenfalls gegen Feuer versicherte Sachen übergreift; der
Schädiger verbleibt also wirtschaftlich betrachtet im Genuss der Entschädigung
seines Feuerversicherers (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage
2004, § 67, Rn. 80). Es soll vermieden werden, dass der nur fahrlässig handelnde
Schädiger die Entschädigungsleistung seines Feuerversicherers im Ergebnis
wieder verliert, indem er vom Feuerversicherer eines Dritten regresspflichtig
gemacht wird. Assekuranz soll nicht mit der einen Hand geben und mit der anderen
wieder nehmen (LG Coburg, r+s 2007, 421, 423 unter Hinweis auf Essert, VersR
1981, 1111; Späte, Haftpflichtvers., 1993, PrivH, S. 702, Rdnr. 49).
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Eine isolierte Betrachtung im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin, bei der
jede einzelne Regressforderung basierend auf dem jeweiligen
Versicherungsverhältnis mit dem Drittgeschädigten an der Regressuntergrenze
gemessen würde, würde diesem Schutzzweck zuwiderlaufen. Denn wenn – je
nach Brandausbreitung – nur ein Nachbargebäude geschädigt würde, griffe der
Regressverzicht ab 150.000 € - oder im Falle der Ziffer 6. b) RVA sogar auch
darunter - ein. Käme es aber zu einer gleichmäßigen Schädigung mehrerer
umliegender Versicherungsobjekte, sähe sich der vermeintlich privilegierte
Regressschuldner gegenüber jeder Einzelregressforderung dem Einwand der
Regressverzichtsuntergrenze ausgesetzt. Dass eine solche Differenzierung, die auf
rein zufälligen Brandverläufen beruht, von dem RVA beabsichtigt ist, ist nicht
ersichtlich und würde auch dem Zweck des RVA zuwiderlaufen.
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Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass im konkreten Fall
die Beschränkung auf einen Regress in Höhe von "einmal 150.000 €" auf dem
bloßen Zufall beruhen würde, dass sie Gebäude- und Hausratsversicherer mehrer
Geschädigter sei. Denn nach der hier vertretenen Auffassung würde auch und
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gerade im Falle der Regressforderung von mehreren Abkommensunternehmen die
Regressuntergrenze in der Summe nur einmal erreicht werden müssen, um den
Regressverzicht bei allen Abkommensunternehmen - und zwar anteilig nach der
Quote gem. Ziffer 8 des RVA - auslösen.
c)
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Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung im
Sinne der Klägerin die Regelung in Ziffer 8 des RVA leerlaufen würde. Denn wenn
bei mehreren Abkommensunternehmen aufgrund eines Schadensereignisses
mehrere Regressansprüche entstünden und diese isoliert an der Regressunter-
und Obergrenze zu messen wären, wäre für die in Ziffer 8 vorgesehene anteilige
Aufteilung des Regressverzichtsbetrages kein Raum mehr.
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In Ermangelung eines Hauptsacheanspruches besteht auch kein Anspruch auf Ersatz
weiterer Verzugszinsen oder Verzugsschäden (Rechtsanwaltskosten).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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