Urteil des LG Arnsberg vom 07.08.2006
LG Arnsberg: gesellschafter, lizenzvertrag, vertretungsmacht, vergütung, schiedsgericht, gesellschaftsvertrag, treu und glauben, innenverhältnis, erfindung, kostenvorschuss
Landgericht Arnsberg, 2 O 83/06
Datum:
07.08.2006
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 83/06
Tenor:
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche
Verhandlung vom 03.07.2006
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des V, Konto – Nr. #######
bei der E Bank, BLZ ##### 11.126, 90 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine am 11. 04. 00 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die
Gesellschaft trat vormals – dies ist zwischen den Parteien streitig - unter der
Bezeichnung "In – Ring – GBR" auf und änderte den Namen zunächst in "Dr. H2 und
später durch schriftlichen Nachtrag in "Stützring GBR" . Bezüglich der Einzelheiten wird
auf die Vereinbarung des Herrn Dr. Ing. I und K2 vom 11. 04. 00 ( Anlage K 1, Bl. 11 d.
A. ) den "Nachtrag zur Vereinbarung vom 11. 04 00" ( Anlage K 2, Bl. 12 d. A. ) und die
Erklärung der Gesellschafter vom 11. 02. 2006 ( Anlage K3, Bl. 13 d. a. ) Bezug
genommen.
2
Die Klägerin hat einen Stützring zur Reifenstabilisierung entwickelt nebst
Patentanmeldung und wirtschaftlicher Verwertung durch Vergabe von Lizenzrechten.
3
Die Klägerin schloss am 15. 10. 02 unter der damaligen Bezeichnung Dr. I vertreten
durch den Gesellschafter Dr. I am 15. 10. 2002 einen Lizenzvertrag mit der Beklagten (
Anlage K 4, Bl. 15 d. A. ) . Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Lizenzvertrag (
Anlage K 4, Bl. 15. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte, der vormals unter der
Bezeichnung X mbH firmierte, erhielt eine exklusive Lizenz zur Herstellung und zum
4
Vertrieb von Stützringen aus Aluminium unter Nutzung der gewerblichen Rechte aus
den Patentanmeldungen.
Für Streitigkeiten aus dem Lizenzvertrag sieht Ziff. 8 des Vertrages vom 15. 10. 2002
eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor.
5
Die Beklagte zahlte weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 die nach Ziff. 3b
anfallende Mindestlizenz von 50. 000,- Euro pro Jahr zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Die Klägerin leitete unter dem 19. 05. und 03. 06. 2005 das
Schiedsverfahren ein und forderte die Beklagte auf, einen Schiedsrichter zu bestellen.
Das Schiedsgericht hat sich am 18. 08. 2005 konstituiert.
6
Am 21. 11. 2005 hat das Schiedsgericht die erste Verfügung erlassen und forderte die
Parteien auf, einen Kostenvorschuss von jeweils 8.853, 30 Euro zu zahlen (Anlage K 6,
Bl. 21 ff. insbes. Bl. 23 d. A. )
7
Aufgrund einer Streitwerterhöhung hat das Schiedsgericht den Kostenvorschuss erhöht
und die Parteien aufgefordert, den jeweils auf sie entfallenden Kostenvorschuss von 11.
126, 90 Euro auf das Konto des Vorsitzenden zu zahlen (Anlage K 7, Bl. 24 d. A. ) . Die
Klägerin zahlte den Kostenvorschuss fristgemäß. Die Beklagte leistete den
Kostenvorschuss nicht.
8
Die Klägerin behauptet, Herr Dr. I sei auch im Außenverhältnis allein und ausschließlich
gemäß Ziff. 2. Satz 1 der "Vereinbarung" vom 11. 04. 2000 vertretungsbefugt gewesen.
In Ziff. 2 sei eine eindeutige systematische Trennung zwischen der Vertretung im
Außenverhältnis sowie der Geschäftsführung im Innenverhältnis enthalten. Im
Außenverhältnis sei Herr Dr. I zur Einzelvertretung berechtigt gewesen. Nur im
Innenverhältnis sei die Zustimmung des Mitgesellschafters erforderlich.
9
Das als Anlage B 1 vorgelegte Schreiben der "U GbR" vom 22. November 2004 liefere
keinen Anhaltspunkt für die von der Beklagten behauptete Gesamtvertretung der
Klägerin. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus der Anlage B 1 gebe lediglich die
Stellung wieder, welche dem Mitgesellschafter - Herrn H nach Ziff. 2. Satz 2 der Satzung
im Außenverhältnis zugedacht war, nämlich als Berater.
10
Die Zustimmungserklärung im Schiedsverfahren vom 02. 10. 2002 sei wegen der
Einzelvertretungsbefugnis von Dr. I nicht erforderlich gewesen, schade aber nicht.
11
Zwar sei hinsichtlich der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis der Zusatz "zumindest
auf absehbare Zeit" enthalten gewesen, eine Satzungsänderung habe nicht
stattgefunden. Eine Abweichung von der in Ziff. 2. Satz 1 der Satzung getroffenen
Regelung der Einzelvertretungsbefugnis durch Herrn Dr. I sei nicht beschlossen
worden.
12
Die Gesellschaft sei auch ohne Nennung der einzelnen Mitgesellschafter nach der
Rechtsprechung des BGH (BGHZ 146, 341 ff.) als Partei zu bezeichnen.
13
Die Gesellschaft bestehe aus den Gesellschaftern Dr. Ing. I und K2. Sie sei unter der
Bezeichnung "in – Ring GbR" gegründet worden, zunächst in "Dr. H2 umbenannt
worden und habe durch schriftlichen Nachtrag den Namen "Stützring GbR" erhalten.
14
Der Lizenzvertrag sei auch nicht zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 25.
August 2004 gemäß § 177, 179 BGB analog unwirksam geworden. Dem mit den
Verhandlungen betrauten damaligen Geschäftsführer I4 – B4, sei bekannt gewesen,
dass Herr Dr. I und Herr H Gesellschafter der Dr. I sind und die Gesellschaft durch Herrn
Dr. I vertreten wird. Auch über die Änderung der Bezeichnung der Klägerin sei die
Beklagte informiert worden. Es sei – dies ist unstreitig - das im Rahmen des
Lizenzvertrages geschuldete "Down Payment" von 2000,- Euro an die Klägerin gezahlt
worden. Eine solche Zahlung erfolge nicht, wenn Unklarheiten über den Vertragspartner
bestanden hätten. Die Rechnungen hinsichtlich der Raten für das jeweilige "Down
Payment" von 50. 000,- Euro seien – unstreitig - jeweils mit dem Briekopf "Stützring
GbR" versehen worden. Der Beklagten sei sowohl die Identität des Vertreters, als auch
des Vertretenen bekannt gewesen.
15
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich knapp zwei Jahre nach Abschluss
des Lizenzvertrages nicht mehr auf eine entsprechende Anwendung des § 177 Abs. 2
BGB berufen, da die Beklagte unstreitig den Lizenzvertrag in Vollzug gesetzt und das
"Down Payment" von 200. 000,- Euro gezahlt hat.
16
Die Klägerin sei nicht dazu aufgefordert worden, den "Vertretenen" namhaft zu machen.
Zudem sei das Schreiben vom 25. August 2004 an die "Dr. H2 und nicht an den
Vertreter gerichtet worden. Die Aufforderung hätte an den Herrn Dr. I persönlich
adressiert werden müssen.
17
Im Antwortschreiben vom 1. September 2004, sei die Vertretene zudem benannt
worden.
18
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch gegen die Beklagte auf
Einzahlung eines anteiligen Kostenvorschusses von 11. 126, 90 Euro zu. Das
Schiedsgericht habe den Kostenvorschuss auf der Grundlage der DIS – Kostenordnung
berechnet. Das Honorar für die Beisitzer berechne sich nach Nr. 3 der DIS –
Kostenordnung bei einem Streitwert von über 50. 000,- Euro – 500. 000,- Euro auf 4.
683,- der Vorsitzende des Schiedsgerichts könne ein 30 % höheres Honorar, d. h. 6.
029, - Euro beanspruchen. Der Vorschussanspruch umfasse die gesetzliche
Mehrwertsteuer, sowie den Auslagenvorschuss von 4500,- Euro. Die Vorschusspflicht
sei gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für die übliche Vergütung sei vor Erlass des RVG
die BRAGO herangezogen worden. Hierbei sei für Beisitzer drei 13 / 10 Gebühren und
für den Vorsitzenden drei 15 / 10 Gebühren als angemessen angesehen worden. Die
Kosten nach der DIS - Kostenordnung seien hier sogar niedriger als die der erhöhten
BRAGO – Sätze. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des
Beklagtenvertreters vom 15. 05. 2006 (Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.
19
Die Klägerin hat zunächst im Urkundsprozess geklagt. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vom 24. 04. 06 hat sie vom Urkundsprozess Abstand genommen.
20
Die Klägerin beantragt,
21
die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto des Prof. Dr. I2,
Konto Nr. ####1 bei der C AG, I3, BLZ ### 11.126, 90 Euro zu
zahlen.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Sie behauptet dazu, es fehle eine
ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin.
25
Gemäß § 714, 709 BGB werde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich
durch sämtliche Gesellschafter gemeinsam vertreten. Die Vertretung erfolge jedoch
ausschließlich durch Herrn Dr. I. Die Beklagte bestreitet, dass Herr Dr. I berechtigt sei,
die Klägerin allein zu vertreten. Deshalb fehle es an einer wirksamen Prozessvollmacht
der Prozessvertreter der Klägerin.
26
Herr K2 sei nicht oder nicht mehr Mitgesellschafter der Klägerin. Im November 2004
habe sich Herr H bei der Beklagten als "Berater von Dr. C4 gemeldet, um in dem Streit
über Lizenzzahlungen zu vermitteln. Dort habe Herr H folgendes unter dem Briefkopf
einer U GbR mitgeteilt:
27
"Ich bin als Berater von Herrn Dr. I zwar nicht unparteiisch, habe aber genügend
Abstand zu den beiderseitigen Positionen, um in der gegebenen Vertrags – Situation
deren jeweilige Perspektive übersehen zu können". Auf das Schreiben vom 22. 11.
2004, Bl. 46 d. A., wird Bezug genommen.
28
Zur Konkretisierung und Individualisierung der klagenden Partei seien die Namen aller
Gesellschafter anzugeben.
29
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich nicht, dass Herr Dr. I allein
vertretungsberechtigt sei. Die Formulierung spreche dafür, dass die Gesellschafter eine
bloße Innengesellschaft gewollt hätten. Zwar solle Dr. I im Außenverhältnis nur allein
auftreten. Aus dem weiteren Absatz der Ziffer 2) ergebe sich jedoch, dass alle
geschäftlichen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden müssen und dass
keine anderen Rechtsgeschäfte als der Abschluss von Lizenzverträgen geschlossen
werden solle. Die Regelung über das alleinige Auftreten des Herrn Dr. I sei nur auf
absehbare Zeit gedacht.
30
In der Klageschrift betreffend das Schiedsverfahren habe die Klägerin vorgetragen, der
Mitgesellschafter K2 habe am 02. 10. 2002 Herrn Dr. I ermächtigt, in Bezug auf die
Vertragsverhandlungen die Schiedsklägerin allein zu vertreten. Eine solche
Ermächtigung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine
Alleinvertretungsmacht des Dr. I enthalten gewesen sei. Die Beklagte bestreitet zudem,
dass es eine solche Ermächtigung gab. Diese sei bei Abschluss des Lizenzvertrages
nicht vorgelegt worden. Eine solche Zustimmung gebe es auch nicht.
31
Die Kosten des Rechtsstreits seien daher nicht der Klägerin, sondern Herrn Dr. I
aufzuerlegen, da dieser Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen sei.
32
Zwischen den Parteien sei auch kein Schiedsvertrag vereinbart worden. Die Klägerin
und die im Lizenzvertrag genannte "Dr. H2 seien nicht dieselbe Person. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht aus den schriftlichen Erklärungen, die lediglich
Parteierklärungen darstellen und denen ein Beweiswert nicht zukomme. Die
Behauptung, die Gesellschaft habe zwischenzeitlich den Namen Dr. I getragen, sei
falsch. Die Beklagte ist der Ansicht, das Beweisangebot sei als Ausforschungsbeweis
33
unzulässig.
Die Angaben über den Gegenstand der Erfindung im Gesellschaftsvertrag vom 11. 04.
2000 und dem Lizenzvertrag würden divergieren. Während es in der Einleitung zu dem
Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 heißt, dass der Gesellschafter H den
Gesellschafter Dr. I einen Vorschlag zur gemeinsamen Patentanmeldung für einen
innovativen Stützring unterbreitete, beinhalte Ziff. 1 des Lizenzvertrages, dass die
Rechte an dem Vertragsgegenstand aus zwei Diensterfindungen stammen, die Dr. I als
Arbeitnehmer der D AG gemacht habe. Die Beklagte bietet zum Beweis für die
Divergenz die Anmeldung der Diensterfindung eines Stützrings des Herrn Dr. I bei der E
AG und die Freigabeerklärung der D Ag gegenüber Hernn Dr. I bezüglich der
Diensterfindung des "Stützringes" an und beantragt die Vorlage der Unterlagen gemäß
§ 142 ZPO. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters
vom 11. 04. 06, Bl. 37 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, der
"innovative Stützring" der zum Gegenstand der "In – Ring GbR" gemacht wurde sei eine
Erfindung des Zeugen H. Gegenstand des Lizenzvertrages sei deshalb nicht der
innovative Stützring der In – Ring GbR. Die Beklagte trägt dazu folgende – unstreitig
gebliebene - Tatsachen vor: Ausweislich der Patentdatenbank des europäischen
Patentamtes seien seit 1986 39 Erfindungen des Zeugen H im Rad – Reifen Verbund
angemeldet worden, für den Geschäftsführer Dr. I fänden sich vier Patentanmeldungen,
wovon sich drei auf die im Lizenzvertrag mit der Beklagten angesprochene Erfindung
beziehe. Am 28. 03. 1993 meldete der Zeuge H eine Erfindung unter der Bezeichnung
"Fahrzeugrad" ang, bei deren Felge das innere Felgenhorn höher sei als das äußere.
Dadurch erhalte die innere Reifenwand eine Vorspannung, die die Seitenstabilität
verbessere. Bereits in dieser Patentanmeldung wurde die Bezeichnung "Felgen – Ring"
verwendet. Am 30. 03. 1995 meldete der Zeuge H ein Patent an, mit dem Gegenstand
eines Notlauf – Systems für Fahrzeugräder. Die erfinderische Idee bestand darin, einen
"Pannenlaufring" der auch als "Stützring" bezeichnet wird zur Nachrüstung
herkömmlicher Felgen im Falle einer Panne an der Felgenaußenseite zu befestigen und
dadurch das Felgenhorn zu erhöhen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz des Beklagtenverteters vom 1. August 2006 nebst Anlagen Bezug
genommen.
34
Die Beklagte behauptet, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung der
Parteien. Der Lizenzvertrag sei unwirksam. Der Lizenzvertrag sei allein von Dr. I
unterzeichnet worden. Diesem fehle die Alleinvertretungsbefugnis für die Gesellschaft.
Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht mehr in Betracht. Durch
Anwaltsschreiben vom 25. 08. 2004 sei die Dr. I zu Händen des Herrn Dr. I gemäß § 177
Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Vertretungsmacht sowie zur Benennung der übrigen
Gesellschafter aufgefordert worden. Die Aufforderung sei ausweislich des
Antwortschreibens vom 01. 09. 2004 auch zugegangen. Nachweise seien nicht erbracht
worden. Dadurch sei der zunächst schwebend unwirksame Vertrag gemäß § 177 Abs 2.
S. 2 BGB endgültig unwirksam geworden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn
Herr Dr. I bei Abschluss des Lizenzvertrages tatsächlich zur alleinigen Vertretung
berechtigt gewesen wäre. § 177 Abs. 2 BGB fände insoweit entsprechende Anwendung.
Zudem bestreitet die Beklagte, dass Herr I4 – B4 als damaliger Geschäftsführer der
Beklagten bei Abschluss des Lizenzvertrages positiv wusste, dass Gesellschafter der
Dr. I Herr Dr. I und Herr H waren und dass Herr Dr. I zum Abschluss des Vertrages
alleinvertretungsberechtigt gewesen sei. Richtig sei lediglich, dass der damalige
Geschäftsführer I4 – B4 auf die von Herrn Dr. I behauptet Vertretungsmacht vertraut
habe.
35
Es ergebe sich keine gewohnheitsrechtliche Regelung dahingehend, dass eine
Vorschusspflicht gegenüber dem Schiedsgericht besteht. Dies gelte jedenfalls dann
nicht, wenn die Parteien nicht die Geltung der Schiedsgerichtsordnung vereinbart
hätten.
36
Die Vergütung sei auch nicht üblich. Nach dem heute maßgeblichen RVG belaufe sich
das Honorar auf eine 2, 5 fache Gebühr nicht aber auf eine 3, 9 fache. Auch die
Auslagenpauschale sei nicht gerechtfertigt.
37
In dem geforderten Betrag sei zudem Umsatzsteuer enthalten, der Leistungsempfänger
könne den Vorsteuerabzug nach § 15 USTG nur bei Vorliegen einer Rechnung geltend
machen, daran fehle es bislang.
38
Ein Vergütungsanspruch ergebe sich nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen
Schiedsvereinbarung, sondern aus dem Schiedsgerichtsvertrag. Die Beklagte habe das
von Herrn Prof. Dr. I2 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines solchen
Schiedsgerichtsvertrages abgelehnt. Die Beklagte habe sich weder mit einer
bestimmten Schiedsgerichtsordnung einverstanden erklärt, noch sonst Vereinbarungen
über die Zahlung einer Vergütung getroffen.
39
Selbst wenn man von einem Dienstvertrag ausgehe, so sei nach § 614 BGB die
Vergütung erst nach der Leistung zu entrichten. Der begehrte Zahlbetrag entspreche
nicht der üblichen Vergütung. Die Höhe des Auslagenvorschusses von 4500,- Euro sei
überzogen.
40
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 29. 05. 2006 und
03. 07. 2006. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 03. 07. 2006, Bl. 136 d. A., Bezug genommen.
41
Die Parteienvertreter haben jeweils mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 umfangreich zum
Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Der Beklagtenvertreter ist der
Ansicht, das Aussageverhalten bestätige, dass der Zeuge befangen gewesen sei. Es
sei für das Beweisthema erheblich, wer Erfinder des in dem Gesellschaftsvertrag vom
11. 04. 2000 in Bezug genommenen "innovativen Stützrings" gewesen sei. Ergänzend
bietet der Beklagte Beweis für die fehlende Identität der Gesellschaften an durch
Vorlage der Umsatzsteuerbescheide und der Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte 2002 und 2003 für die Dr. I, deren Vorlage gemäß
§ 142 ZPO angeordnete werden sollen. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben,
dass Herr Dr. I nicht berechtigt gewesen sei, die "In – Ring GbR allein zu vertreten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27. Juli
2006 Bezug genommen.
42
Bezüglich der Einzelheiten hinsichtlich der Stellungnahme zum Ergebnis der
Beweisaufnahme seitens der Klägerin wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom
27. Juli 2006 Bezug genommen.
43
Zur Ergänzung des Sach – und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44
Entscheidungsgründe
45
I.
46
Die Klage ist zulässig und begründet.
47
1) Einer Rubrumsänderung dahingehend, dass sämtliche Gesellschafter der GbR
benannt werden, bedurfte es nicht. Die im Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu
bezeichnende Partei kann im Gesellschaftsprozess die Gesellschaft selbst mit ihrem
Namen oder die Gesellschafter als GbR sein, eine nachträgliche Rubrumsberichtigung,
um mit sämtlichen Gesellschaftern die Parteibezeichnung anzuführen, ist nicht
notwendig (Bamberger / Roth – Timm / Schöne, 1. Auflage 2003, § 714 BGB, Rn. 55;
BGH NJW 2001, 1056 ). Im Gesellschaftsprozess ist nur die Gesellschaft Partei ( vgl. §
124 Abs. 1 HGB; Zöller – Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 50 Rn. 18;
vgl. auch BGH, NJW 2003, 1043 ). Die Klägerin ist auch parteifähig. Die GbR ist nämlich
dann rechtsfähig, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Sie ist dann
Außengesellschaft und nicht nur Innengesellschaft, wenn sie am Rechtsverkehr
teilnehmen, d. h. nach außen auftreten soll ( BGH, NJW 2003, 1445 ). Da die Klägerin
am Rechtsverkehr durch den Abschluss von Lizenzverträgen teilnimmt und nach ihrem
Gesellschaftszweck teilnehmen soll ist sie Außengesellschaft und rechtsfähig.
48
2)
vertreten worden ( § 78 ZPO ). Insbesondere ist die Prozessvollmacht der Klägerin nicht
deshalb unwirksam, weil sie möglicherweise durch Herrn Dr. I allein erteilt wurde und
nicht von sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin ( §§ 714, 709 BGB ) .
49
a) Grundsätzlich sind gesetzliche Vertreter der BGB – Außengesellschaft alle
Gesellschafter zusammen, § 714 BGB (Schmidt NJW 01, 999). Wird die Klage nur
von einem oder einzelnen Gesellschaftern im Namen der Gesellschaft erhoben,
muss er oder müssen sie ihre ausreichende Vertretungsmacht darlegen und nach
§ 286 ZPO beweisen. ( Baumbach / Lauterbach Hartmann , Zivilprozessordnung §
51 ZPO, Rn. 16). Die Gesellschaft muss sich vor Gericht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Zur Geschäftsführungsbefugnis und
Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gehört grundsätzlich
auch die Prozessführungsbefugnis ( Bamberger / Roth – Timm / Schöne,
Bürgerliches Gesetzbuch, 1. Auflage 2003, § 714 Rn. 56 ).
50
b) Abweichend von §§ 714, 709 Abs. 1 BGB kann dies ein
alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter sein, den allerdings die Obliegenheit
trifft, dem Gericht seine Vertretungsmacht durch Gesellschaftsvertrag oder
Beschluss zu belegen ( K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999 ). Die Klägerin hat durch
Vorlage der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der "in – ring GBR" vom
11. 04. 2000 nachgewiesen, dass einen Alleinvertretungsmacht des Dr. I im
Außenverhältnis bestand und die Prozessvollmacht an die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam erteilt wurde. In dem
Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 ist folgende Regelung enthalten:
51
"AB ( Dr. I ) und JJ ( Herr K ) sind als gleichberechtigte Gesellschafter damit
einverstanden, dass im Außenverhältnis AB für die Gesellschaft allein auftritt. JJ tritt
im Außenverhältnis lediglich als "Berater" von AB, bzw. der "in – ring" auf. Im
Innenverhältnis sind AB und JJ gleichberechtigt und treffen alle geschäftlichen
Entscheidungen einvernehmlich. AB und JJ werden für die Gesellschaft keine
52
anderen Rechtsgeschäfte beschließen als die Abschlüsse von Lizenzverträgen.
Aufgrund dieser Regelung im Gesellschaftsvertrag ist Herr Dr. I ausdrücklich gemäß §
714 BGB berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Der Zeuge K2
soll im Außenverhältnis demgegenüber als "Berater" des Herrn Dr. I auftreten sollte.
Da zur Vertretung ebenso wie zur Geschäftsführung auch die Prozessführung gehört,
richtet sich die Vertretung der ( parteifähigen ) Gesellschaft im Gesellschaftsprozess
nach den Grundsätzen des § 714 BGB ( Palandt – Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, §
714 BGB, Rn. 4). Die Wortwahl der "Vereinbarung" zeigt deutlich, dass eine
Trennung zwischen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, dh. gegenüber Dritten
Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschließen zu können und dem "rechtlichen
Dürfen" im Innenverhältnis gewollt war. Nur im Innenverhältnis waren beide
Gesellschafter gleichberechtigt und durften insoweit geschäftliche Entscheidungen
nur einvernehmlich treffen. Die Vertretungsmacht wirkt aber auch dann gegenüber
dem Vertretenen, wenn der Vertreter gegen Pflichten aus dem Innenverhältnis
verstoßen hat ( Palandt – Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 164, Rn. 2). Dann
können allenfalls im Innenverhältnis Regressansprüche bestehen, dies ändert aber
nichts an der nach außen gegenüber Dritten wirkenden Vertretungsmacht, soweit
keine Evidenz der Überschreitung der Vertretungsmacht vorliegt oder ein Fall des
kollusiven Zusammenwirkens gegeben ist. Schlüssig ist deshalb auch die weitere
Angabe im Gesellschaftsvertrag, der Zeuge K2 solle im Außenverhältnis lediglich als
"Berater" auftreten. Da der Zeuge nicht als Gesellschafter und schon gar nicht als
Vertreter auftreten soll, kann mit der Regelung keine Gesamtvertretung im
Außenverhältnis gemeint sein. Der Wortlaut von Ziff. 2. Satz 2 stellt vielmehr klar,
dass der Gesellschafter K2 mit der Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis nichts
zu tun haben soll. Wenn aber der Zeuge nach außen nicht in Erscheinung treten soll,
kann auch keine Gesamtvertretung im Außenverhältnis gewollt sein. Vielmehr war
der Gesellschafter Dr. I im Außenverhältnis allein vertretungsbefugt. Praktisch wird
eine derartige Regelung häufig getroffen. Es besteht Alleinvertretungsmacht nach
außen, mit internem Zustimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter ( Bamberger /
Roth – Timm / Schöne; Bürgerliches Gesetzbuch, 1. Auflage 2003, § 714 BGB, Rn. 6
).
53
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme
durch Vernehmung des Zeugen K2. Dieser bekundete, er sei selbst hinsichtlich der
Gesellschaft als Berater aufgetreten, während Herr Dr. I die Vertretung nach außen
übernommen habe. Er bezeugte, Herr Dr. I sei alleinvertretungsberechtigt unabhängig
vom Namen der GbR gewesen und sei es noch heute. Die Angaben des Zeugen sind
widerspruchsfrei. Insbesondere steht der Aussage nicht die Äußerung des Zeugen
entgegen, die Geschäfte hätten im Außenverhältnis allein durch Dr. I geschlossen
werden sollen, aber nur soweit auch sein Einverständnis reichte. Im Innenverhältnis
hätten Absprachen mit dem Zeugen getroffen werden sollen. Aus der Aussage im
Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass der Zeuge – der juristisch nicht
vorgebildet ist – von einer Vertretungsmacht des Dr. I allein im Außenverhältnis
ausgeht. Dies ergibt sich bereits aus seiner ausdrücklichen Erklärung der Dr. I sei
alleinvertretungssberechtigt, er selbst sei als Berater aufgetreten. Im Innenverhältnis –
das "rechtliche Dürfen" betreffend – ging der Zeuge zutreffend davon aus, dass dieser
ohne seine Zustimmung / Einverständnis keine Entscheidungen treffen durfte.
54
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, die Regelung über die
Alleinvertretungsmacht sei nur "auf absehbare Zeit" getroffen worden. Eine Änderung
55
der Vertretungsregelung durch Beschluss der Gesellschafter ist weder vorgetragen
noch offensichtlich. Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass trotz der Namensänderung
der GbR eine Änderung der Vertretungsbefugnis nicht erfolgte.
Der Herr Dr. I alleinvertretungsberechtigt war, besteht auch die Prozessvollmacht der
klägerischen Anwälte, so dass die GbR wirksam gemäß § 78 BGB durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten wurde.
56
II.
57
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet auf das Konto des Prof. Dr.
I2, Konto – Nr. #### bei der C AG, I3, BLZ ### 11.126, 90 Euro einzuzahlen.
58
1)
59
Die Klägerin kann vor dem ordentlichen Gericht die Beklagte auf anteilige Zahlung
des Vorschusses verklagen. Dies folgt aus der von jeder Partei durch Abschluss des
Schiedsvertrages übernommenen Pflicht, das Schiedsverfahren durch eigene
Mitwirkung zu fördern ( OLG Oldenburg, NJW 1971, 1461 ff. BGH, NJW 1985, 1903 (
1904 ); Baumbach / Lauterbach – Albers, Zivilprozessordnung, §1029, Rn. 19; Zöller
– Geimer, Zivilprozessordnung, § 1029, Rn. 17 ). Dabei ist unerheblich, dass die
Beklagte den vom Schiedsgericht entworfenen Schiedsrichtervertrag nicht
unterzeichnet hat. Denn auch ohne diesen Vertrag schuldet die Beklagte nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt,
aus ihrer Verfahrensförderungspflicht die anteilige Aufbringung des Vorschusses (
BGHZ 55, 344, LG Bielefeld, Urteil vom 21. 10. 2003, Az. 17 O 130 / 03; LG Stuttgart,
Urteil vom 25. Juli 2005, Az.: 2 O 85 / 05 ). Nach dem Schiedsvertrag sind die
Parteien verpflichtet, ihre Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Verfahren zu
unterwerfen und dieses Verfahren selbst nach besten Kräften zu fördern. Sie müssen
die Schiedsrichter in der vereinbarten Weise berufen und alles daran setzen, um
ihnen die Fällung des Schiedsspruchs zu ermöglichen. Beide Parteien haben das
Verfahren gleichermaßen zu fördern, gleich wer es angerufen hat. Auch haften beide
Parteien dem Schiedsgericht für dessen Vergütung, die sie gemeinsam verursachen,
als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haben beide Gesamtschuldner nach § 426
Abs. 1 BGB die Vergütung zu gleichen Teilen aufzubringen, solange keine
anderweitige Entscheidung getroffen ist oder zwischen den Parteien etwas anderes
vereinbart wurde ( Stein / Jonas – Schlosser, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., vor §
1025 Rn. 14 ).
60
Die Vergütung ist als Vorschuss bereits jetzt fällig und von der Beklagten
anteilsmäßig zu leisten. Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das
Schiedsgericht verlangen kann, dass ein Kostenvorschuss eingezahlt wird ( OLG
Oldenburg, NJW 1971, S. 1462, LG Bielefeld, Urteil vom 21. 10. 03, Az.: 17 0 130 / 03;
LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2005, Az. 2 O 85 / 05; BGHZ 55, 344; Zöller – Geiger,
Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 1029 ZPO, Rn. 17). Bis zur Zahlung des
Vorschusses braucht das Schiedsgericht gemäß § 273 BGB nicht tätig zu werden (
BGH, NJW 1985, 903).
61
2)
62
Die Schiedsvereinbarung ist auch zwischen der Klägerin – der "Stützring GbR" - und
63
der Beklagten zustande gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch
Vernehmung des Zeugen K2 steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass es
sich bei der im "Lizenzvertrag" genannten "Dr. H2, bei der "In – ring GBR" und der
"Stützring GBR" um die gleiche Gesellschaft handelt, die ihren Namen von "In – ring
GBR" zunächst in "Dr. H2 und schließlich in "Stützring GBR" änderte. Der Zeuge K2
hat insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dass zunächst die "In –
Ring GbR" gegründet wurde, wobei im Vordergrund technische Fragen und nicht
Fragen der Namensgebung standen. Im Zuge der steuerlichen Anmeldung in X kam
es dann zu einer Namensänderung, die durch den Finanzbeamten angeregt wurde.
Es erfolgte eine Änderung des Gesellschaftsnamens in "Dr. H2. Da der Name etwas
neben dem mit der Gesellschaft verfolgten Ziel, nämlich der Weiterentwicklung eines
Stützringes stand, wurde der Name erneut von "Dr. H3 in "Stützring GbR" geändert,
wobei Gesellschafter jeweils nur Herr Dr. I und der Zeuge K2 waren. Der Zeuge
bekundete, die Namensänderungen seien im Rahmen von
Gesellschafterversammlungen beschlossen worden. Es könne sein, dass darüber
Protokolle gefertigt worden seien, die unterzeichnet wurden. Wann die Änderungen
jeweils im Detail besprochen wurden, daran konnte sich der Zeuge –
verständlicherweise infolge des Zeitablaufs - nicht mehr erinnern. Der Zeuge wusste
– zumindest war es ihm so in Erinnerung - , dass die Namensänderung in Stützring
GbR sicherlich nach Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten erfolgte. Ob
der Name vor Abschluss des Lizenzvertrages oder danach in Dr. I geändert wurde,
wusste der Zeuge demgegenüber nicht mehr. Die Kammer hält die Aussage
insgesamt für nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Unsicherheiten
hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sind wegen des erheblichen Zeitablaufs
menschlich und sprechen eher für als gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen.
Demgegenüber vermag die Kammer nicht die von der Beklagten konstruierten
Widersprüche zu erkennen. Zwar hat der Zeuge zunächst klargestellt, dass konkrete
schriftliche Vertragsentwürfe mit anderen Firmen über Stützringe in Aluminium nicht
diskutiert wurden. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters – dass in der Anlage K 2 von
einem diskutierten Entwurf des Lizenzvertrages die Rede sei - hat der Zeuge seine
Angabe präzisiert und dargelegt, dass ein interner Entwurf eines Lizenzvertrages
gefertigt wurde, der auch mit anderen Firmen vor Abschluss des Lizenzvertrages mit
der Beklagten diskutiert wurde. Darauf beziehe sich die Passage in der Anlage K 2.
Konkrete schriftliche Vertragsentwürfe seien aber – wie bereits zuvor ausgeführt – mit
anderen Firmen nicht ausgetauscht worden. Zwar wollte der Zeuge die Firmen, mit
denen weitere Verträge diskutiert wurden, nicht benennen, da es sich um vertrauliche
Gespräche gehandelt habe. Er habe insoweit eine Liste, die er von der Industrie –
und Handelskammer Düsseldorf erhalten habe, abgearbeitet. Da die Beantwortung
dieser Frage mit dem Beweisthema nicht in Zusammenhang, sondern der
Ausforschung diente, brauchte der Zeuge die Frage nicht zu beantworten. Aus der
Nichtbeantwortung der Frage lassen sich keine negativen Schlüsse hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit des Zeugen ableiten. Auch stand die Frage des Beklagtenvertreters,
ob der Zeuge an der Diensterfindung des Dr. I beteiligt gewesen sei, nicht im
Zusammenhang mit dem Beweisthema, sondern diente ebenfalls der Ausforschung
oder der Ermittlung weitere Erkenntnisquellen. Dies gilt umsomehr als der von der
Beklagten aufgezeigte Widerspruch über den Gegenstand der "Erfindung" im
Gesellschaftsvertrag ( Anlage K 1 ) und in dem Lizenzvertrag ( Anlage K 4 ) nach
Auffassung der Kammer nicht existiert. Zwar ist in der Einleitung zu dem
Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 die Formulierung enthalten: "JJ ist Berater in
Sachen Reifen – Stabilisierung und hat hierzu AB einen Vorschlag zur gemeinsamen
Patentanmeldung für einen innovativen Stützring unterbreitet." Daraus ergibt sich
aber nicht, der von der Beklagten behauptete Inhalt, dass die Erfindung von dem
Gesellschafter H stamme. Inhalt ist nur, dass der Vorschlag für eine gemeinsame
Patentanmeldung von dem Gesellschafter H stammt, wer die Erfindung des
"Stützringes" tätigte, wird nicht angesprochen. Aus diesem Grund divergieren die
Angaben über den Gegenstand der Erfindung im Gesellschaftsvertrag und im
Lizenzvertrag nicht. Im Lizenzvertrag wird angesprochen, es handele sich um eine
Diensterfindung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses des Dr. I.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zu den Erfindungen des
Gesellschafters K2 nichts zu ändern. Dass Erfindungen des K2, die nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten 1993 beim Patentamt angemeldet wurden nicht
Gegenstand der "In – ring – GBR" - wie die Beklagte behauptet – seien konnten,
ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen Dr. Ing I und K2 (
Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A. ): Dort heißt es nämlich JJ habe einen
"Vorschlag zur gemeinsamen Patentanmeldung für einen innovativen Stützring
unterbreitet". Wenn ein Vorschlag zur Patentanmeldung unterbreitet wird, kann dies
nur bedeuten, dass die Patentanmeldung noch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt für die
Formulierung in Ziff 1. "Ziel der Geschäftstätigkeit sei --- sowie die wirtschaftliche
Verwertung der mit der Patentanmeldung angestrebten Schutzrechte. Auch hier wird
deutlich, dass eine Anmeldung der Patente noch nicht erfolgte, da die mit der
Anmeldung verbundenen Schutzrecht erst "angestrebt" werden. Damit korrespondiert,
dass die Patentanmeldung für den "Support ring for tyre" des Dr. I erst am 23. 01.
2002 veröffentlicht wurde, nach der Vereinbarung und nur wenige Monate vor
Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten. Die Ausführungen des Beklagten
betreffend den Gegenstand der "Erfindung" der "In – ring GbR" widersprechen den
vorhandenen Unterlagen und dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung. Eine
weitere Beweisaufnahme durch Anordnung der Vorlage weiterer Unterlagen durch
die Klägerin ist – da die Angaben des Beklagten schon nach seinem eigenen Vortrag
nicht schlüssig sind – nicht geboten.
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65
3)
66
Der Lizenzvertrag und damit die Schiedsvereinbarung nicht unwirksam.
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a)
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Herr Dr. I ist alleinvertretungsbefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff I.
Bezug genommen. Selbst wenn die Dr. I zu Händen des Dr. I mit Anwaltsschreiben
vom 25. 08. 2004 zur Erklärung über die Vertretungsmacht des Herrn Dr. I sowie zur
Benennung der übrigen Gesellschafter aufgefordert worden seien sollte, ist der
Lizenzvertrag und damit die Schiedsabrede nicht gemäß § 177 Abs. 2 BGB oder §
177 Abs. 2 BGB analog unwirksam. Eine direkte Anwendung des § 177 BGB
scheidet aus, da nach den Ausführungen zu Ziff I. Herr Dr. I nicht als Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt hat, sondern Alleinvertretungsberechtigter der GbR war.
69
b)
70
§ 177 ff BGB insbesondere § 179 BGB sind zwar entsprechend anwendbar, wenn der
Vertreter, der für einen namentlich nicht genannten Vertretenen aufgetreten ist, diesen
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trotz Aufforderung nicht benennt. Hier ist Herr Dr. I bereits nicht für einen nicht
benannten Vertretenen aufgetreten, sondern für die Dr. I. Der Vertretene konnte von
der Beklagten auch in Anspruch genommen werden, da die Anschrift der GbR
bekannt war und es zulässig ist, ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter Klage
gegen die GbR zu erheben, ohne dass das Bestimmtheitserfordernis berührt wäre.
Bereits aus dem Lizenzvertrag ergibt sich der Vertragspartner der Beklagten und die
Anschrift der GbR. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen sind mit dem hier
zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Entscheidung des
OLG Köln betrifft einen anderen Fall, nämlich die Durchführung einer
Sammelbestellung, wobei die Namen der Vertretenen waren nicht bekannt waren (
OLG Köln, NJW – RR 1991 , 918, 919 ). Die Entscheidung des OLG Frankfurt
entstammt aus einer Zeit, in der die Parteifähigkeit und Rechtsfähigkeit der GbR noch
nicht anerkannt war ( OLG Frankfurt, NJW – RR 1987, 914, 915 ). Das LAG Berlin hat
in einer vergleichbaren Entscheidung ( LAG Berlin, MDR 1999, 946 ) entschieden,
dass ein Arbeitnehmer, der von einer mit der Grundstücksadresse bezeichneten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Hauswart beschäftigt worden ist, gegen den
Hausverwalter, der den Arbeitsvertrag als Vertreter der GbR geschlossen hat, keinen
Anspruch auf Erfüllung seines Lohnanspruchs hat, wenn dieser sich weigert, ihm die
Namen der Gesellschafter zu nennen. Zur Begründung führt das LAG aus, dass für
die dortigen Kläger erkennbar war, dass Arbeitgeber die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ist und die Möglichkeit bestand, diese Gesellschaft unter der gewählten
Bezeichnung zu verklagen. Auch in dem hier zur Entscheidung anstehenden
Sachverhalt war den Parteien bekannt, dass der "Lizenzvertrag" mit der "Dr. H2
geschlossen wurde, deren Adresse auf der ersten Seite des Vertrages genannt war.
Diese hätte daher prozessual in Anspruch genommen werden können.
Zudem hat die Beklagte in dem Schreiben vom 25. August 2004 versäumt, die
Klägerin aufzufordern, den Vertretenen namhaft zu machen. Die GbR wurde nur zur
Erklärung über die Vertretungsmacht und zur Benennung der übrigen Gesellschafter
aufgefordert. Die Rechtsprechung knüpft aber an eine Aufforderung zur Erklärung
über den Vertretenen an.
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Das Anwaltsschreiben vom 25. August 2004 ist an die Dr. I, Dr. I, gerichtet und nicht
an den Vertreter, Dr. I.
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Im Antwortschreiben vom 1. September 2004 wurde zudem der Vertretene benannt,
indem das Schreiben mit dem Briefkopf der "Stützring GbR" versandt wurde.
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Die Anwendung der § 177 ff BGB scheidet auch aus einem weiteren Gesichtspunkt
aus. Nach Abschluss des Lizenzvertrages wurde nämlich geschuldete "down
Payment" in Höhe von insgesamt 200. 000,- Euro in 4 Raten a`50. 000,- Euro an die
Klägerin gezahlt. Eine solche Zahlung wäre nicht erfolgt, wenn Unklarheiten seitens
der Geschäftsführung der Beklagten über den Vertragspartner und die
Vertretungsmacht bestanden hätten. Die Klägerin schickte zudem für jede Rate eine
separate Rechnung an die Beklagte und verwendete hierbei den Briefkopf der
Stützring GbR. Da der Lizenzvertrag bereits durch Zahlung des "Down Payment" in
Vollzug gesetzt war und 2 Jahre nach Abschluss des Lizenzvertrages verstrichen
waren, würde es § 242 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben
widersprechen, wenn eine analoge Anwendung des § 177 Abs 2 BGB in Betracht
gezogen würde. Es sind ersichtlich bereits Dispositionen im Vertrauen auf die
Wirksamkeit des Vertrages seitens der Klägerin getroffen worden, die es rechtfertigen,
75
eine analoge Anwendung des § 177 Abs. 2 BGB auch wegen widersprüchlichen
Verhaltens der Beklagten abzulehnen.
4)
76
Die Höhe des Kostenvorschusses ist nach Auffassung der Kammer nicht zu
beanstanden. Die Höhe der Forderung hält sich im Rahmen des üblichen nach § 612
Abs. 2 BGB, jedenfalls ist die Höhe des Vorschusses angemessen im Sinne des §
315 Abs. 3 BGB. Das Schiedsgericht wird, was die Zahlung des Vorschusses angeht
nicht zum Richter in eigener Sache.
77
Nach Auffassung der Kammer kann für die Ermittlung der üblichen Vergütung die DIS
– Kostenordnung herangezogen werden, auch wenn diese mangels Unterzeichnung
des Schiedsgerichtsvertrages zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde. Die DIS
– Kostenordnung gibt jedenfalls Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe
Kostenvorschüsse in anderen Schiedsgerichtsverfahren erhoben werden. Die DIS –
Kostenordnung ist speziell auf die Tätigkeit als Schiedsrichter zugeschnitten und
nicht wie das RVG speziell auf die Vergütung von Rechtsanwälten. Zudem gilt das
RVG gemäß § 1 Abs. 2 RVG ausdrücklich nicht für die Vergütung von
Schiedsrichtern.
78
Das Schiedsgericht hat bei Annahme eines vorläufigen Streitwertes von 116.000,-
Euro einen Vorschuss für die parteiernannten Schiedsrichter von 4.638,- Euro und als
Honorar für den Obmann einen Betrag von 6.029,- Euro festgesetzt.
79
Dies entspricht der Berechnung gemäß Nr. 3 der DIS – Kostenordnung. Danach
berechnet sich das Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters aus 3450,- plus 1,8 %
des 50. 000,- Euro übersteigenden Betrages. Für den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts errechnet sich gem. Nr. 13 i. V. m. Nr. 3 der DIS Kostenordnung ein
Betrag von 6.029,- Euro, d. h. ein 30 % höheres Honorar als das der Beisitzer. Dies ist
angemessen.
80
Die Rechtsprechung hat bislang die erhöhten Gebührensätze der damals geltenden
BRAGO als Maßstab genommen und eine Vergütung von 3 13 / 10 Gebühren für die
Beisitzer und 3 15 / 10 Gebühren für den Obmann für angemessen erachtet, da dem
Schiedsrichter die Gebühr eines Anwaltes in der zweiten Instanz zuzubilligen sei.
Auch wenn man als Maßstab die früherer BRAGO nimmt, halten sich die Gebühren
im Rahmen des Angemessenen, da die Gebühren nach der BRAGO die Gebühren
nach der DIS – Kostenordnung übersteigen. Nimmt man das RVG als Maßstab, so
liegen die so ermittelten Werte geringfügig unter den nach der DIS – Kostenordnung
ermittelten Beträgen, nämlich bei 4006,80 Euro bei einem Streitwert von 116. 000,-
Euro ( 2, 8 Gebühr ) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der zweiten Instanz. Die
festgesetzte Vergütung hält sich auch bei Zugrundelegung des RVG noch im
Rahmen des Üblichen. Die maßvolle Erhöhung für den Obmann, dem auch die
Organisation des Verfahrens obliegt, ist nicht unbillig.
81
Der geltend gemachte Auslagenvorschuss von 4500,- Euro ist nicht unangemessen
und unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB. Es ist bekannt, dass bei Durchführung
des Schiedsverfahrens Räumlichkeiten angemietet werden müssen, häufig finden
mehrere Verhandlungstermine statt oder die Schiedsverhandlungen erstrecken sich
über mehrere Tage. Es fallen Kosten für die Protokollierung der Termine an,
82
Reisekosten entstehen. Da Patentrechte im Streit stehen, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Schiedsgericht einen Sachverständigen beauftragen muss.
Der Beklagte ist auch verpflichtet, den in der Rechnung ausgewiesenen
Mehrwertsteueranteil an den Obmann zu zahlen, da die Leistungen als "sonstige
Leistungen" im Sinne des § 1 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig sind. Es liegt
entgegen der Ansicht der Beklagten auch in der Aufforderung zur Zahlung des Anteils
des Kostenvorschusses eine Rechnung vor, die die Mehrwertsteuer der Höhe nach
ausweist. Der Beklagte ist daher nicht berechtigt den Betrag zurückzuhalten, wegen
des behaupteten Fehlens einer Rechnung mit Umsatzsteuernachweis.
83
VI.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.
85
VI.
86
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2
ZPO.
87