Urteil des LG Arnsberg vom 13.05.2003
LG Arnsberg: widerruf des geständnisses, vernehmung von zeugen, grundstück, versicherungsrecht, zusammenwirken, versicherer, fahrzeug, parteigutachten, offenkundig, irrtum
Landgericht Arnsberg, 3 S 33/03
Datum:
13.05.2003
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 33/03
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Febr. 2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Meschede (Aktenzeichen: 6 C 445/02)
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.001,39 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2003 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch
die Nebenintervention verursachten Kosten; diese werden der
Nebenintervenientin auferlegt.
Tatbestand:
1
I.
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Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines
PKW's.
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Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte war auf seinem Grundstück mit Steinarbeiten
beschäftigt. Im Zuge dieser Arbeiten belud er seine Handkarre mit Steinen und zog
diese in Richtung des abschüssigen Grundstückes des Klägers. Dabei geriet die Karre
außer Kontrolle. Sie kollidierte mit dem auf dem Grundstück des Klägers stehenden VW-
Transporter und streifte das Fahrzeug an der rechten Fahrzeugseite. Die rechte
Schiebetür wurde durch diese Kollision geschrammt, im hinteren Schiebetürbereich
wurde das Blech eingedrückt. Der Kläger holte zur Ermittlung der Beseitigungskosten
für den eingetretenen Schaden ein Gutachten der Fa. E ein. Die
Schadensbeseitigungskosten belaufen sich nach diesem Gutachten auf 1.752,48 EUR,
die Einholung des Gutachten erforderte einen Betrag von 248,91 EUR; die Summe
dieser Beträge ergibt die Klageforderung. Im Gutachten der Fa. E heißt es u. a.: "Nach
Angabe des Antragstellers ist sein Nachbar mit einer Handkarre streifartig an die rechte
Fahrzeugseite seines Autos gestoßen. Dies korrespondiert mit den vorgefundenen
Beschädigungen."
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Der Beklagte, der sich schriftsätzlich nicht eingelassen hat, hat den Schadenshergang
im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht eingeräumt. Er hat
erklärt: "Ich hatte auf einer Sackkarre Randkantensteine transportiert. Diese habe ich auf
dem Grundstück des Klägers bergab geschoben. Die Karre ist dann auf dem Grundstück
des Klägers in den Bulli reingefahren. Ich hatte die Karre noch weggerissen, verlor dann
aber die Gewalt darüber. Die Sackkarre kam an die Schiebetür. Auf der Karre waren 4
bis 5 Randkantensteine, diese standen hochkant auf der Schubkarre. Ich hatte die
Kantensteine mit einem Jute-Sack abgedeckt. Ich hatte einen Jute-Sack in die Karre
gelegt und die Steine ganz in den Sack eingeschlagen. Dies hatte ich gemacht, weil die
Steine so dreckig waren, ich wollte das Grundstück des Klägers nicht verschmutzen. Die
Steine wollte ich auf dem Grundstück des Klägers abladen."
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Die Nebenintervenientin des Beklagten, seine Privathaftpflichtversicherung, beauftragte
daraufhin einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung, ob der vom Kläger behauptete
Schadenshergang mit den am im Eigentum des Klägers stehenden PKW eingetretenen
Beschädigungen kompatibel sei. Der Sachverständige H hat - vom Amtsgericht als
Zeuge vernommen - ausgesagt, die streifenartigen Beschädigungen an der gesamten
Fahrzeugseite paßten in keiner Weise zu dem Schadensbild.
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Die Nebenintervenientin bestreitet, dass es zum angegebenen Zeitpunkt an der
angegebenen Örtlichkeit überhaupt zu dem behaupteten Ereignis gekommen sei und
die am Klägerfahrzeug gemäß Gutachten der Fa. E attestierten Schäden auf das
Schadensereignis zurückzuführen seien.
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Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Beklagten sowie Vernehmung von Zeugen die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen,
dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch das von ihm behauptete und vom
Beklagten geschilderte Unfallereignis entstanden sei. Es hat auf Widersprüchlichkeiten
in der Aussage des Beklagten im amtsgerichtlichen Termin gegenüber der vom Zeugen
H geschilderten Angaben des Beklagten ihm gegenüber hingewiesen und die vom
Beklagten geschilderten Unfallversion schon deshalb als unwahrscheinlich erachtet,
weil üblicherweise Rasenkantensteine nicht in Decken gehüllt würden.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im
Wesentlichen die amtsgerichtliche Beweisaufnahme angreift.
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Die gleichzeitig für den Beklagten auftretende Nebenintervenientin wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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II.
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Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
12
1.
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Sie ist zulässig.
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a) Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift entgegen der Bestimmung des §
520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keine ausdrücklichen Berufungsanträge. Jedoch
schleißt sich die Kammer der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden
Auffassung an, dass es - um der Formvorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO
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Genüge zu tun - nicht unbedingt bestimmt gefaßter Anträge bedarf, wenn nur die
innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätze ein bestimmtes Begehren eindeutig
aufzeigen (so BGH, NJW-RR 1999, 211; NJW 1987, 3265; FamRZ 1987, 59 und
1985, 631; Versicherungsrecht 1987, 101 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers,
ZPO, 60. Aufl., § 520 Rd.-Nr. 17). So liegt der Fall hier: Aus der
Berufungsbegründungsschrift geht klar hervor, dass der Kläger eine Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils dahin erstrebt, dass der Klage im Sinne des Antrags
seiner Klageschrift vom 04. Sept. 2002 stattgegeben wird.
b) Im Übrigen ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keine
Bedenken.
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2.
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Die Berufung ist auch begründet.
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Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in
der erstrebten Höhe ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Den vom Kläger behaupteten, die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB ausfüllenden
Klägervortrag hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht zugestanden
im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO.
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Die Kammer ist der Ansicht, dass auch die Erklärungen einer Partei bei ihrer Anhörung
gem. § 141 ZPO als Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO anzusehen sind (so
auch BGH, Versicherungsrecht 1966, 269, 270).
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. März 1995 (NJW 1995, 1432/1433), in dem er
ausgeführt hat, Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung enthielten
kein Geständnis, diese Frage ausdrücklich unentschieden gelassen. Die Kammer sieht
jedoch weder eine dogmatische Möglichkeit noch einen tatsächlichen Anlass, ein
Geständnis einer Partei im Rahmen ihrer bloßen Parteianhörung nach § 141 ZPO
unberücksichtigt lassen zu können. Denn entgegen der Ausführungen des BGH im
vorgenannten Urteil handelt es sich bei einer bloßen Anhörung einer Partei nicht um ein
Beweismittel nach § 445 ZPO, so dass das Argument, Ausführungen im Rahmen einer
Beweisaufnahme könnten kein Geständnis darstellen, auf den vorliegenden Fall nicht
zutrifft.
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Aus dem Umstand, dass die Erklärungen des Beklagten von denen des
Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin abweichen, ergibt sich nach Ansicht
der Kammer nichts anderes. Den dieser Umstand ändert nichts daran, dass rein
tatsächlich ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO vorliegt. Widerstreitende
Erklärungen könnten daher allenfalls als Widerruf des Geständnisses im Sinne des §
290 Abs. 1 ZPO anzusehen sein; dieser Widerruf ist jedoch schon deshalb ohne
Einfluss auf das Geständnis, weil ein Beweisantritt, das Geständnis des Beklagten sei
durch einen Irrtum veranlaßt nicht erfolgt ist.
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Das Geständnis des Beklagten ist auch nicht offenkundig unwahr. Die Schilderung des
Schadensherganges ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht unmöglich,
weil sich aus dem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten der Fa. E AG vom 04. April
2002 ergibt, dass der vom Kläger geschilderte Schadenshergang mit den
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vorgefundenen Beschädigungen korrespondiert.
Für ein betrügerisches Zusammenwirken der Parteien liegen ebenfalls keine
ausreichenden Anhaltspunkte vor. Zwar schließt sich die Kammer der Auffassung des
Amtsgerichts an, wonach es zumindest ungewöhnlich ist, dass der Beklagte die
transportierten Steine zuvor in eine Decke eingepackt haben will. Allein dies läßt aber
nicht den sicheren Schluss auf ein betrügerisches Zusammenwirken zu.
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Aus der Regelung des § 67 ZPO a. E. ergibt sich, dass den Erklärungen des Beklagten
auch der Vorrang vor denen der Nebenintervenientin zukommt, weil danach solche
Verteidigungsmittel nicht wirksam vorgenommen worden sind, die mit Erklärungen und
Handlungen des Beklagten als Hauptpartei im Widerspruch stehen.
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Aus § 69 ZPO ergibt sich nichts anderes:
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Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, denn die
Nebenintervenientin ist nicht notwendiger sondern. nur einfacher (un- selbständiger)
Streitgenosse des Beklagten. Auch eine analoge Anwendung des § 69 ZPO kommt
nicht in Betracht: Es fehlt nach Ansicht der Kammer schon an einer Regelungslücke.
Wie gerade die Vorschrift des § 69 ZPO zeigt, hat der Gesetzgeber durchaus das
Problem widersprechender Ausführungen eines Nebenintervenientin und der
unterstützten Partei gesehen; in klarer Erkenntnis des Problems hat der Gesetzgeber
dieses jedoch so geregelt, dass nur in den Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft
widerstreitener Vortrag des Nebenintervenientin zu berücksichtigen ist. Der beiläufig
gemachten Bemerkung des BGH im Urteil vom 09. März 1993 (NJW-RR 1993, 765), ob
der beitretende Versicherer in einem Haftpflichtprozess nicht evtl. sogar
streitgenössischer Streithelfer im Sinne des § 69 ZPO sein könne, vermag die Kammer
deshalb kein anderes Ergebnis zu entnehmen.
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Mit Stimmen in Rechtsprechung (OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 356,357) und Literatur
(Lemcke, Versicherungsrecht 1995, 989, 992) ist die Kammer der Auffassung, dass
diese Entscheidung des Haftpflichtprozesses für einen evtl. Deckungsprozess keine
Bindungswirkung hat, weil es dem Versicherer in einem evtl. Deckungsprozess erlaubt
sein muss, sich darauf zu berufen, dass es zu der Verurteilung des Beklagten im
jetzigen Haftpflichtprozess aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten als
Versicherten gekommen ist (so wohl auch OLG Hamm, Versicherungsrecht 1987, 88).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 HS. 2 ZPO.
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