Urteil des LG Arnsberg vom 27.03.2007
LG Arnsberg: kausalität, gesundheitsschaden, mietwohnung, schmerzensgeld, konzentration, mietvertrag, wahrscheinlichkeit, vollstreckbarkeit, anteil, vermieter
Landgericht Arnsberg, 5 S 148/06
Datum:
27.03.2007
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 148/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 3 C 557/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Okt. 2006 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 3 C 557/04) wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen einer angeblichen
Verursachung einer Asthmaerkrankung durch Schimmelpilzbefall in einer Mietwohnung.
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Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 01.03.1996 die Wohnung im ersten Oberschoss
links S # in O. Zuvor hatte sie das Objekt bereits seit 1988 mit ihrer Mutter bewohnt. Im
November 2002 zog die Klägerin aus.
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Die Klägerin hat behauptet durch Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung eine
Erkrankung der Atemwegsorgane erlitten zu haben, insbesondere eine asthmatische
Erkrankung. Ihr gesamtes Bronchialsystem sei stark angegriffen. Dabei hat sich die
Klägerin auf verschiedene ärztliche Bescheinigungen bezogen. Sie hat behauptet, der
Schimmelpilz habe in der Wohnung bereits seit 1993 bestanden, was der Beklagten
auch angezeigt worden sei. So habe der Zeuge Z1 in Absprache mit der Beklagten
damals den Schimmelpilz behandelt und überstrichen. Verantwortlich für den
Schimmelpilzbefall sei allein die Beklagte, da bereits in dem Minderungsprozess vor
dem Amtsgericht O (4 C 187/03) festgestellt worden sei, dass der Schimmel allein auf
bauliche Mängel zurückzuführen sei. In der Raumluft hätten extrem hohe
Konzentrationen an Schimmelpilzsporen vorgelegen, welche zu der Art gehörten, die
Allergien auslösten und sich schädigend auf die Gesundheit auswirkten. Die Klägerin
hält ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € für angemessen, zumal ihre
Asthmaerkrankung chronisch werden könne. Die Erkrankung sei nicht heilbar und
werde sie lebenslänglich beeinträchtigen.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,
ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem
Schimmelpilzbefall in dem Mietobjekt künftig entstünden, zu ersetzen, soweit diese nicht
übergegangen seien.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Krankheitsverlauf der
Klägerin sowie die verschriebenen Medikamente mit Nichtwissen bestritten. Darüber
hinaus hat sie eine Vorerkrankung der Klägerin behauptet und bestritten, dass der im
September 2002 festgestellte geringfügige Schimmelpilzbefall ursächlich für die
Erkrankung der Klägerin geworden sei. Sie hat behauptet, eine schädigende
Schimmelpilzkonzentration habe von September 2002 bis November 2002 nicht
vorgelegen. Die Mutter der Klägerin habe als Mieterin der Wohnung zwischen 1988 und
1996 keinen Schimmelpilzbefall in der Wohnung angezeigt. Die Wohnung sei 1991
saniert worden. Der Zeuge Z1 sei erst im Jahre 1996 eingezogen.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Ferner hat
das Amtsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Schimmelpilzbefall
und ein medizinisches Fachgutachten eingeholt. Anschließend hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht
den Beweis erbracht, dass ihre Asthmaerkrankung durch in der Mietwohnung
vorhandenen Schimmelpilzbefall in den Jahren von 1996 bis 2002 verursacht worden
sei.
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Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
Ursprungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor,
das Amtsgericht habe übersehen, dass im vorliegenden Fall schon der Beweis des
ersten Anscheins für die Kausalität zwischen dem Schimmelpilzbefall und ihrer
Erkrankung spreche. Das Amtsgericht habe es im übrigen rechtsfehlerhaft unterlassen,
die Zeugin Z4 zu vernehmen, deren Aussage zusammen mit den Angaben des Zeugen
Z1 Anknüpfungstatsachen hinsichtlich Umfang, Ausdehnung und zeitlichen Ausmaßes
des Schimmelpilzes für eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen S
geliefert hätten. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht auch die Zeugen Z2 und Z3
nicht vernommen. Außerdem habe das Amtsgericht die Anforderungen verkannt, die an
die Beweis der Kausalität in Fällen, in denen die Verursachung von Krankheiten durch
Schadstoffe erfolgt sei, zu stellen seien. Zudem hält die Klägerin die Argumente, die das
Amtsgericht gegen eine Verursachung der Asthmaerkrankung durch Schimmelpilz
angeführt hat, für nicht durchgreifend.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil. Sie
hält weder den Schimmelpilzbefall in der Wohnung vor 2002 für bewiesen noch einen
Ursachenzusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin für feststehend.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis erfolglos. Die Klägerin hat
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß
§§ 280 Abs. 1, 535, 253 Abs. 2 BGB n. F. bzw. § 847 BGB a. F. in Verbindung mit dem
Mietvertrag.
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Zwar ist ein Gesundheitsschaden der Klägerin gegeben; die Kammer vermag jedoch
nicht feststellen, dass die Beklagte aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des ehemals
bestehenden Mietvertrages für diesen Gesundheitsschaden verantwortlich ist.
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Grundsätzlich ist der Vermieter aufgrund einer konkreten Verkehrssicherungspflicht aus
dem Mietvertrag verpflichtet, seinen Mieter vor Gesundheitsschäden zu bewahren.
Gegen diese Pflicht hätte die Beklagte verstoßen, wenn sie trotz bekannten
Schimmelpilzbefalles in der Mietwohnung keine Maßnahmen zur Abwehr
gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin unternommen hätte. Einen solchen
Pflichtverstoß hat die beweisbelastete Klägerin indessen nicht bewiesen. Denn es kann
bereits nicht festgestellt werden, dass und in welchem Umfang gesundheitlich relevante
Schimmelpilzsporen in der Wohnung vorhanden waren. Das zu dieser Frage vom
Amtsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen S vom 23.06.2005 ist
unergiebig, weil sich nach Aussage der Sachverständigen aus der im Ortstermin im
Januar 2004 vorgefundenen Sporenkonzentration keinerlei Rückschlüsse auf
zurückliegende Zeiträume ziehen lassen. Denn nach Aussage der Sachverständigen
können sich Schimmelpilze innerhalb weniger Tage und Wochen entwickeln, wobei sie
große Mengen an Sporen produzieren. Nachdem die Klägerin bereits im November
2002 aus der Wohnung ausgezogen ist, und der Ortstermin der Sachverständigen im
Januar 2004 durchgeführt wurde, lassen sich aufgrund der sachverständigerseits
vorgefunden Situation keinerlei Angaben zur Sporenkonzentration zwischen 1996 und
2002 machen.
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Die Klägerin hat den Beweis für das Vorhandensein gesundheitsrelevanten
Schimmelpilzbefalls auch nicht durch die Aussage ihres Vaters, des Zeugen Z1,
erbracht. Zu Recht hat das Amtsgericht die Angaben des Zeugen für zu unpräzise
gehalten, um hieraus Schlüsse über den Umfang und die gesundheitliche Relevanz des
Schimmelpilzbefalles ziehen zu können.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Amtsgericht auch nicht gehalten die
Zeugen Z4, Z2 und Z3 zu vernehmen. Denn dass die Zeugen Z2 und Z3, die Mieter der
Nachbarwohnungen waren, Angaben zu Ausmaß und Konzentration von
Schimmelpilzbildungen in der Wohnung der Klägerin machen könnten, hat diese selbst
nicht behauptet. Vorhandener Schimmelpilz in den Nachbarwohnungen ist für den
vorliegenden Rechtsstreit jedoch irrelevant. Auch die Zeugin Z4 war nicht zu
vernehmen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob der Beweisantritt hinreichend
substantiiert erfolgt ist, da die Klägerin nicht bezeichnet hat, welche Wahrnehmungen
die Zeugin wann gemacht haben will. Im Übrigen kann die Zeugin zu der
Sporenkonzentration und den verschiedenen Schimmelpilzsporen keine Angaben
machen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus einer etwaigen Aussage der
Zeugin neue Anknüpfungstatsachen für eine ergänzende Stellungnahme der
Sachverständigen S ergeben hätten.
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Da es somit bereits am Nachweis eines gesundheitlich relevanten Schimmelpilzbefalles
in der Wohnung der Klägerin während ihres Mietzeitraumes fehlt, kann die Frage, ob
und wie weit die Beklagte zur Überprüfung von Schimmelpilz in der Wohnung
verpflichtet war, dahinstehen. Denn Voraussetzung für eine Pflichtverletzung der
Beklagten war in jedem Falle das Vorhandensein gesundheitlich relevanten
Schimmelpilzbefalls. Insoweit kommt der Frage, ob die Beklagte auch bei anderen
Mietern des Hauses gar nicht oder zögerlich auf Mängelrügen reagiert hat, keine
rechtliche Relevanz zu.
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Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht den Beweis für die Kausalität des von ihr
behaupteten Schimmelpilzes für ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bewiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangen die Grundsätze des
Anscheinsbeweises vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil eine
Pflichtverletzung als Voraussetzung dafür nicht festgestellt werden kann. Die somit von
der Klägerin zu beweisende Kausalität zwischen dem behaupteten Schimmel und dem
Gesundheitsschaden steht nicht fest. Denn der Sachverständige S1 hat in seinem
Gutachten vom 01.03.2006 angegeben, die letztliche Ursache der Atemwegserkrankung
der Klägerin könne nicht geklärt werden. Es kämen als Ursachen sowohl ein
Schimmelpilzbefall, als auch der Nikotinabusus der Klägerin oder beides in Betracht.
Soweit der Sachverständige S1 in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2006
ausgeführt hat, seiner Einschätzung nach habe der Schimmelpilzbefall aller
Wahrscheinlichkeit nach einen relevanten Anteil an der von der Klägerin entwickelten
Beschwerdesymptomatik, ist der Sachverständige erkennbar von falschen
Voraussetzungen ausgegangen. Aus seiner Stellungnahme folgt nämlich, dass er unter
Beachtung des Gutachtens der Sachverständigen S vom 18.02.2004 irrig davon
ausging, dass der dort festgestellte Schimmelpilzbefall nachweislich während der
Mietzeit der Klägerin vorhanden gewesen ist. Dieser Rückschluss ist indessen – wie
bereits ausgeführt – nicht zulässig.
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Da ein Schimmelpilzbefall in gesundheitlich relevanter Konzentration aber bereits nicht
feststeht, ist die Frage nach einer etwaigen möglichen Mitverursachung für den
Gesundheitsschaden der Klägerin allenfalls von hypothetischer Bedeutung.
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Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO und dem
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.
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