Urteil des LG Arnsberg vom 04.09.2003

LG Arnsberg: urkunde, grundbuchamt, abtretung, beurkundung, gebühr, beglaubigung, weisung, vollzug, amtspflicht, gesellschafter

Landgericht Arnsberg, 2 T 29/03
Datum:
04.09.2003
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 29/03
Tenor:
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 3.834.689,10
Euro auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 4.) ist Inhaber der im Grundbuch von S, eingetragenen
Buchgrundschuld in Höhe von 7,5 Mio DM nebst 10 % Zinsen vom Tage der Eintragung
- 24.11.2000 - an.
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Am 25.01.2001 trat der Beteiligte zu 4.) diese Grundschuld an die Beschwerdeführer ab,
und zwar einen Teilbetrag von 2 Mio DM nebst Zinsen an die Beteiligte zu 1.), einen
Teilbetrag von 1,75 Mio DM nebst Zinsen an den Beteiligten zu 2.) und einen Teilbetrag
von 3,75 Mio DM nebst Zinsen an den Beteiligten zu 3.). Die Beteiligten zu 1.) bis 3.)
nahmen die Abtretung an. Der abtretende Beteiligte zu 4.) bewilligte und die
annehmenden Beteiligten zu 1.) bis 3.) beantragten die Eintragung der Abtretung in das
Grundbuch von S, Die Notarin F beglaubigte die vollzogenen Unterschriften der
Beteiligten zu 2.) bis 4.), Nr. 36 der Urkundenrolle für 2001. Die Beteiligte zu 1.)
genehmigte die durch ihren Ehemann, den Beteiligten zu 2.) abgegebene Erklärung am
19.02.2001.
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Als Geschäftsführer der Fa. U lließen die Beteiligten zu 2.) und 3.) ebenfalls am
25.01.2001 einen Übertragsvertrag beurkunden, Urkundenrolle Nr. 37 für 2001 der
Notarin F. Darin übertrugen die Gesellschafter der H, darunter der Beteiligte zu 4.), ihre
Gesellschaftsanteile an die U. Darin ist unter anderem vereinbart, daß die Erwerberin
die Veräußerer von jeder Inanspruchnahme durch die H freistellt.
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Im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung des Beteiligten zu 4.) kam es zu einer
weiteren, als "Treuhandvereinbarung" überschriebenen Urkunde, die von dem
Beteiligten zu 4.) und der Notarin unterzeichnet ist. Darin heißt es, daß die Notarin
lediglich berechtigt ist, über die Abtretungserklärung zu verfügen, insbesondere diese
dem Grundbuchamt abzureichen oder den Abtretungsempfängern auszuhändigen,
wenn Schuldentlassungs- bzw. Bürgschaftsentlassungserklärungen näher bezeichneter
Gläubiger bzw. Verpflichtungen vorliegen.
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Die Eintragung der Grundschuld-Abtretung in das Grundbuch ist bislang nicht erfolgt. Mit
Schreiben vom 27.01.2003 forderten die Beschwerdeführer die Notarin auf, die
notarielle Urkunde vom 25.01.2001 herauszugeben. Die Notarin lehnte das Ansinnen
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unter Hinweis auf die fehlende Erfüllung einer Treuhandvereinbarung ab.
Daraufhin haben die Beteiligten zu 1.) bis 3.) Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die
Notarin anzuweisen, die Urkunde zwecks Eintragung der Abtretung beim zuständigen
Grundbuchamt einzureichen, bzw. hilfsweise die Urkunde herauszugeben.
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Die Beschwerdeführer tragen vor, sie hätten die "Treuhandvereinbarung" nicht gebilligt.
Es handele sich vielmehr um eine einseitige Erklärung des Beteiligten zu 4.). Entgegen
dem Vortrag des Beteiligten zu 4.) sei die Abtretung nicht von Bedingungen abhängig
gemacht worden. Dazu berufen sie sich auf den Wortlaut der Urkunde der Notarin.
Ebensowenig seien mündliche Absprachen erfolgt.
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Der Beteiligte zu 4.) trägt vor, es sei mit den Beschwerdeführern in Anwesenheit der
Notarin eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, daß die Abtretungserklärung
nicht beim Grundbuchamt eingereicht wird, bevor nicht nachgewiesen ist, daß die
Beschwerdeführer die eingegangene Verpflichtung zur Freistellung der früheren
Gesellschafter der H erfüllt haben.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig
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Nach § 15 Abs. 2 BNotO entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts über
Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars.
Diese Vorschrift erfaßt alle Fälle der Amtsverweigerung, also auch die Ablehnung einer
Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG. Lehnt der Notar eine Vollzugstätigkeit ab, kann
gegen einen solchen Bescheid die Entscheidung des Landgerichts beantragt werden.
Zur Urkundstätigkeit des Notars gehört auch das sich anschließende Vollzugsverfahren,
vgl.BayObLG, FG-Prax 1998, 78 m.w.N..
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Beteiligte des Verfahrens sind allerdings nur die Parteien der Abtretungsvereinbarung,
nicht dagegen die Notarin. Deren ablehnende Entscheidung zur Einreichung der
Urkunde hat die Wirkung einer erstinstanzlichen Entscheidung. Die Notarin ist weder
Beschwerdegegner noch Verfahrensbeteiligter, vgl. OLG Hamm DNotZ 1989, 648,
BayObLG, FGPrax 2002, 268. Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Notarin vom
07.02.2003, mit dem diese das Begehren der Beschwerdeführer endgültig abgelehnt
hat.
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Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 15 BNotO hat ausschließlich darüber zu befinden,
ob das Verhalten der Notarin pflichtwidrig ist, vgl. BayObLG, FGPrax 2002, 268. Das ist
hier zu verneinen.
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Auszugehen ist von § 53 BeurkG. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß der Notar, der
beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen beurkundet hat, die Amtspflicht
hat, diese Urkunde unverzüglich beim Grundbuchamt einzureichen, sobald die Urkunde
eingereicht werden kann. Dabei handelt es sich um eine Amtspflicht, die nur entfällt,
wenn die Beteiligten etwas anderes verlangen oder wenn der Notar nachträglich
erkennt, daß die Beteiligten unredliche oder unerlaubte Zwecke verfolgen oder daß er
deshalb die Beurkundung hätte ablehnen müssen. Ist Vollzugsreife eingetreten, darf der
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Notar die Einreichung nicht schon dann unterlassen, wenn nur einer der Beteiligten den
Vollzugsantrag widerruft oder sonst Weisung zur Nichteinreichung gibt, vgl. BayObLG,
FG-Prax 1998, 78.
Die in § 53 BeurkG normierte Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn er
Willenserklärungen beurkundet hat. Beschränkt sich seine Tätigkeit auf die bloße
Unterschriftsbeglaubigung, so besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Notars zum
weiteren Vollzug, wenn er eine solche Verpflichtung nicht besonders übernommen hat.
Hat der Notar den Text der beglaubigten Erklärung selbst entworfen, so treffen ihn
allerdings dieselben Pflichten, wie wenn er die Erklärung beurkundet hätte, vgl.
Keidel/Winkler, BeurKG, 14. Auflage, § 53, RN 2, 3.
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Der insoweit eingeschränkte Anwendungsbereich des § 53 BeurkG rechtfertigt sich
damit, daß der Notar bei der Beurkundung eine inhaltlich und haftungsrechtlich andere
Tätigkeit vornimmt. Vor dem Notar findet eine Verhandlung statt, in der die Beteiligten
die zu beurkundenden Willenserklärungen abgeben, § 8 BeurkG. Über diesen Vorgang
wird eine Niederschrift aufgenommen, die vorgelesen, genehmigt und von den
Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird, § 9, 13 BeurkG. Für seine
Tätigkeit erhebt der Notar bei Beurkundung eines Vertrages das Doppelte der vollen
Gebühr gemäß §§ 141, 36 KostO. Dagegen ist die Beglaubigung einer Unterschrift
lediglich das Zeugnis des Notars, daß die Unterschrift in seiner Gegenwart zu dem
angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen worden ist, §§ 39, 40 BeurkG.
Dafür steht dem Notar nach § 141, 45 Abs. 1 KostO nur ein Viertel der vollen Gebühr zu.
Gegenüber der Beglaubigung stellt die Beurkundung ein Mehr dar, § 129 Abs. 2 BGB,
das mit der achtfachen Gebühr honoriert wird.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Notarin nicht verpflichtet, ihre Urkunde
vom 25.01.2002, Urkundenrollen-Nr. 36/2001 dem zuständigen Grundbuchamt
vorzulegen. Denn Gegenstand der Urkunde ist nur eine Beglaubigung der von den
Beteiligten zu 2.) bis 4.) vor der Notarin vollzogenen Unterschriften. Eine notarielle
Beurkundung der Abtretungserklärungen war zur Abtretung der Grundschuld nicht
erforderlich, § 29 GBO.
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Die Notarin hat eine solche Verpflichtung auch nicht besonders übernommen.
Jedenfalls sind dafür keine Anhaltspunkte erkennbar. Ferner hat sie den Text der
beglaubigten Erklärungen auch nicht selbst entworfen, so daß sie nach § 53 BeurkG
verpflichtet sein könnte, für den weiteren Vollzug zu sorgen.
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Die Beteiligten haben der Notarin auch im Nachhinein keine übereinstimmenden
Weisungen erteilt. Es ist im Gegenteil zwischen den Beteiligten streitig, ob und
inwieweit eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist, wonach die Notarin
lediglich berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, unter bestimmten Voraussetzungen
darüber zu verfügen bzw. beim Grundbuchamt einzureichen. Es ist aber nicht Aufgabe
der Notarin, diese zwischen den Parteien streitigen Fragen zu klären und zu
entscheiden. Vielmehr sind die Beteiligten zu 1.) bis 3.) als diejenigen, die sich auf eine
übereinstimmende Weisung an die Notarin zur Einreichung der Urkunde beim
Grundbuchamt berufen, gehalten, einen entsprechenden Anspruch gegen den
Beteiligten zu 4.) auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung im Zivilrechtsstreit
geltend zu machen.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 1 KostO.
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