Urteil des LG Arnsberg vom 12.10.1994
LG Arnsberg (ersatz der kosten, zugesicherte eigenschaft, gesetzliche grundlage, arglistige täuschung, höhe, rechnung, einbau, lieferung, fenster, zpo)
Landgericht Arnsberg, 2 O 217/94
Datum:
12.10.1994
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 217/94
Tenor:
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche
Verhandlung vom 21. September 1994 durch die Richterin als
Einzelrichterin
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 02.08.1994 wird aufgehoben und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.194,16 DM (i.w.:
sechstausendeinhundertvierundneunzig 16/100 Deutsche Mark) nebst
12 % Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.992 bis zum 01.02.1993 und
aus 6.194,16 DM seit dem 01.02.1993 sowie 30,-- DM Mahnkosten zu
zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht Ansprüche aus Kaufvertrag geltend.
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Die Klägerin lieferte dem Kläger aufgrund des Auftrags vom 14.05.1991 insgesamt 19
Fensterelemente für das Bauvorhaben dessen Kunden "F.". Sie berechnete dem
Beklagten mit der Rechnung vom 05.07.1991 insgesamt 15.363,80 DM. Auf diese
Rechnung zahlte der Beklagte zunächst 2.131,20 DM und am 01.02.1993 weitere
6.313,94 DM. Nach dem Einbau der Fenster reklamierte der Beklagte diverse Mängel,
aufgrund derer die Klägerin verschiedene Fensterelemente neu lieferte. Der Beklagte
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ließ ein Gutachten über die Mängelbeseitigung erstellen, nach dem
Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 724,50 DM anfielen. Um diesen Betrag
reduzierte die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten aus der Rechnung
vom 05.07.1991. Mit der Klage macht Sie den restlichen Kaufpreisanspruch geltend. Der
Beklagte wurde im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil vom 02.08.1994 zur
Zahlung von 6.194,16 DM nebst 12 % Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.1992 bis
01.02.1993 und aus 6.194,16 DM seit dem 01.2.1993 sowie zu 30,-- DM vorgerichtlicher
Mahnkosten verurteilt. Ferner wurde die Erledigung der Hauptsache in Höhe von
6.313,94 DM festgestellt.
Gegen das am 10.08.1994 zugestellte Versäumnisurteil hat er am 17.08.1994 Einspruch
eingelegt.
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In Höhe des von dem Beklagten am 01.02.1993 gezahlten Betrages von 6.313,94 DM
erklären nunmehr beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 02.08.1994 aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, ihm stünden gegenüber der Klägerin seinerseits 6.918,66 DM zu. Diese
Kosten seien ihm dadurch entstanden, daß die Fenster bereits bei seinem Kunden
eingebaut gewesen seien.
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Er meint, die Klägerin sei verpflichtet, die Kosten für den Einbau der Fensterelemente zu
tragen. Der Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag unstreitig mit Rechnung vom
29.09.1992 in Rechnung gestellt und mit dieser Forderung gegenüber der
Klageforderung der Klägerin aufgerechnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Klägerin steht gemäß § 433 ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu.
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I.
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Durch den Auftrag vom 14.05.1991 haben die Parteien einen Kaufvertrag über die
Lieferung von 19 Fensterelementen für den Beklagten vereinbart. Dieser Kaufvertrag
wurde von der Klägerin erfüllt.
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Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht kein
Gegenanspruch gegen die Klägerin zu. Er kann von der Klägerin keinen Ersatz der
Kosten verlangen, die ihm für den Einbau der ausgetauschten Fenster entstanden sind.
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Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nach § 480 Abs. 2 BGB nur dann möglich,
wenn seitens des Verkäufers eine arglistige Täuschung vorIiegt oder der gekauften
Sache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt. Beides ist hier offensichtlich
nicht der Fall.
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Die Kosten für den Einbau stehen dem Beklagten auch nicht aus § 467 Satz 2 BGB zu.
Es kann dahinstehen, ob die Einbaukosten überhaupt als ersatzfähige Vertragskosten
anzusehen sind. Denn bei den von der Klägerin gelieferten Fensterelementen handelt
es sich um eine der Gattung nach bestimmte Kaufsache, so daß nach § 480 Abs. 1 Satz
2 BGB die Vorschrift des § 467 Satz 2 gerade keine Anwendung findet.
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Als mögliche Anspruchsgrundlage bleibt danach nur noch pVV, deren Voraussetzungen
aber auch nicht gegeben sind. Die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB
regeln die Folgen mangelhafter Lieferungen grundsätzlich abschließend. Insofern ist für
die Anwendung der pVV kein Raum, da es an einer entsprechenden unbewußten
Gesetzeslücke fehlt.
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Schäden aus pVV können ausnahmsweise nur dann verlangt werden, wenn der
Verkäufer eine über die bloße Lieferung hinausgehende Verhaltenspflicht schuldhaft
verletzt hat, insbesondere Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflichten (vgl.
Palandt, 50. Aufl., Vorbem. vor § 459 Rz. 6). Eine solche Pflichtverletzung der Klägerin
liegt hier erkennbarermaßen nicht vor. Der Beklagte macht ausschließlich Kosten
geltend, die unmittelbar in der Lieferung von fehlerhaften Fensterelementen begründet
sind.
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Die Klägerin hat alles ihr obliegende getan, in dem sie dem Beklagten die fehlerhaften
Fensterelemente gegen mangelfreie Fensterelemente austauschte. Ein darüber
hinausgehender Anspruch steht dem Beklagten nicht zu.
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Der Klage ist daher stattzugeben.
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Die der Höhe nach unbestrittenen Mahnkosten stehen der Klägerin nach § 286 BGB zu.
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Der Zinsanspruch ist in §§ 284, 286, 288 II BGB begründet.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.
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Soweit die Hauptsache in Höhe von 6.313,94 DM erledigt ist, sind dem Beklagten die
Kosten aufzuerlegen. über die Kosten ist gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Ohne des Eintritts des erledigenden Ereignisses wäre er in dem
Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage
in § 709 ZPO.
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