Urteil des LG Arnsberg vom 19.04.2010

LG Arnsberg (kläger, höhe, anrechnung, gutachten, vergütung, betrag, verhältnis zu, beschwerde, grobes verschulden, beweisverfahren)

Landgericht Arnsberg, 6 T 56/10
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 56/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Brilon, 8 C 185/07
Tenor:
I.
Verfahren 6 T 55/10
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1), Frau T., gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.11.2009
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahren 6 T 56/10
wird die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2), Herr C., gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.11.2009
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Betreffend die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen
Geschäftsgebühr wird gem. § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde
zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien um die Frage des Vorhandenseins von
Mängeln einer von dem Beklagten an die Kläger gelieferten Küche gestritten. Die Kläger
haben zunächst mit Schriftsatz vom 06.04.2006 einen Antrag im selbständigen
Beweisverfahren gestellt (Verfahren 4 OH 4/06). In dem dortigen Verfahren hat der
Sachverständige Q. am 08.10.2006 ein Gutachten erstattet. Nachfolgend ist der
Sachverständige beauftragt worden, zu den Einwendungen des Beklagten Stellung zu
nehmen.
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Die entsprechende Stellungnahme des Sachverständigen erfolgte im Gutachten vom
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22.04.2007.
Das Landgericht Arnsberg hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren mit
Beschluss vom 19.06.2009 auf 7.280,00 Euro festgesetzt.
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Mit der dann mit Schriftsatz vom 18.06.2007 in dem Verfahren 8 C 185/07 erhobenen
Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.595,95 Euro nebst
Zinsen zu verurteilen. Die Kläger haben vorgetragen, die Mängel der Küche seien
zwischenzeitlich durch eine andere Firma beseitigt worden. Hierfür seien Kosten in
Höhe von 4.415,95 Euro entstanden. Hiervon abzuziehen sei die einbehaltene
Vergütung des Beklagten in Höhe von 1.820,00 Euro. Es verbleibe daher noch ein vom
Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 2.595,95 Euro.
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Mit Schriftsatz vom 22.08.2007 haben die Kläger die Klage in Höhe von 80,00 Euro
zurückgenommen.
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Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.800,00 Euro restlicher Vergütung, Zug
um Zug gegen Mängelbeseitigung erhoben. Des Weiteren hat er beantragt, die Kläger
zur Zahlung von 555,60 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2007 ist der Sachverständige Q. mit der
Beantwortung weiterer – teilweise ergänzender – Beweisfragen beauftragt worden.
Dieser Beweisbeschluss wurde mit Beschluss vom 20.12.2007 sowie 07.04.2007
teilweise abgeändert. Der Sachverständige hat unter dem 28.05.2008 sein Gutachten
erstattet.
9
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27.06.08 Einwendungen gegen das Gutachten
erhoben. In diesem Schriftsatz bezweifeln die Kläger des Weiteren die Eignung des
Sachverständigen und sie haben erklärt, dass sie für den Sachverständigen keinerlei
Vorschüsse oder Auslagen mehr zahlen würden.
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Das Amtsgericht hat den Sachverständigen mit Verfügung vom 15.09.2008 beauftragt,
zum Schriftsatz vom 27.06.2008 Stellung zu nehmen.
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Der Sachverständige hat daraufhin unter dem 17.10.2008 ein Ergänzungsgutachten
gefertigt. Mit Kostennote vom 29.10.2008 hat er hierfür einen Betrag in Höhe von 372,95
Euro in Rechnung gestellt.
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Das Amtsgericht hat sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass dem
Sachverständigen kein Auftrag zur Erteilung eines Ergänzungsgutachtens erteilt worden
sei. Eine Anweisung der Kostenberechnung könne daher nicht erfolgen.
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Der hierzu angehörte Sachverständige hat einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung
gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.02.2009 ist die Vergütung des
Sachverständigen antragsgemäß auf 372,95 Euro festgesetzt worden.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 22.04.2009 ist die Beklagte verurteilt worden, an
die Klägerin 1.385,85 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage sowie die
Widerklage sind abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits und des
selbständigen Beweisverfahrens sind den Klägern zu 28 % und dem Beklagten zu 72 %
auferlegt worden.
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Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht zur Feststellung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Gutachten des Sachverständigen Q.
vom 28.05.2008, 08.10.2006 und 20.04.2007 betreffend die Mängel verwertet hat. Das
Amtsgericht führt auf Seite 15 der Entscheidungsgründe dann weiter aus, dass die
Gutachten des Sachverständigen Q. für die Bemessung der Höhe des Schadens
ungeeignet seien.
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Nachfolgend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.06.2009 (Bl. 379 ff. d. A.) einen
Antrag auf Kostenfestsetzung und Kostenausgleichung in Höhe von insgesamt 1.541,55
Euro gestellt. Darin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 813,60 Euro für das
selbständige Beweisverfahren und ein Betrag in Höhe von 641,45 Euro für das streitige
Hauptverfahren. Bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten des
Prozessbevollmächtigten im selbständigen Beweisverfahren ist eine Anrechnung gem.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG in Höhe von 0,65 der vorgerichtlich angefallenen
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt. Des Weiteren werden in dem
Kostenfestsetzungsantrag Fahrtkosten des Beklagten persönlich sowie dessen
Prozessbevollmächtigten und Kosten für Zeitversäumnisse und Geschäftsreisen geltend
gemacht. Insoweit wird auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsantrages verwiesen.
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Die Kläger haben letztendlich mit Schriftsatz vom 08.10.2009 ebenfalls
Kostenfestsetzung und Ausgleichung in Höhe von insgesamt 2.136,00 Euro beantragt.
Für das selbständige Beweisverfahren wird insgesamt ein Betrag von 1.425,38 Euro
beantragt. Hierbei ist eine Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr nicht erfolgt. Für das Hauptsacheverfahren wird ein Betrag in
Höhe von 602,38 Euro beantragt. Hierbei ist – ebenso wie bei dem
Kostenausgleichungsantrag des Beklagten – eine Anrechnung der Verfahrensgebühr
des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr in der Hauptsache gem.
Vorbemerkung 3 Abs. 5 VVRVG erfolgt. Die Parteien sind sich einig, dass der
Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur mit einem Wert von 2.595,95 Euro
identisch ist mit dem Hauptsacheverfahren. In dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger
sind weiter ebenfalls Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder enthalten. Wegen der
Einzelheiten wird insoweit auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 08.10.2009 (Bl. 393 ff.
d. A.) verwiesen.
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Das Amtsgericht hat insgesamt einen Erstattungsanspruch der Kläger unter
Einbeziehung der Gerichtskosten in Höhe von 1.180,10 Euro errechnet. Da auf Seiten
der Kläger nach Ansicht des Amtsgerichts keine Gesamtgläubigerschaft vorlag, hat das
Amtsgericht auf Klägerseite diesen Betrag nach Kopfteilen jeweils zur Hälfte festgesetzt.
Dementsprechend hat das Amtsgericht mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 vom
26.11.2009 angeordnet, dass von dem Beklagten 590,05 Euro nebst Zinsen an die
Klägerin zu 1) zu erstatten sind. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 26.11.2009
hat das Amtsgericht angeordnet, dass 590,05 Euro nebst Zinsen von dem Beklagten an
den Kläger zu 2) zu erstatten sind.
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Gegen die am 10.12.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist mit Schriftsatz
vom 10.12.2009 der Prozessbevollmächtigten der Kläger, welcher am 11.12.2009
einging, sofortige Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerde richtet sich nicht
gegen die vom Amtsgericht aberkannten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder, sondern
dagegen, dass vom Amtsgericht in der Kostenfestsetzung bei der Berechnung der
außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf Klägerseite
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ebenfalls eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren in Höhe von 367,71 Euro
vorgenommen hat. Es wird vorgetragen, nach Abzug der vom Amtsgericht nicht
anerkannten Fahrtkosten beliefe sich der auszugleichende Betrag auf 1.970,16 Euro (für
die außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und des
Hauptverfahrens). Nach der Neuregelung des § 15 a RVG finde eine Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht mehr statt. Darüber hinaus sei die
Festsetzung nach Kopfteilen zu Unrecht erfolgt. Aus dem Urteil sei eindeutig zu
entnehmen, dass die Kläger Gesamtgläubiger seien. Auch die
Gerichtskostenschlussrechnung sei nicht richtig. Die Vergütung für den
Sachverständigen Q. in Höhe von 372,95 Euro könne nicht zu Lasten der Kläger mit
einbezogen werden.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren
dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
21
II.
22
Die Beschwerden sind gem. § 104 Abs. 3 i. V. m. § 567 ff. ZPO zulässig.
23
Die Beschwerden sind fristgerecht eingelegt worden.
24
Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Beschwerde trotz der missverständlichen
Formulierung, bei verständiger Würdigung nicht im Namen der
Prozessbevollmächtigten, sondern vielmehr im Namen der Kläger eingelegt wurde.
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Des Weiteren ist auch der Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht.
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Unter Berücksichtigung der Kostentragungspflicht von 28 % ergibt sich für jeden Kläger
gesondert betreffend die Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr
nur eine Beschwer in Höhe von 132,00 Euro und betreffend die Frage der Verpflichtung
zur Zahlung der Sachverständigenkosten eine Beschwer in Höhe von 52,00 Euro. Die
Kläger wenden sich jedoch auch dagegen, dass die Kostenfestsetzung nicht in einem
Beschluss nach Gesamtgläubigerschaft erfolgt ist. Daraus ergibt sich für jeden Kläger
eine Beschwer, welche über 200,00 Euro liegt, mit der Folge, dass die jeweiligen
sofortigen Beschwerden gegen die einzelnen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zulässig
sind.
27
1.
28
Die Beschwerde der Kläger gegen die Berücksichtigung der Kostennote des
Sachverständigen Q. vom 29.10.2008 über 372,95 Euro im Rahmen der
Gerichtskostenabrechnung auch zu ihren Lasten, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auch wenn Sachverständigenkosten gem. § 4 JVEG – wie hier geschehen – festgesetzt
worden sind, kann sich eine Partei gegen die Vergütung des Sachverständigen im
Kostenfestsetzungsverfahren wenden. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach §
66 GKG ist insoweit nicht vorrangig. Der Einwand kann auch im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (OLG Celle, 12.01.2010, zu AZ: 2
W 2/10 und OLG Koblenz in Rechtspfleger 85, 333).
29
Zu Lasten der Parteien ist eine Sachverständigenentschädigung bei der Berechnung
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der Gerichtskosten nicht zu berücksichtigen, wenn das Gutachten unverwertbar ist und
der Sachverständige dies in vorwerfbarer Weise grob fahrlässig verursacht hat oder
wenn der Sachverständige nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt (OLG
Koblenz a.a.O. und Brandenburgisches OLG, Beschluss 19.2.08 zu AZ: 6 W 154/07).
Im vorliegenden Fall ist der Sachverständige Q. öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für das Tischlerhandwerk. Dementsprechend hat er grundsätzlich
über die erforderliche Sachkenntnis im vorliegenden Verfahren verfügt.
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Eine Unverwertbarkeit des bzw. der Gutachten des Sachverständigen Q. aufgrund
verschuldeter inhaltlicher Mängel ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das
Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die Feststellungen des Sachverständigen Q.
zur Frage des Vorhandenseins von Mängeln zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat zwar
dann für die Bemessung der Höhe des Schadens die Berechnungen des
Sachverständigen für nicht geeignet gehalten, das Amtsgericht hat die Feststellungen
des Sachverständigen dennoch herangezogen, um eine Schätzung der
Mangelbeseitigungskosten vorzunehmen. Darüber hinaus wenden sich die Kläger
gegen die Kostennote des Sachverständigen vom 29.10.2008 über 372,95 Euro. Mit
dieser Kostennote berechnet der Sachverständige seine Vergütung für das Gutachten
vom 17.10.2008. In diesem Gutachten macht der Sachverständige jedoch ergänzende
Ausführungen zu Einwendungen gegen die Mangelfeststellung. Da das Amtsgericht,
wie bereits ausführt, die Feststellungen des Sachverständigen Q. betreffend die
Mangelfeststellung zugrunde gelegt hat, ist das Gutachten vom 17.10.2008 nicht
unverwertbar. Ein grobes Verschulden des Sachverständigen kann nicht festgestellt
werden. Bei der Gerichtskostenrechnung ist daher zu Recht zu Lasten der Parteien der
Betrag von 372,95 Euro berücksichtigt worden.
32
2.
33
Zu Unrecht wenden sich die Kläger dagegen, dass das Amtsgericht die
Kostenfestsetzung nach Kopfteilen und nicht nach Gesamtgläubigerschaft
vorgenommen hat.
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Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite
stehen, kommt es grundsätzlich zu keiner internen Kostenerstattung. Es kann nur eine
kopfteilige Erstattung verlangt werden. Bei gemeinsamen Obsiegen sind die Parteien
gem. § 100 ZPO nicht Gesamt-, sondern Anteilsgläubiger. Eine Gesamtgläubigerschaft
könnte sich nur dann ergeben, wenn dies in der Hauptsache durch die Urteilsformel
ausgesprochen wird oder wenigstens in den Gründen erkennbar ist.
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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht mit seinem Urteil jedoch weder in dem
Urteilstenor noch in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es sich bei den Klägern um
Gesamtgläubiger handelt.
36
3.
37
Das Amtsgericht hat auch zu Recht eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren
vorgenommen.
38
§ 15 a RVG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das gerichtliche Verfahren vor
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dem 05.08.2009 (Zeitpunkt des in Krafttretens des § 15 a RVG) begonnen hat.
Nach § 15 a RVG findet eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen
Geschäftsgebühr nicht mehr statt. Die Frage, ob § 15 a RVG auch auf Altfälle
Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die
Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 1 RVG auf Altfälle angenommen (so BGH, Beschluss
2.9.09 in NJW 2009, 3101; BGH, Beschluss vom 9.12.09 zu AZ: XII ZB 175/07; OLG
München, Beschluss 13.10.09 zu AZ: 11 W 2244/09; OLG Köln, Beschluss v. 31.10.09
zu AZ: 17 W 261/09 mit jeweils weiteren Nachweisen).
40
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, der § 15 a RVG sei auf sogenannte Altfälle nicht
anwendbar (so: OVG Lüneburg, Beschluss 17.11.09, AZ: 10 Oa 166/09, OLG Hamm,
Beschluss 22.06.09 zu AZ: II 6 WF 154/09; KG Berlin, Beschluss 13.10.09, AZ: 27 W
98/09; OVG Lüneburg, Beschluss 27.10.09, AZ: 13 Oa 134/09; OLG Celle, Beschluss
19.10.09 zu AZ: 2 W 280/09 und OLG Hamm, Beschluss v. 25.09.09 zu AZ: I 25 W
333/09).
41
Die Befürworter der Anwendung des § 15 a RVG auch auf Altfälle führen im
wesentlichen aus, dass § 15 a RVG keine Gesetzesänderung darstelle, sondern dass
der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich die bereits bestehende Gesetzeslage
habe dahingehend klarstellen wollen, dass eine Anrechnung gem. Vorbemerkung 3
Abs. 4 VVRVG sich grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im
Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke. Weiter wird zur Begründung ausgeführt,
dass die Übergangsregelung des § 60 RVG auf die Regelung des § 15 a RVG keine
Anwendung finde, da § 15 a RVG nicht die Berechnung der Vergütung des
Rechtsanwaltes regele, sondern lediglich das Verhältnis zum erstattungspflichtigen
Prozessgegner betreffe.
42
Die Gegenmeinung führt aus, dass es sich bei § 15 a RVG nicht lediglich um eine
Klarstellung, sondern um eine Gesetzesänderung handele. Dem zur Folge findet § 60
RVG Anwendung. Gem. § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu
berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem
Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
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Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an, wonach § 15 a RVG auf
sogenannte Altfälle keine Anwendung findet.
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§ 15 a RVG enthält nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine Gesetzesänderung.
Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob durch den Gesetzgeber eine Klarstellung erfolgen
kann, ohne dass dies in Form eines Gesetzes erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit der
Neuregelung des § 15 a RVG den Zweck verfolgt, die von ihm nicht bedachten
Auswirkungen der ursprünglichen Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4
VVRVG für die Zukunft durch die Einführung eines neuen Gesetzes zu korrigieren.
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Da es sich bei § 15 a RVG nach Ansicht der Kammer somit um ein Gesetz handelt,
welches die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr
neu regelt, steht der Anwendung des § 15 a RVG auf Altfälle die Regelung des § 60
Abs. 1 RVG entgegen. Nach § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht
zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Klage vor Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung erteilt worden ist. Der Wortlaut des § 60 RVG ist insoweit eindeutig.
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Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der bereits bestehende § 60 RVG auf den
neu eingefügten § 15 a RVG keine Anwendung findet, hätte es nahe gelegen, dies
klarzustellen. Da aber eine eigenständige Übergangsregelung für die Anwendung des §
15 a RVG fehlt, bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 60 RVG.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht die Anrechnung zu Recht
vorgenommen hat. Die sofortige Beschwerde der Kläger ist daher auch in diesem Punkt
nicht begründet.
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Dementsprechend sind die Beschwerden der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2)
gegen die jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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Die – eigentlich zulässige – eventual Anschlussbeschwerde des Beklagten betreffend
des Zinsbeginns ist mit Schriftsatz vom 17.03.2010 zurückgenommen worden. Eine
Entscheidung ergeht hierüber daher nicht mehr.
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Der Einwand der Kläger im Schriftsatz vom 30.03.2010, dass die Kosten des
selbstständigen Beweisverfahrens nicht berücksichtigt worden seien, ist außerhalb der
Beschwerdefrist erfolgt und somit nicht Gegenstand des hiesigen
Beschwerdeverfahrens.
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Es bleibt den Klägern jedoch unbenommen, eine Nachfestsetzung zu beantragen.
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