Urteil des LG Arnsberg vom 03.11.2009

LG Arnsberg (beschwerde, entziehung, zuständigkeit, strafrichter, antrag, stpo, sache, anklage, einspruch, erlass)

Landgericht Arnsberg, 2 Qs 87/09
Datum:
03.11.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Qs 87/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Werl, 3 Cs 555/09
Schlagworte:
Ermittlungsrichter, Strafrichter, Zuständigkeit nach Anklageerhebung
Normen:
§§ 111 a, 162 StPO
Leitsätze:
Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen
Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens
zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist
beschwerdefähig.
Tenor:
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an den für die Durchführung des Hauptverfahrens
zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Werl abgegeben.
I.
1
Durch Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Arnsberg vom 29.07.2009 ist
dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.10.2009 eingegangene Beschwerde des
Beschuldigten vom 30.09.2009. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat das
Amtsgericht Werl am 01.10.2009 Strafbefehl erlassen, gegen den der Beschuldigte
rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
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Das Amtsgericht – Strafrichter – Werl hat der Beschwerde am 29.10.2009 nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
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II.
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Die Beschwerde des Beschuldigten vom 30.09.2009 ist gegenstandslos geworden, da
sie als solche prozessual überholt ist.
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Mit dem der Erhebung der Anklage gleichstehenden Antrag auf Erlass eines
Strafbefehls wird für die zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis das Gericht zuständig, bei dem diese Antragsschrift eingereicht
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worden ist, hier das Amtsgericht Werl. Zugleich entfällt die Zuständigkeit des
Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht, das die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis angeordnet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 162, Rdnr. 19; OLG
Düsseldorf DAR 2001, 374).
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis ist bei einem solchen Zuständigkeitswechsel von dem nunmehr
zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu
entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die
Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (vgl. OLG Düsseldorf
a.a.O.; OLG Celle, StraFo 2001, 134). Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des in
der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig (vgl. OLG Celle a.a.O. m. w.
N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der "Nichtabhilfebeschluss" des Strafrichters vom
29.10.2009 eine anfechtbare Entscheidung in diesem Sinne darstellt, weil er in
Verkennung der eigenen originären Zuständigkeit ergangen ist. Denn gegen den
Beschluss vom 29.10.2009 liegt eine Beschwerde nicht vor, so dass eine Entscheidung
der Kammer nicht veranlasst ist.
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Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass Strafverfahren, in denen eine
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, mit besonderer
Beschleunigung durchgeführt werden sollen.
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